Beschluss
16 B 1966/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0216.16B1966.99.00
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Tenor
Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) greifen nicht durch. Hinsichtlich der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen, muss nicht auf die im Zulassungsantrag eingehend dargelegte Rechtsproblematik eingegangen werden. Auch wenn man - was der Senat offen lässt - die dort angesprochenen materiellrechtlichen Fragen im Sinne des Antragsgegners beantwortet, man also auch die vollständige Leistungsversagung als eine der möglichen Rechtsfolgen des § 1a AsylbLG ansieht und die Entscheidung über einen solchen gänzlichen Hilfeausschluss nicht vom Ergebnis oder von der Begründung einer vorherigen ausländerrechtlichen Entscheidung abhängig macht, bestehen derartige Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Denn auch wenn eine Aufenthaltsgewährung durch die Ausländerbehörde bzw. die hierfür angeführten Gründe nicht als zwingende oder doch jedenfalls als ermessensleitende Gesichtspunkte in die leistungsrechtliche Entscheidung einfließen, so sind doch die Überlegungen, die vorliegend die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG bewogen haben, als solche nicht von der Hand zu weisen und sprechen daher auch für die leistungsrechtliche Absicherung des Aufenthaltes der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtlicher Ansatzpunkt für die Klärung der Frage, inwieweit die persönlichen Umstände, die auch zu der ausländerrechtlichen Duldung der Antragstellerin geführt haben zu berücksichtigen sind, ist der Begriff der "unabweisbar gebotenen" Leistung iSv § 1a AsylbLG. Der Senat geht zunächst davon aus, dass die der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht - allein - zuerkannten Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG im Falle der Fortsetzung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterschritten werden könnten; es scheint überdies auch im Hinblick auf § 1a AsylbLG zweifelhaft, ob der Antragstellerin dauerhaft und vollen Umfangs die zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG - die selbst für Ausländer in Abschiebungshaft eingeschränkt gewährleistet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG) - versagt werden kann, was im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aber nicht vertieft werden muss. Die Gewährung (wenigstens) der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist demnach nur dann "abweisbar", wenn der Hilfesuchende auf die Möglichkeit des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland verwiesen werden kann, ihm die Ausreise also möglich und zumutbar ist. Selbst wenn vorliegend davon auszugehen sein sollte, dass die Antragstellerin körperlich zur Rückreise nach Israel (oder auch in die Ukraine) und nachfolgend zum Leben in einem der genannten Länder imstande ist, so fehlt es nach der Überzeugung des Senats doch jedenfalls an der Zumutbarkeit der Rückkehr. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr der Antragstellerin nach Israel oder in die Ukraine aus Alters- und Gesundheitsgründen zumindest überaus beschwerlich wäre; das würde erst recht für das sich anschließende Leben in einem dieser Länder gelten, zumal sie nach dem Tod ihres Mannes dort allein zurecht kommen müsste. Hinzu kämen die in den amtsärztlichen Stellungnahmen geschilderten - nachvollziehbaren - seelischen Schwierigkeiten der Antragstellerin, die sich zumindest in der Anfangszeit nach dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ganz erheblich auswirken würden. Da die Antragstellerin mit dem Leben in Israel - und erst recht mit dem in der Ukraine - hinlängliche Erfahrungen hat, spricht auch Überwiegendes dafür, dass ihre Befürchtungen angesichts der drohenden Ausreise nicht als bloße "Schwellenangst", die nach einmal vollzogener Umsiedlung schon bald überwunden wäre, bagatellisiert werden können; vielmehr ist das Vorbringen glaubhaft, dass ihr Israel fremd geblieben und die Ukraine fremd geworden seien, so dass von nachhaltigen und schwerwiegenden Eingliederungsschwierigkeiten ausgegangen werden kann. Dass die Antragstellerin in Israel oder in der Ukraine auf die Unterstützung durch nahestehende Personen rechnen kann, ist nicht ersichtlich; ihre Einlassung, die einzigen Verwandten lebten hier in der Bundesrepublik Deutschland, ist nach Lage der Dinge nicht zu widerlegen. Des Weiteren führt derzeit der auch von der Ausländerbehörde zur Begründung für die Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG genannte Umstand zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in einen der früheren Aufenthaltsstaaten, dass der im vergangenen Jahr verstorbene Ehemann der Antragstellerin hier seine letzte Ruhestätte gefunden hat. Es kann ohne weiteres nachempfunden werden - und bedarf auch keiner weiteren Begründung -, dass ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland für die Antragstellerin unter diesen Umständen besonders belastend wäre. Die wohl auch vom Antragsgegner nicht erwogene Möglichkeit einer Überführung der sterblichen Überreste von Herrn D. nach Israel wäre, abgesehen von der antragstellerseitig angesprochenen religiösen Problematik auch im Hinblick auf die neuerlichen seelischen Belastungen sowie die Kosten keine ernsthafte Alternative zum Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet. Der Senat verkennt nicht, dass die eingetretene Situation ganz wesentlich durch das Verhalten der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes herbeigeführt worden ist; darüber hinaus ist im Ausgangspunkt auch dem Hinweis des Antragsgegners auf die Gefahr einer Aushöhlung der Regelung über die Einreisekontingente beizupflichten. In der Gegenüberstellung mit den dargestellten persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin kommt diesen Gesichtspunkten indessen kein ausschlaggebendes Gewicht zu, wobei überdies viel für die Darstellung der Antragstellerin spricht, dass ihr verstorbener Ehemann die "treibende Kraft" bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Soweit der Antragsgegner Zweifel an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Antragstellerin hat, ist auch für den Senat nicht ohne weiteres erklärbar, wie die wiederholten - aus den Pässen der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes hervorgehenden - Reisen nach Deutschland in den letzten Jahren mit der behaupteten Hilfebedürftigkeit schon in Israel in Übereinstimmung gebracht werden können; erst recht leuchtet nicht ein, warum nach der letztmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unzutreffende Angaben über den Reiseweg gemacht worden sind. Unklar geblieben ist weiter, wie die Beerdigung des Herrn D. hat finanziert werden können, zumal nach den Darlegungen der Antragstellerin auch ein Grabstein zum unabdingbar Notwendigen zählt. Dem Antragsgegner ist unbenommen, künftig hierzu nähere Feststellungen zu treffen. Ohne derartige Feststellungen rechtfertigen die genannten Zweifel es einstweilen nicht, der Antragstellerin die laufenden Grundleistungen nach dem AsylbLG zu versagen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten iSv § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (entsprechend) auf. Die im Zulassungsantrag als schwierig bezeichneten Rechtsfragen müssen, wie soeben dargelegt, nicht abschließend geklärt werden. Die tatsächliche Sachlage ist keineswegs besonders schwierig zu beurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.