Urteil
13 A 4790/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.13A4790.97.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1944 geborene und bereits in seiner Kindheit erblindete Kläger erhielt im Oktober 1965 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur". Er betreibt seit 1973 in N. eine (Massage-)Praxis und bezeichnet sich selbst als "Spezialist für manuelle Therapie". Nach von ihm erstellten Kostenabschätzungen und Liquidationen umfasst die manuelle Therapie u.a. Magnetfeldbehandlungen, Mobilisierungen, Bio-Energetik-Behandlungen und spezielle Dehntechniken sowie Heißluft und Unterwasserdruckstrahlmassagen. Nachdem dem Beklagten Umstände bekannt geworden waren, die den Verdacht der unerlaubten Ausübung der Heilkunde durch den Kläger begründeten, erfolgte am 13. Januar 1993 durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Beklagten eine Überprüfung der Praxis des Klägers. Nach dem dazu gefertigten Aktenvermerk erklärte der Kläger dabei, er sei kein Masseur, sondern verstehe sich als jemand, der den Menschen helfen würde. Er übe "manuelle Therapie" aus; er werde jedoch nicht chiropraktisch tätig, sondern wende Dehntechniken an. Ärztliche Überweisungen würden mündlich erfolgen. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 19. Januar 1993 untersagte der Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit außerhalb des Tätigkeitsspektrums des Berufs bzw. der Ausbildung als Masseur, insbesondere das Durchführen von Untersuchungen, das Stellen von Diagnosen, manuelle Therapie (= gezielte Eingriffe zur Behebung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates), Mobilisierungen etc. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Für die genannten Tätigkeiten, insbesondere die "manuelle Therapie", sei eine Heilpraktikererlaubnis oder die Approbation als Arzt erforderlich. Eine weitere Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit durch den Kläger ohne entsprechende Erlaubnis könne aus Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen werden. Mit seinem Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung machte der Kläger geltend, er übe keine heilkundlichen Tätigkeiten aus und verstosse deshalb nicht gegen das Heilpraktikergesetz. Unter "manueller Therapie" verstehe er die "Arbeit mit den Händen", d.h. ohne Einsatz technischer Geräte. Mit diesem Verständnis habe der rein technische Begriff der manuellen Therapie im Sinne einer Behandlung der Stütz- und Bewegungsapparates nichts gemein. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung (früher: der Regierungspräsident) K. nach Einholung einer Stellungnahme des Gutachterausschusses für das Heilpraktikerwesen beim Regierungspräsidenten D. durch Bescheid vom 21. März 1994 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er übe keine heilkundliche Tätigkeit aus und verrichte lediglich "Arbeit mit den Händen". Er habe 1987 an einem Lehrgang "manuelle Therapie (Muskel- und Gelenkdehntechnik)" des Verbandes physikalischer Therapie, R. , teilgenommen. Immer wieder habe er schwerkranken, schmerzgeplagten Patienten, zu denen auch Mediziner gehörten, helfen können; eine Schädigung der Gesundheit der Patienten sei nie eingetreten. Er sei auf seinem Gebiet sicher konkurrenzlos und habe eine Gabe, die wahrscheinlich in Deutschland kein anderer zu bieten habe. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 21. März 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, bei der vom Kläger angewandten "manuellen Therapie" handele es sich um eine chiropraktische Behandlung und somit um Ausübung von Heilkunde. Bei der manuellen Therapie werde versucht, durch gezielte Handgriffe, also ohne Einsatz technischer Geräte, Verschiebungen an den Gelenken der Wirbelsäule wieder zu richten. Eine unsachgemässe Handhabung dieser Therapie könne erhebliche Gesundheitsgefährdungen nach sich ziehen. Die Tätigkeit des Klägers gehe damit über das im Rahmen seiner Ausbildung als Masseur erlaubte Tätigkeitsspektrum hinaus, ohne dass dieser die dafür erforderliche Heilpraktikererlaubnis besitze. Durch Urteil vom 10. September 1997, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; zuvor hatte es durch Beschluss vom 11. Mai 1993 - 9 L 249/93 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Januar 1993 abgelehnt. Die vom Kläger angewandte "manuelle Therapie" entspreche der gesetzlichen Definition der Ausübung der Heilkunde. Der Kläger werde "mit seinen Händen" chiropraktisch tätig und unterliege somit dem Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes. Die vom Kläger beschriebenen positiven Behandlungsergebnisse führten nicht dazu, dass die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfalle. Mit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die vom ihm an seinen Kunden vorgenommenen Handlungen, die er als "manuelle Therapie" bezeichne, sei nicht nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig. Er habe aufgrund seiner Fähigkeit seit mehr als 20 Jahren seinen Patienten geholfen oder gar Heilung gebracht. Nach einer derart langen erfolgreichen Tätigkeit, bei der niemals gesundheitliche Schäden bei seinen Patienten eingetreten seien, könnten formelle Erfordernisse keine Rolle mehr spielen. Heilerfolge seien ihm sowohl bei schweren spastischen Lähmungen bei Kindern als auch bei Erwachsenen aller Altersstufen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gelungen. Wegen dieser Fähigkeit, lediglich mit den Händen erhebliche Besserungen oder gar Heilung bewirken zu können, handele es sich bei ihm um einen absoluten Ausnahmefall; die öffentliche Sicherheit werde durch ihn nicht verletzt. Wahrscheinlich gerade wegen seiner Blindheit habe er eine überdurchschnittlich entwickelte Fähigkeit zum Ertasten und Erfühlen der Befindlichkeiten entlang der Wirbelsäule; insbesondere bei Bandscheibenvorfällen könne er durch ruhiges allmähliches Einwirken mit den Händen bewirken, dass sich die Bandscheibe nicht mehr negativ auf die Nervenbahnen setze. Er "sehe" praktisch mit den Händen, was Sehenden durch Röntgenbilder und computertomografische Maßnahmen zugänglich sei. Notfälle, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich gemacht hätten, habe es in seiner Praxis nie gegeben. Hauterkrankungen der Patienten würden ihm sofort auffallen, diese Patienten würden dann zunächst zu einem Hautarzt geschickt. Eine allgemeine Heilpraktikertätigkeit strebe er auch in Zukunft nicht an, er wolle lediglich seine manuelle Therapie in Verbindung mit Chiropraktik durchführen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht unter Wiederholung seines bisherigen Standpunktes, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik und der manuellen Therapie heilkundliche Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübe, geltend, der Kläger sei wegen offensichtlicher Mängel im anatomisch- physiologischen Verständnis nicht in der Lage, gravierende Kontraindikationen für eine manualtherapeutische Behandlung zu erkennen. Aufgrund seiner Blindheit sei es dem Kläger nicht möglich, während der Behandlung auftretende mögliche akute Zwischenfälle ernsthafter Natur (z.B. Eintreten von Schocksituationen, neurologisch bedingte Zwischenfälle) zu erkennen. Während des Zulassungsverfahrens hat der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis gestellt, zu dem der Beklagte mitgeteilt hat, dass ihm wegen der Blindheit des Klägers nicht stattgegeben werden könne. Wegen der Tätigkeit des Klägers in der Vergangenheit war ein Strafverfahren (Staatsanwaltschaft B. , 21 Js 233/93) anhängig, das nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 DM durch den Kläger im Juni 1995 endgültig eingestellt wurde. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akten VG Köln - 9 L 249/93 - und die Strafakten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1993 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 21. März 1994 sind rechtmäßig. Der Kläger betreibt Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Dies erfordert eine entsprechende Erlaubnis; deren Fehlen rechtfertigt die Untersagungsverfügung. Für die Einstufung der Tätigkeit des Klägers, die er als "manuelle Therapie" bezeichnet und die nach seinem Vorbringen insbesondere bei Bandscheibenvorfällen Besserung und Heilung bewirkt, sind materiell-rechtlich die Vorschriften des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HPG - vom 17. Februar 1939, RGBl. S. 251, und der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. HPG-DVO -, RGBl. 1939, 259 bzw. 1941, 368, maßgebend. Zur Geltung und zur Auslegung dieser vorkonstitutionellen Rechtsvorschriften sind inzwischen zahlreiche verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Entscheidungen ergangen, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV 1996, 963, vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW 1994, 3024, vom 21. Januar 1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395, vom 10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, vom 18. Dezember 1972 - I C 2/69 -, NJW 1973, 579, vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, BVerwGE 35, 308, vom 20. Januar 1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140, 24. Januar 1957 - I C 194.54 - , BVerwGE 4, 250; BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, n. v., 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl 1999, 1057, vom 8. Dezember 1997 - 13 A 4973/94 -, MedR 1998, 571, vom 24. August 1990 - 5 A 76/88 -, NWVBl 1991, 205, vom 6. März 1981 - 13 A 1020/80 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54; Bay. VGH, Urteile vom 20. November 1996 - 7 P 95.3013 -, NVwZ-RR 1998, 113, vom 7. August 1995 - 7 P 94/4171 -, NVwZ-RR 1996, 146, und vom 24. Januar 1990 - 7 P 89.1893 -, NJW 1991, 1558, jeweils m. w. N. Die Ausübung der Heilkunde war ursprünglich nicht reglementiert. Die allgemeine Kurierfreiheit wurde als Bestandteil der in § 1 der Gewerbeordnung von 1869 verbürgten allgemeinen Gewerbefreiheit angesehen. Geschützt war nur der Titel Arzt, wozu es der Bestallung/Approbation bedurfte. Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes und der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes. § 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen der Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 250) in verfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig erachtet, dass jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn keiner der sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen Versagungsgründe vorliegt. Ebenso wurde von der Rechtsprechung entschieden, dass die Vorschrift über die Erlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. Art. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weitergilt und dass die in § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Zwar ist die ursprüngliche, auf die Beseitigung des Heilpraktikerstandes gerichtete Funktion des Gesetzes durch die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogene Umgestaltung des § 2 Abs. 1 HPG von einer repressiven Ausnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert worden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, behält aber seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden Vorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers gedeckten Sinn. Gem. § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebensowenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Nach diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit der "manuellen Therapie" um Ausübung der Heilkunde iSd § 1 Abs. 2 HPG. Dem Tätigkeitsspektrum eines Masseurs, als der sich der Kläger aufgrund der entsprechenden Erlaubnis von Oktober 1965 bezeichnen darf, kann die Tätigkeit schon deshalb nicht zugeschrieben werden, weil es sich bei einem Masseur um eine Heilhilfstätigkeit handelt und diese - auch wenn ein Masseur ebenfalls in gewisser Weise untersucht und diagnostiziert - dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Masseur grundsätzlich nach den Vorgaben eines Arztes und auf der Grundlage ärztlicher Anweisungen handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, a.a.O., während der Kläger bei der von ihm so bezeichneten "manuellen Therapie" selbständig, eigenverantwortlich und unabhängig von verbindlichen ärztlichen Vorgaben tätig wird, dabei insbesondere auch eigene Diagnosen stellt und diese zur Grundlage für seine Behandlungen macht. Der Kläger beschreibt die von ihm praktizierte "manuelle Therapie" als "Arbeit mit den Händen", d.h. ohne technische Geräte, im Bereich der Wirbelsäule, also an den Wirbelkörpern selbst und an den dazwischen liegenden Bandscheiben, mit der er vor allem bei sog. Bandscheibenvorfällen erfolgreich sei. Dies umschreibt ein typischerweise dem Begriff der Chiropraktik zuzurechnendes Tätigkeitsfeld. Unter Chiropraktik ist die schulmedizinisch anerkannte, auf Handgrifftechniken, also auf bestimmte Einrenkungshandgriffe beruhende Heilmethode (Chirotherapie) zum Einrichten von durch Verschiebung der Wirbel gegeneinander entstandenen Einklemmungen (Subluxationen) im Zwischenwirbelbereich zu verstehen. Unter Chirotherapie wird die zusammenfassende Bezeichnung für alle Maßnahmen, bei denen die Hände zur Behandlung von Funktionsstörungen der Gelenke, vor allem der Wirbelsäule, eingesetzt werden, verstanden (vgl. zu den Begriffsbestimmungen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl.; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl.; vgl. auch Bay. Landessozialgericht vom 9. Mai 1990 - L 12 Ka 133/87 -, auszugsweise abgedruckt bei JURIS- Rechtsprechung). Im Übrigen stellt der Kläger auch nicht (mehr) in Abrede, dass seine Tätigkeit der "manuellen Therapie" der Chiropraktik unterfällt, denn im Schriftsatz vom 22. Februar 2000 hat er darauf hingewiesen, "eine andere Tätigkeit als die manuelle Therapie in Verbindung mit Chiropraktik" nicht durchführen zu wollen. Dass die vom Kläger durchgeführten Behandlungen bei den ihn aufsuchenden Patienten ärztliche Fachkenntnisse erfordern, ist offenkundig. Die Anwendung der Chiropraktik setzt sowohl eine richtige Diagnose des Krankheitszustandes, die auch der Kläger bei seinen Behandlungen anstellt, als auch eine Entscheidung über die Art der Behandlung und eine richtige Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des Patienten voraus, was wiederum den Besitz medizinischer Kenntnisse erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, a.a.O., Beschluss vom 21. Mai 1964 - I B 183.63 -, Buchholz 418.04, Heilpraktiker Nr. 6. Die Ausübung der Chiropraktik durch Unbefugte ist auch, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, mit nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefährdungen für die Behandelten verbunden. Ob eine Heilbehandlungstätigkeit gesundheitliche Schädigungen verursachen kann und deshalb das Heilpraktikergesetz zur Anwendung kommt, kann dabei nur aufgrund generalisierender und typisierender Betrachtungsweise beurteilt werden. Eine derartige abstrakte Orientierung am Heilpraktikergesetz und dessen Zweck ist geboten, weil das Heilpraktikergesetz wie jedes andere Gesetz auch - abstrakt - ausnahmslos alle Heilpraktikertätigkeiten erfasst und nicht etwa speziell auf Fälle wie den des Klägers zugeschnitten ist. Bei der somit gebotenen abstrakten Beurteilung kann auch im vorliegenden Fall die Gefahr des Auftretens gesundheitlicher Schädigungen in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß nicht verneint werden. Die Methode der Chiropraktik ist generell nicht ungefährlich und eine mangelhafte Beherrschung chiropraktischer Techniken und falsche Handgriffe können u.U. zu vollständiger Lähmung führen, auch bei fehlerfreier Durchführung kann sich eine Verlagerung von Bandscheibengewebe und in der Folge davon eine spinale Wurzelkompression (radikuläres Syndrom) ergeben (vgl. dazu Pschyrembel, a.a.O., jeweils zu den genannten Begriffen; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 1997 - 14 U 44/96 -, VersR 1998, 637). Darauf, ob die möglichen Folgen bei der Anwendung chiropraktischer Techniken bei den Patienten des Klägers aufgetreten sind, kommt es somit - da insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise geboten ist - nicht an. Das Vorbringen des Klägers, in seiner jahrzehntelangen Behandlungstätigkeit sei noch nie ein gesundheitlicher Schaden bei den von ihm Behandelten eingetreten und deshalb könne von einer Gefahr für die Volksgesundheit keine Rede sein, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beachtlich. Die Frage, ob chiropraktische Behandlungen durch den Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen, erlangt Bedeutung, wenn es um die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis nach § 1 HPG geht (vgl. § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO). In diesem Verfahren ist indessen nicht die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis im Streit, sondern es geht um die Geltendmachung eines dem Kläger gegenüber bestehenden gesetzlichen Verbotes. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung hängt davon ab, ob die chiropraktische Tätigkeit des Klägers der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG unterliegt. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und welche Gefährdungen gerade von dem Kläger ausgehen, sondern darauf, welche Gefährdungen generell bei Personen zu besorgen sind, die sich so wie der Kläger auf dem Gebiet der Chiropraktik betätigen, ohne im Besitz der Approbation als Arzt oder der Erlaubnis nach § 1 HPG zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, a.a.O. (S. 315). Dass der jeweilige die Heilkunde Ausübende keine Gefahr für seine Patienten darstellt, ist Ziel der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. HPG-DVO. Weil sich der Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes auch auf derartige therapeutische Bemühungen erstreckt, ist ebenfalls entscheidungsunerheblich, dass der Kläger Patienten behandelt, bei denen die Schulmedizin nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat und die deshalb bei ihm die Linderung ihrer Beschwerden suchen und erhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1991 - 3 B 2.91 -, MedR 1992, 52. Das gesetzliche Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gilt zudem ausnahmslos und unabhängig von Dauer und Erfolg der in Frage stehenden Tätigkeit. Dieses Erfordernis mit dem Hinweis auf seine langjährige erfolgreiche Tätigkeit als "überflüssige Förmelei" abzutun, wie es der Kläger offenbar mit seinem Vorbringen will, es sei zu fragen, inwieweit man im Heilbereich nach einer positiven Tätigkeit von mehr als zwanzig Jahren noch formelle Erfordernisse von den betroffenen Personen fordern dürfe (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 1997), wird dem Zweck des Heilpraktikergesetzes und der für die Ausübung der Heilkunde notwendigen Erlaubnis, aus Gründen des Patientenschutzes die Heilkunde nur dafür geeigneten Personen zu erlauben, nicht gerecht. Wird unabhängig von oder zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem Heilpraktikergesetz unterfällt, auf den Blickwinkel der Patienten abgestellt, so die sog. "Eindruckstheorie", vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, Urteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 -, NJW 1990, 789; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, MedR 1994, 369 f. Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, a.a.O., so führt dies erst recht zu der Annahme, dass es sich um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG handelt. Bei den Personen, die den Kläger aufsuchen, um sich von ihm behandeln zu lassen, wird nämlich gerade der - auch möglicherweise durch tatsächliche Erfolge bestärkte - Eindruck erweckt, dass ihnen durch die Behandlung des Klägers Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zuteil wird. Dass der Kläger die Heilkunde auch berufsmäßig ausübt, ist angesichts dessen, dass die chiropraktische Behandlungstätigkeit offensichtlich seine hauptsächliche Einnahmequelle ist und er - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben - von dieser Tätigkeit auch nicht nach dem Erlaß der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung und dem erfolglosen Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen hat, eindeutig. Die aufgrund des Erlaubniszwanges nach dem Heilpraktikergesetz gerechtfertigte Untersagungsverfügung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Der Erlaubniszwang stellt eine verfassungsgemäße Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1998 - 1 BvR 482/84 u. 1166/85 -, a.a.O., vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -; OVG NW, Urteil vom 24. August 1990 - 5 A 76/88 -, NWVBl. 1991, 205. Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist - wie dargelegt - durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem Grundgesetz. Dementsprechend ist auch die im vorliegenden Verfahren streitige Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Feststellung, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gem. § 1 Abs. 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, bedeutet noch nicht, dass der Kläger in Zukunft auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Sie besagt nur, dass er zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die - wie dargelegt - bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die nur versagt werden darf, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Die Frage der Erlaubniserteilung oder -versagung ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Dementsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats dazu, ob das fehlende Sehvermögen des Klägers schon von vornherein einen absoluten Hinderungsgrund für eine Erlaubniserteilung darstellt oder ob diese körperliche Beeinträchtigung kompensiert werden kann durch eine besondere Sensibilität und durch besondere Fähigkeiten des Klägers und ob diese zum Gegenstand einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. HPG-DVO, die sich an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu orientieren hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, a.a.O., vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O., und vom 18. Dezember 1972 - I C 2.69-, NJW 1973, 579; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, gemacht werden können. Des Weiteren bedarf es auch nicht einer Entscheidung zu der Frage, ob dem Kläger nach einer erfolgreichen Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. HPG-DVO eine (auf die Chirotherapie) beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, vgl. dazu einerseits BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, a.a.O., Beschluss vom 21. Mai 1964 - I B 183.63 -, a.a.O.; andererseits BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34/90 -, a.a.O.,und BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v.