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Urteil

10 K 8598/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1208.10K8598.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Klägerin betreibt im Hafen O ein Speditions- und Umschlagsunternehmen, in dem auch Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber in internationaler Fahrt abgefertigt werden. Das Umschlagsunternehmen unterliegt den Regelungen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen – ISPS-Code – und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004. Diese Regelungen waren durch das Gesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafenanlagensicherheitsgesetz) vom 3. Mai 2005 in nationales Recht umgesetzt worden. Im Rahmen des danach vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens legte die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das behördliche Risikobewertungsverfahren unter dem 20. Juni 2005 den durch sie erstellten Plan zur Gefahrenabwehrplan vor. Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 erteilte die Beklagte die Genehmigung für diesen Plan. Nach Umsetzung sämtlicher baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen erfolgte die Zertifizierung daraufhin am 16. Oktober 2006. 2 Im April 2008 stellten der Geschäftsführer der Klägerin sowie fünf weitere Mitarbeiter bei der Beklagten einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 20 des Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) vom 30. Oktober 2007. Nach Durchführung der Überprüfung erklärte die Beklagte die fraglichen Personen mit Unbedenklichkeitsbescheiden vom 21. November 2008 als zuverlässig im Sinne der §§ 20 ff. HaSiG. 3 Mit einem weiteren Bescheid vom 21. November 2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen einschließlich der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheide eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 130,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 26 HaSiG in Verbindung mit dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) sei die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gebührenpflichtig. Die maßgebliche Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) sehe einen Gebührenrahmen zwischen 20,00 und 80,00 Euro für die Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Betroffenen im Sinne des § 20 HaSiG vor. Die Erteilung des abschließenden Bescheides über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sei hiervon umfasst. Kostenschuldner sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit Tarifstelle 18b.10 AVerwGebO NRW der Arbeitgeber der überprüften Personen. In insgesamt sechs Fällen seien in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehende Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen worden. In fünf Fällen sei eine Gebühr von jeweils 20,00 Euro und in einem Fall eine Gebühr von 30,00 Euro festgesetzt worden. Bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr habe sie (die Beklagte) sich an dem zur Entscheidungsfindung erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu orientieren. Dabei habe sie insbesondere auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang im Einzelfall Beteiligungs- und Abstimmungsverfahren mit anderen Behörden erforderlich gewesen seien. Der insoweit maßgebliche Verwaltungsaufwand finde in den gestaffelten Einzelgebührensätzen sachgerecht Berücksichtigung. 4 Am 11. Dezember 2008 hat die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Hafensicherheitsgesetzes verstießen gegen Art. 12 und 14 des Grundgesetzes. Das Hafensicherheitsgesetz verlagere die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (Sicherheit gegenüber terroristischen Bedrohungen) in unzulässiger Weise auf private Unternehmen. Sie habe bereits mehr als 30.000 Euro an Einrichtungskosten für Sicherungsmaßnahmen aufwenden müssen. Hinzu kämen laufende Kosten für die Überwachung des Betriebsgeländes außerhalb der Betriebszeiten, Instandhaltung der Sicherungsinstallationen, Schulungen und Übungen in einer Größenordnung von mindestens 5.000 Euro jährlich. Als Krönung der nicht gerechtfertigten Kostenverschiebung sehe das Hafensicherheitsgesetz vor, dass die Kosten der staatlichen Sicherheitsüberprüfung der mit den Sicherungsmaßnahmen befassten Mitarbeiter auch noch von dem Unternehmen getragen werden müssten. Eine solche Übertragung der Kostenlast für Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf private Unternehmen sei nicht gerechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht Berlin im Hinblick auf die Telekommunikationsüberwachung entschieden habe. Außerdem werde sie durch diese Kostenbelastungen einseitig im Wettbewerb getroffen. Nur der Schiffsverkehr werde mit Sicherungsmaßnahmen zur Terroristenabwehr belastet, während die konkurrierenden Verkehrsträger Straße und Schiene nicht belastet würden, obwohl sie ein höheres Gefahrenpotential hätten. Die entsprechende – ursprünglich beabsichtigte – europäische Richtlinie (Transportketten-Sicherheitsrichtlinie) sei an den Protesten und dem Widerstand der europäischen Staatsbahnen und der Lkw-Lobby gescheitert. Die einseitige Verpflichtung nur eines von mehreren Verkehrsträgern ohne rechtfertigenden Grund verzerre den Wettbewerb angesichts der hohen entstehenden Kosten erheblich. Außerdem würden den nordrhein-westfälischen Binnenhäfen, die von Küstenmotorschiffen angelaufen würden, weitere kostenträchtige Sicherheitsmaßnahmen auferlegt. Die Häfen müssten diese Kosten nicht selber tragen, sondern könnten sie auf ihre Anlieger abwälzen, wodurch sie (die Klägerin) noch weiter belastet würde. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. November 2008 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt sie vor: Die erhobene Gebühr knüpfe an eine besondere öffentliche Leistung, die Zuverlässigkeitsüberprüfung, an und diene der Deckung der damit verbundenen Kosten. Bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen handele es sich um einen gesetzlich verbindlichen Baustein einer präventiven Sicherheitsarchitektur, die die Häfen, Hafenanlagen und Seeschiffe vor terroristisch motivierten Angriffen schützen solle. Liege ein Schutzkonzept für eine Hafenanlage vor, das mit Blick auf terroristische Gefährdungen auch die Sicherheit der Allgemeinheit erhöhe, so sei eine qualifizierte Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit von Personen, die hierauf Zugriff hätten, elementarer Bestandteil der Sicherheits-Gesamtstruktur. Dies gelte erst recht für solche Personen, die als Beauftragte der Gefahrenabwehr in zentraler Position den anlagenbezogenen Sicherheitsmechanismus unmittelbar anwenden, betreuen und beeinflussen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen seien eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Die festgesetzten Gebühren bewegten sich im unteren Bereich des in Tarifstelle 18b.10 AVerwGebO NRW vorgesehenen Gebührenrahmens. Fünf der sechs Zuverlässigkeitsüberprüfungen seien aufgrund ihres eher geringen Bearbeitungsaufwandes mit je 20 Euro bewertet worden. Lediglich in einem Fall sei wegen erforderlich gewordener zusätzlicher Recherche sowie Anforderung und Würdigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten eine – allerdings nur leicht – erhöhte Gebühr von 30 Euro veranschlagt worden. Die Vorschriften des Hafensicherheitsgesetzes verstießen auch nicht gegen die Grundrechte der Hafenanlagenbetreiber aus Art. 12 und 14 GG. Bei dem Gefahrenabwehrmanagement nach diesem Gesetz handele es sich um einen präventiven Sicherheitsmechanismus, der als "Vorfeldmaßnahme" planerisch und durch vorsorgliche Schutzvorkehrungen versuche, die Gefahrenentstehung zu verhindern. Die Klägerin als Hafenanlagenbetreiberin werde insoweit in ein Gesamtkonzept der Gefahrenabwehr einbezogen und nehme in ihrem originären Verantwortungsbereich – nicht zuletzt auch im eigenen Unternehmensinteresse – präventive Schutzvorkehrungen wahr, die gleichzeitig auch der Allgemeinheit zugute kämen. Einer qualifizierten Störereigenschaft in allgemein ordnungs- oder polizeirechtlichem Sinne bedürfe es hierfür nicht. Insofern habe der Gesetzgeber folgerichtig in angemessenem Rahmen die Umsetzung der Gefahrenabwehr als Eigensicherungspflicht normiert, die der Hafenanlagenbetreiber sowohl fachlich wie auch rechtlich in der Lage sei wahrzunehmen. Eine Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb finde nicht statt, da alle Hafenanlagenbetreiber zu entsprechenden Schutzvorkehrungen verpflichtet seien und Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung entrichten müssten. Ohnehin fänden sich vergleichbare Regelungen in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten auch der Logistikbranche, wie beispielsweise im Luftverkehr. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. November 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 HaSiG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO sowie Tarifstelle 18b.10 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der bei Erlass des Gebührenbescheides geltenden Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 10. Juni 2008 (GV NRW S. 478). Danach wird für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 20 ff. HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 20 HaSiG, eine Gebühr von 20 bis 80 Euro erhoben. 15 Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Die Beklagte als Hafensicherheitsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 HaSiG) hat in Bezug auf den Geschäftsführer der Klägerin sowie fünf weitere Mitarbeiter eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt, und zwar bezüglich des Geschäftsführers nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 HaSiG (Beauftragter für die Gefahrenabwehr) sowie bezüglich der übrigen Mitarbeiter offenbar nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 HaSiG (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind). Nach Durchführung dieser Überprüfung hat die Beklagte Unbedenklichkeitsbescheide nach § 22 Abs. 6 HaSiG erteilt (Feststellung der Zuverlässigkeit). 16 Die Höhe der festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 18b.10 AGT sieht einen Gebührenrahmen von 20 bis 80 Euro vor. Die Beklagte hat für die Überprüfung des Geschäftsführers der Klägerin sowie vier weiterer Mitarbeitera jeweils 20 Euro und damit die geringstmögliche Gebühr festgesetzt. Für die Überprüfung eines Mitarbeiters hat sie eine leicht erhöhte Gebühr von 30 Euro erhoben, weil insoweit die Beiziehung und Auswertung einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E erforderlich war. Damit hat die Beklagte entsprechend der Vorgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, wobei sie im unteren Bereich des Gebührenrahmens geblieben ist. Gegen die Gebührenhöhe von 30 Euro bestehen keine Bedenken. 17 Die Beklagte hat auch zu Recht die Klägerin als Kostenschuldnerin bestimmt und die Gebühr ihr gegenüber festgesetzt. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wonach zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Klägerin hat die Amtshandlung (Zuverlässigkeitsüberprüfung) zurechenbar verursacht. 18 Der klassische Fall der zurechenbaren Verursachung ist der Antrag. 19 Vgl. Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Kommentar (Stand: Dezember 2006), § 13 Anm. 6. 20 Eine Verwaltungstätigkeit wird aber auch durch denjenigen zurechenbar verursacht, dessen rechtlichem Pflichtenkreis sie zuzuordnen ist. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12.98 –, BVerwGE 109, S. 272 (276). 22 Ob die Klägerin die Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeiter dadurch zurechenbar verursacht hat, dass sie diese beantragt hat, erscheint zweifelhaft. Denn nach § 22 Abs. 2 HaSiG wird die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung von den "Personen gemäß § 20 Abs. 1", deren Zuverlässigkeit überprüft wird, beantragt, hier also von den Mitarbeitern der Klägerin (vgl. auch § 22 Abs. 5 Satz 1 HaSiG). Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 7 Abs. 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), wonach die Zuverlässigkeitsüberprüfung "auf Antrag des Betroffenen" erfolgt (anders noch die Vorgängervorschrift des § 29d Luftverkehrsgesetz in der bis zum 14. Januar 2005 geltenden Fassung [LuftVG a.F.]). 23 Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind aber dem rechtlichen Pflichtenkreis der Klägerin zuzuordnen und jedenfalls insoweit durch sie zurechenbar verursacht. Denn die Feststellung der Zuverlässigkeit ist gemäß § 20 Abs. 3 HaSiG Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 HaSiG aufgenommen werden und der Einsatz in einem entsprechenden Tätigkeitsbereich erfolgen darf. Aus diesem Grund sieht § 22 Abs. 9 Satz 2 HaSiG vor, dass die Hafensicherheitsbehörde den betreffenden Arbeitgeber über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Kenntnis setzt. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit dient damit unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben, die der Gesetzgeber speziell dem Betreiber der Hafenanlage, der alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen hat (§ 8 Abs. 2 HaSiG), auferlegt hat. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2001 – 9 A 4324/98 –, ZKF 2001, S. 182 f. (zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d LuftVG a.F.). 25 Die Tatsache, dass neben der Klägerin wohl auch die betroffenen Mitarbeiter selbst durch ihren Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung zurechenbar verursacht haben und daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zur Zahlung der Kosten verpflichtet sind, steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausschließliche Zahlungspflicht der Klägerin ergibt sich zwar – entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides – nicht unmittelbar aus der Regelung in Tarifstelle 18b.10 AGT, wonach Kostenschuldner in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Betreiber der Hafenanlage bzw. der jeweilige Arbeitgeber des Betroffenen ist. Denn diese Regelung betreffend den Kostenschuldner dürfte von der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GebG NRW nicht gedeckt sein. Das im Falle des Vorhandenseins mehrerer Kostenschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 GebG NRW) grundsätzlich bestehende Ermessen der Behörde, welche(n) Kostenschuldner sie in welcher Höhe heranzieht, 26 vgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 13 Anm. 14, 27 ist hier aber dahingehend reduziert, dass die Beklagte die Gebühren nur von der Klägerin als Betreiberin der Hafenanlage und Arbeitgeberin der überprüften Personen erheben darf. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, werden den Mitarbeitern der Klägerin, deren Zuverlässigkeit überprüft worden ist, die ausschlaggebenden Funktionen bzw. Aufgaben, die zu Zugriffsmöglichkeiten auf hafensicherheitsrelevante Unterlagen führen, betrieblich zugewiesen und steht den Arbeitnehmern kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich ihres Aufgabenfeldes zu. Da der Arbeitgeber bestimmt, welchen Mitarbeitern er Aufgaben überträgt, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich machen, und da ihm diese Überprüfung letztlich zugute kommt, muss er auch als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden; die Inanspruchnahme der Arbeitnehmer wäre ermessensfehlerhaft (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 LuftSiG, wonach der Arbeitgeber die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt). 28 Die von der Klägerin gegen das Hafensicherheitsgesetz als Ganzes vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. 29 Die Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere dessen dritter Teil ("Verfahren und Maßnahmen der Gefahrenabwehr in den nordrhein-westfälischen Hafenanlagen"), verletzen weder das Grundrecht der Hafenanlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) noch die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch die Vorschriften, die den Betreiber einer Hafenanlage verpflichten, einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen und die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen (auf eigene Kosten) durchzuführen (§ 11 Abs. 1 und 5 HaSiG), keineswegs die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (Sicherheit gegenüber terroristischen Bedrohungen) auf private Unternehmen verlagert. Insoweit kann auf die vergleichbaren Vorschriften der §§ 8, 9 LuftSiG (§§ 19b, 20a LuftVG a.F.) verwiesen werden, die mit Blick auf die terroristische Bedrohung des Luftverkehrs Eigensicherungspflichten der Unternehmer der Verkehrsflughäfen und der Luftfahrtunternehmen begründen. Gegen diese Eigensicherungspflichten ist im Gesetzgebungsverfahren von den Verpflichteten eingewendet worden, dass die Abwehr terroristischer Angriffe auf den Luftverkehr nicht eine Aufgabe der Unternehmer, sondern ausschließlich des Staates sei. Diesem Einwand ist zu Recht nicht gefolgt worden. Da die Flughäfen neben den Luftfahrtunternehmen ein wesentliches Glied im Luftverkehrssystem sind, müssen sie zur Beherrschung der dem Luftverkehr immanent gewordenen Gefährdungssituation auch eine Beitrag leisten. Insoweit ist es sachgerecht und begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Unternehmer zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr durch Eigensicherungsmaßnahmen verpflichtet werden. Die Eigensicherungspflichten haben ihre Wurzel zwar im öffentlichen Recht, stellen aber keine Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dar, sondern sind originärer Bestandteil bzw. originäre Folge der Ausübung des Berufs eines Flughafenunternehmers. 30 Vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar (Stand: August 2010), § 19b LuftVG, Rn. 2, mit weiteren Nachweisen. 31 Diese Überlegungen gelten für den Schiffsverkehr sowie die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen in gleicher Weise. Die Betreiber solcher Anlagen, in denen in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe abgefertigt werden, werden im Hinblick auf die dem internationalen Schiffsverkehr innewohnenden Gefahren verpflichtet, in ihrem originären Verantwortungsbereich – nicht zuletzt auch im eigenen Unternehmensinteresse – präventive Schutzvorkehrungen wahrzunehmen, die gleichzeitig auch der Allgemeinheit zugute kommen. Auf dem Gelände einer Hafenanlage greifen das Interesse des Betreibers am Schutz seines Eigentums und die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr ineinander und bedingen Maßnahmen, die beiden Zwecken dienen. 32 Aus diesem Grund sind die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin, 33 Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 27 A 3.07 – und vom 17. Oktober 2008 – 27 A 232.08 –, beide veröffentlicht in juris, 34 die die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung betreffen, hier nicht einschlägig. Ist Gegenstand dieser Entscheidungen die Heranziehung privater Unternehmen zur Mithilfe bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so geht es bei der Eigensicherungspflicht der Flughafenunternehmen oder Hafenanlagenbetreiber um die – auch – im eigenen Interesse der Unternehmen liegende Objektsicherung auf dem Betriebsgelände gefährdeter Anlagen. Der Staat muss die von ihm selbst und die vom Betreiber des Objekts wahrzunehmenden Sicherungsaufgaben ermessensgerecht voneinander abgrenzen, ohne dabei allerdings die ihm obliegende Verantwortung für die öffentliche Sicherheit zu vernachlässigen. Dass der Gesetzgeber dieses ihm eingeräumte Ermessen verletzt hätte, ist nicht erkennbar; es ist vielmehr eine an der Natur der Sache ausgerichtete und damit ermessensgerechte Erwägung, die Eigenkontrollmaßnahmen auf nicht allgemein zugängliche Bereiche und auf die im Betrieb beruflich tätigen Personen und damit auf solche "innerbetriebliche" Vorgänge zu konzentrieren, bei denen die Eigenverantwortung des Unternehmens als Betreiber der Einrichtung im Vordergrund steht. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2006 – 3 B 26.06 –, juris (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG). 36 Ihre Grenze finden Eigensicherungspflichten im Übermaßverbot. So dürfen Eigensicherungspflichten nicht das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum und die Berufsfreiheit aushöhlen. 37 Vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, a.a.O.. 38 Das ist hier nicht der Fall. Die gemäß § 11 HaSiG auferlegten Pflichten stellen eine durch Gemeinwohlinteressen hinreichend veranlasste, verhältnismäßige Vorgabe der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG und zugleich eine zulässige inhaltsbestimmende Regelung über die Ausübung von Eigentumsrechten nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Gemessen an den verfolgten Gemeinwohlinteressen, nämlich dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen, insbesondere vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 Abs. 1 HaSiG), treffen die Hafenanlagenbetreiber der mit der Inpflichtnahme verbundene Kostenaufwand und eventuelle zusätzliche Haftungsrisiken nicht unverhältnismäßig. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2007 – 20 D 38/05.AK –, juris, Rn. 29 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG). 40 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, nur der Schiffsverkehr werde mit Sicherungsmaßnahmen zur Terroristenabwehr belastet, während der Gütertransport auf Schiene und Straße keinen vergleichbaren Sicherheitsanforderungen unterliege, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen das Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt allerdings das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 41 Vgl. Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, S. 72 (88), und Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284, 1659/96 –, BVerfGE 102, S. 41 (54). 42 Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Vielmehr bestehen zwischen dem (internationalen) Schiffsverkehr einerseits sowie dem Straßen- und Schienenverkehr andererseits derartige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Hafenanlagenbetreibern besondere Sicherheitsmaßnahmen aufzuerlegen, die etwa von Lkw- oder Bahn-Transportunternehmen nicht verlangt werden. Ein wesentlicher Unterschied, der jedenfalls eine Ungleichbehandlung durch den nationalen Gesetzgeber rechtfertigt, liegt in dem von der Klägerin selbst angeführten Umstand, dass hinsichtlich der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen europarechtliche Regelungen bestehen, während der europäische Gesetzgeber in Bezug auf den Straßen- und Schienenverkehr bisher nicht entsprechend tätig geworden ist. Ein weiteres Differenzierungskriterium kann in dem unterschiedlichen Gefahrenpotential gefunden werden. So hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass auf einem Schiff größere Gütermengen transportiert werden als jedenfalls in einem Lkw. Daher stellt beispielsweise ein Schiff, das mit explosiven Stoffen beladen ist, für Terroristen ein "attraktiveres" Ziel dar als ein Lkw mit vergleichbarer Fracht, zumal auch Wasserwege nahe an Siedlungsgebieten vorbeiführen. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die Anzahl der Schifffahrtswege, Häfen und Hafenanlagen recht begrenzt ist, so dass hier eine effektive Gefahrenabwehr mit vergleichsweise geringem Aufwand erreicht werden kann, während das Straßen- und Schienennetz wegen seiner großen Ausdehnung nur sehr schwer überwacht werden kann. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.