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Urteil

23 A 4027/92

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anlage neuer Zufahrten zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten ist gemäß § 20 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 18 Abs.1 Satz2 StrWG NW grundsätzlich erlaubnispflichtig. • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt ist Ermessenstatbestand, dessen Versagung jedoch nur bei Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gerechtfertigt ist (§ 25 Abs.2 StrWG NW analog). • Liegt keine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, wobei Lage und Ausgestaltung der Zufahrt in das Ermessen der Straßenbaubehörde fallen. • Eine zuvor vorhandene, aufgegebene Zufahrt begründet ohne Nachweis einer Rechtspflicht zur Beibehaltung keine zwingende Versagung der Sondernutzungserlaubnis.
Entscheidungsgründe
Sondernutzungserlaubnis für neue Zufahrt an Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt • Die Anlage neuer Zufahrten zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten ist gemäß § 20 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 18 Abs.1 Satz2 StrWG NW grundsätzlich erlaubnispflichtig. • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt ist Ermessenstatbestand, dessen Versagung jedoch nur bei Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gerechtfertigt ist (§ 25 Abs.2 StrWG NW analog). • Liegt keine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, wobei Lage und Ausgestaltung der Zufahrt in das Ermessen der Straßenbaubehörde fallen. • Eine zuvor vorhandene, aufgegebene Zufahrt begründet ohne Nachweis einer Rechtspflicht zur Beibehaltung keine zwingende Versagung der Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin beantragte die Genehmigung einer neuen Grundstückszufahrt von ihrem Grundstück zur Landesstraße L 287; der Antrag wurde vom Straßenbauamt abgelehnt, weil die Strecke als freie Strecke mit überörtlichem Verkehr nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt sei und neue Zufahrten die Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Die Klägerin hatte zuvor die alte gemeinsam genutzte Zufahrt veräußert und eine neue Zufahrt am westlichen Grundstückseck angelegt; sie machte geltend, die Anlegung sei erlaubnisfrei oder jedenfalls zu genehmigen, notfalls mit Auflagen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beigeladene erwarb zwischenzeitlich das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren. Das OVG prüfte, ob die L 287 im streitigen Abschnitt als Ortsdurchfahrt i.S.d. StrWG NW anzusehen ist und ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs vorliegt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Klägerin ist trotz zwischenzeitlicher Veräußerung prozessführungsbefugt nach § 173 VwG i.V.m. § 265 Abs.2 ZPO, da es sich um eine streitbefangene, objektbezogene Rechtsfrage zum Grundstück handelt. Ein Feststellungsinteresse besteht wegen der Differenz zwischen behördlicher Erlaubnisforderung und der begehrten Erlaubnisfreiheit. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung zur Erlaubnispflicht: Nach § 20 Abs.1 Satz2 StrWG NW gelten neue Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzung und bedürfen nach § 18 Abs.1 Satz2 StrWG NW der Erlaubnis; mit Verlegung der Zufahrt wurde eine neue, zusätzliche Zufahrt geschaffen und damit Sondernutzungstatbestand verwirklicht. • Begriff der Ortsdurchfahrt und Erschließungsfunktion: Die Straße ist nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Die Entscheidung ist nach straßenrechtlichen Kriterien vorzunehmen; einzelne oder vereinzelt vorhandene Zufahrten reichen nicht aus, um eine Erschließungsbestimmung anzunehmen. • Ermessen und Maßstab für Versagung: Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist Ermessenstatbestand, dessen Versagung nach der Novelle vom 3.8.1993 nur zulässig ist, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (§ 25 Abs.2 StrWG NW als Auslegungsmaßstab). • Sachliche Abwägung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die konkreten örtlichen Verhältnisse geprüft (Sichtweiten, Straßenquerschnitt, vorhandene Seitenstreifen, Geschwindigkeit, Busverkehr und vorhandene Zufahrten) und festgestellt, dass weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. • Folgen der Feststellungen: Mangels konkrete Beeinträchtigung ist die generelle Versagung der Sondernutzungserlaubnis nicht gerechtfertigt; die Beigeladene hat daher einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wobei Lage und Ausgestaltung der Zufahrt nach wie vor dem Ermessen der Behörde unterliegen. • Zur früheren Aufgabe der alten Zufahrt: Die Selbstveranlassung der Klägerin, die alte Zufahrt aufzugeben, rechtfertigt ohne weitere Umstände und ohne Nachweis einer Rechtspflicht zur Beibehaltung nicht die Versagung der Erlaubnis. • Verfahrensrechtliche Folgen: Wegen des verbleibenden behördlichen Ermessens über Lage und Ausgestaltung erging ein Bescheidungsurteil, die Klage insoweit abgewiesen; Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen folgen aus VwGO-Regelungen. Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen; im Hilfsantrag wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung über den Erteilungsanspruch der Beigeladenen über die Sondernutzungserlaubnis neu zu bescheiden. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die beantragte Zufahrt an der L 287 außerhalb einer Ortsdurchfahrt als Sondernutzung erlaubnispflichtig ist (§ 20 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 18 Abs.1 Satz2 StrWG NW). Weiter hat es aber festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis nicht vorliegen, weil keine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist; daher besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wobei Lage und Ausgestaltung der Zufahrt in das Ermessen der Straßenbaubehörde fallen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.