Beschluss
8 A 3373/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0521.8A3373.99.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Mai 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Mai 1999 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Familienname "von " lautet. Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I, S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) - NÄG - kann auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung behördlich festgestellt werden, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger zu führen berechtigt ist, wenn dies zweifelhaft ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, den Namen "von " zu führen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 8 ff.), kommt es für die Feststellung der Berechtigung des Klägers, den Namensteil "von" zu führen, im Wesentlichen darauf an, welchen Familiennamen seine Vorfahren zu der Zeit trugen, als im Bereich der Landesteile, in denen sie ansässig waren, die willkürliche Namensänderung verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden. In diesem für die Festlegung eines Namens und die weitere Namensführung maßgeblichen sogenannten Versteinerungszeitpunkt, der nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den betroffenen Gebieten in den Jahren 1794 bzw. 1812 oder 1816 eintrat, führten die Vorfahren des Klägers den Namen "von /von " bereits seit geraumer Zeit nicht mehr. Der Kläger trägt selbst vor, zuletzt habe ein um 1580 geborener von den von ihm, dem Kläger, erstrebten Namenszusatz getragen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Nachfahren des von den Namen " / " ohne den Zusatz "von" zu Unrecht getragen haben und deshalb ein falscher Name "versteinerte", stellt sich so nicht. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts galt im Deutschen Reich durchweg der Satz des Gemeinen Rechts, dass jedermann seinen Namen nach Willkür ändern könne, sofern dies ohne betrügerische Absicht geschehe. Vgl. Loos, Die westfälischen Hofnamen, Das Standesamt 1968, 108 (109). Wenn die Nachfahren des von auf den Namenszusatz "von" verzichteten und sich fortan bzw. nannten, haben sie von ihrem freien Entscheidungsrecht Gebrauch gemacht. Der Name ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht "falsch". Im Übrigen kann sich aus der Ordnungsfunktion des Namens unter besonderen Umständen auch einmal ergeben, dass ein ursprünglich "richtiger", dann aber über lange Zeiträume im Privat- und Behördenverkehr nicht mehr verwendeter, sozusagen in Vergessenheit geratener Name schließlich auch rechtlich von dem im Verkehr tatsächlich geführten Namen verdrängt wird mit der Folge, dass dieser zunächst "falsche" nun zum richtigen - und damit nach § 8 NamensÄndG festzustellenden - Namen wird. Wenn mit dem Generationen währenden Gebrauch des "falschen" Namens diesem immer wieder der Anschein, der "richtige" Name zu sein, verliehen wird, kommt einmal der Tag, an dem es von der Ordnungsfunktion des Namens als Mittel zur Unterscheidung und Individualisierung seines Trägers her widersinnig erscheint, diesen Namen durch die amtliche Feststellung des ursprünglichen Namens wieder zu eliminieren. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 38/75 -, NJW 1982, 299 f. Selbst wenn also die Vorfahren des Klägers den Namen " " fälschlich geführt haben sollten, käme jetzt, mehr als dreihundert Jahre nach dem Tod des letzten Vorfahren mit dem Namen "von ", die Feststellung des Namens "von " als "richtiger" Name des Klägers nicht mehr in Betracht. Die Ausführungen des Antragsschriftsatzes zu Art. 109 Abs. 3 WRV können die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es sich bei den Art. 109 Abs. 3 WRV betreffenden Gründen des Urteils nur um Hilfserwägungen handelt, die die Entscheidung nicht selbständig tragen. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Sofern der Kläger sinngemäß die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob auch im sog. Versteinerungszeitpunkt bereits zu Unrecht geführte Namen an der "Versteinerung" teilhaben oder nachträglich wieder geändert werden können, würde sich diese Frage nach den obigen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen. Dessen ungeachtet ist die Frage nicht von über den Einzelfall hinausgehender allgemeiner Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich heute noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen stellen könnte. Soweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung erstmals (hilfsweise) eine Namensänderung begehrt wird, ist er unzulässig. Für eine Klageänderung ist in einem Zulassungsverfahren kein Raum. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt eine zulässige Berufung vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 -, NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N. und damit deren Zulassung voraus. Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 18 B 22/98 - und Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 22 B 2150/98 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.