Das Verfahren wird im Umfang der von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden etwaigen zusätzlichen Kosten, die in dem Verfahren 10 K 2530/97 VG Minden bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 2866/97 VG Minden entstanden sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1957 geborene Kläger steht als Berufssoldat mit dem Rang eines Majors im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei 1984 bzw. 1989 geborene Kinder. Durch Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. April 1995 wurde er unter vorausgehender Kommandierung zum 1. Juli 1995 von M. nach A. versetzt, zugleich wurde angegeben, er solle dort voraussichtlich bis zum 30. September 1998 verwendet werden. Am 12. Mai 1995 beantragte der Kläger bei der Standortverwaltung A. die Zuteilung eines Einfamilienhauses mit fünf Zimmern. Am 15. Mai 1995 teilte seine Ehefrau der Standortverwaltung mit, der Wohnungsbedarf sei gedeckt, sie hätten zum Juni 1995 ein Haus in D. - H. , Am W. 12 a, gefunden. Mit Verfügung vom 17. Mai 1995 sagte das Bundesministerium der Verteidigung Umzugskostenvergütung zu. Der Kläger ergänzte am 1. Juni 1995 den am 15. Mai 1995 gestellten vorläufigen Antrag auf Gewährung von Mietbeiträgen für die Zeit ab 20. Juni 1995 für das Reihenhaus Am W. 12 a in D. -H. und gab hierzu an: Das Haus verfüge über 4 Zimmer, Küche, Bad, WC bei einer Gesamtfläche von 130 qm, die Leerraummiete betrage 1.400,- DM monatlich. Seine bisherige Wohnung in M. habe 5 Zimmer, Küche, Bad, WC bei einer Gesamtfläche von 140 qm gehabt. Dazu legte er eine Fotokopie des für die Zeit von Juni 1995 bis Mai 2000 abgeschlossenen Mietvertrages vor. Mit Bescheid vom 12. Juli 1995 bewilligte die Standortverwaltung dem Kläger für die Zeit vom 20. Juni 1995 bis 31. Mai 1996 Mietbeiträge in Höhe von 578,93 DM monatlich. Am 15. Mai 1996 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen ab Juni 1996. Dazu vermerkte die Standortverwaltung, dem Kläger könne weiterhin keine angemessene Wohnung mit zumutbarer Miete zur Verfügung gestellt werden. Sie bewilligte daraufhin durch Bescheid vom 20. Mai 1996 monatliche Mietbeiträge in Höhe von 551,95 DM für die Zeit von Juni 1996 bis Mai 1997. Dabei veranschlagte sie auf der Grundlage der eingereichten Gehaltsbescheinigung für Mai 1996 die zumutbare monatliche Miete mit 940,04 DM. Nach einem dem Bescheid beigefügten Zusatz war die Gültigkeit der Bewilligung u.a. bis zum Zeitpunkt der Zuweisung einer angemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete beschränkt. Er enthielt ferner den Hinweis, die Wohnung, für die Mietbeitrag gewährt werde, gelte als vorläufige Wohnung im Sinne von § 11 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz. Anfang Dezember 1996 informierte die Standortverwaltung den Kläger darüber, dass im Frühjahr 1997 im Ortskern von A. Reihenhäuser mit einer Fläche von ca. 110 qm fertig gestellt würden, eines davon könne ihm zugeteilt werden. Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 wurde ihm das Reihenhaus K. weg 12 mit 5 Zimmern unter Angabe einer Wohnfläche von 98,66 qm zu einer Miete von 937,20 DM zuzüglich Nebenkosten zum Bezugstermin 1. Mai 1997 zugeteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung den Verlust des Anspruchs auf Mietbeiträge bewirken könne. Unter dem 30. Januar 1997 lehnte der Kläger diese Zuteilung ab und machte geltend, ein Umzug sei nicht mehr sinnvoll, da er voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 anderweitig versetzt werde; ein weiterer Umzug könne ihm auch nicht zugemutet werden, da die Familie seit 1977 bereits sechs Mal umgezogen sei und die Kinder mit einem weiteren Schulwechsel nicht belastet werden könnten. Zugleich beantragte er die Weitergewährung der Mietbeiträge. Mit Schreiben vom 17. März 1997 teilte die Standortverwaltung A. dem Kläger mit, die Ablehnung der Zuteilung sei gemäß der Entscheidung des Wohnungsvergabeausschusses bei der Standortverwaltung unberechtigt. Danach gelte die Wohnung als angemessen und zumutbar im Sinne der Mietbeitragsrichtlinie. Es sei beabsichtigt, die Mietbeiträge ab Mai 1997 einzustellen. Hiergegen wandte sich der Kläger unter dem 26. März 1997 und machte nunmehr geltend, das zugeteilte Reihenhaus K. weg 12 sei im Sinne der einschlägigen Vorschriften, über die er sich informiert habe, nicht angemessen. Mit einer tatsächlichen reinen Wohnfläche von 85 qm sei es für seinen Hausstand zu klein, derzeit wohne er auf 120 qm, die Wohnung vor der Versetzung habe eine Größe von 130 qm gehabt. Mit Bescheid vom 30. April 1997 setzte die Standortverwaltung den Mietbeitrag für Mai 1997 auf 0,- DM fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgebrachten Ablehnungsgründe hinsichtlich der Bundesdarlehnswohnung K. weg 12 in A. könnten nicht anerkannt werden. Mit seiner gegen den Bescheid vom 30. April 1997 gerichteten Beschwerde vom 12. Mai 1997 führte der Kläger erneut aus, das zugeteilte Reihenhaus sei für seine Familie zu klein. Die Wehrbereichsverwaltung III wies mit Bescheid vom 28. Mai 1997 die als Beschwerde gewertete Eingabe vom 26. März 1997 zurück und führte aus, nach fachaufsichtlicher Prüfung sei die Entscheidung des Wohnungsvergabeausschusses nicht zu beanstanden; angemessen sei bei den Verhältnissen des Klägers eine Wohnung mit 94 qm. Mit dem weiteren Beschwerdebescheid vom 25. Juni 1997 wies die Wehrbereichsverwaltung III die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. April 1997 zurück. Zur Begründung legte sie dar: Die frühere Wohnung des Klägers in M. habe in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der Bewohner gestanden und könne deshalb bei der Feststellung der Angemessenheit der zugeteilten Wohnung nicht berücksichtigt werden. Eine bevorstehende Verwendung des Klägers an einem anderen Standort sei für die Entscheidung über die Mietbeiträge nur relevant, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr erfolgen solle und schriftlich zugesichert sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Bewilligung der Mietbeiträge sei bis zur Zuteilung einer angemessenen und zumutbaren Wohnung befristet gewesen. Der Kläger hat auf die vorgenannten Beschwerdebescheide zu den Aktenzeichen 10 K 2530/97 und 10 K 2866/97 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 10 K 2530/97 fortgeführt. Zur Begründung des weiter verfolgten Anspruchs auf Mietbeiträge für die Zeit ab Mai 1997 hat der Kläger geltend gemacht: Unter Berücksichtigung der Größe und des Zuschnitts der bis Mitte 1995 in M. bewohnten Wohnung sei das zugeteilte Reihenhaus in A. nicht angemessen. Wegen der ungünstigen Raumaufteilung könnten im Erdgeschoss die Wohnzimmerschrankwand, die Sitzgruppe sowie der Essplatz nicht untergebracht werden. Zudem sei wegen der kurzen Stehzeit von dem nach der Zuteilung möglichen Umzug am 1. Mai 1997 bis zur ursprünglich vorgesehenen anderweitigen Verwendung ab 1. Oktober 1998 ein weiterer Umzug unzumutbar gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung/Abände- rung des Bescheides vom 17. März 1997 sowie des Beschwerdebescheides vom 28. Mai 1997 und des Bescheides vom 30. April 1997 und des dazu ergangenen Beschwerdebescheides vom 25. Juni 1997 zu verpflichten, ihm auch über den 30. April 1997 hinaus weiterhin Mietbeitrag für die Wohnung im Hause Am W. 12 a in D. -Heiligenkir- chen in gesetzlicher Höhe, maximal bis zum Betrag von 22.296,- DM Gesamthöchstbetrag, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht mehr umzugswillig gewesen, da er einen Zeitmietvertrag abgeschlossen habe, zudem sei die zugeteilte Wohnung in A. angemessen gewesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Aus dem Abschluss eines Zeitmietvertrages habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgeleitet, dass er nicht mehr umzugswillig gewesen sei; er habe seinerzeit angenommen, ihm stehe bei Zuteilung einer anderen Wohnung ein Sonderkündigungsrecht zu, zumindest hätte er sich durch Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag lösen können. Nach rechtskräftigen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte annehme, die Größe der vor dem Umzug benutzten Wohnung habe in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der Bewohner gestanden. Deshalb sei die Fläche dieser Wohnung für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblich. Die Unzumutbarkeit eines weiteren Umzugs habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. April 1997 und des Beschwerdebescheides vom 25. Juni 1997 zu verpflichten, dem Kläger über den 30. April 1997 hinaus Mietbeitrag für die Wohnung im Hause Am W. 12 a in D. H. in gesetzlicher Höhe, maximal bis zum Betrag von 22.296,-- DM Gesamthöchstbetrag, zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend aus: Ein weiterer Umzug sei im Zeitpunkt der Ablehnung der Weitergewährung von Mietbeiträgen nicht unzumutbar gewesen. Nach ihrer Verwaltungspraxis werde nur dann anders entschieden, wenn die absehbare Stehzeit geringer als ein Jahr sei und die anderweitige Verwendung sicher abgesehen werden könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Beschwerdebescheid vom 28. Mai 1997 aufgehoben und klargestellt, dass es sich aus ihrer Sicht bei dem Schreiben vom 17. März 1997 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als bis dahin der "Bescheid" vom 17. März 1997 und der Beschwerdebescheid vom 28. Mai 1997 Gegenstand des Verfahrens waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es in der Hauptsache aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt ist. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Der Verpflichtungsantrag ist auch insoweit statthaft, als der Kläger die Gewährung eines Mietbeitrages für den Monat Mai 1997 erstrebt. Sein dahingehendes Rechtsschutzbegehren kann er nicht bereits durch Anfechtung des Bescheides vom 30. April 1997 verwirklichen. Die darin verfügte Festsetzung des Mietbeitrages für Mai 1997 auf 0,- DM ist nicht als teilweise Aufhebung einer diesen Monat erfassenden Bewilligungsentscheidung zu werten. Die Gültigkeit des bewilligenden Bescheides vom 20. Mai 1996 war nämlich auflösend bedingt durch die Zuteilung einer angemessenen Wohnung mit zumutbarer Miete. Diese Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG war wirksam. Gründe für die Nichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG) der vom Kläger nicht angegriffenen Regelung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das nach der Bedingung maßgebliche Ereignis trat mit der Zuteilung des Reihenhauses K. weg 12 A. ein; hierbei handelte es sich aus den nachstehenden Gründen um angemessenen Wohnraum für eine zumutbare Miete. Der Kläger hat ferner den für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich notwendigen Antrag bei der Verwaltungsbehörde, zum Antragserfordernis vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. November 1999 - 12 A 406/98 - , - auch soweit es um Leistungen bis zum Gesamthöchstbetrag von 22.296,- DM geht - gestellt. Mit seinen Schreiben vom 30. Januar 1997 und 26. März 1997 artikulierte er in hinreichend deutlicher Weise sein Anliegen, weiterhin Mietbeiträge zu erhalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Mietbeiträgen für die Zeit ab 1. Mai 1997 bis zum Gesamthöchstbetrag von 22.296 DM (unter Berücksichtigung bereits gewährter Leistungen). Die ablehnende Entscheidung der Standortverwaltung A. vom 30. April 1997 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Wehrbereichsverwaltung III vom 25. Juni 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) -BUKG- i.V.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 1992 (GMBl 1992, 141) und Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Nach § 12 Abs. 5 BUKG können anstelle von Trennungsgeld Mietbeiträge bis zum 24fachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Aus der Formulierung "anstelle" folgt, dass die Gewährung des Mietbeitrages einen Anspruch auf Trennungsgeld voraussetzt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 1975 - 2 C 32.73 -, Buchholz, Gliederungs- Nr. 238.90, Nr. 59. Weitere Voraussetzungen sind in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften niedergelegt, die das nach dem Gesetz gegebene Ermessen prägen und angesichts der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1989 - 6 A 5.88 - Buchholz, Gliederungs-Nr. 260, § 1 BRKG, Nr. 1. Ausgehend von diesen Maßstäben kann es dahinstehen, ob der grundsätzlich notwendige uneingeschränkte Umzugswille (vgl. Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschrift i.V.m. § 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 - BGBl. I 1995, S. 2 TGV) schon deshalb nicht gegeben war, weil der Kläger einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag für das Haus in D. - H. abgeschlossen hatte, wobei ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen war. Der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, der die ordentlichen Kündigungsrechte des Mieters ausschließt, steht nach der Rechtsprechung des Senats dem Anspruch auf Mietbeiträge nämlich nicht generell im Wege. Er kann etwa unbeachtlich sein, wenn der Beamte (Soldat) - wie hier der Kläger - davon ausgegangen ist, er könne sich im Falle der Zuteilung einer angemessenen Wohnung aus dem Vertrag lösen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. November 1999 - 12 A 406/98 -. Einem Anspruch auf Trennungsgeld und damit auch auf die streitigen Mietbeiträge steht indes entgegen, dass ab 1. Mai 1997 der Wohnungsmangel des Klägers behoben war. Der Fortbestand eines Wohnungsmangels - d.h. des Fehlens einer angemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete im Einzugsgebiet - ist nach Nr. 12.5.12 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 TGV notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsgeld bzw. Mietbeitrag. Das zum 1. Mai 1997 angebotene Reihenhaus K. weg 12 in A. war im Sinne der einschlägigen Vorschriften angemessen und zumutbar. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz (Nr. 12.5.4) beurteilt sich die Angemessenheit nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 - 5 TGV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Eine Wohnung ist familiengerecht, wenn sie nach ihrer Größe und Lage sowie nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume die Anforderungen erfüllt, die gegeben sein müssen, um ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung und eine Entfaltung des Familienlebens gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1977 - 6 A 2.73 -, BVerwGE 54, 248. Danach muss eine Wohnung in der Regel für jede vor und nach dem Umzug zum Haushalt des Berechtigten gehörende Person ein Zimmer enthalten. Dies sieht die Richtlinie Nr. 2/60 unter I. (angemessener Wohnraum) vom 30. November 1965 vor. Vgl. Rundschreiben des BMWo vom 30. November 1965, Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten, abgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht Teil C Nr. 13. Hinsichtlich der Fläche ist dabei nach den einschlägigen Erlassen für vier Personen von 94 bis 105 qm auszugehen. Vgl. Erlass des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 14. November 1978 - Baufachliche Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen - GMBl 1978, 639, Ziff. 2.2. sowie Runderlass des Bundesministers der Verteidigung vom 13. März 1997 - S II 4 - Az. 25-05-05/S I 6 - Az. 45-30-01/25, Anl. 1 und Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 8. August 1997 - S II 4 - Az 25-05-05/21-10-12, abgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Teil C Nr. 20. Diese verwaltungsinternen Regelungen legt der Senat in ständiger Rechtsprechung als sachgerechte Konkretisierungen des Begriffs der Angemessenheit einer Wohnung zugrunde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1999, a.a.O., sowie Urteil vom 2. Sep- tember 1999 - 12 A 1313/98 - und Beschluss vom 12. März 1998 - 12 A 4773/96 -. Nach den vorgenannten verwaltungsinternen Richtlinien war das Reihenhaus in A. nach Wohnfläche und Zahl der Zimmer jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers unangemessen. Es verfügte gegenüber den zugrunde zu legenden Richtlinien sogar über ein zusätzliches Zimmer. Nach der Berechnung, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat, betrug die Wohnfläche über 109 qm. Selbst wenn diese genaue Größe dem Kläger nicht bekannt gewesen sein sollte, weil in dem Zuteilungsschreiben die Wohnfläche mit 98 qm angegeben war - dagegen spricht allerdings, dass er im Vorverfahren vorgetragen hatte, er habe sich mit den Bauplänen vertraut gemacht, die einem anderen Bediensteten des Standorts für ein entsprechendes Haus vorlagen - und deshalb auf letzteren Wert abzustellen wäre, gilt nichts anderes. Soweit der Kläger geltend macht, in dem Reihenhaus K. weg 12 in A. hätte er seinen Hausstand nicht unterbringen können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar könnte die Angemessenheit einer Wohnung verneint werden, wenn wertvolle Möbelstücke in einer besonders kleinen, ungünstig geschnittenen Wohnung nicht unterzubringen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1966 - 8 C 215.63 -, RiA 1967, 151. Der Kläger hat mangelnde Stellmöglichkeiten lediglich für die Möblierung des Wohn- und Essbereiches substantiiert dargelegt. Diese Umstände beruhen indes nicht auf einem besonders ungünstigen Zuschnitt des angebotenen Hauses. Mit ca. 25 qm ist die Fläche des Wohn- und Essbereiches zwar wesentlich geringer als diejenige der entsprechenden Räumlichkeiten der Wohnung in M. , sie ist aber gemessen an der Gesamtfläche des Hauses nicht ungewöhnlich klein. Die Probleme bei der Anordnung der Möblierung in diesem Bereich resultieren maßgeblich daraus, dass sich der Kläger mit seiner Familie auf das großzügigere Flächenangebot in der früheren Wohnung in M. eingestellt hatte. Eine andere Bewertung der Angemessenheit ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen des § 2 Abs. 1 TGV. § 2 Abs. 1 Satz 4 TGV bestimmt allerdings, dass von der Größe der bisherigen Wohnung auszugehen ist, sofern sie nicht in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt zählenden Personen steht. Hier kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung "...auszugehen ist..." so zu verstehen ist, dass die Größe der früheren Wohnung zugrunde gelegt werden muss, oder ob sie lediglich im Rahmen einer abwägenden Beurteilung Berücksichtigung finden soll. Auf die Größe der früheren Wohnung kommt es nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TGV nicht an, da sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der Bewohner stand. Bei einer Größe von ca. 140 qm war das Haus, das die Familie des Klägers in M. bewohnt hatte, im Hinblick auf den aus vier Personen bestehenden Haushalt nicht angemessen, sondern erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TGV. Ein erhebliches Missverhältnis im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Richtwerte für eine familiengerechte Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TGV) deutlich überschritten werden. Bei ca. 140 qm Wohnfläche für einen vier Personen umfassenden Haushalt war dies mit Blick auf die Wohnflächenobergrenze von 94 - 105 qm hier zu bejahen. Die Größe von 140 qm entnimmt der Senat den ursprünglichen Angaben des Klägers im Antrag auf Wohnungszuteilung. Nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Grundrissskizze im Maßstab 1:100 dürfte die spätere Angabe einer Wohnfläche von lediglich 130 qm demgegenüber nicht zutreffend sein. Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei der Beurteilung der Größe der Wohnung in M. nicht der Flur außer Betracht bleiben. Angesichts der Zahl und der Fläche der durch diesen Raum erschlossenen Zimmer erscheint dessen Größe nicht unangemessen; zudem ist nach dem eingereichten Grundriss nicht erkennbar, dass er nicht - über die Erschließungsfunktion und Aufnahme einer Garderobe hinaus - zumindest teilweise in anderer Weise, etwa durch Aufstellung eines zusätzlichen Schrankes oder einer Kommode, hätte genutzt werden können. Angesichts der gravierenden Überschreitung der angemessenen Wohnfläche von 94-105 qm ist mithin von einem erheblichen Missverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 TGV auszugehen und die vorherige Wohnung in M. für die Beurteilung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen. Zumutbar war auch die Höhe der Miete. Nach den Nrn. 12.5.5, 12.5.7 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 12 BUKG liegt ein Betrag von 18 % der Brutto-Dienstbezüge für die Kaltmiete ohne Nebenkosten und Umlagen innerhalb der Grenzen des Zumutbaren. Nach der Begründung des vom Kläger nicht angegriffenen Bescheides vom 20. Mai 1996 entsprechen 18 % seiner Brutto-Dienstbezüge einem Betrag von 940,04 DM; der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der dieser Bewertung zugrundeliegenden Angaben zu zweifeln oder anzunehmen, für den Zeitraum von Mai 1997 an müsse ein geringerer Betrag angesetzt werden. Diese Bezugsgröße überschreitet der Mietzins für das zugeteilte Reihenhaus mit 937,27 DM Kaltmiete nicht. War danach der Wohnungsmangel ab dem möglichen Bezugstermin des Reihenhauses in A. am 1. Mai 1997 objektiv behoben, ist damit grundsätzlich ein Anspruch auf weitere Mietbeiträge ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob auch im Mietbeitragsrecht die objektive Behebung des Wohnungsmangels ausnahmsweise unbeachtlich ist, wenn der Bedienstete in Unkenntnis der einschlägigen Bemessungsregeln zu hohe Anforderungen gestellt hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. November 1988- 6 C 68.86, ZBR 1990, 127 zum Trennungsgeldrecht. Auf unzureichende Information hat sich der Kläger nicht berufen. Er hat sich vielmehr nach eigenem Vorbringen im Vorverfahren sachkundig gemacht, dabei indes die einschlägigen Regelungen anders gewertet. Bei einem derartigen Sachverhalt kann die Behebung des Wohnungsmangels nicht außer Betracht bleiben. Schließlich kann auch der Einwand des Klägers, ein Umzug sei im Zeitpunkt der Ablehnung des Hauses K. weg 12 in A. unzumutbar gewesen, da er seinerzeit mit einer baldigen Verwendung an einem anderen Standort habe rechnen müssen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Allerdings ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Behebung eines Wohnungsmangels und auch das Fehlen des Umzugswillens ausnahmsweise den Anspruch auf Trennungsgeld oder Mietbeitrag dann nicht vernichten, wenn der Umzug für den Beamten/Soldaten nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 2504/96 - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Januar 1996 - 4 S 3561/94 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1981 - 1 A 2666/79 -, abgedruckt bei Hoger, Rechtsprechung zum Umzugs- kostenrecht II.1.2.1 Nr. 23 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 2 A 11236/91.OVG -. Danach wird ein Umzug im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für unzumutbar gehalten, wenn kurzfristig eine anderweitige Verwendung an einem anderen Dienstort absehbar ist und dem Beamten (Soldaten) deshalb innerhalb kürzester Zeit zwei Umzüge zugemutet würden. So ist etwa die Zumutbarkeit eines Umzuges verneint worden, wenn wegen anderweitiger Verwendung nach vier bis fünf Monaten ein erneuter Umzug notwendig geworden wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1998 - 12 A 6068/96 -. Der Bundesminister der Verteidigung hat dem in dem Erlass vom 30. September 1998 - VMBl 1999 S. 2 - Rechnung getragen und für seinen Geschäftsbereich verfügt, dass Mietbeiträge für ein weiteres Jahr gewährt werden, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des möglichen Bezuges einer angemessenen und zumutbaren Wohnung nur noch eine Stehzeit von einem Jahr vor sich hat. Dem entspricht nach dem Prozessvorbringen auch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über Gewährung von Mietbeiträgen damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Grundsatz hinreichend Rechnung getragen wird. Danach kann hier mit Blick auf den zu beurteilenden Zeitraum bis zu einer anderweitigen Verwendung nicht die Unzumutbarkeit eines Umzuges im Zeitpunkt der Behebung des Wohnungsmangels festgestellt werden. Es stand angemessener Wohnraum zum 1. Mai 1997 zur Verfügung; zum 1. Oktober 1998, d.h. 17 Monate später, sollte der Kläger nach damaliger Einschätzung voraussichtlich an einem anderen Standort eingesetzt werden. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, wie sicher eine solche anderweitige Verwendung absehbar sein muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 161 Abs. 2 VwGO. Danach waren der Beklagten aus Billigkeitsgründen die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallen. Ihr sind diese Kosten wegen des verfahrensrechtlich nicht erforderlichen Erlass des Beschwerdebescheides vom 28. Mai 1997 zuzurechnen. Sie hat deshalb etwaige zusätzliche Kosten zu tragen, die im Verfahren 10 K 2530/97 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 2866/97 entstanden sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.