OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 2353/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0119.8A2353.00.00
2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

V e r g l e i c h:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 1998 den Familiennamen des Beigeladenen in "B. -K. " zu ändern.

2. Der Kläger und die gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen stimmen dieser Namensänderung zu, letztere sowohl aus eigenem Recht als auch als gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen.

3. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten soll das Gericht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheiden.

Entscheidungsgründe
V e r g l e i c h: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 1998 den Familiennamen des Beigeladenen in "B. -K. " zu ändern. 2. Der Kläger und die gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen stimmen dieser Namensänderung zu, letztere sowohl aus eigenem Recht als auch als gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen. 3. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten soll das Gericht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheiden.