Beschluss
15 B 911/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.15B911.00.00
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unter Nr. 2 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unter Nr. 2 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig und gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Es bestehen, wie sich aus folgendem ergibt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW ein Ratsmitglied als Mitglied des Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme zu benennen. Der Senat hält die Frage, ob die bundes- und landesrechtlichen Sonderregelungen für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses in § 71 SGB VIII und § 5 AG KJHG abschließend sind, für völlig offen. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die allgemein für Ratsausschüsse geltende Vorschrift des § 58 GO NW hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses hier anwendbar ist. Die detaillierte Regelung des § 5 AG KJHG zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit beratenden Mitgliedern und der Umstand, dass nach § 71 Abs. 1 SGB VIII die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses nur beschränkt eine Repräsentation der Vertretungskörperschaft darstellen soll, sprechen dagegen. Auch die Hilfsanträge sind mangels Anordnungsanspruchs abzulehnen, da der Inhalt der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AG KJHG zu erlassenden Satzung in das Ermessen des Rates gestellt ist, das jedenfalls nicht auf eine Pflicht zur Zulassung beratender Mitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW reduziert ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Da nach dem Antrag der Antragstellerin und der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens praktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird, hält der Senat wie das Verwaltungsgericht den vollen Auffangstreitwert für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).