Beschluss
9 L 798/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0802.9L798.05.00
5mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin ist in Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller des Verfahrens 9 L 994/05, als niedergelassene Zahnärztin tätig. Aufgrund eines Hinweises der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein erlangte der Antragsgegner im November 2004 Kenntnis davon, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in einem Kosmetikinstitut kosmetische Korrekturen mittels Kollagen, Botox und Hyaloronsäure vornähmen. Mit Schreiben vom 22. November 2004 übermittelte der Antragsgegner diese Information an die Zahnärztekammer Nordrhein und bat um Überprüfung und Mitteilung, ob diese Tätigkeiten aus berufsrechtlicher Sicht von Zahnärzten ausgeführt werden dürfen. 4 Nach Anhörung der Antragstellerin, in deren Rahmen diese Nachweise über die Fortbildung zur Anwendung von Zyderm/Zyplast, Hylaform und Botulin-Toxin A vorgelegt hatte, teilte die Zahnärztekammer der Antragstellerin unter dem 8. Dezember 2004 mit, dass die von dieser vorgenommenen kosmetisch invasiven Eingriffe nicht von ihrer zahnärztlichen Approbation abgedeckt seien, da es sich aufgrund der Methodik um ärztliche Tätigkeiten handele. Die im Anhörungsverfahren gemachte Stellungnahme der Antragstellerin sowie das Schreiben vom 8. Dezember 2004 wurden in Kopie dem Antragsgegner zur Kenntnis übermittelt. 5 Mit Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2005 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die von ihr angebotenen kosmetischen Korrekturen mittels Kollagen, Botox und Hyaloronsäure nicht von ihrer zahnärztlichen Approbation gedeckt seien, da es sich um ärztliche Tätigkeiten handele, für die sie entweder eine Heilpraktikererlaubnis oder die ärztliche Approbation benötige. Er beabsichtige daher, der Antragstellerin die Durchführung dieser kosmetischen Korrekturen per Ordnungsverfügung zu untersagen. 6 In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2005 machte die Antragstellerin geltend, Faltenbehandlung sei eine kosmetische Behandlung und stelle daher keine Heilbehandlung dar. Aber selbst wenn kosmetische Faltenbehandlung als ärztliche Behandlung angesehen werde, könne sie als Zahnärztin eine derartige Tätigkeit sehr wohl durchführen. Denn Zahnärzte seien berechtigt, viele Leistungen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen, was belege, dass der Zahnarzt immer auch Arzt sei. Auch habe schon 1998 das OLG Zweibrücken festgestellt, dass der Zahnarzt im gesamten Gebiet des Mundes und der Kiefer praktiziere und daher berechtigt sei, kosmetische Faltenbehandlung durchzuführen. Zudem kenne kein anderer Arzt die Anatomie der perioralen Region besser als der Zahnarzt. 7 Nach Einholung einer Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein, in der diese ihre der Antragstellerin mitgeteilte Auffassung, bei Faltenunterspritzungen handele es sich nicht um Zahnheilkunde, wiederholte, untersagte der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2005 der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, die außerhalb des Tätigkeitsspektrums ihres Berufes als Zahnärztin liegen, insbesondere kosmetische Korrekturen mittels Unterspritzung von Kollagen, Botox und Hyaloronsäure. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, bei der Vornahme von Faltenunterspritzungen handele es sich um die Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 Heilpraktikergesetz, da diese Behandlungen medizinische Fachkenntnisse voraussetzten, neben der Befähigung zur Verabreichung von Injektionen und dem dazu erforderlichen Wissen insbesondere anatomische Kenntnisse über den Aufbau der Haut und den Verlauf der Nerven, Muskeln und Blutgefäße im Gesicht. Zudem sei die Durchführung einer Anamnese zur Verminderung von Allergierisiken erforderlich. Die Vornahme dieser Behandlungen durch Unbefugte sei mit nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefährdungen für die Behandelten verbunden. Neben allergischen Reaktionen könne es zu Infektionen mit Narbenbildung kommen. Auch bestehe die Gefahr des Eintritts von Krankheitserregern in das Schädelinnere. Das Produkt könne in Blutgefäße gelangen und zu einer Verstopfung der Arterien führen. Bei einer möglichen Überdosierung von Botox könne es zu einer vorübergehenden Schwächung benachbarter Muskeln kommen. Da bei der Beurteilung, ob die Unterspritzung von Hyaluron, Zyderm und Botox Heilkunde darstelle, ein generalisierender und abstrakter Maßstab angelegt werden müsse, komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin hierzu in der Lage sei. Als Zahnärztin bedürfe die Antragstellerin einer Heilpraktikererlaubnis, sofern sie heilkundliche Tätigkeiten, die über die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hinausgingen, ausüben wolle. Ein Zusammenhang mit der Behandlung dieser Krankheiten sei bei der Durchführung von Faltenunterspritzungen nicht erkennbar. Die Untersagung der Tätigkeiten, die die Antragstellerin ohne Erlaubnis ausübe, sei verhältnismäßig, da die mit dem Wegfall der Behandlungen verbundenen finanziellen Einbußen für die Antragstellerin weniger schwerwiegend seien als mögliche Gesundheitsschäden für die Patienten. Dies gelte auch für die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse zum sofortigen Schutz der Patienten geboten, da zu befürchten sei, dass deren Gesundheit durch eine unsachgemäße Behandlung gefährdet sei. Dem gegenüber müsse das private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der unbefugten Ausübung der Heilkunde zurücktreten. 8 Die Antragstellerin legte gegen diese Ordnungsverfügung am 18. Mai 2005 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. 9 Am 19. Mai 2005 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, da die Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt im Rahmen seines Fachgebietes durchgeführt werden dürfe. Es handele sich dabei zwar um Heilkunde, jedoch unterfalle die Unterspritzung von Falten im Gesichtsbereich dem Zahnheilkundebegriff des § 1 Abs. 3 ZHG. Der Bereich des Mundes sei von dieser Vorschrift ausdrücklich erfasst. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zahnarzt berechtigt sei, Behandlungen - etwa Leitungsanästhesien - auch extraoral durchzuführen. Ein Patient sei aber durch eine Faltenunterspritzung in keiner Weise mehr gefährdet als durch eine extraorale Leitungsanästhesie. Die vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung genannten Anforderungen an die Durchführung von Faltenunterspritzungen und die dabei zu beachtenden Risiken könnten Zahnärzte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer täglichen Praxis beherrschen, da der intraorale Bereich, in dem sie regelmäßig tätig seien, noch wesentlich empfindlicher sei als die oberflächliche Gesichtshaut. Der Patientenschutz sei daher hier kein geeignetes Kriterium für eine Untersagungsverfügung. Zumindest müsse das Patientenwohl gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an ihrer uneingeschränkten Berufsausübungsfreiheit zurücktreten. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Mai 2005 wiederherzustellen. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs unter der Auflage wiederherzustellen, dass die Antragstellerin Lippen korrekturen, Faltenunterspritzungen bei perioralen Falten und Naso-Labialfalten unter Einsatz von Kollagen, Hyaloron säure oder Botulinumtoxin durchführen darf, nicht aber weiter vom Mundbereich entfernte Falten wie bspw. Krähenfüße" an den Augen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen seiner Ordnungsverfügung vor: Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass die Lippen zum Bereich des Mundes und des dazugehörigen Gewebes zählten und deshalb die Lippenunterspritzung durch Zahnärzte durch das Zahnheilkundegesetz abgedeckt sei, werde von der Zahnärztekammer nicht geteilt. Vielmehr vertrete diese die Auffassung, dass dermatologische und kosmetische Eingriffe außerhalb des Mundes nicht in den Tätigkeitsbereich eines Zahnarztes fallen. Aus dem Umstand, dass für einen Zahnarzt die Möglichkeit der Abrechnung für extraorale Behandlungen bestehe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass damit auch jede extraorale Tätigkeit zulässig sei. Vielmehr seine solche Behandlungen auch nach dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des OLG Zweibrücken nur dann zulässig, wenn für diese Behandlungen die Zähne und das umgebende Gewebe ursächlich seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 9 L 994/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Mai 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Mai 2005 ist unbegründet. 18 Im Rahmen der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse. 19 Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 20 Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2005 ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG -). 21 Der Antragsgegner war für den Erlass der Ordnungsverfügung als Sonderordnungsbehörde gemäß § 12 OBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV NRW 1995 S. 87) sachlich zuständig. In dieser Vorschrift ist die Durchführung des Heilpraktikergesetzes den Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Damit sind aber nicht nur die im Heilpraktikergesetz vorgesehenen Maßnahmen, sondern auch die bei einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz nach dem OBG zu ergreifenden ordnungsbehördlichen Befugnisse auf die Kreisordnungsbehörden als Sonderordnungsbehörden übertragen worden. 22 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 9 L 249/93 -. 23 Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Antragstellerin mit den von ihr angebotenen Faltenunterspritzungen mittels Kollagen, Hyaloronsäure und Botox Tätigkeiten ausübt oder jedenfalls ausüben will, die als Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes anzusehen und damit nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erlaubnispflichtig sind, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Mit Rücksicht auf den erkennbaren Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes, zu vermeiden, dass fachlich unfähige Personen sich auf dem Gebiet der Heilkunde betätigen und durch unzweckmäßige Behandlungsmethoden gesundheitlichen Schaden anrichten, sind auch Tätigkeiten erlaubnispflichtig, die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1958 - 1 C 25/56 -, NJW 1959, 833 (843) und vom 28. September 1965 - 1 C 105/63 -, NJW 1966, 418. 25 Die medizinischen Fähigkeiten können dabei notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die - ohne Kenntnisse durchgeführt - den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Unter diesen Voraussetzungen fallen auch rein kosmetischen Zwecken dienende Eingriffe unter den Begriff der Heilkunde. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1965, a. a. O., und vom 18. Dezember 1973 - -, NJW 1973, 597 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 4790/97 -. 27 Danach stellt das Unterspritzen von Falten mittels Kollagen, Hyaloronsäure und Botox Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Denn zur Durchführung dieser Tätigkeit bedarf es nicht allein der für das Setzen von Injektionen erforderlichen manuellen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich Desinfektion und Hygiene, vielmehr sind auch anatomische Kenntnisse über den Verlauf der Nerven, Muskeln und Blutgefäße im Gesicht sowie zur Verminderung von Allergierisiken die Durchführung einer Anamnese erforderlich. Auch besteht bei Faltenunterspritzungen mit den vorstehend genannten Mitteln in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen, etwa Entzündungs- und Abstoßungsreaktionen, allergische Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock sowie die Gefahr von Nervenverletzungen bei fehlerhaften Injektionen. 28 Vgl. VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.TR -, zitiert nach JURIS 29 Es kann im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass die zur Durchführung von Faltenunterspritzungen danach erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die Antragstellerin deshalb entbehrlich wäre, weil diese als approbierte Zahnärztin über eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) verfügt. 30 Zwar braucht der Zahnarzt für eine Tätigkeit in seinem angestammten Bereich keine Heilpraktikererlaubnis, da § 6 Abs. 1 HPG die Ausübung der Zahnheilkunde von den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes ausnimmt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zahnarzt eine die Zahnheilkunde überschreitende heilkundliche Tätigkeit ausübt. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 1998 - 13 A 1781/96 -. 32 Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten". Als Krankheit ist dabei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen". Dieser klassisch-traditionelle Begriff der Zahnheilkunde lässt zwar Raum für die Berücksichtigung neuerer, aus der zahnärztlichen Wissenschaft sich ergebender Erkenntnisse und kann damit auch Behandlungsformen umfassen, die nicht einem engen konservativen" Verständnis von Zahnheilkunde entsprechen. Da § 1 Abs. 3 ZHG aber für einen Zahnarzt nur die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten" bzw. Krankheiten im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer" zulässt, können dem zahnärztlichen Tätigkeitsfeld nur diejenigen Behandlungsmaßnahmen zugerechnet werden, die ihren unmittelbaren Behandlungsansatz in diesen Bereichen haben, nicht hingegen solche, die nur irgendwie mittelbar" mit den Körperbereichen Zähne, Mund und Kiefer in Zusammenhang stehen. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 2000 - 13 A 1781/98 -. 34 Es spricht einiges dafür, dass letzteres für die von der Antragstellerin beabsichtigten Faltenunterspritzungen der Fall ist, weil die Gesichtshaut und die Gesichtsoberfläche nicht mehr zu dem der Zahnheilkunde zugewiesenen Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer zu rechnen sind. Hiervon geht auch die von der Antragstellerin für ihre abweichende Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 21. August 1998 - 2 U 29/97 -) aus. Soweit dort extraorale, d. h. von außerhalb des Mundes durch die Gesichtshaut durchgeführte Behandlungsformen als dem Bereich der Zahnheilkunde zugeordnet angesehen werden, beruht dies ausschließlich darauf, dass die auf diesem Weg zu behandelnden Erkrankungen (Entzündungen des Zahnsystems) den der Zahnheilkunde zugewiesenen örtlichen Bereich betreffen. Ob dies für Lippenkorrekturen anders zu sehen ist, weil möglicherweise die Lippen dem Mund und damit dem von der Zahnheilkunde erfassten Bereich zuzuordnen sind (so OLG Zweibrücken, a. a. O.), bedarf weiterer Aufklärung, die wegen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unter dem Gesichtspunkt des vom Antragsgegner zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben sich hieraus schon deswegen nicht, weil Lippenkorrekturen im Rahmen des von der Antragstellerin beabsichtigten Tätigkeitsspektrums nur von untergeordneter Bedeutung sind, wie auch ihr (weitergehender) Hilfsantrag zeigt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie eine wirksame Kontrolle der Ordnungsbehörde dahingehend stattfinden könnte, ob die Antragstellerin einer Ordnungsverfügung, die ihr die Durchführung von Faltenunterspritzungen mit Ausnahme von Lippenkorrekturen verbietet, Folge leistet. 35 Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, so geht auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat keine schützenswerten Interessen geltend gemacht, denen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung einzuräumen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der unverzüglichen Beachtung von gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der (potentiellen) Patienten ein hohes Gewicht zukommt. Hinter diesem öffentlichen Vollzugsinteresse müssen die mit der Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurücktreten, zumal jedenfalls der Kernbereich ihrer beruflichen Tätigkeit als Zahnärztin durch die Ordnungsverfügung nicht tangiert wird. Denn selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass das von der Ordnungsverfügung erfasste Tätigkeitsspektrum ganz oder teilweise dem Bereich der Zahnheilkunde zuzuordnen sein sollte, wäre der mit der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung verbundene - vorübergehende - Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin zumutbar, weil es sich lediglich um einen Randbereich ihrer Tätigkeit handelt. Den in diesem Fall für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin kommt im Rahmen der Güterabwägung gegenüber dem durch die sofortige Durchsetzung der Ordnungsverfügung zu schützenden Rechtsgut der Gesundheit des Einzelnen ein deutlich geringeres Gewicht zu. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung in Klageverfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis betreffen, von einem Streitwert von 25.000,00 EUR ausgeht, der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.