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Urteil

2 A 2762/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.2A2762.98.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2) betrifft. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu je einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1), 3) und 4) zu je 3/11 und trägt der Kläger zu 2) zu 2/11. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur für das Berufungsverfahren erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2) betrifft. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu je einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1), 3) und 4) zu je 3/11 und trägt der Kläger zu 2) zu 2/11. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur für das Berufungsverfahren erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin zu 1) wurde am 15. März 1952 in M. im Gebiet Omsk in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind die am 25. Oktober 1929 in N. -P. im Gebiet Omsk geborene deutsche Volkszugehörige M. K. , geb. M. , und der am 14. Oktober 1930 in M. im Gebiet Omsk geborene deutsche Volkszugehörige M. K. . Die am 26. März 1976 bzw. am 15. Oktober 1981 geborenen Kläger zu 3) und 4) entstammen der zunächst am 19. September 1973 und nach der Scheidung am 22. Oktober 1991 erneut am 8. Januar 1992 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2). Am 18. September 1992 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Die Kläger zu 1) bis 3) erteilten der im Bundesgebiet lebenden Schwester der Klägerin zu 1), Frau K. R. , am 19. September 1993 eine Vollmacht für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens. In dem Antragsformular ist für die Klägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache "Deutsche" und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "Russische" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte die Klägerin zu 1), dass sie die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist mit "Ja" beantwortet und dazu erläutert: "Pflege die deutschen Sitten und Bräuche bei Hochzeitsfesten, Ostern, Pfingsten, Weihnachten u.a. Höre und sehe die deutschen Sendungen an". Als "jetziger Beruf" der Klägerin zu 1) ist "Leiter der Werkstatt im Milchkombinat" eingetragen. Als Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) ist für die Zeit von 1983 bis 1985 "Konsulent des Kreisparteikomitees" und für die Zeit von 1985 bis 1988 "Instrukteur des Kreisparteikomitees" angegeben. In der dem Aufnahmeantrag beigefügten Ablichtung des Inlandspasses der Klägerin zu 1) vom 28. Februar 1992 sowie in den beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ist als Nationalität der Klägerin zu 1) "Deutsche" eingetragen. In dem Antragsformular ist für den Kläger zu 3) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache ebenfalls "Deutsche" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russische" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte der Kläger zu 3), dass er die deutsche Sprache verstehe und schreibe. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. Die Nationalität im ebenfalls in Ablichtung eingereichten Inlandspass des Klägers zu 3) vom 27. März 1992 lautet: "Deutscher". Der Kläger zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russischer Volkszugehörige. Ausweislich der Heiratsurkunde vom 3. März 1992 haben die Kläger zu 1) und 2) bei der zweiten Eheschließung als Ehenamen "K. " gewählt. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Klägerin zu 1) unter dem 19. September 1993 mit, dass sie von 1969 bis 1993 Mitglied der Gewerkschaft und von 1979 bis 1991 Mitglied der KPdSU gewesen sei. Außerdem wurden Abschriften der Arbeitsbücher der Kläger zu 1) und 2) zu den Verwaltungsvorgängen gereicht. Wegen des Inhaltes des Arbeitsbuches der Klägerin zu 1) wird auf Blatt 58 und 59 und wegen des Inhaltes des Arbeitsbuches des Klägers zu 2) wird auf Blatt 61 bis 64 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 2. Juni 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die von der Klägerin zu 1) ausgeübten beruflichen Tätigkeiten führten zu dem Schluss, dass in ihrem Fall eine völlige Anpassung an die politischen Verhältnisse der ehemaligen Sowjetunion evident sei. Es sei jedoch nicht Sinn des Bundesvertriebenengesetzes, Personen, die Jahrzehnte lang fest in das kommunistische Gesellschaftssystem und dessen Staatsapparat integriert gewesen seien, die Berufung auf die zu Lasten der deutschen Bevölkerung noch fortwirkenden Spätfolgen des Zweiten Weltkrieges zu ermöglichen. Für eine völlige Assimilierung spreche auch, dass die Umgangssprache in der Familie Russisch sei und der Kläger zu 3) nach seinen Angaben die deutsche Sprache nicht beherrsche. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid durch ihre Bevollmächtigte am 21. Juni 1994 eingelegten Widerspruch war eine Widerspruchsbegründung der Klägerin zu 1) vom 17. Juni 1994 beigefügt, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wurde: Als Konsultantin im Amtszimmer für politische Aufklärung sei sie in der Zeit von 1983 bis 1985 für die ökonomische Bildung der Arbeiter im Rayon L. zuständig gewesen. Mit der Politik des Staates und der Partei habe sie nichts zu tun gehabt. Später sei ihr klar geworden, dass ihr die Stelle nur aus statistischen Gründen angeboten worden sei. Sie habe immer wieder zu spüren bekommen, dass sie als Deutsche keine Perspektive habe. Als Instrukteurin der Industrie- und Verkehrsabteilung im Rayonkomitee habe sie die Arbeit der Industrie, des Einzelhandels und der Dienstleistungsbetriebe "kuriert". Dies sei keine politische, sondern eine Verwaltungsstelle gewesen. Sie habe keine besonderen Privilegien genossen. Im Jahre 1988 sei es ihr mit großen Schwierigkeiten endlich gelungen, auf eigenen Wunsch entlassen zu werden. Wenn sie sich völlig an das System angepasst hätte, wäre sie weiterhin im Rayonkomitee geblieben. Angesichts des Ausreisewunsches habe sie ihren Geburtsnamen wieder annehmen wollen. Dies habe nur durch eine Scheidung und erneute Eheschließung erfolgen können. Danach seien die Geburtsurkunden und Inlandspässe geändert worden. Wenn sie um die für sie aufgetretenen Schwierigkeiten gewusst hätte, hätte sie das niemals getan. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 23. August 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Sie sei ausschließlich im deutschen Sinne erzogen worden und spreche die deutsche Sprache. Sie habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe keine herausgehobene Position innegehabt. Sie habe als Verwaltungsinstrukteurin in der Verwaltung der Partei reine Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Diese Tätigkeit sei auch im unteren Bereich des Parteiapparates angesiedelt. Politische Tätigkeit habe sie nie entfaltet. Schließlich seien die Kläger auch als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers bzw. Aussiedlers aufzunehmen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Juni 1994 und 27. Juli 1994 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und mit Schriftsatz vom 23. September 1996 die Abschrift eines Anhörungsprotokolls zu Überprüfung der Sprache der Klägerin zu 1) vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk vom 11. September 1996 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt von Blatt 67 und 68 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zur Begründung des Antrages auf Klageabweisung hat die Beklagte vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe als Parteifunktionärin auf Rayonebene eine herausgehobene berufliche und politische Stellung innegehabt, die einem Aufnahmeanspruch entgegenstehe. Der Beigeladene hat die Auffassung vertreten, die Klägerin zu 1) habe ein herausgehobene berufliche Stellung innegehabt. Entscheidend hierfür sei die unbestritten ausgeübte leitende Parteitätigkeit und nicht die Ebene, auf der diese leitende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie auch unbestritten Privilegien, die anderen Bürgern der ehemaligen Sowjetunion nicht zugänglich gewesen seien, genossen. Zur weiteren Klärung hat der Beigeladene ein weiteres ausführliches Gutachten eines Geschichtswissenschaftlers angeregt. Darüber hinaus hat der Beigeladene die Auffassung vertreten, dass die widerlegbare gesetzliche Vermutung der fortwährenden Benachteiligungen im vorliegenden Fall nachweislich nicht mehr gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die von der Klägerin zu 1) erreichte berufliche Stellung (Angestellte in einem Bezirkskomitee der KPdSU) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung in der ehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch eine besondere Bindung an das damalige totalitäre System erreicht werden konnte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Michael Voslensky vom 27. November 1995 (Blatt 40 bis 42 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ihrer durch Beschluss des Senates vom 24. November 1999 zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Der Gutachter habe nämlich bestätigt, dass die Klägerin zu 1) weder eine herausgehobene berufliche oder politische Stellung innegehabt habe, noch sei der Erwerb dieser Position nur aufgrund einer besonderen Bindung an das totalitäre System erfolgt. Bezüglich der Kläger zu 3) und 4) entbehre das Urteil einer Begründung. Diese Kläger hätten beantragt, selbst als Spätaussiedler aufgenommen zu werden. Sie seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige. Sie hätten auch nicht von der Stellung der Klägerin zu 1) profitiert. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1994 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die von der Klägerin zu 1) im Rayonkomitee der KPdSU ausgeübte Funktion nur auf der unteren, höchstens jedoch auf der mittleren, keinesfalls aber auf der höheren Verwaltungsebene angesiedelt war, und dementsprechend als solche weder für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam war noch für dessen Aufrechterhaltung gewöhnlich als bedeutsam galt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ebenfalls hilfsweise, zur Klärung der Frage, ob die Funktion der Klägerin zu 1) im Rayonkomitee der KPdSU für gewöhnlich als bedeutsam galt, das persönliche Erscheinen der Klägerin anzuordnen, da es in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellung von Tatsachen ankommt, die nur durch die Anwesenheit der Klägerin festgestellt werden können. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe entgegen, dass die Klägerin zu 1) nach § 5 Nr. 2 b) BVFG in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung vom Erwerb der Rechtsstellung des Spätaussiedlers ausgeschlossen sei. In der Anwendung der Neufassung des Gesetzes liege keine Rückwirkung. Die berufliche Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Rayonkomitee der KPdSU als Beraterin für politische Aufklärung und als Instrukteurin in der Industrie- und Verkehrsabteilung in der Zeit von 1983 bis 1988 erfülle den Ausschlusstatbestand. Mit diesen Tätigkeiten habe die Klägerin zu 1) dem Personenkreis angehört, den der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung beispielhaft als wichtig für die Aufrechterhaltung des Herrschaftssystems aufgezählt habe. Da die Klägerin zu 1) als Berufsfunktionärin der KPdSU Bestandteil des totalitären Systems gewesen sei und in ihm, wenn auch begrenzt, Karriere gemacht habe, habe diese Tätigkeit für die Partei auch eine besondere Systembindung im Sinne des bisherigen Rechts vorausgesetzt. Eigenen Ansprüchen der Kläger zu 3) und 4) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides stünde die berufliche Tätigkeit ihrer Mutter gemäß § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klage bezüglich des Klägers zu 2) zurückgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Klägers zu 2) für wirkungslos zu erklären. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger zu 1), 3) und 4) haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der Russischen Föderation. I. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier entgegen, dass der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 1) nach § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist mangels Überleitungsvorschriften des Haushaltssanierungsgesetzes das nach den materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht zur Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Aufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass der Gesetzgeber die außer dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, konnte die Klägerin zu 1) auch keinen die Anwendung des § 5 Nr. 2 b) BVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz erwerben. Vgl. zu der Rechtsänderung infolge Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Die von der Klägerin zu 1) von 1983 bis 1988 innegehabte Stellung als Parteifunktionärin ist eine Funktion im Sinne dieser Bestimmung, die den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausschließt. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG sollen Aufnahmebewerber vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie eine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende Funktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass sie sich dadurch in einer Weise in dieses System eingefügt und ihm gedient haben, sodass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen im Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist. Vgl. auch die Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts, BT-Drucksache 14/1636, S. 172 f. Allerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, deren Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktionen darunter fallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse für das jeweilige Aussiedlungsgebiet festzustellen. Nach der die politischen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das kommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion in der Herrschaft der KPdSU als "führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und "Kern ihres politischen Systems" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von 1977). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207. Dabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der Gesamtbevölkerung relativ gering. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Auf-lage 1987, S. 161. Demgemäß ist eine Funktion dann als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn eine hauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionär ausgeübt wurde. Denn der Parteiapparat der KPdSU mit den Büros und Sekretariaten als seine entscheidenden Organe gehörte zum Kern des kommunistischen Herrschaftssystems der ehemaligen Sowjetunion. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Auf-lage 1987, S. 172. Die Arbeit des Parteiapparates erfolgte durch hauptamtliche Parteifunktionäre. Diese hatten auf allen Ebenen, auch auf der untersten Ebene der Rayons die Aufgabe, das Machtmonopol der Partei durch politische Propaganda oder die Einflussnahme in alle Bereiche des Staates, z.B. die Wirtschaft, zu sichern. Demgemäß wurde von den Funktionsträgern der Partei nach den Feststellungen des Prof. Dr. Dr. Voslensky in seinem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 27. November 1995 (Bl. 40 ff der Gerichtsakte) über die einfache Mitgliedschaft in der Partei hinaus sogar "eine aktivere Unterstützung des herrschenden Systems verlangt". Die Klägerin zu 1) ist in der Zeit vom 23. Juni 1983 bis zum 23. Februar 1988 als Parteifunktionärin auf Rayonebene tätig gewesen. Wie sich aus dem Arbeitsbuch der Klägerin zu 1) ergibt, erfolgte ihre Einstellung und Verwendung jeweils durch ein "Protokoll" bzw. einen "Beschluss" des "Büros des Rayonkomitees der KPdSU". Ihre Entlassung bescheinigte der "Sekretär des Rayonkomitees der KPdSU". Diese Eintragungen zeigen, dass die von der Klägerin zu 1) in dieser Zeit ausgeübte Funktion dem so genannten Parteiapparat der KPdSU zuzurechnen ist. Dem ersten hilfsweise gestellten Beweisantrag ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil seinem Wortlaut nach damit nicht die Feststellung streitiger Tatsachen, sondern allein die - in Form einer Beweisaufnahme unzulässige - rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes erreicht werden soll. Der ferner hilfsweise gestellte Antrag, das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1) anzuordnen, muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht ersichtlich ist, dass und welche Tatsachen nicht schriftsätzlich oder vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) vorgetragen werden können. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1) 1988 nach knapp fünf Jahren aus der Parteiarbeit des Rayonkomitees entlassen wurde, berührt ihren Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht. Ist der Ausschlusstatbestand einmal erfüllt, kann er in der Regel nicht nachträglich durch weitere bis zum Zusammenbruch des kommunistischen Herrschaftssystems eintretende Umstände wieder entfallen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung widersprechen, die Aufnahme solcher Bewerber zu verhindern, die sich bis dahin an die Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten in einem Maße angepasst haben, das ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland entbehrlich macht. Dass der Gesetzgeber von einer dauerhaften Anpassung an die Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten schon nach verhältnismäßig kurzer Ausübung einer entsprechenden Funktion ausgeht, zeigt auch die Regelung des § 5 Nr. 2 c) BVFG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist der Ausschlusstatbestand für Angehörige ohne weitere Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn sie drei Jahre mit einem Funktionsträger im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG zusammengelebt haben. Diese Regelung macht deutlich, dass ein Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG jedenfalls dann erfolgen soll, wenn die Funktion im Sinne dieser Vorschrift mindestens drei Jahre lang ausgeübt worden ist. Unerheblich ist dagegen, ob diese zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs des kommunistischen Herrschaftssystems noch ausgeübt wurde. II. Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern. Denn eine solche Einbeziehung scheitert hier daran, dass die Eltern der Klägerin zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine Einbeziehung nur möglich, solange der volksdeutsche Elternteil, in dessen Aufnahmebescheid der nichtdeutsche Abkömmling einbezogen werden will, seinen Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet hat. Er darf dieses also noch nicht unter Aufgabe seines dort bestehenden Wohnsitzes verlassen haben. Dieses sich aus dem Wortlaut ergebende Erfordernis entspricht auch dem Willen des Gesetzes, wie sich aus der Entstehungsgeschichte deutlich ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 - und vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - und vom 17. März 1999 - 2 A 300/97 - sowie Beschluss vom 31. Mai 1999 - 2 A 3224/98 -. Danach scheidet die Einbeziehung hier aus, da die Eltern der Klägerin zu 1) als allein in Betracht kommende Bezugspersonen sich ausweislich des Inhaltes Verwaltungsvorgänge spätestens seit Anfang 1993 (Blatt 136 der Beiakte Heft 1) auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zwar ist eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich möglich. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -. Die Voraussetzungen eines Härtefalles sind hier jedoch auch nicht ansatzweise vorgetragen worden. Dass und warum es den Eltern der Klägerin zu 1) unzumutbar gewesen sein soll, die Erteilung des Einbeziehungsbescheides in den Aussiedlungsgebieten abzuwarten, ist nicht dargetan. B. Die Kläger zu 3) und 4) haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. I. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheitert unabhängig von der Frage ihrer Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG schon daran, dass die Kläger zu 3) und 4) den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG erfüllen. Denn sie haben ausweislich des Inhaltes ihrer Aufnahmeanträge nach dem 23. Juni 1983 mindestens drei Jahre mit der Klägerin zu 1) in häuslicher Gemeinschaft gelebt. II. Eine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) in den Aufnahmebescheid ihrer Großeltern scheitert ebenso wie bei der Klägerin zu 1) daran, dass - wie oben unter A. II. dargelegt - die Voraussetzungen für eine Einbeziehung im Härtewege nicht dargelegt worden sind. Da der Klägerin zu 1) - wie oben ebenfalls dargelegt - ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erteilt werden kann, scheidet eine Einbeziehung auch insoweit aus. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung und Anwendung des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG höchstrichterlich noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren grundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).