Urteil
4 K 1682/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0816.4K1682.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion im Rat der Stadt U. . Sie erstrebt die Entsendung eines Fraktionsangehörigen in den Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied. Über die Zusammensetzung dieses Jugendhilfeausschusses enthält die Satzung der Stadt U. für das Jugendamt vom 17. Juni 1994 (geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt U. vom 31. Oktober 1995) folgende Regelungen: § 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. § 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 Stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen- und Männer,die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG- KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter; b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren/dessen Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Fami- liengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/den Präsidenten des Landgerichtes Bonn bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Bonn bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten in Köln bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der/dem Oberkreis-direktorin/Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises bestellt wird; g) je eine Vertretung der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden; h) drei Mitglieder des Ausländerbeirates. Für die Mitglieder c) bis h) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. § 5 der Satzung regelt die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Ein von der Klägerin in der Sitzung des Rates der Stadt U. vom 9. November 1999 gestellter Antrag, Herrn I. zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu bestellen, wurde durch die Ratsmehrheit abgelehnt. Eine Anfrage an die Kommunalaufsicht wurde durch den Landrat des Rhein- Sieg-Kreises dahingehend beantwortet, dass in der Satzung der Stadt U. über das Jugendamt von der Möglichkeit, weitere beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss aufnehmen zu können, bisher kein Gebrauch gemacht worden sei. Auf Antrag der Klägerin hat die erkennende Kammer den Beklagten mit Beschluss vom 13. Juni 2000 (4 L 441/00) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Herrn I. vorläufig zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu bestellen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 27. Juni 2000 (15 B 911/00) geändert und den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob die bundes- und landesrechtlichen Sonderregelungen für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses in § 71 SGB VIII und § 5 AG KJHG abschließend sind, sei offen, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit ihrer am 24. Februar 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, § 58 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gebe ihr einen Anspruch, beratende Mitglieder auch für den Jugendhilfeausschuss zu benennen. Der von ihr benannte Herr I. sei bereits vor 1994 jahrelang - damals noch als Mitglied der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen - beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewesen. Damals habe es offensichtlich auf Seiten des Beklagten keine Bedenken gegeben, beratende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss zu bestellen, obwohl die Satzung seinerzeit keine andere Fassung gehabt habe, als heute. Von 1994 an sei Herr I. als Mitglied der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewesen und sogar zum Vorsitzenden dieses Ausschusses gewählt worden. Wenn sich der Beklagte nunmehr auf die fehlende Regelung in der Jugendamtssatzung berufe, lasse dies allein den Schluss zu, dass Herr I. auf jeden Fall an der Teilnahme von Sitzungen des Jugendhilfeausschusses gehindert werden solle. Dies widerspreche aber dem Prinzip des Minderheitenschutzes, das in § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW zum Ausdruck komme. Dem aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch könnten satzungsrechtliche Regelungen als untergesetzliche Normen nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin hat ursprünglich mit ihrem Hauptantrag beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den von ihr in der Ratssitzung vom 9. November 1999 benannten Herrn I. als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses der Stadt U. zu bestellen. Nachdem Herr I. aus dem Rat der Stadt U. ausgeschieden war, beantragte die Klägerin in der Sitzung des Rates der Stadt U. vom 2. Juli 2002, Frau S. zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu bestellen. Auch dieser Antrag wurde von der Ratsmehrheit abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr in der Ratssitzung vom 2. Juli 2002 benannte Frau S. als beratendes Mitglied des Jugendhilfeaus- schusses der Stadt U. zu bestellen, hilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung der Bestellung von Herrn I. zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses in der Ratssitzung vom 9. November 1999 rechtswidrig war, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt U. insoweit zu verändern, dass zu dem Kreis der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auch die Personen zählen, die von einer Ratsfraktion gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW benannt werden, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt U. insoweit nichtig ist, als Personen die von einer Ratsfraktion gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW benannt werden, nicht als beratende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss benannt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, für eine ergänzende Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW neben den aus seiner Sicht abschließenden Regelungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des dazu erlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes über die Besetzung des Jugendhilfeausschusses bestehe kein Raum. Schon der Bundesgesetzgeber habe bei der Regelung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses einen bestimmten Proporz zwischen den Vertretern des Rates und denen der freien Träger der Jugendhilfe verbindlich vorgegeben, der bei Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht mehr gewahrt wäre. Zudem unterscheide sich der Jugendhilfeausschuss ganz erheblich von den sonstigen kommunalen Ratsausschüssen; bei seiner Zusammensetzung komme es nicht im gleichen Maße auf die Interessenwahrnehmung der Fraktionen, sondern vermehrt auf das Gewicht sachkundiger Vertreter der Jugendinteressen an. Die auf die Satzung des Jugendamtes der Stadt U. bezogenen Hilfsanträge könnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es einklagbare Rechte insoweit nicht gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch die des Verfahrens 4 L 441/00) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Die Klägerin kann als ein mit eigenen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Teil des Gemeinderates (vgl. § 56 GO NRW) ihre Rechte gegenüber dem Kommunalparlament in seiner Gesamtheit im Wege des sog. Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend machen. Insoweit steht ihr auch die unabhängig von der im Einzelfall statthaften Klageart immer erforderliche Klagebefugnis zu: § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW weist gerade den Fraktionen das Recht zu, in bestimmten Fällen für einen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Es kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Klägerin dieses Recht auch in Bezug auf den Jugendhilfeausschuss zusteht. Allerdings hat sich das ursprüngliche (Leistungs-)Begehren, den Beklagten zu verpflichten, Herrn I. als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu bestellen, mit dessen Ausscheiden aus dem Rat der Stadt U. im Rechtssinne erledigt. Insoweit liegt prozessual mit Stellung des aktuellen Hauptantrages eine Klageänderung vor, die jedoch bereits deshalb zulässig ist, weil sich der Beklagte entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO mit seinem Schriftsatz vom 11. August 2002 auf den geänderten Hauptantrag rügelos eingelassen hat. Im Übrigen hält die Kammer die Klageänderung auch für sachdienlich, weil so über die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage abschließend eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Der Hauptantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ein von ihr benanntes Fraktionsmitglied als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt. Die Kammer hält insoweit an ihrer anderslautenden nach summarischer Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und das nordrhein- westfälische Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) regeln die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses abschließend und lassen eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der GO NRW über die Zusammensetzung kommunaler Ausschüsse nicht zu. Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung die Kommentierung von Rehn/Crohnauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung Stand Januar 2002, für sich in Anspruch nimmt, sind die dortigen Ausführungen keineswegs widerspruchsfrei, sondern dürften im Ergebnis eher die Ansicht der Kammer stützen. Zwar könnte die Anmerkung I 1 zu § 58 GO NRW im Sinne der Klägerin zu verstehen sein; in der Anm. IV 4 zu § 57 GO NRW heißt es demgegenüber wörtlich: "§ 71 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. §§ 4 und 5 AG KJHG regeln für den Jugendhilfeausschuss Zusammensetzung und Verfahren in besonderer Weise und gehen insofern der Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes vor." Soweit die Kommentierung von Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, § 58 GO Anm. 6.6 ebenfalls § 58 GO NRW auf den Jugendhilfeausschuss für anwendbar hält, wird diese Auffassung nicht näher begründet. Schon der Wortlaut der hier einschlägigen Normen legt die von der Kammer als zutreffend erachtete Gesetzesauslegung nahe. Nach § 3 Abs. 1 AG KJHG gilt die GO NRW für das Jugendamt und damit auch für den Jugendhilfeausschuss, soweit das SGB VIII und das AG KJHG nichts anderes bestimmen. Das AG KJHG regelt indes abschließend die Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse in Nordrhein-Westfalen. § 4 Abs. 1 AG-KJHG lautet wörtlich: "Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an" und entspricht damit von der Wortwahl her exakt der bundesrechtlichen Vorgabe in § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese Regelung über die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist jedoch - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - abschließend. Wenn der Landesgesetzgeber vor diesem Hintergrund in § 5 AG KJHG für die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses die gleiche Wortwahl trifft ("als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an"), so spricht dies dafür, dass auch an dieser Stelle eine abschließende Regelung gewollt ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Allerdings ist das Verhältnis der spezialgesetzlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses zu den allgemeinen Regelungen über die Zusammensetzung kommunaler Ausschüsse in der GO NRW nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen gewesen. Lediglich soweit über eine Erweiterung des Kreises der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses diskutiert worden ist, enthält der abschließende Bericht zu dem Gesetzesentwurf die folgende Aussage: "Im Zusammenhang mit der Einbeziehung weiterer beratender Mitglieder in die Jugendhilfeausschüsse sehe man hingegen keinen gesetzlichen Regelungsbedarf; hier sollten die Kommunen in ihrer Entscheidung frei sein." (Landtagsdrucksache 11/815, S. 27). Dies deutet darauf hin, dass der federführende Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie davon ausgegangen ist, (nur) die Kommunen könnten den Kreis der beratenden Mitglieder durch die Satzung entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 AG KJHG erweitern. Auch durch eine systematische Auslegung des Regelungsgefüges sieht sich die Kammer in ihrer Auffassung bestätigt. Denn große Teile der die Besetzung der Ausschüsse regelnden Vorschriften des § 58 GO NRW sind bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses ersichtlich nicht einschlägig. So ist schon § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, der die Grundlage für die nachfolgenden Regelungen in Absatz 1 bildet, nicht anwendbar, weil die Bildung des Jugendhilfeausschusses und seine Zusammensetzung weitgehend bundesrechtlich (SGB VIII) und durch anderweitiges Landesrecht (AG KJHG) vorgegeben ist. Ferner wird § 58 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, wonach der Bürgermeister mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen kann, durch die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG KJHG ersetzt. Umgekehrt hätte es der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG KJHG bei ergänzender Geltung des § 58 Abs. 1 GO NRW von der tatsächlichen Auswirkung her kaum bedurft. Schließlich sind auch die Regelungen in § 58 Abs. 3 und 4 GO NRW über sachkundige Bürger oder Einwohner auf den Jugendhilfeausschuss nicht anwendbar, weil die hier normierten rechtlichen Vorgaben (z. B. über das Verhältnis der Anzahl sachkundiger Bürger zur Anzahl von Ratsmitgliedern) nicht übertragbar sind. So auch Rehn/Crohnauge, a. a. O., § 57 Anm. IV 4. Im Übrigen belegt gerade die Öffnungsklausel in § 5 Abs. 3 Satz 1 AG KJHG die Nichtanwendung der Regelungen in der GO NRW über die Besetzung der kommunalen Ausschüsse mit sachkundigen Bürgern oder Einwohnern; sie wäre ansonsten überflüssig. Steht mithin fest, dass von den Regelungen in § 58 GO NRW über die Zusammensetzung der Ausschüsse wesentliche Bereiche unzweifelhaft nicht anwendbar sind, hätte der Landesgesetzgeber die ergänzende Anwendung der verbleibende Teile ausdrücklich und normenklar im AG KJHG anordnen müssen. Darüber hinaus spricht auch das in § 5 Abs. 3 Satz 2 AG-KJHG enthaltene Gebot, auf eine angemessene Beteiligung von Frauen zu achten, gegen die ergänzende Anwendung des § 58 Abs. 1 GO NRW. Der Gesichtspunkt der Parität von Männern und Frauen in den Jugendhilfeausschüssen war ausdrücklich Thema in den parlamentarischen Beratungen bis hin zu der Forderung, in den §§ 4 und 5 AG KJHG die Geschlechterparität gesetzlich festzuschreiben. Vgl. dazu Plenarprotokoll 11/10 vom 04.10.1999, S. 904 und die Zusammenfassung der Beratungsergebnisse im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, Landtagsdrucksache 11/815 S. 27 und 28. Als politischer Kompromiss wurde - allerdings nur für die stimmberechtigten Mitglieder - § 4 Abs. 2 Satz 5 AG KJHG im Sinne einer Zielvorgabe für die Erreichung der Geschlechterparität verschärft. Ungeachtet dessen könnte aber bei ergänzender Anwendung des § 58 Abs. 1 GO NRW auf die Zusammensetzung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses das gesetzliche Gebot der angemessenen Beteiligung von Frauen unterlaufen werden, ohne dass der Satzungsgeber darauf Einfluss nehmen könnte. Schließlich könnte auch über § 58 Abs. 1 GO NRW - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - das im Grundsatz bereits durch den Bundesgesetzgeber vorgegebene Verhältnis zwischen "politischen" und aus fachlichen Gründen entsandten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gefährdet werden: Über § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW (und zusätzlich über § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW, der dann gleichfalls Anwendung finden müsste) könnte der politische Einfluss stärker als die Fachkompetenz werden. Andererseits gebieten es Sinn und Zweck der Regelung des § 58 Abs. 1 GO NRW über die Zusammensetzung kommunaler Ausschüsse nicht, das bisherige Ergebnis in Frage zu stellen. Allerdings dient die von der Klägerin für sich in Anspruch genommen Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW in der Tat dem Minderheitenschutz. Dessen Durchbrechung für den Bereich des Jugendhilfeausschusses durch den Landesgesetzgeber erscheint indes durchaus sachgerecht, weil der Jugendhilfeausschuss zahlreiche Besonderheiten aufweist, die ihn von den normalen Kommunalausschüssen unterscheiden. Der Minderheitenschutz ist (u. a.) Ausfluss des sog. Repräsentationsprinzips bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse. In jedem Ausschuss, der die Entscheidungen des Rates vorbereitet oder an seiner Stelle trifft, müssen sich grundsätzlich die Mehrheitsverhältnisse des Rates in seiner Gesamtheit widerspiegeln. Dies gilt für den Jugendhilfeausschuss jedoch unzweifelhaft nicht, da dessen Zusammensetzung durch die wiederholt zitierten bundes- und landesrechtlichen Vorgaben nicht maßgeblich nach dem Repräsentationsprinzip erfolgt; vielmehr steht hier die Sachkunde der Mitglieder eindeutig im Vordergrund. Die hierin zum Ausdruck kommende Sonderstellung des Jugendhilfeausschusses führt auch dazu, dass Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW, den die Klägerin ebenfalls zur Stützung ihrer Rechtsauffassung in Anspruch nimmt, bei dem Jugendhilfeausschuss nur bedingt Geltung beanspruchen können. In den Gesetzesberatungen zu dieser Norm ist wiederholt betont worden, dass die Regelungen dem reibungslosen Ablauf der nachfolgenden Ratssitzung dienen sollen, weil auch das fraktionslose Ratsmitglied schon durch die Vorberatungen in den Ausschüssen informiert ist. Vgl. Plenarprotokoll 12/142 über die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs, S. 11752 und 11757. Auch dieser Gesichtspunkt gilt für den Jugendhilfeausschuss nur in begrenztem Umfang. Dieser Ausschuss hat nämlich - in dem von dem Rat grundsätzlich vorgegebenen Rahmen insbesondere haushaltsrechtlicher Art - eigene Beschlusskompetenzen (vgl. § 57 Abs. 3 SGB VIII), die ihm auch durch den Rat nicht vollständig entzogen werden können. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 -, NWVBl. 1995, S. 378 ff. Jedenfalls insoweit bedarf es einer Vorabinformation des dem Jugendhilfeausschuss ansonsten nicht angehörenden Ratsmitglieds nicht. Die aufgezeigte besondere Stellung und Funktion des Jugendhilfeausschusses wird schließlich dadurch bestätigt, dass auch § 57 Abs. 4 Satz 2 GO NRW für diesen Ausschuss nicht gilt. So ausdrücklich Rehn/Crohnauge, a.a.O., § 57 Anm. VII und Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, a. a. O., § 57 GO Anm. 7. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber in § 7 AG KJHG ein eigenes, außerhalb des Rates angesiedeltes Widerspruchs- und Beanstandungsrecht normiert. Schließlich sieht sich die Kammer in ihrer Auffassung von der abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses durch das SGB VIII und das AG KJHG dadurch bestätigt, dass in anderen Bundesländern die entsprechenden Ausführungsgesetze für die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses eindeutig eine abschließende Regelung treffen. So etwa § 6 AG-KJHG Hessen, der in Absatz 1 allein für das Verfahren auf eine Norm der Hessischen Gemeindeordnung verweist. Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Ablehnung der Bestellung von Herrn I. zum beratenden Mitglied des Jugendhilfeausschusses rechtswidrig war, ist unzulässig. Zwar dürfte grundsätzlich im Rahmen von Kommunalverfassungsstreitigkeiten in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unabhängig von der im Einzelfall gewählten Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein. Vgl. dazu Ehlers, Die Klagearten und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen im Kommunalverfassungsstreitverfahren, NVwZ 1990, S. 105 ff (107 ff); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, Vorbemerkung zu § 40 Rdnr. 6; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, VwGO, § 113 Rdnr. 106 ff. Der Klägerin fehlt indes das hierfür erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die Kammer die auch für diesen Hilfsantrag entscheidende Rechtsfrage bereits im Rahmen des Hauptantrages abschließend behandelt hat und somit die allein in Erwägung zu ziehende Wiederholungsgefahr nicht vorliegt. Auch der weitere Hilfsantrag, den Beklagten zu einer Änderung des § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt U. im Sinne der Klägerin zu verpflichten, an dem die Klägerin trotz eines entgegenstehenden Hinweises des Gerichts festhält, kann in der Sache keinen Erfolg haben. Vom Wortlaut her ist dieser Antrag kaum nachvollziehbar, weil § 5 der aktuellen Satzung für das Jugendamt der Stadt U. vom 17.06.1994 die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses und nicht dessen Zusammensetzung regelt. Offenbar soll sich dieser Hilfsantrag der Klägerin auf § 5 der entsprechenden Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung beziehen, wonach an den Sitzungen des Jugendwohlfahrtsausschusses ein Jugendpfleger, eine Jugendpflegerin und eine Fürsorgerin des Jugendamtes oder der Familienfürsorge teilnahmen. Diese Regelung ist indes in der aktuellen Satzung nicht mehr enthalten. Soweit sich das hilfsweise beantragte Begehren sinngemäß auf eine Änderung des § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung, der die Zusammensetzung des Ausschusses mit beratenden Mitgliedern regelt, richten sollte, kann das Begehren keinen Erfolg haben, weil "der Inhalt der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AG KJHG zu erlassenden Satzung in das Ermessen des Rates gestellt ist, das jedenfalls nicht auf eine Pflicht zur Zulassung beratender Mitglieder i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW reduziert ist". So ausdrücklich OVG NRW, in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2000, - 15 B 911/00 -. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Schließlich ist auch der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zur Teilnichtigkeit des § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt U. jedenfalls unbegründet. Dazu, dass § 5 der aktuellen Satzung offenkundig nicht Gegenstand dieses Begehrens sein kann, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Im Übrigen kann dieser Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil § 58 Abs. 1 Satz 7 GO nach den Ausführungen der Kammer zum Hauptantrag auf die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses keine Anwendung findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verhältnis der bundes- und landesrechtlichen Sonderregelungen über die Besetzung des Jugendhilfeausschusses zu den Regelungen der GO NRW über die Besetzung kommunaler Ausschüsse ist bisher nicht abschließend geklärt.