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Urteil

11 A 2007/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.11A2007.98.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird im angefochtenen Umfang geändert:

Die Klage wird - soweit noch anhängig - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird im angefochtenen Umfang geändert: Die Klage wird - soweit noch anhängig - abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte streiten um die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für eine vom Kläger geplante Zufahrt zu einer Landesstraße. Der Kläger ist Eigentümer des (ungeteilten) Grundstücks Gemarkung R. bach Flur Flurstück , das südlich der Innenstadt von R. bach liegt. Das Anwesen grenzt im Westen an die Landesstraße (L) 113, die in dem hier fraglichen Abschnitt den Straßennamen Ö. weg hat. Es besitzt in seinem nordwestlichen Bereich bereits eine Zufahrt zur L 113. Eine weitere Zufahrt besteht im Nordosten zur Gemeindestraße M. weg, der seinerseits in die L 113 mündet. Diese Landesstraße ist in dem Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück zweispurig ausgebaut. Befahrbare Seitenstreifen sind nicht vorhanden. Am östlichen Fahrbahnrand befindet sich ein kombinierter Geh- und Radweg. Weiter südlich mündet der N. Weg in die L 113, auf die noch weiter im Süden die L 492 trifft. Entlang der L 113 sind bereits mehrere Zufahrten vorhanden. Das Grundstück des Klägers ist in seinem nördlichen Teil mit dem Einfamilienwohnhaus Ö. weg 45 bebaut. Im südlichen Teil steht das - von den Beteiligten bisher und auch im Folgenden so bezeichnete - Sechsfamilienhaus Ö. weg 47, das die amtliche Lagebezeichnung M. weg 8a hat. Das Wohnhaus Ö. weg 45 wurde Ende der vierziger Jahre errichtet, zunächst ohne Zuwegung zur damaligen Landesstraße I.O. Nr. 164. Ende der fünfziger Jahre wurde eine Zufahrt zur Landesstraße geschaffen, deren Anlegung rechtlich streitig war, die seither aber faktisch besteht. Für die Errichtung des Sechsfamilienhauses Ö. weg 47 wurden dem Kläger jeweils nach Beteiligung des Beklagten unter dem 28. Juni 1996 zunächst ein Bauvorbescheid und sodann am 2. Oktober 1996 eine Baugenehmigung erteilt. Dieser Baugenehmigung, die der Kläger nicht angefochten hat, waren ebenso wie dem Vorbescheid im Wesentlichen inhaltlich gleich lautende Nebenbestimmungen zur straßenmäßigen Erschließung des Neubaus beigefügt. Die als Auflagen bezeichneten Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lauten unter anderem wie folgt: " ... 12. Das Grundstück ist ausschließlich über den M. weg zu erschließen. Dies gilt auch für den gesamten Baustellenverkehr. 13. Der Abstand der geplanten Baumaßnahme vom befestigten Fahrbahnrand der klassifizierten Straße muss mind. 20 m betragen. 14. Entlang der klassifizierten Straße ist das Grundstück vor Baubeginn lückenlos und dauerhaft einzufriedigen. ... " Mit Schreiben von 16. Januar 1997 beantragte der Kläger "einen ca. 3 m breiten Zugang zwischen den Zugängen zu den Häusern Ö. weg 45 und 49". Mit weiterem Schreiben vom 5. Februar 1997 stellte der Kläger klar, sein Antrag betreffe ausschließlich diesen Teilbereich der Grundstücksgrenze zur L 113, d.h. den Bereich des Neubauvorhabens. Mit Bescheid vom 12. März 1997 wies der Beklagte hinsichtlich der fehlenden Genehmigungsfähigkeit einer Zufahrt auf die Sachentscheidung des Rheinischen Straßenbauamtes anlässlich der Verfahren auf Erteilung des Vorbescheides bzw. der Baugenehmigung hin und gab dem Kläger Gelegenheit, Widerspruch zu erheben. Der Kläger hat unter dem 24. März 1997 Widerspruch eingelegt. Er hat angegeben: Die Nr. 14 der Baugenehmigung stehe einer geplanten Zufahrt nicht entgegen, da die Genehmigung die Grundstücksgrenze zur L 113 nur in dem Umfang von ca. 20 m betreffen könne, der für den Neubau benötigt werde. Im Übrigen sei die Nr. 14 infolge mangelnder Bestimmtheit und Realisierbarkeit unbeachtlich. Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, nach den Maßgaben der Baugenehmigung sei das Grundstück zur Landesstraße lückenlos einzufriedigen. Die Erschließung habe über den M. weg zu erfolgen. Mit dem beantragten "Zugang" werde offenbar eine Zufahrt beabsichtigt. Die Anlegung einer Zufahrt bedürfe einer Sondernutzungserlaubnis. Diese könne nicht erteilt werden. Das Grundstück liege außerhalb der Ortsdurchfahrt, die nicht zur Erschließung angrenzender Grundstücke bestimmt sei. Letztere würden vorwiegend rückwärtig erschlossen. Bestehende Ausnahmen prägten die L 113 nicht als Straße mit Erschließungsfunktion. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis könne unbeschadet der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben sei, nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden. Der Anliegergebrauch erfordere keine Erschließung zur Landesstraße, da das Grundstück ausreichend zur Gemeindestraße erschlossen sei. Am 18. Juni 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat klargestellt, dass nicht ein Zugang, sondern eine Zufahrt beabsichtigt sei. In der Sache hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Er habe sich hinsichtlich der Zuwegung zum Neubauvorhaben für eine Erschließung über den M. weg entschieden. Er sei sich der Schwierigkeiten einer Genehmigungserteilung bei einer Erschließung über den Ö. weg bewusst gewesen und habe den Baufortschritt nicht gefährden wollen. Nur eine Zuwegung zum Ö. weg diene aber seinen Interessen, das Gesamtgrundstück sinnvoll ausnutzen zu können. Die Erschließung zum M. weg habe zur Folge, dass er einen Bauplatz verliere. Hinter dem bestehenden Einfamilienhaus könne noch ein weiteres gebaut werden. Stadtauswärts habe bereits eine verdichtete, über den Ö. weg erschlossene Bebauung stattgefunden. Eine zusätzliche Belastung des Ö. weg erfolge nicht, da auch bei einer Anbindung an den M. weg der Verkehr wieder zur L 113 gelange. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass es für die Errichtung einer Zufahrt von seinem Grundstück Flurstück Nr. 63, Flur 14 der Gemarkung R. bach (Ö. weg) zur Landesstraße 113 keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 12. März 1997 und 5. Juni 1997 zu verpflichten, ihm für die Errichtung einer Zufahrt von seinem Grundstück Flurstück Nr. 63, Flur 14 der Gemarkung R. bach (Ö. weg) zur Landesstraße 113 eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend insbesondere geltend gemacht: Der Kläger könne eine Teilung seines Grundstücks auch ohne neue Zufahrt erreichen. Der Wunsch nach einer optimalen Grundstücksausnutzung begründe keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Für die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegene Zufahrt sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese sei nach Ermessen zu erteilen. Wenn wie hier eine ausreichende Erschließung über eine Gemeindestraße gegeben sei, sei dem Anliegerrecht Genüge getan. Deshalb könne die Genehmigung ermessensgerecht unter Berufung hierauf abgelehnt werden. Zudem würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch eine neue Zufahrt konkret beeinträchtigt. Je besser die Anbindung des Grundstücks an das übrige Straßennetz sei, desto geringere Anforderungen seien an eine Beeinträchtigung zu stellen. Bereits vorhandene Zufahrten lenkten Verkehrsteilnehmer ab. Die Straße sei mit einem DTV- Wert von 11.475 Kfz/24 h stark belastet. Es werde verbotswidrig geparkt und trotz Geschwindigkeitsbeschränkung zu schnell gefahren, wohl wegen der Ortseingangslage und der im Westen fehlenden Bebauung. Der als Untere Bauaufsichtsbehörde früher beigeladene Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises hat keinen Antrag gestellt. Er hat mitgeteilt, baurechtlich relevante Maßnahmen hätten ab 1988 nur vorhandene Bauten betroffen. Der Beklagte sei in zwei Fällen beteiligt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 1998 den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Zufahrt bedürfe einer Sondernutzungserlaubnis, da sie außerhalb der Ortsdurchfahrt liege. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis, da eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sei. Dem Beklagten stehe allerdings bei der Erlaubniserteilung ein Ermessen zu, wobei ihm bei einer Bescheidung des Klägers verwehrt sei, ihn auf eine Erschließung über den M. weg zu verweisen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 10. März 2000 stattgegeben hat. Der Beklagte verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht im Übrigen insbesondere geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zwar zutreffend von einer Belegenheit des klägerischen Grundstücks außerhalb der Ortsdurchfahrt und damit von dem Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis aus. Demgegenüber werde zu Unrecht eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verneint. Mit einer Ausnahme seien bestehende Zufahrten bei Ausfahrtvorgängen nicht gefahrenträchtig. Diese Zufahrten als solche seien unabhängig davon, wie sie entstanden seien, kein Indiz für eine fehlende Gefährlichkeit einer weiteren Zufahrt. Gefahren seien wegen der hohen Verkehrsbelastung, der Kreuzung des Rad- und Gehweges, Geschwindigkeitsübertretungen und Parkvorgängen gegeben. Im Rahmen des eröffneten Ermessens müsse berücksichtigt werden können, dass nur eine zusätzliche Zufahrt beabsichtigt werde, weil bereits eine Erschließung über den M. weg vorhanden sei. Diese reiche, wie in mehreren Bestimmungen des nordrhein- westfälischen Straßenrechts zum Ausdruck komme, auch für ein weiteres, bislang noch nicht konkretisiertes Bauvorhaben aus. Dieser Gedanke müsse auch bei der ermessensgerechten Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis Berücksichtigung finden können. Wenn verlangt werden dürfe, dass eine zweite Zufahrt zu einer Landesstraße ersatzlos geschlossen werde, sofern eine sonstige Zuwegung zum örtlichen Verkehrsnetz bestehe, so sei auch die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis bei vergleichbaren Verhältnissen ermessensfehlerfrei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend maßgeblich vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass eine Sondernutzungserlaubnis ausschließlich bei einer hier nicht gegebenen konkreten Verkehrsgefährdung ermessensgerecht abgelehnt werden könne. Der Ö. weg diene in der näheren wie weiteren Umgebung der Erschließung einer Vielzahl von Grundstücken und Baugebieten. Schließlich weist der Kläger noch darauf hin, eine weitere Bebauung auf seinem Grundstück könne nur erfolgen, wenn die Zuwegung des Mehrfamilienhauses zum M. weg entfalle. Die nach Zuständigkeitswechsel nunmehr beigeladene Untere Bauaufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat am 19. Oktober 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Inaugenscheinnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die aus diesem Anlass gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die sonstigen von ihm vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für die geplante Zufahrt eine Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zur (Neu-)Bescheidung seines Antrages auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger benötigt für die geplante Anlegung einer weiteren Zufahrt von dem Flurstück 63 zur L 113 eine Sondernutzungserlaubnis, weil dieses Grundstück außerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße liegt (1.). Einem Anspruch des Klägers auf die erforderlichen Sondernutzungserlaubnis dürfte allerdings bereits entgegenstehen, dass es wohl an einem schützenswerten Interesse an der Erteilung einer solchen Erlaubnis fehlt (2.). Unbeschadet dessen liegen jedenfalls straßenrechtliche Hinderungsgründe vor, welche die negative Entscheidung des Beklagten tragen (3.). 1. Die Anlegung einer Zufahrt von dem streitbefangenen Grundstück zur L 113 (Ö. weg) bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Für die Beurteilung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgeblich - vgl. zum Fernstraßenrecht: BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55.74 - , NJW 1975, 2083 (insoweit nicht in BVerwGE 48, 123 ff. abgedruckt) -, und zwar unabhängig davon, dass - wie noch auszuführen sein wird - ein in das Ermessen der Behörde gestellter Verwaltungsakt im Streit ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1994 - 23 A 4027/92 -, S. 12 des Urteilsabdrucks m.w.N. Somit ist das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen - StrWG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. GV. NRW. 1996 S. 81, 141, 216), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), anzuwenden. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gilt unter anderem die Anlage neuer Zufahrten zu einer Landesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung. Diese bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Das Grundstück des Klägers, von dem aus die neue Zufahrt zur L 113 geschaffen werden soll, befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt von R. bach. Es grenzt nicht an den Teil dieser Landesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - insoweit zutreffend - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt. Diese Beurteilung, gegen die vom Kläger keine substantiierten Einwände vorgebracht worden sind, findet ihre Bestätigung in dem vorliegenden Kartenmaterial (Deutsche Grundkarte in Anlage B 1 und Lageplan in Anlage B 2 der Beiakte Heft 3; Deutsche Grundkarte als Luftbildkarte, Beiakte Heft 5) und in dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senates. Bei einer auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellenden Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die nördlich der Einmündungen der Straße Burgacker bzw. des M. weg gelegenen Anwesen westlich bzw. östlich der L 113 nicht hiervon erschlossen werden. Unabhängig davon, wie weit der in den Blick zu ziehende Bereich insofern zu erstrecken ist, werden die Grundstücke jedenfalls bis zu den schon sehr weit entfernt gelegenen Einmündungen der K. Straße und der U. straße jeweils von Straßen angedient, die entweder von der L 113 abzweigen bzw. parallel hierzu verlaufen. Insbesondere die unmittelbar nördlich des klägerischen Grundstücks liegenden Parzellen zwischen der L 113 und dem M. weg werden durch letzteren erschlossen. Ab der Einmündung der Straße B. befindet sich in südlicher Richtung am westlichen Straßenrand der L 113 neben ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Flächen nur noch das mit einer Zufahrt versehene Grundstück Ö. weg 54. Im weiteren Verlauf haben die Grundstücke zwischen der L 113 und dem N. Weg ihre Zufahrten vorwiegend zu dieser Straße, mit Ausnahme von vier Liegenschaften mit Zufahrten zum Ö. weg, die allerdings von dem Abschnitt der L 113 vor dem Antragsgrundstück bereits deutlich entfernt sind. Die östlich der L 113 bestehenden Zufahrten zwischen den Einmündungen des M. weg und der Straße W. vermitteln dem Abschnitt der Landesstraße keine Erschließungsfunktion im Sinne einer Ortsdurchfahrt. Neben der bereits bestehenden Zufahrt auf dem Grundstück des Klägers existieren weiter südlich noch sechs andere Zufahrten, wobei zwei von ihnen Gemeinschaftszufahrten sind, die jeweils zwei Wohnhäuser gleichzeitig erschließen. Diese wenigen Zufahrten "drängen" der L 113 ebenso wenig wie der entlang der Straße bestehende Bebauungszusammenhang eine Erschließungsfunktion auf. Vgl. zu § 9 FStrG etwa BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 21. Die Verkehrsfunktion der Landesstraße wird durch die teilweise bestehende Randbebauung und die erwähnten Zufahrten nicht bereits erkennbar so weit faktisch eingeschränkt, dass der Eindruck einer freien Strecke für den Verkehrsteilnehmer bereits nicht mehr besteht; hierauf wird noch einzugehen sein. 2. Es dürfte bereits Erhebliches für die Annahme sprechen, dass dem Kläger auf die Erteilung der mithin erforderlichen Sondernutzungserlaubnis deshalb kein Anspruch zusteht, weil das Bestehen des hierfür erforderlichen Sachbescheidungsinteresses äußerst fraglich erscheint. a) Behörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. So kann es liegen, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung eines Vorhabens nicht zulassen. Hinderungsgründe können sich aber ebenfalls aus dem öffentlichen Recht herleiten lassen. Um das erforderliche Antragsinteresse (bzw. im sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse) verneinen zu können, ist jedoch Voraussetzung, dass sich das Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt. Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa zum Baurecht: Urteile vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, BVerwGE 42, 115 (117), vom 23. Mai 1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242 (247), und vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 (130 f.) sowie Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 -, NVwZ 1994, 482 f.,; zur Nassauskiesung: Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 123.93 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 16, S. 10 ff.; zum Denkmalschutz: Urteil vom 21. November 1996 - 4 C 13.95 -, Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 7, S. 9 ff., jeweils m.w.N. b) Unter Beachtung dieser Grundsätze dürften hier trotz der zu stellenden hohen Anforderungen gute Gründe für das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses sprechen, weil ein aus dem Baurecht fließendes öffentlich-rechtliches Hindernis einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wohl entgegensteht. Der Kläger ist auf Grund der Nebenbestimmung Nr. 14 zur bestandskräftigen Baugenehmigung vom 2. Oktober 1996 verpflichtet, sein Grundstück auf Dauer einzufriedigen mit der Folge, dass ihm die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt verwehrt ist. Hierauf hatte bereits der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1997 hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nebenbestimmung Nr. 14 inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW. Bereits ihr Wortlaut: "Entlang der klassifizierten Straße ist das Grundstück vor Baubeginn lückenlos und dauerhaft einzufriedigen" ist eindeutig und lässt keine Zweifel hinsichtlich des dem Kläger Aufgegebenen zu. Der Begriff "klassifizierte Straße" kann nach dem allgemeinen straßenrechtlichen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nur auf die L 113 verweisen. Vgl. etwa Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. (1999), S. 235 Rn. 5. Hinsichtlich der lagemäßigen Erstreckung der Einfriedungspflicht können ebenfalls keine Missverständnisse aufkommen. Einzufriedigen ist "das Grundstück". Im Betreff der Baugenehmigung ist als "Grundstück" die Lagebezeichnung "Ö. -lenweg Gemarkung: R. bach Flur: 14 Flurstück 63" angegeben. Gleiches spiegelt auch der amtliche und durch Grünstempel zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Lageplan wider, wo das Flurstück 63 einheitlich mit einer Balkenkette umgrenzt ist. Es kann von daher nicht der Meinung des Klägers gefolgt werden, die fragliche Nebenbestimmung erfasse nur einen Teil seines Grundstücks. Dies würde auch jeglicher baurechtlicher Betrachtungsweise widersprechen. Denn selbst wenn auf einer Parzelle mehrere Gebäude errichtet sind oder errichtet werden sollen, ist sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich unter den Begriff "Grundstück" oder dem früher verwandten Terminus "Baugrundstück" immer das - ggf. auch aus mehreren Parzellen zusammengesetzte - Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (Grundstück im Rechtssinn/Grundstück im formalen Sinn/Buch-grundstück). BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1968 - IV B 191.68 -, Buchholz 406.11 § 145 BBauG Nr. 1; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Losebl.-Ausg. (Stand: Juni 2000), § 1 Rdnrn. 3 ff.; Böckenförde, in: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Aufl. (1998), § 1 Rdnrn. 23 ff., und Heintz, a.a.O., § 4 Rdnr. 88. c) Die dem Kläger obliegenden Pflichten, sein Grundstück zum Ö. weg hin einzufriedigen und diese Einfriedung dauerhaft zu erhalten, steht wohl der Anlegung einer Zufahrt entgegen. Der Kläger hat von dem ihn begünstigenden Teil der Baugenehmigung vom 2. Oktober 1996, d.h. von der Befugnis zur Errichtung eines Sechsfamilienhauses, Gebrauch gemacht. Der gleichzeitig aus dem Bauschein folgenden rechtlichen Verpflichtungen zur Grundstückseinfriedung widersetzt er sich jedoch trotz ihrer Bestandskraft und versucht sie durch den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis teilweise zu umgehen. Der Beigeladene, nunmehr zuständig als Funktionsnachfolger der früher zuständigen und die Baugenehmigung erteilenden Unteren Bauaufsichtsbehörde (Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises), hat aber anlässlich des Erörterungstermines mit nachfolgender Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter am 19. Oktober 2000 erklärt, die Auflage Nr. 14 der Baugenehmigung tatsächlich durchsetzen zu wollen. Ob die aus gleichem Anlass und ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2000 geäußerte Rechtsauffassung des Beigeladenen zutrifft, nach seinem Verständnis beziehe sich die Einfriedungspflicht nur insoweit auf die Grundstücksgrenze zur L 113, als davon nicht die bereits bestehende Zufahrt vom Haus Ö. weg 45 erfasst sei, kann offen bleiben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 14 ist auch die bereits bestehende Einfahrt von der Einfriedungspflicht betroffen. Die Baugenehmigungsbehörde dürfte auch auf der Grundlage des - mittlerweile aufgehobenen - § 10 Satz 1 BauO NRW 1995 ermächtigt gewesen sein, aus Anlass der Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweites Gebäude eine vollständige Einfriedung des bebauten und bebaubaren Flurstücks 63 zu verlangen. Vgl. Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 10 Rdnr. 7; Temme, in: Gädtke/Böcken- förde/Temme/Heintz, a.a.O., § 10 Rdnrn. 11 ff. Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Nr. 14 unterliegt hier indessen keiner Überprüfung, da sie bestandskräftig ist und Gründe für eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG NRW unter keinem denkbaren Blickwinkel erkannt werden können. Jedenfalls will der Beigeladene diese Nebenbestimmung in einem Umfang durchsetzen, der gerade den vor dem neugebauten Mehrfamilienhaus gelegenen Grundstücksbereich zu L 113 hin betrifft, wo der Kläger ausweislich seiner Erklärung in dem vorerwähnten Erörterungstermin vom 19. Oktober 2000 die Anlegung der von ihm geplanten Zufahrt beabsichtigt. Letztlich mag das Problem des Fehlens eines formellen Sachbescheidungsinteresses jedoch auf sich beruhen. 3. Unbeschadet des vorstehend Ausgeführten stehen einem Anspruch des Klägers auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis jedenfalls materiell-rechtliche Hinderungsgründe des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entgegen. Zum einen würde die Anlegung der geplanten Zufahrt zu einer konkreten Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs führen ( a) ). Zum anderen wäre selbst bei einer abweichenden Sichtweise die ablehnende Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ( b) ). a) Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung des (vormals 23.) Senats - OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1994 - 23 A 4027/92 -, S. 12 ff. des Urteilsabdrucks - und der hierauf beruhenden, mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 13. August 1998 - 23 A 2197/95 -, S. 9 ff. des Urteilsabdrucks, sind nach der teilweisen Novellierung des Landesstraßenrechts im Jahr 1993 die Kriterien für eine Versagung der Zustimmung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW (n.F.) bei einem Anbau im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW auch für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer (einzigen) Zufahrt nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bestimmend. Auf Grund des somit maßgeblichen systematischen Zusammenhangs der Zufahrtsvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW mit der zufahrtsbezogenen Anbauvorschrift des § 25 StrWG NRW ist somit zu prüfen, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder - was hier nicht in Frage steht - Ausbauabsichten sowie die Straßenbaugestaltung einer Erlaubniserteilung entgegenstehen. Die Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, bedarf einer genauen Gefahrenbeurteilung unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei einer solchen Beeinträchtigung rechtlich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Versagung einer Zufahrtserlaubnis oder um ein ermessensbindendes Merkmal handelt. Denn der Behörde ist hinsichtlich der Gefahrenbeurteilung jedenfalls kein Einschätzungsspielraum eröffnet. So bereits das zitierte Urteil vom 23. Juni 1994 - 23 A 4027/92 -, S. 15 des Urteilsabdrucks; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 2153/91 -, S. 11 des Urteilsabdrucks. In Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf dem fraglichen Streckenabschnitt der L 113 zu befürchten. Ein objektiv erhöhtes allgemeines Gefahrenpotential ergibt sich zum einen bereits mit Indizwirkung aus der Verkehrsbedeutung dieser Landesstraße mit ihrer hier sehr hohen verkehrlichen Belastung und zum anderen aus ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung vor Ort. Die L 113 dient als Nord-Süd-Achse der Verbindung zwischen den westlichen und südwestlichen Bereichen des Großraums B. mit der Stadt R. bach und darüber hinausgehend der Bereiche nördlich der nordrhein-westfälischen Landesgrenze. Gleichzeitig hat sie auf Grund unmittelbarer und mittelbarer Verknüpfungen mit dem weiterführenden Bundesfernstraßennetz eine zubringende bzw. ableitende Funktion für die Verkehrsströme des Fernverkehrs. Entsprechend der gemäß § 3 Abs. 2 StrWG NRW vorausgesetzten und ihr auch tatsächlich zukommenden Funktion als Straße mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dient oder zu dienen bestimmt ist, stellt die L 113 in dem fraglichen Streckenabschnitt darüber hinaus eine stark befahrene Straße dar. Anlässlich einer Straßenverkehrszählung im Jahr 1995 wurde ein DTV-Wert von 11.475 Kfz/24 h ermittelt, wobei in den am stärksten belasteten vier Stunden eines Werktages 3.616 Pkw gezählt wurden (Anlage D der Beiakte Heft 3). Nach den Erkenntnissen des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren ist dieser Verkehrsfluss im Vergleich zu demjenigen auf anderen Landesstraßen als sehr erheblich zu bewerten. Diese Beurteilung spiegelt sich im nordrhein-westfälischen Vergleich ebenfalls darin wider, dass der durchschnittliche tägliche Kfz-Verkehr auf Landesstraßen im Jahr 1995 außerorts 5.100 Kfz/24 h betrug, wobei die Tendenz im Allgemeinen zunehmend ist - im Jahr 1998 bereits 5.300 Kfz/24 h - (vgl. die vom vormaligen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr herausgegebene Broschüre "Mobilität in NRW - Daten und Fakten 1999", S. 8). In dem hier fraglichen Abschnitt ist die L 113 zweistreifig ausgebaut. Dies ist das Mindestmaß. Bei der über einem DTV-Wert von 10.000 Kfz/24 h liegenden Verkehrsbelastung und den nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte - RAS-Q - Ausgabe 1996 nach derzeitigem Stand der Technik jedenfalls erforderlichen Ausbauquerschnitten RQ 9,5 bzw. eines RQ 10,5 fehlen hier indes sowohl befestigte Bankette als auch gesonderte Seitentrennstreifen (vgl. Tabelle 2 und die Bilder 4 und 5 der RAS-Q 1996). Hinzu kommt, dass der östlich der L 113 angelegte gemeinsame Geh- und Radweg wie bei Außerortsstraßen ohne gegenseitige Abgrenzung einseitig angelegt ist (vgl. Nr. 3.2 der RAS-Q 1996). Im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Verkehrsverhältnissen ist ebenfalls der Zu- bzw. Abgangsverkehr in den Blick zu ziehen, der über die geplante Zufahrt abzuwickeln ist. Dieser Verkehr ist nicht unerheblich. Die Zufahrt soll der Erschließung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten dienen. Zurzeit ist eine Zuwegung über den M. weg vorhanden und Gegenstand der bisher bauordnungsrechtlich sanktionierten Erschließungssituation. Dies soll sich nach den Absichten des Klägers gegebenenfalls anlässlich einer weiteren Bebauung seines Grundstücks ändern mit der Folge, dass das Sechsfamilienwohnhaus nur noch über die L 113 seine Erschließung hat. Nach der Nebenbestimmung Nr. 10 zur Baugenehmigung vom 2. Oktober 1996 ist die Anlegung von 6 notwendigen Stellplätzen (als Mindestmaß) gefordert; im grüngestempelten Lageplan zu diesem Bauschein sind 7 Stellplätze zeichnerisch dargestellt. Bei 6 bis 7 Kraftfahrzeugen für die Bewohner des Mehrfamilienhauses, dem objektiv zu erwartenden Besucherverkehr und weiteren Fahrzeugbewegungen, etwa durch Lieferungen, Taxifahrten und Ähnliches ist der im Mittel zu erwartende Ziel- und Quellverkehr von nicht zu vernachlässigender Menge. Im Zusammenhang mit diesen Gesichtspunkten sprechen nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, die besonderen örtlichen Gegebenheiten rund um das Grundstück des Klägers für die Annahme, dass die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt zu einer konkreten Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs führen würde. In südlicher Richtung vermittelt die L 113 beim Verlassen der eigentlichen, im Zusammenhang bebauten Ortslage R. bach etwa ab der Kurve vor den Einmündungen der Straße B. und des M. weg (Fotos Bl. 268 der Gerichtsakte und Anlage C 1 der Beiakte Heft 3) den Eindruck einer freien Strecke (Lichtbilder Bl. 270 f. der Gerichtsakte und Anlage A 4 sowie C 3 bis C 5 der Beiakte Heft 3; Deutsche Grundkarte - Luftbildkarte - Beiakte Heft 5). Dies gilt in dieser Richtung umso mehr, als die L 113 bereits ab dem Kreuzungsbereich mit der K. straße bzw. dem U. weg anbaufrei verläuft - die G. Straße erstreckt sich parallel zum Ö. weg - und nach Osten zusätzlich mit einer Leitplanke jenseits des kombinierten Geh- und Radweges versehen ist (Lageplan Anlage B 2 und Fotos Anlage A 5, A 6, C 1 sowie C 2 der Beiakte Heft 3; Deutsche Grundkarte - Luftbildkarte - Beiakte Heft 5). Auch von Süden kommend bietet der Ö. weg jedenfalls bis zum Kreuzungsbereich mit der Straße B. bzw. dem M. weg das Erscheinungsbild einer freien Strecke (Fotos Bl. 272 der Gerichtsakte und Anlagen A 1 bis A 4 sowie C 4 der Beiakte Heft 3; Deutsche Grundkarte - Luftbildkarte - Beiakte Heft 5). Diese Situation verleitet Kraftfahrer zu einer schnelleren Fahrweise. Dies gilt sowohl von Norden kommend wegen des Eindrucks, die geschlossene Ortslage R. bach zu verlassen, als auch bei einer Fahrt in nördlicher Richtung, weil sich der Beginn einer zusammenhängenden Bebauung mit möglichen Zufahrtgefahren noch nicht ohne weiteres aufdrängt. Zwar besteht von Norden bis zur bzw. von Süden ab der Ortstafel, die etwa im Bereich des Hauses Ö. weg 63 aufgestellt ist (Foto Anlage A 3 und Lageplan Anlage B 2 der Beiakte Heft 3), die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Des Weiteren ist bereits weiter südlich kurz nach der Einmündung der Straße W. die Geschwindigkeit in nördlicher Fahrtrichtung auf 60 km/h beschränkt (Lichtbild Blatt A 1 der Beiakte Heft 3). Die Tatsache, dass aber tatsächlich oft mit einer schnelleren Geschwindigkeit als erlaubt gefahren wird, belegen indes nicht zuletzt die beiden stationären Radaranlagen ("Starenkästen"), welche - unabhängig davon, ob sie zurzeit mit Kameras und Filmmaterial bestückt sind - beide Fahrtrichtungen erfassen, und kurz vor bzw. nach dem Kreuzungsbereich Ö. weg/B. /M. weg aufgestellt sind (Fotos Anlagen C 1 und C 2 sowie Lageplan Anlage B 2 der Beiakte Heft 3). Auch der Berichterstatter hatte während der Ortsbesichtigung den (subjektiven) Eindruck, das der dichte Verkehr mit überhöhter Geschwindigkeit die L 113 befährt. Zwar mag der Verkehr in nördlicher Fahrtrichtung auf Grund der bereits bestehenden sechs Zufahrten bis zu der ebenfalls vorhandenen Zufahrt zum Altbau auf dem Grundstück des Klägers in einem gewissen Umfang Zu- bzw. Abfahrtvorgänge objektiv erwarten müssen. Die streitige Zufahrt zur L 113 würde daher bei einer vom Grundstück nach Norden erfolgenden Fahrzeugbewegung für den fließenden Kraftfahrzeugverkehr als nicht allzu gefährlich erscheinen. Konkrete Gefahren, insbesondere für die Leichtigkeit des Verkehrs, sind allerdings bei allen anderen Zu- und Abfahrtvorgängen zu befürchten. Dies gilt bei einem Abbiegen vom Grundstück in südlicher Richtung, weil der von Süden kommende Verkehr berücksichtigt und die östliche Fahrspur überquert werden muss. Ebenso muss von Norden kommend bei einem Einbiegen auf das Flurstück 63 dem Verkehr in Süd-Nord-Richtung Vorfahrt gewährt werden mit der Folge, dass nachfolgende Fahrzeuge bremsen und/oder ausweichen müssen. Der Verkehr auf dem westlichen Fahrstreifen der L 113 ist aber auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht auf einbiegenden respektive abbiegenden Verkehr eingerichtet. Entlang des Streckenabschnitts in südlicher Richtung ab der Straße B. befinden sich an der L 113 ausgedehnte, landwirtschaftlich genutzte und frei einzusehende Freiflächen. Diese Freiflächen sind von der Straße zudem durch einen deutlich sichtbaren Graben abgetrennt. Anders als beim östlichen Fahrstreifen des Ö. weg befinden sich am Rand der westlichen Fahrspur keine Straßenbeleuchtungsmasten. Lediglich das westlich der L 113 gelegene Haus Ö. weg 54 besitzt eine Zufahrt zur Straße. Diese Zuwegung fällt einem Fahrzeugführer in der Örtlichkeit allerdings nicht auf. Denn das Wohngebäude ist deutlich von der Straße abgesetzt, könnte daher auch rückwärtig erschlossen sein. Zudem bewirkt der vorhandene Grundstücksbewuchs mit zum Teil hohen Bäumen eine deutliche optische Zäsur zwischen der Wohnnutzung mit einem möglichen Zufahrterfordernis zum Ö. weg und der Straße selbst (Lichtbilder Bl. 271 der Gerichtsakte und Anlagen C 3 sowie C 5 der Beiakte Heft 3; Deutsche Grundkarte - Luftbildkarte - Beiakte Heft 5). Die vorstehend beschriebenen konkreten Gefahren würden sich bei objektiv zu erwartenden Überholmanövern noch weiter potenzieren. Für den in Rede stehenden Streckenabschnitt der L 113 existiert kein Überholverbot. Ein langsam auf das Grundstück des Klägers von Süden auffahrendes Fahrzeug würde die Ursache für ein Überholen setzen, mit dem der entgegenkommende Verkehr wegen des zuvor beschriebenen freien Eindrucks der Strecke ab der Straße B. nicht rechnen muss. b) Selbst wenn man aber eine konkrete Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs hier nicht annehmen wollte, durfte der Beklagte ohne Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen, weil das neugebaute Sechsfamilienhaus auf dem Grundstück des Klägers bereits eine ausreichende Erschließung über die Zufahrt zum M. weg hat. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, wonach die Kriterien für eine Versagung der Zustimmung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW bei einem Anbau nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW auch bei der Ermessensentscheidung betreffend die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt nach §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bestimmend sind, gelten im Grundsatz (nur), wenn es sich um die Frage der erstmaligen Anlegung einer einzigen Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt geht. Hierauf ist bereits in der zitierten Grundsatzentscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1994 - 23 A 4027/92 -, S. 14 f. des Urteilsabdrucks. Der vorliegende Fall bietet dem Senat Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt wie folgt zu betonen: Die Regelungen des nordrhein-westfälischen Straßenrechts über das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage Gewähr leisten ebenso wie diejenigen über die Anbaubeschränkungen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers eines an einer Landesstraße gelegenen Grundstücks einerseits, eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zu haben und sein Grundstück (baulich) nutzen zu können, und andererseits den öffentlichen Belangen an der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs. Der Eigentümer eines an der vorbeiführenden öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks ist auf die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße, den "Kontakt nach außen", in aller Regel nicht angewiesen, wenn er bereits eine angemessene Zuwegung zum öffentlichen Verkehrsnetz im Übrigen besitzt. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles bei der Ermessensentscheidung nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW fehlerfrei mitberücksichtigt werden. Zur Rechtslage vor Novellierung des StrWG NRW: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1993 - 23 A 1361/91 -, S. 13 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 (zum Fernstraßenrecht), und Beschluss vom 31. Okto-ber 1997 - 4 VR 11.97 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 10 (zum Planungsrecht). Diese Beurteilung dürfte sich ebenfalls unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW rechtfertigen. Hiernach kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz hat, geschlossen werden, soweit die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bleibt die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW unberührt. Wenn also unbeschadet einer früher erteilten Sondernutzungserlaubnis unter den normierten Voraussetzungen eine vollständige Schließung einer bereits bestehenden Zufahrt (entschädigungslos; vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW) verlangt werden kann, sofern unter anderem eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besteht, dann spricht einiges für die Annahme, dass bei der erstmaligen Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Existenz einer derartigen weiteren Verbindung zum Verkehrsnetz im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden kann. Es wäre wohl mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn zunächst eine Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt unter Außerachtlassung des Bestehens einer weiteren Zuwegung erstritten, danach sofort die Schließung dieser Zufahrt gerade wegen einer anderweitigen Verbindung zu Verkehrsnetz unter Widerruf der Sondernutzungserlaubnis (unmittelbar) wieder verlangt werden könnte. Demzufolge besteht nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hier kein rechtlich geschütztes und schützenswertes Interesse des Klägers an der Schaffung einer Zufahrt zu der Landesstraße. Er ist auf diese Zuwegung nicht in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen. Denn das Mehrfamilienhaus des Klägers ist bereits über eine Gemeindestraße, den M. weg, mit weiterführenden Straßen verbunden. Diese Zuwegung ist mit Blick auf die angemessene Nutzung des Grundstücks ausreichend und geeignet. Der Umstand, dass der durch das Wohnhaus verursachte Verkehr sowohl im Falle der streitigen Zufahrt als auch bei der Inanspruchnahme des M. weg zwangsläufig von bzw. zu der L 113 erfolgt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn es macht einen gravierenden Unterschied, ob eine private Zufahrt oder eine Straße mit deutlich sichtbarer Einmündung und der entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung benutzt wird. Dass eine weitere Verbindung zur L 113 für den Kläger zur Erschließung des bereits bestehenden Sechsparteienhauses und/oder bei einer noch weitergehenden baulichen Nutzung seines Grundeigentums vorteilhafter wäre als eine Zuwegung über die bereits vorhandenen Zufahrt zum M. weg ist nicht erheblich. Dies kann der Kläger umso weniger mit Erfolg geltend machen, als er sein Grundstück über das bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehende Wohnhaus Ö. weg 45 hinaus in Kenntnis seiner Lage und Erschließung bereits weiter bebaut hat. 4. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen des Vorhandenseins weiterer Zufahrten zur L 113 am östlichen Streckenabschnitt. Sofern diese Zufahrten von Alters her bestehen und nach Ansicht des Beklagten insofern Bestandsschutz genießen, lägen schon unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden. Im Übrigen stünde dem Kläger, sollte der Beklagte in rechtswidriger Weise, insbesondere im Fall der Zufahrt zu dem Haus Ö. weg 61, eine Sondernutzungserlaubnis erteilt haben, kein Anspruch auf eine Fortführung dieser rechtswidrigen Praxis zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.