Urteil
22 K 84/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0310.22K84.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin, nach eigenen Angaben am 00.0.0000 in Nigeria geboren, wurde am 27. Mai 1996 bei dem Versuch, von der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande einzureisen, von niederländischen Grenzbeamten kontrolliert und mangels gültiger Einreisepapiere festgenommen. Als ihren Namen gab sie dabei P, geboren am 00.0.0000 in Accra, an. Bei sich hatte sie eine auf den Namen P1 von der Stadt E ausgestellte Aufenthaltserlaubnis EWG, gültig bis 7. August 2000. Am 28. Mai 1996 wurde sie an die Bundesrepublik Deutschland, Grenzschutzamt L, Dienststelle L1, rücküberstellt. Dort gab sie als Personalien an: B1, geboren am 00.0.0000, Geburtsort unbekannt. Wegen der Einzelheiten der polizeilichen Vernehmung wird auf Blatt 26-31, 37-40 der Ausländerakte Bezug genommen. Einen am 3. Juni 1996 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Juni 1996 als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des VG Düsseldorf vom 22. Januar 1998 - 4 K 7378/96.A -). Mit Bescheid vom 19. August 1996 wurde die Klägerin nach § 50 AsylVfG der Stadt N zugewiesen. Am 21. August 1996 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die von der Beklagten im Folgenden fortlaufend gewährt wurden. Am 3. August 1999 erhielt das Sozialamt auf entsprechende Anfrage vom Ausländeramt der Beklagten die Mitteilung, dass die Klägerin nicht in hinreichender Weise an der Passersatzbeschaffung mitwirke. Nach Anhörung kürzte die Beklagte die der Klägerin gewährten Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ab dem 1. Oktober 1999 um den Barbetrag in Höhe von 80,00 DM. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2000 mit der Begründung zurück, die Klägerin wirke nach Mitteilung des Ausländeramtes an der Klärung ihrer Identität und der Passersatzbeschaffung nicht in entsprechender Weise mit. Die Leistungen nach AsylbLG wurden der Klägerin auch in der Folgezeit nur in gekürzter Form gewährt. Am 30. August 2000 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten, ihr ungekürzte Leistungen zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. September 2000 ab; zur Begründung bezog sie sich auf den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2000. Die Klägerin erhob am 20. Oktober 2000 Widerspruch. Sie begründete ihn damit, sie habe an allen Vorführungen bei der nigerianischen und ghanaischen Botschaft mitgewirkt, ihre Staatsangehörigkeit habe aber nicht festgestellt werden können. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2001 aus den bereits angeführten Gründen zurück. Die Klägerin hat am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe zu ihrer Herkunft, ihrer Kindheit und der Frage der Staatsangehörigkeit umfassende Angaben gemacht. Der Vorwurf, sie verweigere weitere, präzisere Angaben und wirke nicht ausreichend mit, sei völlig aus der Luft gegriffen. Sie habe an allen Vorführungen bei der nigerianischen und der ghanaischen Botschaft stets teilgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2001 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 30. November 2001 uneingeschränkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin habe keineswegs alles unternommen, um zur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit beizutragen. So habe die nigerianische Botschaft nach Anhörung der Klägerin im September 1996 ein Passersatzpapier für die Klägerin ausgestellt. Nachdem die Abschiebung vorbereitet worden sei, habe die Klägerin ihre Angaben gegenüber der Botschaft widerrufen. Die Botschaft habe daraufhin die Einziehung des Passersatzdokumentes veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die ebenfalls beigezogene Akte des Verfahrens gleichen Rubrums 24 K 2399/01 einschließlich der dort als Beiakten geführten Ausländerakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen in Gestalt des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Höhe von 80,00 DM monatlich für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 30. November 2001. Die Klägerin fällt zwar in den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG. Sie ist seit Ablauf des mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1996 gesetzten Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Seit 10. März 2000 besitzt sie darüber hinaus eine Duldung nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG). Ihrem Begehren, für den streitbefangenen Zeitraum über die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 AsylbLG hinaus auch den so genannten Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG zu erhalten, steht jedoch die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG entgegen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall unabweisbar geboten ist. Die Klägerin kann aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie - auch - im streitgegenständlichen Zeitraum an der Passersatzbeschaffung nicht ausreichend mitgewirkt hat, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Vgl. Fasselt, in: Fichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, § 1a AsylbLG Rdnr. 11 ff.; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 1a AsylbLG Rdnr. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 12 M 2997/99 -, GK-AsylbLG VII - zu § 1a (OVG - Nr. 4). Seit ihrem ersten Aufgreifen im Mai 1996 bei dem Versuch, in die Niederlande einzureisen, verschleiert die Klägerin ihre wahre Identität, indem sie lediglich vage, in keinem Fall überprüfbare Fakten zu ihrer Herkunft und ihrem Leben in Ghana vor der Ausreise angibt. So kann sie nach ihren eigenen Angaben bei der Grenzschutzstelle L1 am 28./29. Mai 1996 und beim Bundesamt am 5. Juni 1996 weder ihren Geburtsort und den Namen ihrer Mutter nennen, noch kennt sie ihren Vater; als eigenen Nachnamen nennt sie nur den ihrer Pflegemutter, einer Frau B2. Personenstandsdokumente oder Ausweise will sie nie besessen haben, weder solche des Staates Ghana noch solche des Staates Nigeria. Dennoch will die Klägerin die Sekundarschule fünf Jahre lang besucht und mit der mittleren Reife abgeschlossen haben. Trotz dieser nicht unerheblichen schulischen Bildung will die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage sein, weitere präzise Fakten zu ihrem angeblichen Leben in Ghana zu nennen, wie etwa Angaben zu Anschrift und Namen der Schule, zu ihrer eigenen Anschrift vor der Ausreise, zu Personalien und Anschrift der Person, die ihr angeblich in Ghana lebendes Kind betreut, zu den Personalien der in Nigeria lebenden Tante sowie zu ihren Lebensverhältnissen und der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes vor der Ausreise allgemein. Bei sämtlichen Vorführungen (bei der nigerianischen und der ghanaischen Botschaft am 13. November 1996, am 1. Juni 1999, am 24. Oktober 2000 und am 12. April 2001, bei der ZAB C am 10. September 1996; vgl. Bl. 64 ff., 118, 245, 275/276, 300-302 der Ausländerakte) hat die Klägerin demnach nur solche Angaben gemacht, die eine Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht zuließen (vgl. Ergebnisprotokoll der Grenzschutzdirektion L2 vom 25. Oktober 2000 über eine Vorführung bei der Botschaft Nigerias: Antragstellerin zeigte sich wenig kooperativ", Bl. 275/276 der Ausländerakte) und nicht einmal erfolgreiche Ermittlungen in Ghana ermöglichten. So konstatiert auch der von der Ausländerbehörde eingeschaltete Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Accra, nachdem er auf Grund der dürftigen Angaben der Klägerin in der Stadt Goaso - angeblich die Heimatstadt der Klägerin, vgl. Bl. 301 der Ausländerakte - Nachforschungen angestellt hatte, dass die Klägerin wohl ihren Namen geändert und bzw. oder falsche Informationen gegeben haben dürfte, um ihre wahre Identität zu verbergen (vgl. Bericht der Botschaft in Accra vom 17. Juli 2001, Bl. 2001 der Ausländerakte). Der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bei der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit und damit bei der Abschiebung ist nicht - wie die Klägerin behauptet - aus der Luft gegriffen. Über das bereits Dargelegte hinaus spricht dafür vor allem, dass die Klägerin eine im September 1996 konkret drohende Abschiebung selbst vereitelt hat. Sie hat durch eigenes Handeln erreicht, dass ein am 16. September 1996 von der nigerianischen Botschaft auf Grund einer Vorführung am 10. September 1996 bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) C für sie ausgestelltes Passersatzpapier (Bl. 72 der Ausländerakte) wieder eingezogen und vernichtet und der für den 20. September 1996 gebuchte Rückflug nach Accra am darauf folgenden Tag weiter nach Lagos (Bl. 68 der Ausländerakte) storniert werden musste (Bl. 101 der Ausländerakte). Es kann dabei dahinstehen, ob der Vorwurf zutrifft, sie habe (nach dem 10. September 1996) bei einem Gespräch mit der Botschaft bzw. dem Botschafter behauptet, ghanaische Staatsangehörige zu sein. Der Einwand der Klägerin, sie habe dem Botschafter bei dem Gespräch lediglich ihren Lebenslauf" erzählt (Vermerk Bl. 103 der Ausländerakte), vermag den Vorwurf der Vereitelung der Abschiebung jedenfalls nicht auszuräumen. Denn für eine Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft bestand nach dem Termin vom 10. September 1996 keine sonstige, nachvollziehbare Veranlassung; Gelegenheit, ihren Lebenslauf vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, hatte sie schließlich schon am 10. September 1996 gehabt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Schlussfolgerungen bei der ZAB C im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht genehm waren. Die Beteuerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe immer nur die Wahrheit gesagt, überzeugt das Gericht gleichfalls nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht schon, dass sie nicht durch freiwilligen Entschluss in Kontakt mit den deutschen Behörden getreten ist, sondern durch die Grenzkontrolle niederländischer Beamter hierzu und auch zur Asylantragstellung veranlasst worden ist. Darüber hinaus hat sie bei den niederländischen und den deutschen Grenzbehörden im Jahr 1996 wechselnde Angaben zu ihrer Identität gemacht. So hat sie sich bei den niederländischen Beamten als P" ausgegeben, während sie nach Rücküberstellung an die deutschen Behörden angab, ihr Name sei B1". Es spricht ein weiteres Indiz dafür, dass auch der Name B1 bzw. B nicht der wahre Name der Klägerin ist. Denn die ersten Unterschriften, die die Klägerin nach Angabe dieses Namens bei der Grenzschutzstelle L1 am 29. Mai 1996 und bei der ZAB E am 31. Mai 1996 leisten musste (Bl. 1, 39 der Ausländerakte), entsprechen nicht dem Schriftzug, mit dem die Klägerin in der Folgezeit (vgl. etwa Bl. 23, 73, 264 der Ausländerakte, Bl. 10 der Gerichtsakte) wohl bis heute unterzeichnet. Diese ersten beiden Unterschriften geben nicht - wie es später der Fall ist - den Namen B1" oder B2" wieder, sondern deuten auf einen Namen wie I" oder I1" hin. Schließlich variieren auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Staatsangehörigkeit. Während sie beim Bundesamt auf Frage angegeben hat, sie habe sich als Nigerianerin bezeichnet, weil sie in Nigeria geboren sei (Bl. 17 der Ausländerakte), hat sie durch ihre Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft - nach der Vorführung vom 10. September 1996, aber vor dem Rückruf des Passersatzpapiers am 18. September 1996 -, die ausweislich eines Vermerks der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E1 vom 12. April 2001 (Bl. 301 der Ausländerakte) darin bestanden haben soll, dass sich die Klägerin in der Botschaft auf den Boden geworfen und beteuert hat, keine Nigerianerin zu sein, es immerhin geschafft, den Botschafter davon zu überzeugen, dass sie keine nigerianische, sondern ghanaische Staatsangehörige sei. Hierzu im Widerspruch hat sie sich jedoch im weiteren geweigert, einen Antrag auf Ausstellung ghanaischer Passersatzpapiere auszufüllen mit dem Argument, sie selbst gehe davon aus, Nigerianerin zu sein (Vermerk vom 1. Oktober 1996, Bl. 103 der Ausländerakte). Die Weigerung der Klägerin, wahre und vollständige Angaben zu Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu machen, war im streitgegenständlichen Zeitraum kausal für die Unmöglichkeit der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Ausweislich der Ausländerakte beruhte die Erteilung der Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG darauf, dass eine Abschiebung der Klägerin wegen ihrer ungeklärten Staatsangehörigkeit tatsächlich unmöglich war. Zum Erfordernis der Kausalität vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 1a AsylbLG Rdnr. 18. Hat die Klägerin nach alledem die Gründe zu vertreten, aus denen ihre Abschiebung nicht durchgeführt werden kann, begegnet die Entscheidung der Beklagten ihr lediglich die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG, nicht jedoch den so genannten Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren, keinen Bedenken. Die Gewährung des Barbetrages in Höhe von 80,00 DM (= 40,90 EUR) monatlich ist im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 30. November 2001 nicht auf Grund der Umstände des Einzelfalles unabweisbar geboten (§ 1a letzter Halbsatz AsylbLG). Es kann dahinstehen, ob die Einschränkung der Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG auf das unabweisbar Gebotene eine völlige Einstellung der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 AsylbLG ermöglicht, OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1999 - 6 SN 203.99 -, FEVS 51, 267 ff. oder ob lediglich eine Kürzung der Grundleistungen auf das zum Leben im Geltungsbereich des AsylbLG Unabweisbare zulässig ist. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 16 B 388/01 -, FEVS 52, 553, 555 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 12 B 521/01 -, ZFSH/SGB 2001, 743, 744. Denn die Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AsylbLG gewährt. Der der Klägerin versagte Barbetrag nach § 80 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG konnte ihr in vollem Umfang entzogen werden. Er zählt grundsätzlich nicht zu den Leistungen, deren Gewährung unabweisbar geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 554, m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 S 50/99 -, FEVS 52, 190, 191; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 12 M 2997/99 -, a.a.O.; Fasselt, in: Fichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, § 1a AsylbLG Rdnr. 19; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, AsylbLG § 1a Rdnr. 32. Denn das Existenznotwendige ist der Klägerin auch ohne den Barbetrag gewährt worden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG dient der Betrag von 80,00 DM lediglich zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird demgegenüber bereits durch die Grundleistungen sichergestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Das Fehlen des Barbetrages von monatlich 80,00 DM wird demnach im Regelfall (nur) zur Folge haben, dass Aufwendungen für zwischenmenschliche Kontakte, für Bildung und Unterhaltung und für Genussmittel hintangestellt werden müssen. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 555; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2000, a.a.O. Die Behauptung der Klägerin, die ihr gewährten Leistungen seien nicht ausreichend für ihren Lebensunterhalt und sie bekomme zum Ausgleich von ihrem Freund Lebensmittel und gehe zu Freunden zum Essen, ist demnach entweder nicht zutreffend oder offenbart ein unzutreffendes Verständnis der Klägerin von dem mit den Asylbewerberleistungen sicherzustellenden Lebensstandard. Ist demnach die Gewährung des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG im Regelfall nicht unabweisbar geboten, sind konkrete Umstände, die ausnahmsweise einen bestimmten Bedarf der Klägerin aus dem Bereich der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens im streitgegenständlichen Zeitraum als unabweisbar geboten erscheinen ließen, bereits nicht vorgetragen. Vielmehr ist anhand der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass ein etwa erforderlicher Bedarf durch die finanzielle und sächliche Unterstützung ihres Freundes bzw. Lebensgefährten, Herrn C1, gedeckt werden konnte. Die angefochtenen Bescheide begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Klägerin der Barbetrag letztlich für einen Zeitraum von 15 Monaten versagt worden ist. Dessen Gewährung ist seit der erstmaligen Versagung nicht allein wegen Zeitablaufs als unabweisbar geboten einzustufen. Offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 555, und Beschluss vom 16. Februar 2000 - 16 B 1966/99 -. Zweck des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist es, einen wegen der Abschiebungsvereitelung als missbräuchlich" erscheinenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Anspruchseinschränkung zu sanktionieren sowie einen gewissen Rückkehrdruck zu erzeugen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O., 557 ff. m. Nachweisen der Entstehungsgeschichte. Dieser Gesetzeszweck ist nicht allein deshalb unerreichbar, weil der betroffene Asylbewerber bereits über einen längeren Zeitraum gekürzte Leistungen bezogen und dies nicht zum Anlass genommen hat, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Zwar mag die Intention, den Betroffenen zur Ausreise zu bewegen, in dem zurückliegenden Zeitraum erfolglos geblieben sein. Die Sanktionierung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das im Falle des § 1a Nr. 2 AsylbLG darin besteht, dass der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, zu vertreten hat, erreicht aber nach wie vor ihr Ziel. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist darin nicht zu sehen. Denn derjenige, der nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nur Anspruch auf das unabweisbar Gebotene hat, hat es selbst in der Hand, durch die ernsthafte Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung oder die Offenbarung seiner wahren Identität die Leistungseinschränkung jederzeit rückgängig zu machen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1999, a.a.O., S. 6. Dies gilt auch im Fall der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.