Beschluss
18 A 5097/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungszulassungsanträge sind unbegründet, weil die Verwaltungsgerichtsurteile im Ergebnis richtig sind.
• Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien sind nach der Altfallregelung 1999 von der betreffenden Bleiberechtsregelung ausgeschlossen.
• Bei Verpflichtungsklagen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Bleiberechtsregelung für jugoslawische Staatsangehörige • Die Berufungszulassungsanträge sind unbegründet, weil die Verwaltungsgerichtsurteile im Ergebnis richtig sind. • Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien sind nach der Altfallregelung 1999 von der betreffenden Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. • Bei Verpflichtungsklagen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Die Kläger, Staatsangehörige Jugoslawiens, begehrten die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen gestützt auf Altfallregelungen, insbesondere auf § 32 AuslG in Verbindung mit Verwaltungserlassen des IM NRW. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge abgelehnt. Die Kläger stellten Anträge auf Zulassung der Berufung; sie rügten im Wesentlichen, die Anwendung der Altfallregelungen komme ihnen zugute. Das Verfahren betrifft die Auslegung von Altfallregelungen von 1996 und die neuere Altfallregelung 1999 sowie die Frage, ob jugoslawische Staatsangehörige hiervon ausgeschlossen sind. Die Entscheidungen der Innenministerkonferenz und die Anwendungshinweise des IM NRW sind für die Rechtslage relevant. Die Kläger führten an, ihr Aufenthalt sei teilweise wegen Reiseunfähigkeit geduldet worden und nicht nur wegen verweigerter Rücknahme durch Jugoslawien. Das Gericht prüfte, ob daraus ein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis folgt. • Die Zulassungsanträge auf Berufung scheitern, weil selbst bei zugunsten der Kläger unterstellter Rüge ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile diese im Ergebnis zutreffend sind. • Die Altfallregelung 1999 und der IMK-Beschluss vom 29.12.1999 schließen ausdrücklich Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo von der Bleiberechtsregelung aus; dies hat das IM NRW in seinen Anwendungshinweisen umgesetzt (§ 32 AuslG relevant für Altfallregelungen). • Eine weitergehende Auslegung, die den Kreis der Ausgeschlossenen gegenüber der Altfallregelung 1996 nicht erweitert, widerspräche dem klaren Wortlaut des IMK-Beschlusses und kommt nicht in Betracht. • Für Verpflichtungsklagen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen; daher war die Altfallregelung 1999 zu berücksichtigen. • Hinweise auf möglichen entgegenstehenden Sozialhilfebezug oder auf Reiseunfähigkeit der Kläger ändern nichts am eindeutigen Ausschluss der jugoslawischen Staatsangehörigen nach der Altfallregelung 1999. • Selbst bei Annahme einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 GG würde daraus kein Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis folgen, sodass entsprechende Verfassungsrügen nicht zu einer anderen Entscheidung führen. • Mangels vorwerfbarer Vereitelung durch die Behörde besteht kein Anlass, auf ältere, für die Kläger günstigere Regelungen zurückzugreifen. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Verfahren wurden verbunden und unter dem Aktenzeichen 18 A 5097/00 fortgeführt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den für sie relevanten Altfallregelungen, weil die Altfallregelung 1999 jugoslawische Staatsangehörige ausdrücklich ausschließt und diese Regelung auf die Sach- und Rechtslage in der Tatsacheninstanz anzuwenden war. Eine mögliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG führt nicht zu einem Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.