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Urteil

2 K 2498/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0221.2K2498.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 17. Oktober 2005 verpflichtet, den Familiennamen der Kläger zu 1. und 2. in "I. -L. " zu ändern. Im Übrigen wird die Klage der Kläger zu 3. und 4. abgewiesen. Der Beklagte trägt ¾ und die Kläger zu 3. und 4. als Gesamtschuldner ¼ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die seit 1992 miteinander verheirateten Kläger zu 3. und 4. sind die Eltern der klagenden Kinder zu 1. und 2.. In der Ehe führt der Mann den Familiennamen "L. ", die Ehefrau den Familiennamen "I. ". Am 1. April 1994 trat eine Gesetzesänderung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft, wonach die Wahl eines aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens für ehelich geborene Kinder nicht mehr möglich war. Am 27. Juni 1994 wurde K. I. , der Kläger zu1., geboren. Nach der Geburt bestanden die Eltern gegenüber dem Standesamt darauf, dass ihr Sohn den Nachnamen "I. -L. " erhalten sollte. Dies führte dazu, dass zunächst kein Geburtsname eingetragen wurde. Mit Entscheidung vom 27. Dezember 1994 vermerkte der Standesbeamte, dass K. den Familiennamen "I. " erhalten habe. Daraufhin beantragte die Klägerin zu 3., der das Recht übertragen worden war, den Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen, die Berichtigung des Geburtseintrags dahingehend, dass als Familienname des Kindes der Name "I. -L. " eingetragen werde. Zur Begründung trug sie vor, dass sie und ihr Ehemann diesen Namen für das gemeinsame Kind bestimmt hätten. Dieser Name stehe schon seit der Zeugung des Kindes im September 1993 fest. Das neue Namensrecht dürfe daher keinen Einfluss auf den Geburtsnamen des Kindes haben. Dieser Antrag hatte vor dem Amtsgericht T. keinen Erfolg. Er wurde mit Beschluss vom 31. August 1995 abgelehnt, da eine Doppelnamensführung nicht mehr im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Kindes möglich gewesen sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem Landgericht C1. erfolglos. In dem Beschluss vom 6. Dezember 1996 wies das Landgericht darauf hin, dass die Namenseintragung seitens des Standesbeamten im Einklang mit dem Gesetz stehe. Zuvor war am 12. September 1996 D. , der Kläger zu 2., ebenfalls in C1. geboren worden. Auch für ihn erklärten seine Eltern gegenüber dem Standesamt, D. solle als Familiennamen den Namen "I. - L. " tragen. Auch hier trug der Standesbeamte jedoch den Familiennamen "I. " ein. Eine daraufhin vor dem Verwaltungsgericht C1. erhobene Klage wurde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs an das Amtsgericht T. verwiesen. Auch insoweit stellten die zuständigen Gerichte unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Doppelnamensführung fest, dass die Bestimmung eines Doppelnamens zum Geburtsnamen unwirksam sei (Beschluss des Amtsgerichts T. vom 28. August 2002 sowie Beschwerdebeschluss des Landgerichts C1. vom 10. Dezember 2002). 3 Im August 1998 zogen die Kläger von C1. nach C2. M.-----ringe um. Bei der Anmeldung gab die Klägerin zu 3. als Familiennamen der Kinder "I. -L. " an. In der Abmeldebescheinigung des Landeseinwohneramtes C1. vom 11. August 1998 war ebenfalls dieser Doppelname als Familienname der Kinder genannt. In der Folgezeit erhielten die Kläger zu 1. und 2. Kinderausweise, die auf den Namen "I. -L. " ausgestellt waren. Als die Kläger zu 3. und 4. anlässlich einer geplanten Reise in die Vereinigten Staaten im April 2005 Anträge auf Ausstellung von Reisepässen für ihre Söhne beantragten, fiel auf, dass im Familienbuch der Name "I. " eingetragen war. Mit Schreiben vom 12. April 2005 beantragten die Kläger zu 3. und 4. bei der Stadt C2. M.-----ringe die Ausstellung von Reisepässen mit dem Namen "I. -L. ". Ferner wurde beantragt, dieses Anliegen entweder als Antrag auf Korrektur des Geburtsnamens im Sinne des Personenstandsgesetzes oder hilfsweise als Antrag auf Änderung des Geburtsnamens im Sinne des Namensänderungsgesetzes anzusehen. Nach Auffassung der Kläger sei die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Eintrags im Personenstandsregister nicht anzuerkennen. Nach Ausstellung der Kinderausweise im Jahr 1999 sei man in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Gültigkeit des Doppelnamens von der Stadt C2. M.-----ringe amtlich anerkannt worden sei. Die abweichenden Eintragungen des Familienbuchs seien ihnen nicht zur Kenntnis gegeben worden. Zur Namensbestimmung führten die Kläger weiter aus, der Familienname dokumentiere die familiäre Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen. Dieser Grundsatz werde auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich unterstützt. Die fehlende Berücksichtigung der Namensbestimmung in den Geburtsurkunden sei eine Missachtung der Grundrechte der Eltern und Kinder. Das Ablegen dieses Namens wäre mit einem Nachteil verbunden. Es dürfte den Kindern kaum verständlich sein, dass sie plötzlich namentlich nur noch mit der Mutter verbunden seien. Im Umfeld der Kinder könnte die Namensänderung Spekulationen über eine Änderung des Familienstandes auslösen. Darüber hinaus würden die von den Kindern erworbenen Schulzeugnisse, Sportzeugnisse, Auszeichnungen und Urkunden nicht mehr dem Namen der Kinder entsprechen. Durch das Ablegen des Namensteils "L. " wären die Kinder auch nur noch der Familientradition der Familie I. verbunden, nicht aber der Geschichte der väterlichen Familie, von deren Wirken in Preußen und in Amerika zahlreiche Begebenheiten und Dokumente überliefert seien, die teilweise zurück ins 16. Jahrhundert reichten. Ferner würde die Namensführung nur eines Elternteils zu Behinderungen im öffentlichen Leben führen, da nicht die Verbindung zu beiden sorgeberechtigten Elternteilen daraus hervorgehe. Die Verwendung des verbreiteten Namens "I. " könnte auch eher Anlass zu Verwechslungen geben als der seltenere Name "I. - L. ". 4 Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Eintragungen in den jeweiligen Reisepässen blieb vor der 11. Kammer des erkennenden Gerichts ohne Erfolg (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 11 L 331/05 -). Den Antrag nach dem Namensänderungsgesetz leitete die Stadt C2. M.-----ringe an den dafür zuständigen Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wies der Beklagte darauf hin, dass die von den Klägern vorgetragenen Gründe keine wichtigen Gründe im Sinne des Namensänderungsgesetzes seien. Die Kinder führten rechtmäßig entsprechend den Eintragungen in den Geburtenbüchern den Familiennamen der Mutter und nicht wie von den Klägern angegeben den Doppelnamen "I. -L. ". Ein Doppelname sei nach der Gesetzesregelung nicht mehr vorgesehen, um die familiäre Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen zu dokumentieren. Da die bürgerlich-rechtliche Gesetzesregelung diesbezüglich abschließend sei, bleibe kein Raum für eine öffentlich- rechtliche Namensänderung. Abgesehen davon gelte auch insoweit das Prinzip der Vermeidung von Doppelnamen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine Namensführung im guten Glauben berufen, da auf Grund der in C1. durchgeführten Gerichtsverfahren bekannt gewesen sei, dass die Kinder rechtmäßig den Familiennamen "I. " führten. Bei der Beantragung der Kinderausweise in C2. M.-----ringe wäre es die Pflicht der Eltern gewesen, für die Kinder den Familiennamen "I. " anzugeben. Von Vertrauensschutz könne daher keine Rede sein. Etwaige Probleme im Umgang mit Behörden und bei Auslandsreisen rechtfertigten keine behördliche Namensänderung. Hiergegen wandten die Kläger zu 3. und 4. ein, dass ihr Antrag eine Unzuträglichkeit im Einzelfall beseitigen solle. Die Beibehaltung des Namens "I. -L. " sei Teil des Persönlichkeitsrechts der Kinder und beziehe sich selbstverständlich auf denjenigen Namen, der den Kindern bekannt sei. Das Prinzip der Vermeidung von Doppelnamen könne nicht Anwendung finden, da es nicht um die Erteilung eines neuen Namens nach heutigem Namensrecht, sondern um die Beibehaltung des geführten Namens gehe. In dem Schreiben vom 22. Mai 2005 führten die Kläger näher aus, warum aus ihrer Sicht eine langjährige gutgläubige Führung des Namens vorliege. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 74 - 79 der Beiakte). 5 Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen diejenigen Ausführungen, die seinem vorangegangenen Anhörungsschreiben zu Grunde lagen. Im Widerspruchsverfahren wurde seitens der Kläger ergänzend vorgetragen, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Stadtverwaltung C2. M.-----ringe die Doppelnamensführung ausdrücklich mehrere Jahre gebilligt habe. Jahrelang hätten die Kinderausweise dazu gedient, die Kinder und deren Namen zu bezeichnen. Es treffe nicht zu, dass man bereits bei Beantragung der Kinderausweise den Namen "I. " hätte angeben müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Gerichtsverfahren bezüglich der Namensbestimmung anhängig gewesen und anschließend für mehrere Jahre ausgesetzt worden, um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Es wäre unverantwortlich gegenüber den Kindern gewesen, einerseits sich vor Gericht dafür einzusetzen, dass die Kinder einen Doppelnamen erhielten, andererseits aber gegenüber der Stadt C2. M.----- ringe einen anderen Namen anzugeben. Wäre K. drei Monate eher geboren worden, so hätte er ohne weiteres einen Doppelnamen erhalten können. Auch heute noch könne in Ausnahmefällen ein Doppelname gegeben werden. K. habe auf das Ansinnen, er solle nur noch mit dem Namen "I. " unterschreiben, mit Protest und Unverständnis reagiert. Er habe bekräftigt, dass er "I. -L. " heißen wolle. Dies sei zu respektieren. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die C. E. den Widerspruch zurück. Soweit die Kläger zu 3. und 4. aus eigenem Recht Widerspruch eingelegt hätten, sei dieser unzulässig, da der ablehnende Bescheid an diese nur als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder gerichtet sei. In der Sache selbst sei der Widerspruch auch unbegründet, da hinsichtlich der Wahl von Doppelnamen von restriktiven Grundsätzen auszugehen sei. Regelungen des BGB sollten nicht durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung unterlaufen werden. Etwas anderes könnte nur geltend, wenn im Interesse des Kindeswohls besondere Gründe für die begehrte Namensänderung streiten würden. Der allgemeine Wunsch nach einer Identifikationsmöglichkeit zu beiden Elternteilen reiche dafür nicht aus, zumal Namensunterschiede in Familien heute keine Seltenheit mehr seien. Eine Namensänderung sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dadurch lediglich Unannehmlichkeiten erspart werden sollten, welche die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernstlich beeinflussten. Nennenswerte Probleme der Kinder mit der Namensverschiedenheit geschweige denn seelische Schäden seien bislang aber nicht vorgetragen worden. Auf guten Glauben hinsichtlich der Ausstellung von Kinderausweisen könnten sich die Kläger nicht berufen. Aus der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2005 bezüglich der beantragten Ausstellung von Reiseausweisen folge, dass die Kläger zu 3. und 4. seinerzeit bewusst wahrheitswidrig die Kinderausweise mit dem Doppelnamen "I. -L. " beantragt hätten. Was die Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister angehe, sei diese Frage bereits in den gerichtlichen Verfahren in C1. abschließend geklärt worden. 7 Am 17. November 2005 haben die Kläger zu 3. und 4. zum einen aus eigenem Recht Klage erhoben und zum anderen als gesetzliche Vertreter ihrer Söhne. Ergänzend führen sie zur Klagebegründung aus, dass ihre Kinder den Namen "I. -L. " de facto führten. Aus zahlreichen Zeugnissen und Urkunden gehe hervor, dass dies der tatsächlich geführte Namen sei. Seitens der Kläger wurden diesbezüglich Urkunden vorgelegt, deren Kopien in der Gerichtsakte enthalten sind (vgl. Bl. 74 - 106 der Gerichtsakte). Daraus ergibt sich beispielsweise, dass Sparbücher, Sporturkunden, Wettbewerbsanmeldungen, Zeitungsberichte, Schulzeugnisse, Schulhefte und diverse andere Unterlagen auf den Namen "I. -L. " lauten. 8 Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 29. Juni 2006 sind u. a. die klagenden Kinder angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll (Bl. 43 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 9 Die Kläger beantragen sinngemäß, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 17. Oktober 2005 zu verpflichten, den Familiennamen der Kläger zu 1. und 2. in "I. -L. " zu ändern. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt er vor, die Kläger könnten sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Es sei von einer arglistigen Täuschung seitens der Klägerin zu 3. gegenüber dem Einwohnermeldeamt auszugehen, da auf dem Anmeldeformular wahrheitswidrig der Name "I. -L. " angegeben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts T. vom 31. August 1995 bekannt gewesen, dass die Kinder rechtmäßig den Familiennamen "I. " tragen. Zumindest aber sei eine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht gegeben. Den fehlenden guten Glauben ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter müssten sich die klagenden Kinder zurechnen lassen. Unter rechtlichen Aspekten stelle das Verhalten der Eltern einen über Jahre fortdauernden Rechtsverstoß dar, der es ausschließe, diesen Rechtsmissbrauch nachträglich durch eine Namensänderung zu sanktionieren. Ein anderes Ergebnis wäre nicht zuletzt auf Grund moralisch-ethischer Gesichtspunkte bedenklich. Würde die hartnäckige Durchsetzung eines rechtswidrigen Verhaltens letztlich durch die Zulässigkeit des Führens eines Doppelnamens belohnt, bestünde die Gefahr der Vermittlung falscher Wertvorstellungen gegenüber den Kindern. Hinzu komme, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung in den sog. Scheidungskinderkonstellationen eine Namensänderung nur bei Erforderlichkeit für das Wohl des Kindes zulässig sei. Dafür reiche ein bloßes Interesse der Kinder nicht aus. Ein übermäßiger Leidensdruck sei den Aussagen der Kinder nicht zu entnehmen. Sollten tatsächlich psychische Belastungen der Kinder vorliegen, so sei diese Fragestellung weiter klärungsbedürftig. Sollte das Gericht demgegenüber die bloße Berücksichtigung der Interessen eines Kindes für ausreichend erachten, ergäbe sich in der Praxis eine Vielzahl von Fällen, in denen auf Grund dieser gewandelten Einschätzung einer Namensänderung stattzugeben wäre. Daraus ergebe sich eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsfalles. Wegen der weiter gehenden Begründung wird auf den letzten Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2006 Bezug genommen (B. 112 - 119 der Gerichtsakte). 14 Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage der Kläger zu 1. und 2. ist zulässig und begründet. Die klagenden Kinder haben einen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. ist rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1. und 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 17 Die Änderung des Familiennamens ist rechtlich geboten, weil die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorliegen. Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn es sich nicht um eine vollständige Namensänderung handelt, sondern eine Ergänzung in Gestalt eines Doppelnames begehrt wird. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1993 - 6 B 67.92 -. 19 Nach dieser Norm darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und nachvollziehbare Gründe nicht. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren. Es ist weiterhin anerkannt, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42.87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -; Nrn 27, 28 NamÄndVwV. 21 Daran gemessen liegt ein wichtiger Grund vor. Wegen seiner aus dem Tatbestand ersichtlichen atypischen Einzelfallumstände ist das Begehren nicht im Rahmen typischer Fallgruppen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVV), welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Maßstab mit in Betracht zu ziehen ist, zu beurteilen. Insbesondere ist die Auffassung des Beklagten unzutreffend, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung in den sog. Scheidungskinderkonstellationen eine Namensänderung nur bei Erforderlichkeit für das Wohl des Kindes zulässig sei. Damit werden die Gründe verkannt, die zur Anwendung dieses verhältnismäßig strengen Maßstabs in solchen Fallgestaltungen geführt haben. Ursächlich dafür war nämlich der Wille des Gesetzgebers im Rahmen der Neufassung des § 1618 BGB, die Rechtsposition des nicht-sorgeberechtigten Elternteils zu stärken, wenn gegen seinen Willen das Kind einen anderen Namen erhalten soll. Damit sollte im Konfliktfall die Namenskontinuität zu dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil und damit das zwischen ihnen bestehende Band gefestigt und nur unter erschwerten Bedingungen gelöst werden können. Mithin liegt in der fehlenden Einwilligung eines Elternteils der entscheidende Grund für die erhöhten Anforderungen an eine Namensänderung. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, NJW 2002, 2371 ff; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -. 23 Eben diese Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des strengeren Maßstabes der Erforderlichkeit liegt nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall, da beide Elternteile einvernehmlich denselben Namen wünschen. Deshalb geht die Sichtweise des Beklagten und dessen Bezugnahme auf die Rechtsprechung (etwa VG Oldenburg vom 12. Dezember 2005 - 12 A 1047/05 -) schon vom Ansatz her fehl. 24 Aus diesen Gründen war auch die vom Beklagten angeregte weitergehende Sachverhaltsaufklärung - etwa durch Einschaltung psychologisch geschulter Mitarbeiter des Jugendamtes - nicht geboten, da es hier nicht entscheidungserheblich auf die Feststellung der Erforderlichkeit im Hinblick auf das Kindeswohl ankam. Maßgeblich waren auch nicht etwa seelische Belastungen der Kinder oder vergleichbare psychische Wirkungen der Namensgebung, sodass der im Erörterungstermin gewonnene persönliche Eindruck im Rahmen der informatorischen Anhörung der Kinder hier ausreichte. 25 Vgl. zur Aufklärungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1993 - 6 B 81.92 - und Urteil vom 04. Juni 1986 - 7 C 77.85 -; zur Anhörung Minderjähriger auch: BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 1985 - 7 B 9.85 -, NJW 1986, 1188. 26 Die Abwägung der widerstreitenden Belange beruht vielmehr auf der Erwägung, dass die Funktionen des Namens wie etwa die Namenskontinuität, die soziale Ordnungsaufgabe und die Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers sämtlich dafür sprechen, dem tatsächlich geführten Namen ausnahmsweise Vorrang vor dem gesetzlich zugeordneten Namen zu geben. Darin liegt auch keine "Belohnung" hartnäckigen rechtsuntreuen Verhaltens. Die Beibehaltung des ursprünglichen Namens ist zur Verteidigung rechtmäßigen Verhaltens hier nicht erforderlich. Im Einzelnen ist dazu auszuführen: 27 Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers. Er hilft dem heranwachsenden Kind, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Der Name wird so im Wege der Selbstwahrnehmung Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes. Die Funktion eines Familiennamens kann darin liegen, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus zu verdeutlichen. 28 Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, NJW 2002, 1256 ff m.w.N. 29 Der grundgesetzlich verankerte Schutz gilt aber nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und damit rechtmäßig erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -. 31 Die soziale Ordnungsfunktion eines Names hat nach wie Gewicht. Eine ordnungspolitische Entwertung des Namens als Mittel sozialer Identifikation ist nicht durch Neuregelungen des Ehenamensrechts eingetreten, da der Name weiterhin dazu dient, den einzelnen in seinen vielfältigen sozialen Beziehungen kontinuierlich erkennbar zu machen. 32 BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42.87 -, NJW 1987, 2454. 33 Hinsichtlich eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens vermag dieser noch besser als ein aus beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken, dokumentiert er doch die Verbundenheit des Kindes mit beiden Elternteilen im Namen. 34 BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002, a.a.O. 35 Zur Vermeidung unerwünschter Namensketten war der Gesetzgeber jedoch verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Bildung von Doppelnamen zu verhindern. Allerdings kann es in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zur Bildung von Kindesdoppelnamen kommen, wie etwa im Fall des § 1618 Satz 2 BGB bei der Einbenennung. In Einzelfällen kann ein Doppelname nach der Rechtsprechung selbst in den sog. Scheidungshalbwaisenfällen statthaft sein. 36 Vgl. OVG NRW, Vergleich vom 19. Januar 2001 - 8 A 2353/00 -. 37 Vor diesem Hintergrund ist der Name "I. -L. " für die klagenden Kinder derjenige Name, der ihre Identität bestimmt hat und der von ihnen als ihr eigener Name wahrgenommen wird. Dieser Name ist Teil der Persönlichkeit im oben dargestellten Sinn geworden. Er ist für die Kinder und ihre Umgebung derart verfestigt, dass nicht etwa die nunmehr rechtlich ausgesprochene Namensgebung als Namensänderung wahrgenommen werden würde, sondern umgekehrt eine Rückbesinnung auf den ursprünglich rechtmäßigen Namen als Namenswechsel empfunden werden würde. Was die Ordnungsfunktion des Namens angeht, kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die Kinder sowohl in ihrem engeren Umfeld als auch in sämtlichen sozialen Beziehungen mit dem Namen "I. -L. " identifiziert werden. Die Kläger haben eine Vielzahl von Dokumenten vorgelegt, die durchgängig den tatsächlich geführten Namen "I. -L. " belegen. So sind diverse Urkunden über Erfolge bei Sportwettbewerben (etwa Leichtathletik, Judo, Sportabzeichen, Ski-Test, Schwimmpass) einschließlich der namentlichen Erwähnung in der örtlichen Presse, schulischen und sonstigen Wettbewerben, Sparbüchern, Schulzeugnissen, Bahncard usw. vorgelegt worden. In der informatorischen Anhörung haben K. und D. in einer für ihr Alter bemerkenswerten Reife und Abgewogenheit dargelegt, dass der Name "I. -L. " derjenige Name sei, mit dem sie groß geworden seien. Für beide Kinder ist der Doppelname der von ihnen als selbstverständlich empfundene eigene Familienname. Die Schulhefte werden von ihnen mit dem Doppelnamen beschriftet. Letztlich ist der Name "I. -L. " sowohl bei den Namensträgern als auch in ihrer näheren und weiteren Umgebung als Familienname verankert. Wegen der langjährigen Verfestigung auch in amtlichen Papieren ist zumindest für wesentliche Aspekte des Zusammenlebens eine tatsächliche Namenskontinuität entstanden, die durch die Rückführung zum rechtlich zutreffenden Namen sogar unterbrochen würde. Solch eine Unterbrechung wäre allerdings gerechtfertigt und auch geboten, wenn sich die faktische Führung des Doppelnamens als Prämierung der Missachtung der Rechtsordnung darstellt, indem Anreize zur Rechtsverletzung geschaffen, rechtstreues Verhalten diskriminiert, und dadurch die Rechtsordnung die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit untergräbt. 38 Vgl. zur erschlichenen Einbürgerung: BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, Rdnr. 63. 39 Auch der Schutz eines tatsächlich geführten Namens steht unter diesem Vorbehalt, was sich unter Gesichtspunkt des schutzwürdigen Vertrauens widerspiegelt. Insoweit teilt die Kammer zwar die Sichtweise des Beklagten, wonach es im Pflichtbereich der Eltern gelegen hätte, den Namen "I. " für ihre Kinder zu verwenden. Sie konnten nicht darauf vertrauen, dass das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Ausschlusses von Kinderdoppelnamen feststellt, auch wenn die Rechtsfrage kontrovers diskutiert wurde. In einer solchen aus Sicht der Eltern unsicheren Situation konnte von ihnen verlangt werden, den zunächst rechtlich maßgeblichen Namen zu respektieren und einen etwaigen für sie günstigen Ausgang der Gerichtsverfahren abzuwarten. Indes greift die ausschließliche Betrachtung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter der Kinder zu kurz. Die Bezugnahme auf den Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens und der Zurechenbarkeit von rechtserheblichen Handlungen im Rahmen der vom Beklagten herangezogenen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG berührt Fragen der Grenzen einer Rückabwicklung von Verwaltungsakten. Darum geht es hier nicht. Vielmehr folgt aus der eingangs dargelegten Bedeutung des Namens als Teil der Persönlichkeitsentwicklung, dass eine identitätsstiftende Wirkung für ein sich entwickelndes Kind unabhängig davon entsteht, ob dafür auch die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das fortgeführte Erleben eines Namens als den eigenen Familiennamen und die Identifikation sind tatsächliche Vorgänge der Persönlichkeitsentwicklung, die nicht deshalb rückgängig gemacht werden können, weil es zu dieser Entwicklung nicht hätte kommen dürfen. Dafür wäre nur dann Raum, wenn das Verhalten entweder unmittelbar dem Namensträger anzulasten wäre oder wenn das Verhalten der Eltern derart missbilligenswert wäre, dass ein öffentliches Interesse an der Wahrung rechtstreuen Verhaltens überwiegt. Dies ist hier nicht zu erkennen. Das Verhalten der Kläger zu 3. und 4. mag Ausdruck hartnäckigen Beharrens sein; es ist aber vor dem Hintergrund der bei der Geburt der Kinder verfassungsrechtlich nicht geklärten Lage und der dadurch bedingten Aussetzung von Gerichtsverfahren nicht so gravierend rechtsmissbräuchlich, dass eine Rückführung des Namens als Sanktion gegenüber den Kindern erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass ein Doppelname zwar generell nicht erwünscht, aber dennoch in bestimmten Konstellationen rechtlich zulässig erteilt werden darf. Ihm haftet also nicht ein solcher Makel an, dass er für eine Namensgebung ausscheidet. 40 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die übrigen Argumente der Kläger, wie etwa die geschilderten Unannehmlichkeiten bei Führung des Namens "I. ", für sich betrachtet keine Namensänderung gerechtfertigt hätten. Dementsprechend ist - wie in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt - gegen die rechtlichen Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid insoweit nichts einzuwenden. 41 Dagegen war die Klage abzuweisen, soweit die Kläger zu 3. und 4. als Eltern aus eigenem Recht eine Namensänderung ihrer Kinder beantragen. Die Klage ist insoweit unzulässig, weil die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Die Kläger zu 3. und 4. werden nämlich durch die Ablehnung der Namensänderung für ihre Kinder nicht in ihren eigenen Rechten berührt. Nach geltendem Namensänderungsrecht steht nur dem (minderjährigen) Namensträger und nicht seinen vertretungsberechtigten Eltern das Recht auf Namensänderung zu, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 7 B 221.87 -, NJW 1988, 2400 f; Urteil der Kammer vom 10. Oktober 1996 - 2 K 1061/96 -. 43 Eine Rechtsposition der Eltern ergibt sich nur aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn diese allein im Interesse ihrer Sorgeverantwortung das Recht ausüben, ihrem Kind einen Namen zu geben. 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 2005 - 1 BvR 691/03 - und Urteil vom 30. Januar 2002, a.a.O. 45 Hier geht es aber nicht um ein Recht zur Namensgebung, sondern - jedenfalls rechtlich - um eine Änderung eines bereits vorhandenen Namens. Dabei ist unerheblich, dass die Kläger zu 3. und 4. aus ihrer Sicht weiterhin die Durchsetzung des von ihnen gewählten ursprünglichen Namens betreiben. Maßgeblich ist insoweit, dass der ursprüngliche Name für alle verbindlich im Sinne des Personenstandsrechts festgestellt worden war und nur im Wege einer Änderung korrigiert werden kann. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidungen über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung ist derart von atypischen Einzelfallumständen geprägt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach Auffassung der Kammer ausscheidet.