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Beschluss

2 A 4763/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0203.2A4763.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. März 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 12.271,- EUR (= 24.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. März 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 12.271,- EUR (= 24.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung der Klägerinnen, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver-waltungsamtes vom 6. März 1997 und dessen Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1997 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebe-scheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen einzubeziehen, ist begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkzugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist in der Person der Klägerin zu 1. erfüllt. Ihre leiblichen Eltern waren nach den Angaben der Kläger beide deutsche Volkszugehörige, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Die Klägerin zu 1. erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität in ihren Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Denn auch bei einer Abstammung von zwei deutschen Elternteilen wurde in der ehemaligen Sowjetunion in der Praxis dem von einem Antragsteller geäußerten Wunsch, mit einer anderen, insbesondere der russischen Nationalität geführt zu werden, Rechnung getragen. Die an sich vorgesehene Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität ist deshalb auch in diesen Fällen gerade nicht eingetreten, vielmehr erfolgte kraft ausdrücklicher Erklärung eine anderweitige Zuordnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 5 B 80.00 -. Die Klägerin zu 1. hat im Jahr 1994 eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben, in dem auf ihren Antrag die Nationalität in ihrem Inlandspass von "Russisch" in "Deutsch" geändert worden ist. Dem ursprünglichen Nationalitäteneintrag "Russisch" liegt hier ausnahmsweise kein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zugrunde. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im Jahr 1959 im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine ihr als Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zurechenbare Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben hat. Die Klägerin zu 1. hat erklärt, ihre Familie sei 1945 aus Deutschland in die Sowjetunion zurückgebracht worden. Ihr Vater, der bis Kriegsende in der Wehrmacht gekämpft habe, sei in sowjetische Gefangenschaft geraten und zu einer 10jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1947 sei sie in ein Kinderheim gekommen und 1948 von einer russischen Familie adoptiert worden. Ihr Vater sei 1955 aus der Haft entlassen worden. Er und die Geschwister hätten nach ihr gesucht, aber keinen Kontakt herstellen können. Erst 1993 habe ihre Schwester sie über das Deutsche Rote Kreuz ausfindig gemacht. Ihre Adoptiveltern hätten ihr nichts über ihre Abstammung und ihre Geschwister gesagt. Nachdem sie die Wahrheit erfahren habe, habe sie ihren ursprünglichen Namen wieder angenommen und ihre Nationalität in "Deutsch" geändert. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese auch durch Urkunden belegte Darstellung den Tatsachen entspricht. Dieser Sachverhalt wird auch von der Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Da der Klägerin zu 1. somit aufgrund der Adoption durch eine russische Familie nach den maßgeblichen Vorschriften des sowjetischen Passrechts zur russischen Nationalität gerechnet wurde, stand ihr ein Wahlrecht bezüglich der Eintragung ihrer Nationalität nicht zu: Eine Erklärung zur russischen Nationalität, die ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im vertriebenenrechtlichen Sinne darstellen konnte, war nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. sich gleichwohl bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses durch eine von einem entsprechenden Bewusstsein getragene ausdrückliche und freiwillige Erklärung zur russischen Nationalität bekannt hat, die in diesem Fall ausnahmsweise ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nahelegen könnte, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anders als bei der Angabe der deutschen Nationalität anlässlich der Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses bei deutschen Eltern, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93, ist im hier vorliegenden Fall des Eintrags beiderseits russischer Eltern in der Geburtsurkunde nicht davon auszugehen, dass mit der Angabe der russischen Nationalität gleichzeitig auch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum verbunden ist. Denn nach den Erkenntnissen des Senates aus anderen Verfahren bestand bei Eltern gleicher nichtdeutscher Nationalität jedenfalls nicht die Möglichkeit, hiervon abweichend die deutsche Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen. Abgesehen davon liegt der Fall hier auch deshalb anders, weil der Klägerin zu 1. aufgrund der in den Nachkriegswirren ohne Beteiligung ihres in Haft befindlichen Vaters erfolgten Adoption beim Antrag auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1959 keine Kenntnis der Abstammung von einem deutschen Vater hatte und auch deshalb eine bewusste Entscheidung gegen das deutsche Volkstum nicht in Betracht kam. Vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2002 - 2 A 524/00 (rkr.) -. Die Klägerin zu 1. hat deshalb erstmals im Jahr 1994 ein ihr zurechenbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die bereits mit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 in das Gesetz eingefügten Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes nichts geändert. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der sogenannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen. Vgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -. Besondere Anforderungen sind an die im Jahre 1994 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zu 1. zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zu 1. zum russischen Volkstum erfolgt ist, handelt es sich um das erstmalige Bekenntnis zu einem Volkstum, hier zum deutschen Volkstum. Der Klägerin zu 1. kann nicht vorgehalten werden, dass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dies könne hier nicht gelten, weil die Klägerin zu 1. bis 1993 ausschließlich in dem Bewusstsein der russischen Volkszugehörigkeit gelebt und ab 1962 ein deutschen Volkszugehörigen damals verschlossenes Studium der Medizin aufgenommen habe, lässt außer Acht, dass jedenfalls für den Bereich der ehemaligen Sowjetunion der Vertreibungsdruck der Angehörigen der deutschen Volksgruppe gemäß § 4 Abs. 1 BVFG bis heute gesetzlich vermutet wird. Deshalb ist ein erstmals im Jahre 1994 abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum unabhängig davon vertriebenenrechtlich beachtlich, ob ein deutscher Volkszugehöriger sich in dieser Zeit das erste Mal mit Erreichen der Selbständigkeit oder als Erwachsener mangels Gegenbekenntnis erstmals zurechenbar zum deutschen Volkstum bekannt hat. Schließlich steht dem nicht, wie die Beklagte meint, entgegen, dass die Klägerin zu 1. jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfülle, wonach aufgrund der Gesamtumstände ihr Wille unzweifelhaft sein müsse, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Denn hierbei verkennt die Beklagte, dass das Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum sich nicht im Wege der Fiktion nach der genannten Vorschrift, sondern daraus ergibt, dass sie sich ohne vorheriges Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1994 erstmals ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In diesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille der deutschen Volkszugehörigkeit anzugehören unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist. Der Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1. scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Zwar kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1. aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Denn die "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" setzt voraus, dass die deutsche Sprache dem Aufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei müssen die Eltern oder andere Bezugspersonen ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben und die Sprache muss im Sprachgebrauch der Familie zumindest Gewicht gehabt haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1. schon deshalb nicht, weil ihr die deutsche Sprache nach dem Tod der Mutter im Jahr 1947 nicht mehr von einem Familienangehörigen vermittelt worden ist. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter war die Klägerin zu 1. erst vier Jahre alt. Ihre heute vorhandenen Deutschkenntnisse beruhen deshalb praktisch ausschließlich auf einem fremdsprachlichen Spracherwerb. Das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin zu 1. die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eingreift. Nach dieser Regelung entfällt die Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache, wenn sie wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Deutsch auch im Gebiet Kiew bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A 474/97 -. Da aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941 eine Vermittlung nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung eine Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden war, der die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. Personen, die kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen getrennt worden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 - und vom 21. Februar 2001 - 2 A 2673/99 -. Dies trifft für die Klägerin zu 1. zu, weil sie seit der Verhaftung ihres Vaters im Jahr 1945 und dem Tod der Mutter im Jahr 1947 ohne eine Deutsch sprechende Bezugsperson zunächst in einem Waisenhaus und nach ihrer Adoption in einer russischen Familie gelebt hat. Das Erlernen bzw. die erforderliche Vertiefung der deutschen Sprache bis zum Erreichen der Selbständigkeit in der Familie war ihr damit nicht möglich. Die Trennung von der Familie hatte ihre Ursache auch in Krieg und Vertreibung. Der Vater, der bis Kriegsende in der Wehrmacht gekämpft hatte, ist in der Sowjetunion wegen seines Einsatzes in der Wehrmacht zu einer 10jährigen Haftstrafe verurteilt und deswegen von der Familie getrennt worden. Die Mutter ist nach der zwangsweisen Rückkehr der Familie in die Sowjetunion ("Repatriierung") während der Kommandantur, unter der die Familie ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 3. Juni 1994 damals stand, aufgrund der im Deportationsgebiet herrschenden widrigen Lebensverhältnisse erkrankt und in der Folge dieser Erkrankung verstorben. Die Klägerin zu 1. erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1943, abgesehen von dem Zeitraum, in dem sich die Familie aufgrund von Umsiedlungsmaßnahmen der Deutschen in Deutschland aufgehalten hat, in der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben als Tochter bzw. Enkelin der Klägerin zu 1. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in der bis zum 31. De-zember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 73 GKG.