Urteil
12 A 1191/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1215.12A1191.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird im Umfang der von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten d. Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden etwaigen zusätzlichen Kosten, die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache infolge der Einbeziehung d. "Bescheides" vom 17. März 1997 und d. Beschwerdebescheides vom 12. Mai 1997 in das Verfahren entstanden sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d. jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1953 geborene Kläger steht als Berufssoldat mit dem Rang eines Oberstleutnants im Dienst der Bundeswehr. Er ist verheiratet und hat einen 1980 geborenen Sohn. 3 Durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Februar 1995 wurde der Kläger im dienstlichen Interesse unter Zusage von Umzugskostenvergütung von der 1./InstBtl 11 in D. zur 1./InstBtl 71 nach A. versetzt, wo er als InstStoffZ und Bataillonskommandeur verwendet wurde bzw. weiter verwendet werden sollte. Dienstantrittstermin war der 20. April 1995. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war in der Verfügung der Zeitraum bis zum 31. März 1998 angegeben. 4 Im Zeitpunkt der Versetzung hatte der Kläger mit seiner Familie in Ganderkesee ein Reihenhaus mit drei Wohn- und zwei Schlafzimmern sowie Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 140 qm bewohnt, das umzugskostenrechtlich als vorläufige Wohnung galt und für das er Mietbeitragszahlungen erhielt. Am 7. Februar 1995 beantragte der Kläger die Zuteilung eines Hauses mit vier bis fünf Zimmern und ca. 120 bis 130 qm Wohnfläche. Er bat hinsichtlich Lage und Ausstattung, seine Verwendung als Bataillonskommandeur zu berücksichtigen. Am 9. Juni 1995 bezog er in D. -H. , A. W. , ein Einfamilienhaus mit fünf Zimmern und 152 qm Wohnfläche, welches er auf dem freien Wohnungsmarkt angemietet hatte. 5 Auf seinen Antrag hin wurde ihm für dieses Haus von der Standortverwaltung A. durch Bescheid vom 26. Juni 1995 für die Zeit vom 9. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1996 die Zahlung eines Mietbeitrages bewilligt, nachdem er zuvor wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort Trennungsgeld erhalten hatte. Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 wurden die Mietbeiträge antragsgemäß für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 weiterbewilligt. Nach einem dem Bescheid beigefügten Zusatz war die Gültigkeit der Bewilligung u.a. bis zum Zeitpunkt der Zuweisung einer angemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete beschränkt. Er enthielt ferner den Hinweis, die Wohnung, für die Mietbeitrag gewährt werde, gelte als vorläufige Wohnung im Sinne d. § 11 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz. 6 Unter dem 17. Januar 1997 teilte die Standortverwaltung A. dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. Februar 1995 das Reihenhaus Krokusweg 10 in A. bestehend aus 5 Zimmern und mit einer angegebenen Wohnfläche von 98,66 qm zum voraussichtlichen Bezugstermin 1. Mai 1997 zu. 7 Mit Schreiben vom 9. Februar 1997 lehnte der Kläger die Zuteilung dieses Reihenhauses ab, weil es eine zu geringe reine Wohnfläche (85 qm) aufweise und auch der Planungszuschnitt ungünstig sei. Wesentliche Teile seiner Wohnungsausstattung (Eckbank mit Tischen und Stühlen, 2 Einbauküchenelemente mit Oberschränken, Dreiteiler der Ledergarnitur, Sideboard, Esszimmerschrank, 5-sitzige Couchgarnitur, 2 Dielenschränke) könne er in dem Objekt nicht unterbringen. 8 In seiner Sitzung vom 26. Februar 1997 lehnte der Wohnungsvergabeausschuss die Ablehnungsgründe einstimmig als unberechtigt ab. Das Ergebnis teilte die Standortverwaltung A. dem Kläger unter dem 17. März 1997 mit; gleichzeitig hörte sie ihn zu der beabsichtigten Einstellung der Zahlung d. Mietbeitrages zum 1. Mai 1997 an. 9 Mit Schreiben vom 25. März 1997 bekräftigte und vertiefte der Kläger seine Ablehnungsgründe. Die Standortverwaltung wertete dieses Schreiben als Beschwerde, der sie nicht abhalf. Mit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 wies die Wehrbereichsverwaltung III die "Beschwerde" gegen die Nichtanerkennung der Ablehnungsgründe betreffend das zugeteilte Reihenhaus als unbegründet zurück. Sie führte aus, die zugeteilte Wohnung sei für einen Drei-Personen-Haushalt familiengerecht und angemessen. Hinsichtlich der Zahl der Zimmer und auch der Wohnfläche würden die geltenden Richt- bzw. Grenzwerte sogar übertroffen. 10 Nachdem der Kläger unter dem 29. April 1997 die Weiterbewilligung der Mietbeiträge über den bisher festgesetzten Zeitraum hinaus beantragt hatte, setzte die Standortverwaltung mit Bescheid vom 30. April 1997 den Mietbeitrag für Mai 1997 auf 0,00 DM fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgebrachten Ablehnungsgründe hinsichtlich der zugeteilten Bundesdarlehenwohnung/Reihenhaus K. weg in A. könnten nicht anerkannt werden. Mit der Zuteilung seien damit auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung eines Mietbeitrages über den 30. April 1997 hinaus nicht mehr gegeben. 11 Die dagegen erhobene Beschwerde d. Klägers vom 12. Mai 1997 wies die Wehrbereichsverwaltung III mit Beschwerdebescheid vom 16. Juni 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung legte sie u.a. dar: Die zugeteilte Wohnung sei angemessen und habe deshalb nicht abgelehnt werden dürfen. Die Größe der bisherigen Wohnungen habe bei der Feststellung der Angemessenheit nicht berücksichtigt werden können, da sie in erheblichem Missverhältnis zur Anzahl der zum Haushalt d. Klägers gehörenden Personen gestanden habe. 12 Der Kläger hat am 2. Juni 1997 - zunächst nur betreffend die Mitteilung vom 17. März 1997 und den zugehörigen Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 - Klage erhoben. Auf entsprechenden Hinweis der Beklagten wurden sodann auch der Bescheid vom 30. April 1997 und der Beschwerdebescheid vom 16. Juni 1997 in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung seiner in der Sache auf die Weiterbewilligung eines Mietbeitrages für die Wohnung D. -H. , A. W. 2. , über den 30. April 1997 hinaus gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die angebotene/zugewiesene Wohnung sei von ihrer Größe und von ihrem Zuschnitt her für ihn und seine Familie nicht geeignet. Sie sei insgesamt zu klein; die wirklich nutzbare Wohnfläche betrage nur ca. 85 qm. Auch die einzelnen Räume seien so gestaltet, dass ein Teil der vorhandenen Möbelstücke nicht aufgestellt werden könne. Insbesondere eine Nutzung d. Wohn- /Essbereichs (24,34 qm) sei nur in "qualvoller Enge" möglich. Als Bataillonskommandeur habe er auch Repräsentationspflichten; der Zuschnitt der Wohnung lasse das überhaupt nicht zu. Schließlich sei es ausgehend von einer üblichen "Stehzeit" von ca. drei Jahren ihm nicht zuzumuten, für ca. nur noch ein verbleibendes Jahr der Verwendung in A. erneut umziehen zu müssen. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung bzw. Änderung ihrer Bescheide vom 17. März 1997 und 30. April 1997 sowie der Beschwerdebescheide vom 12. Mai 1997 und 16. Juni 1997 zu verpflichten, ihm über den 30. April 1997 hinaus Mietbeitrag in gesetzlicher Höhe bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 22.296,00 DM für seine Wohnung in D. -H. , A. W. 2. , bis zum bevorstehenden Umzug nach Aachen Mitte 1999 zu bewilligen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat vorgetragen: Mit der Ablehnung der zugeteilten Bundesdarlehenwohnung sei der Anspruch d. Klägers auf Mietbeiträge entfallen, da die Wohnung entgegen seiner Auffassung angemessen gewesen sei. Sie habe den Vorschriften der Wohnungsfürsorge entsprochen. Ein Vergleich mit seiner bisherigen Wohnung scheide damit aus. Auch nach ihrem Zuschnitt sei die Wohnung nicht unzumutbar gewesen. Sonderbedarf sei bei dem Kläger nicht anzuerkennen. 18 Während d. erstinstanzlichen Klageverfahrens ist der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nach vorangegangener Kommandierung vom 23. November 1998 bis 31. Dezember 1998 von A. nach A. versetzt worden. 19 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 20 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung bezieht er sich auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Vertiefend bzw. ergänzend macht er geltend: Aufgrund der regelmäßigen Stehzeit von drei Jahren auf der Stelle eines Bataillonskommandeurs und auch wegen der hier vorliegenden konkreten Angaben über seine voraussichtliche Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung vom 3. Februar 1995 habe er davon ausgehen müssen, nach Maßgabe der seinerzeitigen Personalplanung zum 1. April 1998 weiterversetzt zu werden. Ihm im Zusammenhang mit der Versagung weiterer Mietbeiträge einen Umzug für eine verbleibende Verweildauer von nur etwa 11 Monaten abzuverlangen, sei unzumutbar. Dies widerspreche insbesondere der Fürsorgepflicht d. Dienstherrn. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass den Berufsoffizieren der Bundeswehr und ihren Angehörigen mit den regelmäßigen dreijährigen "Stehzeiten" und den dadurch turnusmäßig erforderlich werdenden Umzügen ohnehin schon sehr viel zugemutet werde. Im konkreten Falle hätte ein Umzug von D. -H. nach A. speziell für seinen Sohn Andreas zu erheblichen Problemen (nötige Umschulung auf ein anderes Gymnasium oder aber ungünstige Fahrzeiten im öffentlichen Personennahverkehr) mit sich gebracht. Schließlich wären die mietvertraglich vereinbart gewesenen Kosten für die Renovierung der Wohnung A. W. 2. , welche sich auf ca. 5.000,-- DM beliefen, im Falle eines vorzeitigen Auszuges zumindest zum Teil entwertet worden. 21 Der Kläger beantragt, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung d. Bescheides vom 30. April 1997 sowie d. Beschwerdebescheides vom 16. Juni 1997 zu verpflichten, ihm über den 30. April 1997 hinaus Mietbeitrag für die Wohnung im Hause A. W. 2. in D. - H. in gesetzlicher Höhe, maximal bis zum Gesamthöchstbetrag von 22.296,-- DM, zu bewilligen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Bei der Beurteilung mietbeitragsrechtlicher Ansprüche könne die verbleibende Stehzeit am Standort nur dann berücksichtigt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit an einen anderen Standort versetzt werde. Dies sei stets dann möglich, wenn eine solche Personalverfügung bereits ergangen oder wenn eine andere Verwendung innerhalb eines Jahres durch die personalbearbeitende Dienststelle schriftlich zugesichert worden sei. Allein der aus der Angabe der "voraussichtlichen Verwendungsdauer" in der Versetzungsverfügung nach A. sich für den Kläger ergebende subjektive Eindruck sei keine ausreichende Grundlage, um Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Mietbeiträgen zu rechtfertigen. Aus dem übrigen Vorbringen d. Klägers ergäben sich weder Umzugshinderungsgründe noch seien die angeführten Probleme angesichts der "Vorläufigkeit" der zunächst angemieteten Wohnung nicht vorhersehbar gewesen. 26 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 aufgehoben und haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass es sich bei dem Schreiben vom 17. März 1997 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Im Hinblick darauf haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als bis dahin der "Bescheid" vom 17. März 1997 und der Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 Gegenstand d. Verfahrens waren. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten d. Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung d. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es in der Hauptsache aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt ist. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 30 Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 31 Die Klage ist zulässig. Der Verpflichtungsantrag ist auch insoweit statthaft, als der Kläger die Gewährung eines Mietbeitrages für den Monat Mai 1997 erstrebt. Sein dahingehendes Rechtsschutzbegehren kann er nicht bereits durch Anfechtung d. Bescheides vom 30. April 1997 verwirklichen. Die darin verfügte Festsetzung d. Mietbeitrages für Mai 1997 auf 0,- DM ist nicht als teilweise Aufhebung einer diesen Monat erfassenden Bewilligungsentscheidung zu werten. Die Gültigkeit d. bewilligenden Bescheides vom 9. Mai 1996 war nämlich auflösend bedingt durch die Zuteilung einer angemessenen Wohnung mit zumutbarer Miete. Diese Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG war wirksam. Gründe für die Nichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG) der vom Kläger nicht angegriffenen Regelung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das nach der Bedingung maßgebliche Ereignis trat mit der Zuteilung d. Reihenhauses K. weg 10 in A. ein; hierbei handelte es sich aus den nachstehenden Gründen um angemessenen Wohnraum für eine zumutbare Miete. 32 Der Kläger hat ferner den für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich notwendigen Antrag bei der Verwaltungsbehörde, 33 zum Antragserfordernis vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. November 1999 - 12 A 406/98 -, 34 - auch soweit es um Leistungen bis zum Gesamthöchstbetrag von 22.296,- DM geht - gestellt. Mit seinen Schreiben vom 7. Mai 1996 und 29. April 1997 artikulierte er in hinreichend deutlicher Weise sein Anliegen, weiterhin Mietbeiträge zu erhalten. 35 Die Klage ist jedoch unbegründet. 36 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Mietbeiträgen für die Zeit ab 1. Mai 1997 bis zum Gesamthöchstbetrag von 22.296 DM (unter Berücksichtigung bereits gewährter Leistungen). Die ablehnende Entscheidung der Standortverwaltung A. vom 30. April 1997 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Wehrbereichsverwaltung III vom 16. Juni 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 37 Als Rechtsgrundlage für das Begehren d. Klägers kommt allein § 12 Abs. 5 d. Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) -BUKG- i.V.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 1992 (GMBl 1992, 141) und Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Nach § 12 Abs. 5 BUKG können anstelle von Trennungsgeld Mietbeiträge bis zum 24fachen Monatsbetrag d. Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Aus der Formulierung "anstelle" folgt, dass die Gewährung d. Mietbeitrages einen Anspruch auf Trennungsgeld voraussetzt. 38 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 1975 - 2 C 32.73 -, Buchholz, Gliederungs- Nr. 238.90, Nr. 59. 39 Weitere Voraussetzungen sind in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften niedergelegt, die das nach dem Gesetz gegebene Ermessen prägen und angesichts der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblich sind. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1989 - 6 A 5.88 - Buchholz, Gliederungs-Nr. 260, § 1 BRKG, Nr. 1. 41 Ausgehend von diesen Maßstäben steht einem Anspruch auf Trennungsgeld und damit auch auf die streitigen Mietbeiträge - unabhängig von der Beantwortung der weiteren Frage d. uneingeschränkten Umzugswillens - vorliegend entgegen, dass ab 1. Mai 1997 der Wohnungsmangel d. Klägers behoben war. Der Fortbestand eines Wohnungsmangels, d.h. d. Fehlens einer angemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete im Einzugsgebiet, ist nach Nr. 12.5.12 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 TGV notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsgeld bzw. Mietbeitrag. 42 Das zum 1. Mai 1997 angebotene Reihenhaus K. weg 10 in A. war im Sinne der einschlägigen Vorschriften angemessen und zumutbar. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz (Nr. 12.5.4) beurteilt sich die Angemessenheit nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 - 5 TGV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen d. Berechtigten entspricht. Eine Wohnung ist familiengerecht, wenn sie nach ihrer Größe und Lage sowie nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume die Anforderungen erfüllt, die gegeben sein müssen, um ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung und eine Entfaltung d. Familienlebens gewährleistet. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1977 - 6 A 2.73 -, BVerwGE 54, 248. 44 Danach muss eine Wohnung in der Regel für jede vor und nach dem Umzug zum Haushalt d. Berechtigten gehörende Person ein Zimmer enthalten. Dies sieht die Richtlinie Nr. 2/60 (angemessener Wohnraum) in der Neufassung vom 30. November 1965 unter I. so vor. 45 Vgl. Rundschreiben d. BMWo vom 30. November 1965, Wohnungsfürsorge d. Bundes für seine Bediensteten, abgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Teil C Nr. 13. 46 Hinsichtlich der Größe der Wohnung in qm (Wohnfläche) ist nach der einschlägigen Erlasslage für drei Personen von einer mittleren angemessenen Wohnungsgröße von 82 qm mit zulässiger Abweichung nach oben bis zu 94 qm auszugehen. 47 Vgl. Erlass d. BMVg vom 8. August 1997 - S II 4 - Az 25-05-05/21-10-12, abgedruckt bei Kopicki/Irlen-busch, Umzugskostenrecht, Teil C Nr. 2. ; zur Frage der (alleinigen) Maßgeblichkeit dieses Erlasses im Verhältnis zu anderen verwaltungsinternen Regelungen siehe BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 10 B 2.00 -. 48 Diese verwaltungsinternen Regelungen legt der Senat in ständiger Rechtsprechung als sachgerechte Konkretisierungen d. Begriffs der Angemessenheit einer Wohnung zugrunde. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 12 A 1089/99 -, Urteil vom 4. November 1999, - 12 A 406/98 -, Urteil vom 2. September 1999 - 12 A 1313/98 - sowie Beschluss vom 12. März 1998 - 12 A 4773/96 -. 50 Nach den vorgenannten verwaltungsinternen Richtlinien war das Reihenhaus in A. nach Wohnfläche und Zahl der Zimmer jedenfalls nicht zu Ungunsten d. Klägers unangemessen. Es verfügt gegenüber den zugrunde zu legenden Richtlinien sogar über zwei zusätzliche Zimmer. Zudem ist es jedenfalls teilweise unterkellert. Nach der Berechnung, die die Beklagte im Verfahren vorgelegt hat, ist das Haus über 109 qm groß; auch unter Zugrundelegung der üblichen Berechnungsverfahren nach §§ 42 ff. der zweiten Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990, zuletzt geändert am 23. Juli 1996, beträgt die Wohnfläche immerhin noch 98,66 qm und ist sie damit für die familiären Bedürfnisse d. Klägers mehr als ausreichend bemessen. 51 Soweit der Kläger geltend macht, in dem Reihenhaus K. weg 10 in A. hätte er seinen Hausstand nicht unterbringen können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar könnte die Angemessenheit einer Wohnung verneint werden, wenn wertvolle Möbelstücke in einer besonders kleinen, ungünstig geschnittenen Wohnung nicht unterzubringen sind. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1966 - 8 C 215.63 -, RiA 1967, 151. 53 Der Kläger hat mangelnde Stellmöglichkeiten für die Möblierung insbesondere betreffend den Wohn- und Essbereich, die Diele und die Küche geltend gemacht. Diese Umstände beruhen indes nicht vornehmlich auf einem besonders ungünstigen Zuschnitt d. angebotenen Hauses. Mit ca. 25 qm mag zwar die Fläche d. Wohn- und Essbereiches um einiges geringer als diejenige der entsprechenden Räumlichkeiten in der zuletzt vom Kläger bewohnten Wohnung sein, sie ist aber gemessen an der Gesamtfläche d. Hauses nicht ungewöhnlich klein. Etwaige Probleme bei der Anordnung der Möblierung in diesem Bereich resultieren maßgeblich daraus, dass sich der Kläger mit seiner Familie bei der Möblierung auf das großzügigere Flächenangebot in seinen früheren Wohnungen eingestellt hatte. Entsprechendes gilt für die Bereiche Diele (6,70 qm) und Küche (7,25 qm); auch diese Räume sind weder besonders klein, noch weisen sie ausweislich der Grundrisszeichnung einen ungewöhnlichen Zuschnitt auf. 54 Eine andere Bewertung der Angemessenheit ergibt sich ferner nicht unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen d. § 2 Abs. 1 TGV. § 2 Abs. 1 Satz 4 TGV bestimmt allerdings, dass von der Größe der bisherigen Wohnung auszugehen ist, sofern sie nicht in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt zählenden Personen steht. Hier kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung "...auszugehen ist..." so zu verstehen ist, dass die Größe der früheren Wohnung zugrunde gelegt werden muss, oder ob sie lediglich im Rahmen einer abwägenden Beurteilung Berücksichtigung finden soll. Auf die Größe der früheren Wohnung kommt es hier nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TGV schon deshalb nicht an, weil sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der Bewohner stand. 55 Bei einer Größe von 122 qm war die letzte (nicht vorläufige) Wohnung, die die Familie d. Klägers in Steinbach bewohnt hatte, im Hinblick auf den aus drei Personen bestehenden Haushalt nicht angemessen, sondern erfüllte die Voraussetzungen d. § 2 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TGV. Ein erhebliches Missverhältnis im Sinne der Verordnung liegt regelmäßig dann vor, wenn die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Richtwerte für eine familiengerechte Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TGV) deutlich überschritten werden. Bei 122 qm Wohnfläche für einen drei Personen umfassenden Haushalt war dies mit Blick auf die Wohnflächenobergrenze von 94 qm gemäß dem Erlass d. BMVg vom 8. August 1997 hier zu bejahen. Die Größe von 122 qm entnimmt der Senat dabei den eigenen Angaben d. Klägers in der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Besondere Umstände d. Einzelfalles, die einer Ausrichtung d. Missverhältnisses an den oben genannten Richtwerten entgegenstehen könnten, hält der Senat hier auch bei Einbeziehung d. dienstrechtlichen Ranges d. Klägers nicht für gegeben. 56 Eine Unzumutbarkeit der Lage der zugeteilten Wohnung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das Vorbringen d. Klägers in der Berufungsinstanz, für seinen Sohn Andreas hätten sich bei einem Umzug von D. -H. nach A. erhebliche Probleme hinsichtlich eines Weiterbesuchs d. nach dem Ort der vorläufig bezogenen Wohnung ausgewählten Gymnasiums (Leopoldinum) ergeben, berücksichtigt nicht, dass der Kläger von vornherein damit rechnen musste, von der vorläufigen Wohnung in H. , für die er Mietbeitrag erhielt, noch während seiner Verwendung in A. in eine reguläre Wohnung umzuziehen. Das Angebot einer Wohnung unmittelbar am Dienstort ist in einem solchen Falle bezogen auf die Lage grundsätzlich - und auch hier - zumutbar. 57 Zumutbar war auch die Höhe der Miete. Nach den Nrn. 12.5.5, 12.5.7 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 12 BUKG liegt ein Betrag von 18 % der Brutto-Dienstbezüge für die Kaltmiete ohne Nebenkosten und Umlagen innerhalb der Grenzen d. Zumutbaren. Nach der Begründung d. vom Kläger nicht angegriffenen Bescheides vom 9. Mai 1996 entsprechen 18 % seiner Brutto-Dienstbezüge einem Betrag von 1.250,46 DM; der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der dieser Bewertung zugrunde liegenden Angaben zu zweifeln oder anzunehmen, für den Zeitraum von Mai 1997 an müsse ein geringerer Betrag angesetzt werden. Diese Bezugsgröße überschreitet der Mietzins für das zugeteilte Reihenhaus mit 937,27 DM Kaltmiete nicht. 58 War danach der Wohnungsmangel ab dem möglichen Bezugstermin d. Reihenhauses in A. am 1. Mai 1997 objektiv behoben, ist damit grundsätzlich ein Anspruch auf weitere Mietbeiträge ausgeschlossen. 59 Schließlich kann auch der Einwand d. Klägers, ein Umzug sei im Zeitpunkt der Ablehnung d. Hauses K. weg 10 in A. unzumutbar gewesen, da er seinerzeit mit einer baldigen Verwendung an einem anderen Standort habe rechnen müssen, der Klage und damit auch der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. 60 Allerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Behebung eines Wohnungsmangels wie auch das Fehlen d. Umzugswillens ausnahmsweise den Anspruch auf Trennungsgeld oder Mietbeitrag dann nicht vernichten, wenn der Umzug für den Beamten/Soldaten nach Treu und Glauben unzumutbar ist. 61 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 2504/96 - und Urteil vom 13. Januar 1981 - 1 A 2666/79 -, letzteres abgedruckt bei Hoger, Rechtsprechung zum Umzugskostenrecht II. 2.2.1 Nr. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Januar 1996 - 4 S 3561/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 2 A 11236/91.OVG -. 62 Danach wird ein Umzug im Hinblick auf die Fürsorgepflicht u.a. dann für unzumutbar gehalten, wenn kurzfristig eine anderweitige Verwendung an einem anderen Dienstort absehbar ist und dem Beamten (Soldaten) deshalb innerhalb kürzester Zeit zwei Umzüge zugemutet würden. Vor diesem Hintergrund ist etwa in der Rechtsprechung d. erkennenden Senats die Zumutbarkeit eines Umzuges verneint worden, wenn wegen anderweitiger Verwendung nach vier bis fünf Monaten ein erneuter Umzug notwendig geworden wäre. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1998 - 12 A 6068/96 -. 64 Der Bundesminister der Verteidigung hat dem in dem Erlass vom 30. September 1998 - VMBl 1999 S. 2 - unter Nr. 12.5.3 im Grundsatz Rechnung getragen und für seinen Geschäftsbereich verfügt, dass Mietbeiträge für ein weiteres Jahr gewährt werden, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt d. möglichen Bezuges einer angemessenen und zumutbaren Wohnung nur noch eine Stehzeit von einem Jahr vor sich hat. Dem entspricht nach dem Prozessvorbringen in diesem und anderen Verfahren auch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von Mietbeiträgen damit der Fürsorgepflicht d. Dienstherrn im Grundsatz hinreichend Rechnung getragen wird, wobei sich allerdings eine zu schematische, etwa vorliegende besondere Umstände d. Einzelfalles aussparende Anwendung der Jahresgrenze verbietet. 65 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 12 A 1089/99 - sowie den dazu ergangenen, die Bedeutsamkeit der Gegebenheiten im konkreten Fall betonenden Beschluss d. BVerwG vom 9. November 2000 - 10 B 2.00 -. 66 Der Kläger kann gleichwohl unter diesem Gesichtspunkt für einen Erfolg seiner Klage nichts herleiten. Entscheidend dafür ist, dass in dem Zeitpunkt, in welchem dem Beamten bzw. Soldaten ein Umzug - hier von der vorläufigen in eine reguläre Wohnung - zugemutet wird, die alsbaldige Weiterversetzung (binnen ca. eines Jahres) bereits mit hinreichender Sicherheit bevorgestanden haben muss, soll dieser Umstand nach Treu und Glauben in Verbindung mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der grundsätzlich bestehenden Umzugspflicht d. bisher Mietbeitragsberechtigten in eine angemessene (nicht mehr nur vorläufige) Wohnung entgegengehalten werden können. 67 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 2504/96 -; Urteil vom 1. September 1998 - 12 A 6068/96 -; Urteil vom 13. Januar 1981, a.a.O.; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 1996 - 4 S 3561/94 - . 68 Daran fehlt es hier. Als ausreichend sicher zu betrachten ist in diesem Zusammenhang beispielsweise eine bereits ergangene Versetzungsverfügung, eine verbindliche Zusage der personalbearbeitenden Stelle über eine bevorstehende Weiterversetzung oder möglicherweise auch schon eine sonstige ernsthafte Äußerung d. zuständigen Vorgesetzten zu konkreten Versetzungsüberlegungen. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 2504/96 - m.w.N.. 70 All dies liegt hier nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Angabe einer "voraussichtlichen Verwendungsdauer" in der vorangegangenen Versetzungsverfügung, wie sie hier in der Verfügung vom 3. Februar 1995 - Versetzung d. Klägers nach A. - zu finden ist, kommt den angeführten Beispielsfällen nicht gleich. Zwar kennzeichnet sie einer auf der Rückseite d. Formulars der Verfügung beigefügten Erläuterung zufolge "den Verwendungszeitraum, der aufgrund der gegenwärtigen Personalplanung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen ist". Zugleich wurde dort allerdings bestimmt, dass "Rechtsan- sprüche auf eine bestimmte Verweildauer daraus nicht hergeleitet werden" dürfen. Letzteres weist deutlich in die Richtung, dass sich der Dienstherr bei dieser frühzeitigen Zeitvorgabe gerade noch nicht konkret und verbindlich festlegen und binden wollte. Dementsprechend liegt in einem solchen Fall nur eine allgemeine Aufnahme in die routinemäßige jährliche Versetzungsplanung der Bundeswehr - hier mit einer üblichen 3-jährigen Stehzeit für Bataillonskommandeursverwendungen - vor. Ernsthafte und konkrete Überlegungen betreffend die weitere Verwendung d. Soldaten werden im Anschluss an eine gerade erst verfügte Versetzung in aller Regel - und wurden in Ermangelung abweichender Erkenntnisse auch hier - noch nicht angestellt. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, kommt es vielmehr äußerst selten vor, dass die zunächst nur vage Angabe der voraussichtlichen Stehzeit in einer Versetzungsverfügung in der Folge dann auch tatsächlich exakt eingehalten wird. Dem liegt zugrunde, dass sich die im Bundesministerium der Verteidigung angestellten Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Versetzungen von Offizieren infolge neu auftretender Gesichtspunkte, insbesondere solcher militärischer, persönlicher oder organisatorischer Art, bis zum Abschluss der Versetzungsplanung jederzeit ändern können. Deshalb eignen sich diesbezügliche Angaben in der hier vorliegenden recht allgemeinen Form bei Miteinbeziehung d. relativ frühen Stadiums der weiteren Versetzungsplanung nicht als verlässliche Grundlage für Entscheidungen eines Soldaten über seine persönliche Lebensführung. 71 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1981, a.a.O. 72 Eine nachträgliche Bestätigung für diese Sichtweise ergibt sich schließlich auch daraus, dass die tatsächliche Verwendung d. Klägers in A. letztlich doch länger gedauert hat als die ursprünglich in der Versetzungsverfügung grob veranschlagte Verwendungsdauer, nämlich insgesamt mehr als 3 ½ Jahre statt - wie angegeben - 3 Jahre. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 161 Abs. 2 VwGO. Danach waren der Beklagten aus Billigkeitsgründen etwaige entstandene Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil d. Verfahrens entfallen. Ihr sind diese Kosten wegen d. verfahrensrechtlich nicht erforderlichen Erlasses d. Beschwerdebescheides vom 12. Mai 1997 zuzurechnen. 74 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 76