Beschluss
9 A 4324/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0212.9A4324.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.225,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.225,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es spricht nichts Überwiegendes gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei Kostenschuldnerin. Denn sie ist Veranlasserin der Zuverlässigkeitsprüfung. Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG lässt nicht jede Verursachung ausreichen; vielmehr erfordert die "Veranlassung" darüber hinaus eine "Zurechenbarkeit". Dabei ist eine Verwaltungstätigkeit nicht nur dann individuell zurechenbar, wenn sie dem Betroffenen einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220, sondern auch dann, wenn sie - ggfs. ausgelöst durch ein Verhalten des Betroffenen - dessen rechtlichem Pflichtenkreis zuzuordnen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 m.w.N. Eine derartige Zurechenbarkeit ergibt sich in den hier streitigen Fällen der Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen nach § 29 d Abs. 2 Luftverkehrsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981, zuletzt geändert durch das Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz vom 19. Oktober 1994, BGBl. I S. 2978, (LuftVG a.F.) ohne Weiteres aus dem Luftverkehrsgesetz. Gemäß §§ 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 20 a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG a.F. sind die Flugplatz- und Luftfahrtunternehmer verpflichtet, nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen bzw. ihnen überlassene Teile derselben vor unberechtigtem Zugang zu sichern und den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten. Nach § 29 d Abs. 1 LuftVG a.F. entscheidet die Luftfahrtbehörde, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20 a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG a.F. zu erteilen ist. In Bezug auf bestimmte Personenkreise kann die Luftfahrtbehörde im Rahmen dieser Entscheidung gemäß § 29 d Abs. 2 LuftVG a.F. eine Zuverlässigkeitsprüfung vornehmen. Die Überprüfung gemäß § 29 d LuftVG a.F. dient damit unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben, die der Gesetzgeber speziell den Flugplatz- bzw. Luftfahrtunternehmern auferlegt hat. Denn die Zuverlässigkeitsprüfung der Luftfahrtbehörde wird durch die hinreichend konkretisierten und auch bezüglich der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmer individualisierten gesetzlichen Pflichten ausgelöst. Nur bei positivem Entscheid der Luftfahrtbehörde nach § 29 d LuftVG a.F. - und ein solches setzt bei Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung ein positives Ergebnis der Überprüfung voraus -, darf der Flugplatz- bzw. Luftfahrtunternehmer der überprüften Person den Zugang zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gestatten. Dem entspricht es, dass nach § 29 d Abs. 4 Satz 2 LuftVG a.F. das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung den Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmern übermittelt wird. So liegt der Fall auch hier. Hat die Klägerin als Flugplatzunternehmerin Dritten eine Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gestatten wollen, hat sie die Unterlagen an die Beklagte zwecks Überprüfung weitergeleitet. Die daran anschließende gebührenauslösende Zuverlässigkeitsprüfung der Beklagten ist in Erfüllung der der Klägerin obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 19 b LuftVG a.F. erfolgt und hat das Tätigwerden des Beklagten ausgelöst. Dem steht nicht entgegen, dass die zu überprüfende Person sich vor Durchführung der behördlichen Überprüfung auf einem ausdrücklich als Antrag bezeichneten Formular durch Unterschrift mit der Sicherheitsüberprüfung einverstanden erklärt. Mit dieser Unterschrift wird nur den gesetzlichen Anforderungen des § 29 Abs. 2 LuftVG a.F. Genüge getan, denn die Luftfahrtbehörde kann die Überprüfung nur mit Zustimmung des Betroffenen vornehmen. Sie macht den Antrag nicht zu einem solchen der zu überprüfenden Person. Dem entsprechend werden die zu überprüfenden Personen in § 29 d Abs. 2 und 3 LuftVG a.F. auch nicht als Antragsteller, sondern als Betroffene bezeichnet. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Betroffene seinen Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zu stellen hat. Denn damit wird lediglich erreicht, dass die Klägerin als Flugplatzunternehmen in die Lage versetzt wird, die genaue Identifikation des Betroffenen für die Überprüfung zu ermitteln. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die hierzu sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob ein Flugplatzunternehmer wie die Klägerin als Veranlasser oder Begünstigter Kostenschuldner für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29 d Abs. 2 LuftVG a.F. sein kann und ob, falls eine Schuldnerschaft (nur) als Begünstigter zu bejahen ist, nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nachrangig nach dem Veranlasser zulässig ist, bedarf keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren. Die Beantwortung der zunächst aufgeworfenen Frage ergibt sich - wie bereits ausgeführt - ohne Weiteres aus den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung im Sinne einer Veranlassung. Die weitere Frage stellt sich demgemäß nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.