Beschluss
16 B 605/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0714.16B605.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Auf der Grundlage des innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 VwGO eingegangenen Zulassungsvorbringens lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen, noch ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benannt oder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angesprochenen Gerichte dargetan worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt ruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Lasten des Antragstellers ausgegehen, weil sich der angefochtene Bescheid vom 15. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2000 als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Die allein berücksichtigungsfähigen Zulassungsgründe, die der Antragsteller in seinem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2000 vorgebracht hat, sind nicht geeignet, im Ergebnis Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Das gilt zunächst hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zum später ergangenen "Kürzungsbescheid"; denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Bescheid vom 15. Februar 2000, mit dem der Antragsteller zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gemäß § 5 Abs. 4 AsylbLG herangezogen worden ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Säuberung von Grünanlagen, Kinderspielplätzen und Sportanlagen könne ihm - anders als im Bescheid geschehen - nach dem Gesetz nicht abverlangt werden, weil danach "die zu schaffende Tätigkeit im unmittelbaren Bezug zur jeweiligen Einrichtung (Unterkunft) stehen" müsse, ist diese Auffassung schon mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 und 4 AsylbLG nicht in Einklang zu bringen; denn in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylbLG heißt es insoweit lediglich, dass in Aufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden sollen. Daneben bleibt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylbLG nicht nur die Verpflichtung der Leistungsberechtigten unberührt, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Vielmehr sollen im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leis- tende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Auf diese Regelung nimmt § 5 Abs. 4 AsylbLG der Sache nach Bezug, was zeigt, dass die abverlangte Tätigkeit, anders als der Antragsteller meint, nicht notwendig der Aufrechterhaltung oder Betreibung der Unterkunft dienen muss. Wenn der Antragsteller ausführt, "zu den Arbeitsgelegenheiten zähle ausdrücklich nicht die Pflege von Außenanlagen, Reinigung von Gemeinschaftsanlagen etc.", und sich insoweit auf die Kommentierung bei Fritz/Vormeier/Hohm, GK-AsylbLG, § 5 Rn 14 beruft, ist dies unergiebig, da sich die Kommentarstelle nur auf Satz 1 des § 5 Abs. 1 AsylbLG bezieht. Zu Unrecht stützt sich der Antragsteller auf den genannten Kommentar und die ebenfalls in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1993 - 5 C 115/81 -, BVerwGE 67, 1, und vom 13. Oktober 1993 - 5 C 66/82 -, BVerwGE 68, 97, auch für seine Auffassung, die Aufforderung zur Arbeit müsse dem Betroffenen mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Ein entsprechendes Erfordernis wird darin an keiner Stelle benannt. Dass die dem Antragsteller im konkreten Fall nach der Bekanntgabe zur Verfügung stehende Zeit im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausgereicht hätte, um sich auf die Ausübung der geforderten Tätigkeit vorzubereiten, ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller auf Grund des für ihn geltenden Arbeitsverbots keiner anderen Beschäftigung nachgehen durfte, nicht dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden auch nicht durch den Vortrag des Antragstellers geweckt, die ihm durch Bescheid abverlangten Tätigkeiten beträfen Arbeiten, für die ansonsten "normale Arbeitskräfte eingesetzt werden" müssten, bzw. es beständen "Zweifel ..., ob eine zusätzliche Arbeit vorliegt". Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 insoweit vorgetragen, es habe im Interesse eines besseren Erscheinungsbildes der Stadt eine häufigere Reinigung von Wegen, Plätzen, Grün- und Sportanlagen sowie Kinderspielplätzen erreicht werden sollen, als es "zwingend aus saisonbedingten oder politischen Gründen erforderlich" gewesen sei. Hierzu seien Arbeitskräfte nicht vorhanden gewesen und auch nicht eingestellt worden. Es spricht daher alles dafür, dass es sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG um Arbeiten gehandelt hat, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht auf seinen Vortrag eingegangen, wonach "unter Einbeziehung des Arbeitsschutzes" Arbeitskleidung zu bewilligen gewesen wäre. Demgegenüber hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 mitgeteilt, Schutzkleidung werde denjenigen, die zur Arbeit erschienen, von Seiten des Bauhofes jeweils zur Verfügung gestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen ferner nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht verkannt hätte, dass der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt fehlender inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig sei, weil Art und Umfang der geforderten Tätigkeit nicht hinreichend umschrieben seien. Bei der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung genügt der angefochtene Bescheid den in der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. Art und Dauer der Tätigkeit sind hinreichend konkret umschrieben. Zwar ist nicht mitgeteilt, an welchem Ort die Reinigungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden sollten. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, weil es angesichts des Charakters der Arbeiten nicht einen festen Ort für die gesamte Dauer der Tätigkeit geben konnte. Es muss davon ausgegangen werden, dass es auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Arbeiten für den Antragsteller grundsätzlich keine Rolle spielt, welchen Weg bzw. Platz oder welche Grün- ober Sportanlage er konkret zu säubern hatte. Abweichendes ist mit dem Zulassungsantrag jedenfalls nicht dargetan worden. Für den Antragsteller musste es ausreichen, dass er mitgeteilt bekam, an welchem Ort er sich zunächst einzufinden hatte. Die Bestimmung des einzelnen Einsatzortes konnte angesichts der hinreichenden Umschreibung der Tätigkeit im Übrigen - ebenso wie in entsprechender Situation auch bei einem regulären Arbeitsverhältnis - den im Bescheid benannten Mitarbeitern überlassen bleiben. Ob das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss die angefochtenen Bescheide vom 15. Februar 2000 und 13. März 2000 zu Recht auch insoweit als offensichtlich rechtmäßig angesehen hat, als vom Antragsteller eine wöchentliche Arbeitsleistung von 24 ¾ Stunden gefordert worden ist, mag angezweifelt werden können. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass in dem zu §§ 18 f., 25 BSHG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67/92 - , BVerwGE 68, 97 ff. = FEVS 33, 45 ff. eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von 20 Wochenstunden angenommen worden wäre. In der Entscheidung ist lediglich wiederholt worden, dass nach Sinn und Zweck gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit keine "vollschichtige" Inanspruchnahme verlangt werden darf. Anders als in anderen Bundesländern ist in Nordrhein-Westfalen auch durch Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz keine entsprechende Grenze bestimmt. Nach der Kommentierung von Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 19 Rn 20, sehen die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden vor. Angesichts all dessen kann - selbst wenn die angefochtenen Entscheidungen unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt nicht offensichtlich rechtmäßig sein sollten - keinesfalls die Rede davon sein, der angefochtene Bescheid sei unter dem Gesichtspunkt der festgesetzten Dauer der Tätigkeit offensichtlich rechtswidrig. Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; denn die anzustellende Interessenabwägung muss jedenfalls zu Lasten des Antragstellers ausgehen. In der Antragsschrift sind keine durchschlagenden schutzwürdigen Belange des Antragstellers dargelegt, die ihn hinderten, die geforderte Arbeit aufzunehmen. Zwar hat sich der Antragsteller auf gesundheitliche Gründe berufen, die der geforderten Dienstleistung entgegenständen. Die diesbezüglichen Ausführungen entbehren jedoch jeder Konkretisierung. Anders als erforderlich sind sie auch nicht durch ärztliche Atteste belegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bei einer illegalen Beschäftigung als Bauhelfer auf einer Baustelle aufgegriffen worden ist, was dafür spricht, dass er auch zur Erledigung der hier in Frage stehenden Tätigkeiten bis zu einer eventuellen Entscheidung im Hauptsacheverfahren in der Lage ist, ohne Schaden zu nehmen. In der Person des Antragstellers liegende Gründe könnten im Übrigen sogar für eine Aufnahme der von ihm geforderten Arbeit sprechen: Abgesehen von den mit einer Tätigkeit gerade in einer Ausnahmesituation in der Fremde u.U. verbundenen persönlichkeitsstabilisierenden Wirkungen erhält er Gelegenheit, seine aktuelle Lebenssituation finanziell, wenn auch nur geringfügig, auf legale Weise zu verbessern. Auf Seiten des Antragsgegners ist jedenfalls ein Interesse an der Verrichtung der in Rede stehenden Dienste und an der Einhaltung der getroffenen Dispositionen anzuerkennen. Auch unter dem Aspekt eines eventuellen Verstoßes der Bescheide gegen die vom Antragsteller herangezogenen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Zwangs- und Pflichtarbeit ist keine Interesssenabwägung zu Gunsten des Antragsteller geboten. Auch insoweit sind die angefochtenen Bescheide jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Dass die in § 19 Abs. 2 BSHG enthaltene Regelung über gemeinnützige Arbeit und der in § 25 Abs. 1 BSHG vorgesehene Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe bei Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, mit dem Gesetz betreffend das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit vom 1. Juni 1956 (BGBl. II S. 640) in Einklang zu bringen sind, haben in der Vergangenheit sowohl das Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom 23. Februar 1979 - 5 B 114.78 -, Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 1 - als auch der seinerzeit für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des beschließenden Gerichts - Urteil vom 19. Juli 1995 - 8 A 46/92 -, DVBl. 1996, 319 - entschieden. Das spricht auch im vorliegenden Zusammenhang dagegen, insoweit von offensichtlich rechtswidrigen Bescheiden auszugehen. Der Zulasssunggrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt die Zulasung ebenfalls nicht. Er ist nicht in hinreichender Weise dargetan. Es ist schon fraglich, ob der Antragsteller sich auf diesen Zulassungsgrund überhaupt berufen hat. Auf Seite 2 der Antragsschrift führt er aus, "Der vorliegende Sachverhalt weist insoweit tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, welche grundsätzlich zu klären sind." Diesbezüglich ist offen, ob der Antragsteller sich auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO bezieht. Der durch das Wort "insoweit" in Bezug genommene Kontext, in dem der Antragsteller darlegt, der Heranziehungsbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern im Sinne des § 44 VwVfG nichtig, zeigt jedenfalls keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf; denn es ist nicht dargetan, dass der angefochtene Bescheid an einem derart schweren Fehler leidet, dass er seine Rechtswidrigkeit "quasi auf der Stirn geschrieben" trägt. Auch ein Fall des § 44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antragsteller hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. Zur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist nur eine summarische Prüfung statt und die getroffene Entscheidung steht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigt schließlich die Zulassung nicht. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 16 A 5501/99 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m.w.N. Derartige voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts einerseits und den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht, wie aus den obigen Ausführungen zum Zulassunggrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt. Eine eventuelle Abweichung im abstrakten Rechtssatz von den vom Antragsteller angesprochenen Entscheidungen des OVG Lüneburg, des Hessischen VGH oder der Verwaltungsgerichte Berlin, Frankfurt oder Minden könnte die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausfüllen; denn diese Gerichte gehören nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Spruchkörpern. Das gilt auch hinsichtlich des OVG Lüneburg und des Hessischen VGH; denn geltend gemacht werden kann nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO immer nur eine Abweichung von einer Entscheidung des jeweils im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, hier also des beschließenden Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die behauptete Abweichung von dem Urteil des OVG NRW vom 27. Mai 1991 - 24 A 899/89 -, FEVS 43, 28, liegt nicht vor. Anders als vom Antragsteller behauptet, ist darin nicht entschieden worden, dass "Laubkehren und Säuberung von Grünanlagen, Friedhöfen, Schwimmbädern, Sportanlagen pp. ... nicht zu den zusätzlichen Arbeiten des § 5 AsylbLG" gehören. Abgesehen davon, dass die Entscheidung nicht zu § 5 AsylbLG ergangen ist, ist das Merkmal "zusätzliche" Arbeit im konkreten Fall, in dem es um "Garten- und Aufräumarbeiten (Graben, Jäten, Schuffeln, Fegen, Rasenmähen)" im Stadtpark ging, bejaht worden, wobei zustimmend erwähnt worden ist, dass jahreszeitlich nicht notwendige Reinigungsarbeiten in Grünanlagen gemeinhin als zusätzliche Arbeiten gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).