OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 604/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0714.16B604.00.00
2mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller innerhalb der Zulassungsfrist ausreichende Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO dargetan hat. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 605/00 verwiesen werden, in dem der Antragsteller einen der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren weitgehend gleichlautenden Zulassungsantrag gestellt hat. Der Zulassungsantrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil feststeht, dass die Beschwerde aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Ausschluss bzw. zur Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 BSHG in Fällen, in denen ein Antragsteller die ihm angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeit verweigert, besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur dann, wenn dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung einer derartigen Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1984 - 8 B 947/84 -, Beschluss vom 21. September 1989 - 8 B 2434/89-, Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 24 B 1869/95 - und Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 24 B 2109/95 -; ebenso auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 1983 - 2 B 58/83 -, FEVS 34, 322. Entsprechendes muss nach Auffasssung des Senats in Fällen der vorliegenden Art gelten, in denen ein Antragsteller die Aufnahme ihm angebotener Arbeit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AsylbLG ablehnt. Dass dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung der ihm angesonnenen Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden, ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hat er sich in der Antragsschrift auf gesundheitliche Gründe berufen, die einer Ableistung der geforderten Dienste entgegenständen. Die diesbezüglichen Ausführungen entbehren jedoch jeder Konkretisierung. Anders als erforderlich sind sie auch nicht durch ärztliche Atteste belegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bei einer illegalen Beschäftigung als Bauhelfer auf einer Baustelle aufgegriffen worden ist. Dies spricht dafür, dass er auch zur Erledigung der hier in Frage stehenden Tätigkeiten bis zu einer Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren 4 K 987/00 VG Minden in der Lage ist, ohne Schaden zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).