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Beschluss

5 LA 1/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0401.5LA1.19.00
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Leitsätze
1. Aus den Vorschriften des Sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener.(Rn.22) 2. Ein Lärmaktionsplan ist in erster Linie ein Handlungsplan der ihn aufstellenden Behörde ohne Regelungswirkung; unmittelbare Wirkungen können sich erst aus rechtlich verbindlichen Maßnahmen ergeben, die auf Grund der Festlegungen in einem Plan erlassen wurden.(Rn.23) 3. Die Umgebungslärmrichtlinie begründet keine subjektiven Rechte.(Rn.28) 4. Weder § 47d Abs. 3 BImSchG noch die unionsrechtlichen Vorschriften oder die Aarhus-Konvention gewähren dem Bürger einen Anspruch gegenüber der Behörde darauf, seinen Beiträgen im Rahmen der Mitwirkung zu folgen; sie muss diese lediglich auswerten und sich mit ihnen auseinandersetzen.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus den Vorschriften des Sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener.(Rn.22) 2. Ein Lärmaktionsplan ist in erster Linie ein Handlungsplan der ihn aufstellenden Behörde ohne Regelungswirkung; unmittelbare Wirkungen können sich erst aus rechtlich verbindlichen Maßnahmen ergeben, die auf Grund der Festlegungen in einem Plan erlassen wurden.(Rn.23) 3. Die Umgebungslärmrichtlinie begründet keine subjektiven Rechte.(Rn.28) 4. Weder § 47d Abs. 3 BImSchG noch die unionsrechtlichen Vorschriften oder die Aarhus-Konvention gewähren dem Bürger einen Anspruch gegenüber der Behörde darauf, seinen Beiträgen im Rahmen der Mitwirkung zu folgen; sie muss diese lediglich auswerten und sich mit ihnen auseinandersetzen.(Rn.33) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in …. Am 31. Juli 2013 beantragte er bei der Beklagten seine Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionsplanungen und beantragte planungsunabhängige Sofortmaßnahmen. Die Beklagte beschied den Antrag nicht, woraufhin der Kläger am 20. Dezember 2013 Untätigkeitsklage (– 3 A 259/13 –) bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhob. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Lärmaktionsplanung stehenden Anträge ab (– 6 A 4/14 –). Einen Antrag auf einstweilige Anordnung in diesem Zusammenhang lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (– 6 B 3/14 –) ab. Nachdem der Beklagte am 7. Juli 2014 die Erstellung und Umsetzung der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung für die Stadt … (2013) beschloss, änderte der Kläger seine Klage und beantragte zuletzt festzustellen, 1. dass Lärmminderungsmaßnahmen zu regeln sind, wenn Grenzwerte überschritten werden und das die Überschreitung von Grenzwerten zwingend auszuweisen sind, 2. dass die Beklagte bereits bis zum 30. Juni 2012 verpflichtet gewesen sei, strategische Lärmkarten zu erstellen und dabei die Überschreitung von Grenzwerten für einzelne Gebiete auszuweisen, 3. dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, effektiv mitzuwirken, 4. dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ergebnisse der Mitwirkung des Klägers zu berücksichtigen, und 5. dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, u. a. die Lärmquellen des Straßenabschnitts … zu beschreiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei den fünf Feststellungsanträgen um eine neue Feststellungsklage im Wege einer Klageänderung oder um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handele, weil hinsichtlich des erforderlichen Feststellungsinteresses keine unterschiedlichen Anforderungen bestünden und ein solches Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Es bestehe weder eine Wiederholungsgefahr, weil keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass bei der alle fünf Jahre anstehenden Überprüfung bzw. Überarbeitung der Lärmkarten die vom Kläger gerügten Fehler wiederholt würden. Der Kläger habe auch kein Rehabilitationsinteresse. Dies sei nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem bzw. einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen gegeben. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte für ein diskriminierendes Verhalten. Auch die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses komme als Feststellungsinteresse nicht in Betracht. Der Kläger habe hierzu keine näheren Angaben, etwa zu dem zu erwartenden Schaden, gemacht. Es sei insofern von einer offenbaren Aussichtslosigkeit eines solchen Amtshaftungsprozesses auszugehen, weil nicht erkennbar sei, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Auch ein über diese drei Fallgruppen hinausgehendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich. Außerdem fehle dem Kläger die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Es sei inzwischen anerkannt, dass auch im Rahmen der Feststellungsklage eine Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu verlangen sei. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 umfasse zugleich die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Auch für den Fall der Annahme einer Fortsetzungsfeststellungsklage gelte § 42 Abs. 2 VwGO analog. Insofern sei notwendig, dass die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung bestehe. Dem Kläger fehle aber jegliche Möglichkeit, durch die von ihm beanstandeten Maßnahmen in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Er habe von vornherein keinen Anspruch aus den §§ 47a ff. BImSchG im Zusammenhang mit der Umgebungslärmrichtlinie (EG-Richtlinie 2002/49/EG). Es sei zwar richtig, dass die Umgebungslärmrichtlinie vor den Folgen gesundheitsgefährdenden Umgebungslärms schützen solle, allerdings würden in den §§ 47a ff. BImSchG keine subjektiven Rechte normiert. Insofern gebe es keine einklagbaren Rechte auf Mitwirkung und Gestaltung bei der Lärmaktionsplan es handele sich um planerische Maßnahmen, für die allein die Träger der öffentlichen Verwaltung verantwortlich sei. Für den einzelnen Bürger gebe es keine im Zusammenhang mit der Lärmminderungsplanung stehenden subjektiven Rechte, die im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchgesetzt werden könnten. Der Bürger habe aber allenfalls ein Recht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gehört zu werden. Dabei sei bereits streitig, ob es ein subjektives und einklagbares Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung gebe. Weder gegen einen erlassenen Plan noch auf Vornahme eines Planes bzw. auf bestimmte Maßnahmen innerhalb eines Planes bestünden subjektive, einklagbare Rechte. II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Antrag war nicht – wie vom Kläger beantragt – wegen Sachzusammenhangs an den 2. Senat zu verweisen, weil für die hier gegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Anträge der 5. Senat zuständig ist und der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts einen senatsübergreifenden Sachzusammenhang nicht kennt. Vorab weist der Senat darauf hin, dass im Zulassungsverfahren eine Änderung des Klagegegenstands nicht möglich ist. Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 8 A 3373/99 –, juris, Rn. 13; OVG Weimar, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 1 ZKO 506/01 –, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 8 S 1322/04 –, juris, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 12 ZB 08.739 –, juris, Rn. 8). Ausgangspunkt der Prüfung sind daher allein die Klageanträge, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat und die im Tatbestand des Verwaltungsgerichts aufgeführt sind. Dass das Verwaltungsgericht das klägerische Begehren in den vom Gericht auf Grundlage des Schriftsatzes vom 8. August 2015 (vgl. Niederschrift, Bl. 376 GA) formulierten Anträgen nicht richtig aufgenommen habe, hat der Kläger weder im Rahmen eines Antrags auf Urteilsberichtigung gemäß § 120 VwGO geltend gemacht noch im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen. Sofern der Kläger in seinem Vortrag auch über diese Anträge hinausgehende Anliegen aufwirft, waren diese im Zulassungsverfahren außer Acht zu lassen. Die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO eingegangen Schriftsätze vom 29. März 2016, 11. April 2016, 18. Oktober 2016, 27. März 2018, 28. Juni 2018, 16. Juli 2018 und 19. September 2019 waren hinsichtlich neuer Zulassungsgründe nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 1998 – 24 B 236/98 –, juris Rn. 1). Soweit der Kläger darin sein bisheriges Vorbringen erläutert, ergänzt, klarstellt oder auf Stellungnahmen des Beklagten erwidert, hat der Senat das Vorbringen berücksichtigt. Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag pauschal auf alle fünf in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe, ohne seinen Vortrag den jeweiligen Klageanträgen und Zulassungsgründen zuzuordnen. Es ist nicht Aufgabe des Senats aus dem umfangreichen Vortrag des Klägers die Teile herauszusuchen, die zu einem der fünf Klageanträge passen könnten und zu bestimmen, welchen Zulassungsgrund der Kläger mit dem jeweiligen Vortrag geltend macht. Die von Gesetzes wegen gebotene Darlegung von Zulassungsgründen muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und für jeden Zulassungsgrund geordnet und fallbezogen erläutern, in welcher Hinsicht die Zulassungstatbestände in § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen sollen. Zur Darlegung der Zulassungsgründe muss der Streitfall bezogen auf den einzelnen Zulassungsgrund so durchdrungen und aufbereitet werden, dass es dem Oberverwaltungsgericht möglich ist, anhand der Ausführungen des Zulassungsantrages zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 14 LA 1/17 –, juris Rn. 13). Bei wohlwollender Betrachtung geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger in erster Linie mit seinem Vortrag auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) stützt. 1. Dieser Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass die Anträge des Klägers bereits unzulässig sind. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – juris, Rn. 21). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; OVG Schleswig, stRspr., zuletzt Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LA 61/16 – juris, Rn. 9 m. w. N.). Bei den Anträgen des Klägers handelt sich um fünf Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, die vom Kläger zulässigerweise gemäß § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden. Die Feststellungklage ist hier statthaft, weil die ursprünglich auf ein Realhandeln der Beklagten gerichteten Leistungsbegehren sich durch die abgeschlossene Lärmaktionsplanung im Sommer 2014 erledigt hatten. Die vom Kläger gestellten Anträge sind daher eine (Leistungs-)Fortsetzungsfeststellungsklage, die jedoch systematisch als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und nicht in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wie eine Anfechtungsfortsetzungsfeststellungsklage zu behandeln ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Riese, 37. EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 102, zitiert nach beck-online). Allerdings gilt auch in diesem Fall der Grundsatz, dass der Kläger mit seiner Klage nicht allein durch das erledigende Ereignis prozessual bessergestellt sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 157/79 –, juris Rn. 23). Die Feststellungsklage als Leistungsfortsetzungsfeststellungsklage setzt demnach – neben einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 HS 2 VwGO) – voraus, dass der Kläger vor der Erledigung zur Erhebung der Leistungsklage befugt war (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz, 37. EL Juli 2019, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 22, zitiert nach beck-online, zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Klagebefugnis setzt in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für die Leistungsklage voraus, dass für den Kläger die Möglichkeit besteht, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz, 37. EL Juli 2019, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 33). Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23.05 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Auf der Grundlage seiner Klageanträge hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht im Sinne des geltenden Maßstabs dargelegt. a. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine Klagebefugnis geltend macht (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter III., ab S. 7), dass die Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes drittschützend seien, dass er durch die Untätigkeit der Beklagten als Lärmbetroffener in seinen Rechten zur Abwehr von Nachteilen für seine Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt sei, und dass die Klage bereits vom Grundsatz her zulässig sei, da bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (§ 40 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich des Zuganges zu Umweltinformationen und Öffentlichkeitsbeteiligungen die Aarhus-Konvention sowie die Umweltrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) und die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) den Zugang zu den Gerichten verbindlich absicherten, hat der Kläger damit kein subjektiv öffentliches Recht – im Hinblick auf seine Klagebegehren – dargelegt. Der Kläger nennt – unabhängig von der Frage des drittschützenden Charakters – keine Norm des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die eine allgemeine Verpflichtung der Beklagten zur Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen statt der im Gesetz vorgesehenen Ermessensentscheidung vorsieht, noch legt er hier eine Zulässigkeit der Klage anhand von konkreten Vorschriften aus der Aarhus-Konvention sowie der Umweltrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) dar. Ein pauschaler Verweis auf den drittschützenden Charakter der Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügt hier insbesondere deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den hier einschlägigen Normen des sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 –, juris Rn. 30; sowie die in einem Parallelverfahren des Klägers ergangene Entscheidungen des OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 – 2 LB 22/13 –, Rn. 138ff. und des BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 7 B 16.18 –, Rn. 10; sowie zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 – 7 C 2.18 –, Rn. 17, alle zitiert nach juris). Dies ergibt sich auch aus § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG, wonach die in einem Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung durchzusetzen sind. Ein Lärmaktionsplan ist damit in erster Linie ein Handlungsplan der ihn aufstellenden Behörde und entfaltet daher keine unmittelbar regelnde und daher weder belastende noch begünstigende Wirkung für außerhalb der Verwaltung Stehende. Unmittelbare Wirkungen können sich erst aus rechtlich verbindlichen Maßnahmen ergeben, die auf Grund der Festlegungen in einem Plan erlassen wurden (vgl. Cancik in: Landmann/Rohmer UmweltR, 91. EL September 2019, BImSchG § 47d Rn. 28, 28a und § 47 Rn. 29 – zitiert nach beck-online). Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen Plandurchsetzungsmaßnahmen wären dann ggf. Mängel eines Lärmaktionsplanes oder von Lärmkarten unter Umständen als Ermessensfehler zu berücksichtigen. b. Die weiteren Ausführungen des Klägers (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter IV, ab S. 9), wonach die Umsetzung der auf Umgebungslärm bezogenen EU-Richtlinien in das deutsche Immissionsschutzrecht nicht vollumfänglich erfolgt sei; die Umgebungslärmrichtlinie daher von ihren Zielsetzungen und deren Wortlaut vollumfänglich anzuwenden sei; hinsichtlich der rechtlichen Auslegung von Begrifflichkeiten wie freier Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4), Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6-8) und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9) von der Zielsetzung her die Aarhus-Konvention bzw. die EU-Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) und die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) vollumfänglich heranzuziehen seien, da Artikel 3 der Umgebungslärmrichtlinie hierfür zwecks Vermeidung von Redundanzen keine Begriffsbestimmung vorsehe, und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Klage als unzulässig abzuweisen, aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Bestand haben könne, enthalten keine Darlegung einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers für seine Feststellungsanträge. Einen konkreten, nachvollziehbaren Bezug zwischen seinen rechtlichen Ausführungen, seinen fünf Klageanträgen und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt er in diesem Teil seiner Antragsschrift nicht her. c. Soweit der Kläger geltend macht (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, ab S. 14), das Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil sich das Gericht bei der Frage, ob subjektive, einklagbare Rechte des Klägers bestünden, darauf beschränkt habe, inwieweit sich aus Lärmaktionsplänen Rechte einzelner Bürger ableiten ließen, legt er nicht dar, woraus sich – ausgehend von seinen Klagebegehren – seine geschützte Rechtsposition ergeben soll. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass seine Klage darauf abziele, eine proaktive, richtlinienkonforme Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Umweltinformationen durchzusetzen, um durch die hierdurch erlangten Erkenntnisse die Voraussetzungen für die Durchsetzung planunabhängiger Lärmminderungsmaßnahmen im Hauptsacheverfahren 2 LB 22/13 zu verbessern. Es handele sich somit um subjektive, einklagbare Rechte aus Verfahrensrechten – hier Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Umweltinformationen – und nicht um Rechte aus einem verabschiedeten Lärmaktionsplan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt er damit nicht dar. Abgesehen von der Wiederholung seiner eigenen – vom Verwaltungsgericht abweichenden – Rechtsaufassung, setzt der Kläger sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich nicht darauf auszuführen, inwieweit sich aus Lärmaktionsplänen Rechte einzelner Bürger ableiten ließen, sondern geht auf die Rechte – auch des Klägers – im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Hiermit setzt der Kläger sich an dieser Stelle nicht erkennbar auseinander (näher hierzu unter g.). d. Soweit der Kläger geltend macht (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, ab S. 16), die Rechte auf Umweltinformationen seien vom Wortlaut her im Umweltinformationsgesetz (UIG) geregelt und daher vom Kläger als subjektive Rechte einklagbar, hat er keinen Bezug zu seiner vorliegenden Klage dargelegt. In diesem Verfahren ist kein abgelehnter Antrag des Klägers gemäß § 4 UIG auf Zugang zu Umweltinformationen beim Beklagten gegenständlich. e. Eine subjektive, einklagbare Rechtsposition des Klägers ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, ab S. 18) – nicht aus dem Umstand, dass die Erstellung von strategischen Lärmkarten auch für die Bürger als Informationsquelle dienen soll und Lärmkarten die Überschreitung eines Grenzwertes darstellen sollen (vgl. Anhang IV, Ziffer 6 der Umgebungslärmrichtlinie). Mit seinem diesbezüglichen zweiten Klageantrag begehrt er festzustellen, dass die Beklagte bereits bis zum 30. Juni 2012 verpflichtet gewesen sei, strategische Lärmkarten zu erstellen und dabei die Überschreitung von Grenzwerten für einzelne Gebiete auszuweisen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung strategischer Lärmkarten bis zum 30. Juni 2012 und zur Ausweisung von Grenzwertüberschreitungen ergibt sich aus § 47c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BImSchG i. V. m. Anhang IV Nr. 1 Spiegelstrich 3 und Nr. 6 Spiegelstrich 2 der Umgebungslärmrichtlinie. Die Vorschriften begründen aber keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, der Gegenstand eines Leistungsbegehrens und damit auch nicht eines (Fortsetzungs-)Festellungsbegehrens sein könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 – 2 LB 22/13 –, juris Rn. 138ff. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 7 B 16/18 –, Rn. 10 sowie BVerwG, Urteil vom 29. November 2019 – 7 C 2.18 –, Rn. 26, alle zitiert nach juris). f. Soweit der Kläger rügt (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, S. 20 bis 24), die Bundesrepublik Deutschland sei der Verpflichtung zur Festlegung von Grenzwerten und zur Priorisierung von Lärmminderungsmaßnahmen für eine richtlinienkonforme Anwendung im nationalen Recht überhaupt nicht nachgekommen und ihm erwüchsen daher direkt aus der Umgebungslärmrichtlinie sowohl Schutz- und Abwehrrechte als auch Leistungsrechte, übersieht er, dass auch die Umgebungslärmrichtlinie keine subjektiven Rechte begründet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 – 2 LB 22/13 –, juris Rn. 141. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 7 B 16.18 –, Rn. 10). g. Der Kläger macht weiter geltend (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, S. 24 bis 27), das streitgegenständliche Urteil verletze die Aarhus-Konvention, europäische Richtlinien wie die Umgebungslärmrichtlinie und die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und Normen wie § 47d Abs. 3 BImSchG. Das Mitwirkungsrecht verbriefe der Öffentlichkeit ein sehr starkes Recht zur Mitwirkung. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil subjektiv, einklagbare Rechte des Klägers anerkannt, indem es bestätigt, der Kläger habe „deshalb allenfalls ein Recht darauf, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligt zu werden“. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine geschützte Rechtsposition des Klägers allenfalls dann in Betracht käme, und ihm eine Befugnis zur Klage im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verleihen könnte, wenn er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeschlossen worden wäre. Ob ein einzelner Bürger im Rahmen der Lärmminderungsplanung Rechtsschutz auf Mitwirkung begehren kann, ist bislang nicht entschieden (vgl. zum Meinungsstand in der Literatur: Cancik in: Landmann/Rohmer UmweltR, 91. EL September 2019, BImSchG § 47d Rn. 38, 20a), kann hier aber auch offenbleiben. Den Fall einer verweigerten Beteiligung hat der Kläger – wie auch das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat – nicht dargelegt. Für seinen Klageantrag zu 3., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, effektiv mitzuwirken, hat der Kläger damit bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, dass eine entsprechende Rechtsverletzung für ihn vorliegen kann. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ergebnisse der Mitwirkung des Klägers zu berücksichtigen, hat der Kläger eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Anspruch nicht dargelegt. Weder § 47d Abs. 3 BImSchG noch die unionsrechtlichen Vorschriften oder die Aarhus-Konvention gewähren dem Kläger eine subjektive Rechtsposition, die ihn berechtigen würde, von der Beklagten die Berücksichtigung seiner Beiträge im Rahmen der Mitwirkung verlangen zu können. Soweit die Behörde gemäß § 47d Abs. 3 Satz 3 BImSchG verpflichtet ist, die Ergebnisse der Mitwirkung zu berücksichtigen, bedeutet dies, dass die Behörde Stellungnahmen auszuwerten hat und sich mit den in ihnen enthaltenen Bedenken und Anregungen auseinandersetzen muss. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie sich über Anregungen hinwegsetzen und Vorschläge ablehnen kann (vgl. Cancik in: Landmann/Rohmer UmweltR, 91. EL September 2019, BImSchG § 47d Rn. 20). Der Gesetzgeber setzt eine solche Entscheidungsbefugnis der Behörde über die Art der Berücksichtigung voraus. Denn § 47d Abs. 3 Satz 4 BImSchG verpflichtet die Behörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen. 2. Da das Verwaltungsgericht – wie unter 1. dargelegt – zurecht von einer fehlenden Klagebefugnis des Klägers für die mit seiner Klage geltend gemachten Anträge ausgegangen ist, kommt es auf den Vortrag des Klägers zu dem vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnten Feststellungsinteresses nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2019 – 7 C 2.18 –, juris Rn. 29). 3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger pauschal behauptet (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016, S. 2), durch das Urteil würden tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die von grundsätzlicher Bedeutung seien, entweder unzureichend oder überhaupt nicht geprüft, hat er damit die Zulassungsgründe nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Tatsache, dass die Beklagte – wie der Kläger meint (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016, S. 17 unten) – eine umfassende Geodateninfrastruktur unterhalte bzw. einsetze, die von der Öffentlichkeit – und damit für den Kläger – nicht auswertbar bzw. einsehbar sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, worin die tatsächlich oder rechtlich überdurchschnittliche Schwierigkeit dieser Frage liegen soll. Zum anderen hat der Kläger keinen Zusammenhang zu seinen Klageanträgen hergestellt. Insofern ist auch unerheblich, ob die in diesem Zusammenhang formulierte Frage, wie in Geoinformationssystemen gehaltene Umweltdaten und Auswertealgorithmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil der Kläger ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt hat. Die im Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 formulierte Frage, ob es sich bei einem Lärmaktionsplan ausschließlich um planerische Maßnahmen handelt bzw. für den Kläger bestimmte Maßnahmen eines Lärmaktionsplanes gerichtlich nicht durchsetzbar sein sollen, war – nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist – nicht mehr zu berücksichtigen; vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. im Übrigen aber auch nicht klärungsbedürftig. 4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat keine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts dargelegt. Soweit er rügt (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016, S. 8), das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu einem Urteil der 8. Kammer, in dem anlässlich einer Auskunftsklage bei gleichen subjektiven, einklagbaren Rechten auf Zugang zu Umweltinformationen die Klage als zulässig angenommen worden sei, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil Verwaltungsgerichte nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichten gehört. Soweit der Kläger ein Abweichen des Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs rügt (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016, S. 2), bleibt er die Benennung von konkreten Entscheidungen schuldig und im Hinblick auf den Europäischen Gerichtshof kann er auch schon deshalb nicht gehört werden, weil dieser nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichten gehört und angesichts der eindeutigen Aufzählung für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 9 B 40.09, – juris Rn. 2, zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit er mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 eine Abweichung des Verwaltungsgerichts vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (C-237/07) rügt, ist dies daher – nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist – in mehrfacher Hinsicht unbeachtlich. 6. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, dargelegt. Der Kläger rügt an verschiedenen Stellen seiner Antragsbegründung (vgl. S. 14, 18, 20, 27), das Verwaltungsgericht habe das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfehlt und sei seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Aus dem Kontext der jeweiligen Ausführungen wird ersichtlich, dass er damit keinen Verfahrensfehler rügt, sondern die materielle Richtigkeit des Urteils. Er wendet sich jeweils dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat, ohne sich mit weitergehenden rechtlichen Fragen der Begründetheit zu befassen. Damit wendet er sich gegen die Anwendung materiellen Rechts und die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts. Darin liegt kein Verfahrensfehler (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 37. EL Juli 2019, VwGO § 124 Rn. 58). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und einen Gehörsverstoß rügt, weil es dem Kläger keine Gelegenheit zu weiteren Äußerungen gegeben habe, und der Kläger von der Klagabweisung als unzulässig überrascht worden sei, ist schon nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten dem Kläger durch den fehlenden Hinweis verwehrt worden sein sollen und welche zusätzlichen Tatsachen er noch hätte vorbringen können (vgl.Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 223, zitiert nach beck-online). Das Verwaltungsgericht hat hier auch nicht – wie der Kläger meint – gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Danach darf das Gericht seine Entscheidung nur auf einen Gesichtspunkt stützen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Bereits mit Aufklärungsverfügung vom 20. Dezember 2013 hat der Vorsitzende der 3. Kammer (vgl. GA Bl. 79) um Erläuterung gebeten, woraus sich jeweils eine Anspruchsgrundlage ergeben soll, die subjektive Rechte bezüglich der gegenständlichen Anträge begründet. In den nachfolgenden Schriftsätzen führt der Kläger ausführlich zu subjektiven Rechten und einer Klagebefugnis aus. Dass er damit das Gericht nicht überzeugt hat, mag den Kläger überrascht haben. Ein Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO folgt daraus nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Die für die fünf Klageanträge zu berücksichtigenden Auffangwerte in Höhe von jeweils 5.000,- Euro sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).