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Urteil

2 A 2673/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.2A2673.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 14. Mai 1931 im Kreis Weselowskij im Gebiet Rostow in der Ukraine geboren. Ihre Eltern sind der im Jahre 1888 ebenfalls im Kreis Weselowskij geborene deutsche Volkszugehörige W. M. und die im Jahre 1889 im Dorf N. im Kreis Weselowskij geborene A. M. , geb. W. . Die Familie der Klägerin lebte bis 1941 in N. ; 1941 wurde sie in das Gebiet Dschambul deportiert. Der Vater wurde 1942 in die Arbeitsarmee eingezogen, wo er wohl 1943 verstorben ist. Die Mutter der Klägerin verstarb 1943 oder 1944. Die Kläger beantragten am 13. Mai 1992 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist für die Klägerin als Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, dass sie diese verstehe und Deutsch in der Familie von den Eltern gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist ausgeführt, dass deutsche Feiertage gefeiert werden. In einem dem Antrag beigefügten Ergänzungsfragebogen heißt es, dass die Klägerin ab Geburt im Elternhaus Deutsch gesprochen habe, ab 1940 habe sie die russische und ab 1945 die kasachische Sprache erlernt. Deutsch spreche sie heute selten, sie verstehe fast alles, spreche aber nur einzelne Wörter. Durch Bescheid vom 31. August 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung berief es sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei. Ihr sei die deutsche Sprache nicht hinreichend vermittelt worden, da sie jetzt im engsten Familienkreise nur selten Deutsch spreche und auch nur einzelne deutsche Wörter beherrsche. Darüber hinaus sei die Klägerin bei Ausstellung des sowjetischen Inlandspasses im Alter von 16 Jahren nicht mit deutscher, sondern mit tatarischer Nationalität eingetragen worden. Diese müsse nach dem sowjetischen Recht auf Wunsch der Klägerin eingetragen worden sein. Zur Begründung des hiergegen am 5. September 1994 beim Bundesverwaltungsamt eingelegten Widerspruchs tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Klägerin stamme aus einer deutschen Familie. Aus der Ehe der Eltern seien drei Kinder hervorgegangen. Die beiden Geschwister A. S. , geb. M. , und B. M. seien 1935 und 1937 geboren. Daneben habe die Klägerin sechs weitere Halbgeschwister gehabt, die älter als sie gewesen seien. Die Familie sei 1941 aus dem Dorf N. nach Kasachstan verschleppt und unter Kommandantur gestellt worden. 1942 seien die älteren Geschwister und der Vater zum Dienst in der Arbeitsarmee zwangsverpflichtet worden. Dort sei der Vater 1943 gestorben, im gleichen Jahr wie seine Ehefrau. Die Familie sei auseinander gerissen worden. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt gewesen. Die Kinder hätten sehen müssen, wie sie überlebten. Sie hätten in verschiedenen Familien Unterkunft gefunden. Die Klägerin sei von einer tatarischen Familie aufgenommen worden, für die sie zum Teil Tochter überwiegend jedoch auch billige Arbeitskraft gewesen sei. Die "Pflegeeltern" hätten die Klägerin als Tatarin angesehen und ihr den Namen N. G. gegeben. Als die Klägerin 1947 16 Jahre alt geworden sei, hätten die "Pflegeeltern" darauf bestanden, dass in den ersten Inlandspass der Klägerin die tatarische Nationalität eingetragen werde. Sie habe sich nicht freiwillig zur tatarischen Volkszugehörigkeit entschieden, sondern dies sei unter dem Zwang der "Pflegeeltern" erfolgt, zumal die Klägerin nicht über eine Geburtsurkunde verfügt habe. Diese Eintragung sei falsch gewesen, da nach dem Recht der Sowjetunion die Klägerin der deutschen Nationalität angehört habe, weil sie von zwei deutschen Eltern abstamme. Erst im Jahre 1991 sei es der Klägerin möglich gewesen, die deutsche Nationalität wiederherzustellen. Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht in hinreichendem Maße vermittelt worden sei. Wenn ihre Eltern im Jahre 1943 verstorben seien, hätten sie ihr bis dahin die deutsche Sprache in einer Weise vermitteln können, dass die Klägerin diese auch weiterhin beherrsche. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sie bei Ausstellung des ersten Inlandspasses den unbedingten Willen gehabt habe, dem deutschen Volkstum zuzugehören und sich nur auf Drängen der Pflegeeltern für den Eintrag der tatarischen Nationalität entschieden habe. Hiergegen haben die Kläger am 15. Mai 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Auch wenn aufgrund der Anhörung der Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent festgestellt worden sei, dass die Klägerin nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, sei die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Die Klägerin habe erklärt, weshalb ihr die deutsche Sprache nicht in hinreichendem Maße vermittelt worden sei. Da Vater und Mutter der Klägerin infolge der Deportation im Jahre 1943 gestorben seien, sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von einer tatarischen Familie aufgenommen worden, wo sie fortan gewohnt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keine Möglichkeit mehr gehabt, das deutsche Volkstum zu pflegen und die deutsche Sprache zu benutzen. Das vertreibungsbedingte Aufwachsen in einer nicht deutschen Umgebung habe die Unmöglichkeit der Vermittlung der Bestätigungsmerkmale zur Folge. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Sie verfüge seit 1991 über einen Inlandspass mit deutscher Nationalität. Darüber hinaus werde sie im Geburtsregister ihres Sohnes S. , der 1960 geboren sei, mit deutscher Nationalität geführt. Allerdings sei in früheren Pässen die tatarische Nationalität der Pflegeeltern eingetragen gewesen. Entgegen der Wiedergabe der Äußerungen der Klägerin bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent sei sie nicht adoptiert worden. Es sei ihr auch zu keiner Zeit gleichgültig gewesen, ob sie Deutsche sei oder nicht. Insbesondere habe sie sich nicht gegen die deutsche Nationalität entschieden und es sei ihr auch nicht "egal" gewesen, welchen Familiennamen sie ab 1944 getragen habe. Vielmehr sei sie hoffnungslos den neuen Familienverhältnissen ausgeliefert gewesen, da sie von ihrer gesamten Familie einschließlich der zahlreichen Geschwister getrennt gewesen sei. Sie habe das getan, was die Pflegeeltern gewollt hätten. Der Pflegevater sei bei der Miliz gewesen und habe den Pass mit der fremden Nationalität besorgt. Abgesehen davon wäre im Jahre 1947 sogar eine bewusste und gewollte Wahl einer nichtdeutschen Nationalität gerechtfertigt gewesen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Anhörung der Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent sei zu entnehmen, dass diese nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Wäre der Klägerin tatsächlich, so wie sie glauben machen wolle, bis zu ihrem 12. Lebensjahr von ihren leiblichen Eltern die deutsche Sprache vermittelt worden, müsste ihr deutsches Sprachvermögen auch heute noch wesentlich ausgeprägter sein. Auch eine bewusstseinsbildende Weitergabe deutscher Kulturelemente habe nicht festgestellt werden können. Der Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative des Bundesvertriebenengesetzes komme nicht zur Anwendung, da die Klägerin mehr als die Hälfte des Erziehungszeitraumes in einer deutschen Familie gelebt habe, hier jedoch nicht hinreichend geprägt worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin sich auch nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Selbst wenn zunächst infolge der angeblichen Adoption durch die nichtdeutschen Pflegeeltern eine Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, so habe sich die Klägerin nach eigenem Bekunden hiermit bis 1991 zufrieden gegeben, ohne jemals über einen Nationalitätswechsel nachzudenken. Dieser sei erst vollzogen worden, als die Klägerin die beabsichtigte Aussiedlung ins Auge gefasst habe. Die Klägerin ist am 26. August 1997 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent zu ihrem Begehren gehört worden. Auf die Niederschrift der Anhörung (Beiakte 2) wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1999 Beweis erhoben über die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, durch Vernehmung ihres Sohnes, des Herrn W. W. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1999 (Bl. 70 f. der Gerichtsakte). Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, die vom Senat durch Beschluss vom 2. Dezember 1999 zugelassen worden ist. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Sie sei im Herbst 1941 in einen Kolchos im Gebiet Dschambul zusammen mit anderen Deutschen aus dem Gebiet Rostow verbracht worden. Damals sei sie 10 Jahre alt gewesen. Ihr Vater sei dann in die Arbeitsarmee eingezogen worden und von dort nicht mehr zurückgekommen. Die älteren Brüder und Schwestern seien ebenfalls in die Arbeitsarmee eingezogen worden. Der Kontakt zu ihnen sei bis zum Jahre 1947 abgebrochen gewesen, da keine Möglichkeit bestanden habe, sie zu besuchen. Die Klägerin sei mit ihren jüngeren Geschwistern A. und A. bei ihrer Mutter geblieben. Sie habe sich aber zum Überleben eine Arbeit suchen müssen und habe ab Herbst 1941 in einer kasachischen Familie als Hausangestellte im Gebiet Dschambul gearbeitet. Bis zum Tode ihrer Mutter, die 1944 gestorben sei, sei in der Familie nur Deutsch gesprochen worden. Bis Ende 1946 sei sie gezwungen gewesen, für ihre jüngeren Geschwister zu sorgen, mit denen sie weiter Deutsch gesprochen habe. Anfang 1947 sei ihre ältere Schwester M. aus der Arbeitsarmee nach Hause gekommen und habe die jüngeren Geschwister in ihre Obhut genommen. Sie selbst habe weiter im Gebiet Dschambul als Hausangestellte gearbeitet. Daraus ergebe sich, dass es ihr aus kriegsbedingten Gründen nicht möglich gewesen sei, seit 1941 in einer Weise die deutsche Sprache weiter zu pflegen, dass diese ihr auf Dauer erhalten geblieben sei. Sie habe sich auch nicht zu einem anderen Volkstum bekannt. Da beide Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien, sei sie nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zuzuordnen gewesen. Auf die Passausstellung könne es insoweit nicht ankommen, da sie trotz der Eintragung der tatarischen Nationalität im Pass bis 1956 weiterhin unter Kommandantur gestanden habe. Daraus ergebe sich die Unerheblichkeit der Passnationalität. Außerdem habe sie bei der Passausstellung nicht mitgewirkt, diese sei vielmehr von ihrem tatarischen Pflegevater betrieben worden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und in diesen Aufnahmebescheid den Kläger einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle. Da zunächst angegeben worden sei, dass die Mutter der Klägerin bis Kriegsende unter Kommandantur gestanden habe und da zahlreiche Geschwister vorhanden gewesen seien, die Klägerin sich insbesondere auch um die beiden jüngeren Geschwister gekümmert habe, sei nicht ersichtlich, dass es der Klägerin kriegsbedingt an Familienmitgliedern gefehlt hätte, die ihr die deutsche Sprache hätten vermitteln können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Akte 9 K 4523/96 des Verwaltungsgerichts Köln nebst Beiakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in Usbekistan. A. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin stammt unstreitig von den deutschen Volkszugehörigen W. M. und A. M. , geb. W. , ab und erfüllt somit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG. I. Der Aufnahmeanspruch scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. 1. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG durch die in dieser Vorschrift genannten Personen in ausreichendem Maße vermittelt worden sind, und zwar sowohl nach der bisherigen als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 - sowie Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Danach ist der Klägerin die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße vermittelt worden, da sie diese heute nicht mehr beherrscht. Allerdings hat die Klägerin die deutsche Sprache zunächst als Muttersprache erlernt. Dies ergibt sich aus ihren Angaben im Aufnahmeantrag, wonach Deutsch ihre Muttersprache sei. Diese Angabe ist dahin näher erläutert worden, dass in ihrer Familie immer nur Deutsch gesprochen worden sei und sie Russisch erst in der Schule erlernt habe. Diese Angaben werden dadurch bestätigt, dass die Klägerin bis zur Deportation im Jahre 1941 in einem deutschen Dorf gewohnt hat. Die Klägerin hat aber spätestens seit dem Tod ihrer Mutter in den Jahren 1943/44 die deutsche Sprache immer weniger gebraucht. Bereits vor dem Tod ihrer Mutter ist die Klägerin, die seit der Deportation keine Schule mehr besucht hat, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, zu einer tatarischen Familie im Gebiet Dschambul gekommen, wo sie teils Pflegetochter und überwiegend Arbeitskraft war. Bereits dadurch wurde der Kontakt mit der Familie und die Möglichkeit, die deutsche Sprache zu pflegen, wesentlich eingeschränkt. Durch den Tod der Mutter, der spätestens 1944 erfolgt ist, war eine Vermittlung gänzlich unmöglich geworden. Denn zu diesem Zeitpunkt stand keine andere Vermittlungsperson für eine Sprachvertiefung zur Verfügung. Die jüngeren Geschwister, die bis 1947 die einzigen Familienmitglieder waren, zu denen Kontakt bestand, kommen als Vermittlungspersonen nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass spätestens seit 1943/44, als die Klägerin zwölf Jahre alt war, eine Vermittlung der deutschen Sprache vertreibungsbedingt nicht mehr möglich war. Insbesondere die fehlende Vertiefung der Sprachkenntnisse im Alter von zwölf bis sechzehn Jahren in den Wirren des Krieges und im Kampf um das bloße Überleben schon im Kinder- und Jugendalter hat nachvollziehbar zur Folge gehabt, dass die Klägerin heute die deutsche Sprache nicht mehr wie eine Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache beherrscht, sondern nur einige Wörter versteht und spricht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der Kläger im Verfahren, die durch die Anhörung der Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Taschkent bestätigt werden. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 40, 44 und 46.99 -. ergibt sich nichts anderes. Danach soll es ausreichen, dass Kindern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur bis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden seien, bei ihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorganges die Grundlage für eine (mögliche) deutsche Bewusstseinslage geschaffen worden sei. Dabei komme der Sprache besondere Bedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur werde regelmäßig über die Sprache erfolgen. Die Sprachvermittlung vollziehe sich in der Anfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre werde sie dann in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Für eine hinreichende Sprachvermittlung sei es ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen habe, also mehrsprachig aufgewachsen sei. Dem werde genügt, wenn die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte - grundsätzlich beginnend mit dem Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit - ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen, wie sie selbst diese beherrschten. Die deutsche Sprache müsse nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reiche aus, wenn sie so vermittelt worden sei, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen worden sei. Legt man diese vom 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr entwickelten Massstäbe zugrunde, kann bei der Klägerin ebenfalls keine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG festgestellt werden. Zwar hat sie Deutsch zunächst von klein auf in der elterlichen Familie erlernt, da in der Familie nur Deutsch gesprochen worden ist. Diese Vermittlung hat jedoch nicht bis zur Selbständigkeit angehalten, da sie jedenfalls mit dem Tode der Mutter der Klägerin im Jahre 1943/44 geendet hat, als die Klägerin etwa 12 Jahre alt war. Zwar hat sie zu diesem Zeitpunkt "den Haushalt der Eltern" verlassen, dennoch kann nicht schon zu diesem Zeitpunkt von einer Selbständigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Dies ergibt sich neben ihrem jugendlichen Alter schon daraus, dass sie von "Pflegeeltern" aufgenommen worden ist. 2. Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin die Fiktion des Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift eingreift, und zwar jedenfalls für den Zeitraum ab dem Tode der Mutter der Klägerin 1943/44. Nach dieser Regelung gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung unter Auswertung der den Beteiligten bekannten Erkenntnisse davon aus, dass Deutsch auch im Gebiet Dschambul bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A 474/97 -; Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff. Da aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941 eine Vermittlung nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der Vermittlung anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung eine Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden war, der die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. Personen, die kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen getrennt worden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen. Dies trifft für die Klägerin zumindest seit 1943/44 zu, als sie etwa zwölf Jahre alt war. Denn seitdem hat sie ganz überwiegend mit der Familie der tatarisch-kasachischen Pflegeeltern gelebt ohne die Möglichkeit, die deutsche Sprache zu benutzen. Deutsch konnte sie bis 1947 nur mit ihren jüngeren Geschwistern sprechen, die aber auch in Pflegefamilien waren. Eine Vertiefung der deutschen Sprache war damit nicht möglich. Die Trennung von der Familie hatte ihre Ursache in Krieg und Vertreibung, nämlich in dem Tod der Eltern infolge der Lebensbedingungen durch die Deportation und Verpflichtung zur Zwangsarbeit in der sog. Trudarmee. Weitere Voraussetzungen stellt die in § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BVFG geregelte Fiktion hinsichtlich der Vermittlung bestätigender Merkmale nicht auf. II. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, ist hier nicht nach der dritten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Zwar hätte wohl nach den einschlägigen Vorschriften der seit 1940 geltenden Passverordnungen aufgrund der Übereinstimmung der Nationalitäten der Eltern der Klägerin diese der deutschen Nationalität zugerechnet und auch entsprechend in ihrem Inlandspass eingetragen werden müssen. Das ist hier aber unerheblich, weil die Klägerin eine ausdrückliche Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, zu § 6 Abs. 1 BVFG ausgeführt, dass ein bekenntnisähnliches Verhalten auch dann vorliegen könne, wenn nach sowjetischem Passrecht bei gleicher Nationalität der Eltern deren Nationalität von der Passbehörde zwangsläufig in den Pass zu übernehmen gewesen sei. Denn es komme nicht darauf, was die sowjetischen Passbehörden nach sowjetischem Recht bei zwei deutschen Elternteilen in den Inlandspass einzutragen gehabt hätten. Maßgebend sei vielmehr, ob der Betroffene seinerzeit vor der Passbehörde eine Erklärung des Inhalts abgegeben habe, er sei deutscher Nationalität und damit ein bekenntnisähnliches Verhalten gezeigt habe. Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Tatsache, dass nach Kenntnis des Senats Kinder mit beiderseits deutscher Abstammung sich auf ausdrücklichen Wunsch auch die russische Nationalität in den Inlandspass eintragen lassen konnten. Daraus ergibt sich auch für die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG, dass einer Erklärung oder einem bekenntnisähnlichen Verhalten jeweils der Vorrang vor der Zuordnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates zukommt. Die Klägerin hat eine Erklärung zur deutschen Nationalität im Jahre 1991 abgegeben. Diese ist in ihrem 1991 gestellten Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von "Tatarin" in "Deutsche" zu sehen. Dieser Erklärung könnte aber ein vorher abgegebenes Gegenbekenntnis der Klägerin zu einem anderen Volkstum entgegenstehen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Jahre 1947 eine Erklärung zur tatarischen Nationalität abgegeben hat. Sie hat angegeben, sie habe den Pass nicht selbst beantragt, dies habe ihr "Pflegevater" gemacht, der bei der Miliz gewesen sei. Sie habe auch keine Geburtsurkunde gehabt, um ihre deutsche Nationalität zu beweisen. Die Pflegeeltern hätten schon vorher ihren Namen geändert, weil sie keine Deutsche in ihrem Haus haben wollten. Wer das Passformular ausgefüllt habe, wisse sie nicht; den Pass habe sie vielleicht selbst unterschrieben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst ein Antragsformular ausgefüllt hat, in dem sie sich für die tatarische Nationalität entschieden hat, ergeben sich daraus nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die entscheidenden Vorgänge mehr als fünfzig Jahre zurückliegen und der Klägerin die Erinnerung an diese für sie sehr schwierige Zeit offensichtlich schwerfällt. Hinzukommt, dass gerade für die Zeit unmittelbar nach Kriegsende nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum einen wegen der unklaren Dokumentenlage - nach Angaben der Klägerin fehlte ihre Geburtsurkunde und sie trug den ihr von den Pflegeeltern gegebenen anderen Namen - nicht alle Formalien der Passverordnung eingehalten wurden und zum anderen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht stets beachtet worden sind. Dies ist den dem Senat vorliegenden Erkenntissen zu entnehmen, die den Beteiligten aus zahlreichen Verfahren bekannt sind. Danach ist davon auszugehen, dass in Einzelfällen gegen oder ohne den Willen des Betroffenen eine Eintragung vorgenommen worden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte in anderen Verfahren mitgeteilt hat, dass vor 1974 zumindest auch ein Formular der Forma Nr. 1 verwandt worden ist, in dem möglicherweise nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen war. Die Klägerin hat somit erstmals im Jahre 1991 ein ihr zuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Besondere Anforderungen sind an die im Jahre 1991 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspass entwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266 ff., sind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zum russischen Volkstum erfolgt ist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das erstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. Die Klägerin ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "Deutscher" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann der Klägerin hier nicht vorgehalten werden, dass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. Die Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1931 in der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind. B. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Er ist auf seinen entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehemann der Klägerin in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.