Beschluss
19 B 1222/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.19B1222.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/5.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/5. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Mit ihren in dem Antrag gebrachten Darlegungen, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung abstecken, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem Antrag darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), stützen die Antragsteller ernstliche Zweifel ausschließlich auf die Erwägung, wegen der bei der Antragstellerin zu 2. bestehenden, durch fachärztliche, amtsärztliche und psychologische Stellungnahmen bestätigten akuten Suizidgefahr stünden einer Abschiebung - "auch bei objektiv fehlender Gefährdung im Zielstaat nach der Abschiebung" - Art. 3 EMRK und das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG entgegen und bestehe ein tatsächliches Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG. Damit haben die Antragsteller aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 14. Oktober 1998 nicht angebracht. Denn die geltend gemachte Gefährdung der Antragstellerin zu 2. begründet jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kein das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit überwiegendes Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, um die es hier allein geht, einstweilen verschont zu bleiben. Die geltend gemachte Gefährdung der Antragstellerin zu 2. führt nicht zu für die Interessenabwägung beachtlichen Erfolgsaussichten der Klage, weil sie für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erheblich ist. Der Rechtmäßigkeit einer Androhung der Abschiebung in den in der Androhung bezeichneten Staat (§ 50 Abs. 3 AuslG) stehen nur solche zwingenden Abschiebungshindernisse aus § 51 und § 53 AuslG entgegen, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Hindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), berühren demgegenüber die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht; sie sind erst auf der Stufe des Vollzugs der Abschiebung zu prüfen und gegebenenfalls durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, 324 ff. und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 257. Auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer konkreten Gefahr vorliegen kann, dass sich eine Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 386 f. und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 f., ferner vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, S. 6 f. sowie Senatsbeschluss vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 und 19 E 617/98 -, letzter zu einer psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr und deren nicht hinreichend gesicherten Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina -, haben die Antragsteller ihr Vorbringen zur Suizidgefährdung der Antragstellerin zu 2. nicht gestützt. Dies hätte jedenfalls erfordert, über die psychische Erkrankung hinaus eine erhebliche konkrete Gefahr wegen fehlender oder unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nach erfolgter Abschiebung hinreichend substantiiert darzulegen. Hierzu haben sich die Antragsteller in der Antragsschrift hingegen nicht geäußert. Sie haben vielmehr die Gefährdung allein, selbst für den Fall "objektiv fehlender Gefährdung im Zielstaat", auf die Abschiebung als solche bezogen und deren rechtliche Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 2 GG und wegen des tatsächlichen Hindernisses der Reiseunfähigkeit geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen droht sich die schwere psychische Erkrankung und die Suizidgefährdung durch die - drohende oder durchgeführte - Abschiebung als solche zu verschlimmern bzw. zu realisieren und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Eine in dieser Weise geltend gemachte Suizidgefährdung ist als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG unerheblich, auch wenn die Abschiebungsfolgen besonders intensiv oder gar lebensbedrohlich sind; mit einem solchen Vorbringen ist vielmehr ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis angesprochen. Ein solches Hindernis hat die Ausländerbehörde von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und ihm angemessen - etwa durch Erteilung einer Duldung - zu begegnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, S. 7; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 242, 243. Mit dem Vorbringen zur Suizidgefährdung der Antragstellerin zu 2. im Hinblick auf eine Abschiebung ist für ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung auch aus sonstigen, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Gründen nichts Erhebliches dargetan. Ansatzpunkte für ein entsprechendes Gewicht des Aufschubinteresses könnten - auch in Würdigung der vorstehenden Ausführungen zur Relevanz des vorgetragenen Aspekts für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - allenfalls dann gegeben sein, wenn bereits die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung infolge des dadurch bewirkten psychischen Drucks zu einer kritischen Erhöhung der Suizidgefährdung führt. Hierfür bieten die Antragsbegründung wie auch die darin in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahmen vorliegend aber keine tauglichen Anhaltspunkte. Dafür, dass die Antragsteller tatsächlich konkret jederzeit mit einer Abschiebung rechneten oder rechnen mußten und dadurch bedingt bei der Antragstellerin zu 2. akute Angst oder eine Zuspitzung der psychischen Erkrankung drohte, ist nichts vorgetragen und nach dem aktenkundigen Sachverhalt nichts ersichtlich. Hiergegen spricht vielmehr auch die Praxis des Antragsgegners, der im Hinblick auf das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom Juni 1999, wonach die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. verneint und eine erneute Prüfung erst nach Ablauf von 6 Monaten für sinnvoll gehalten worden ist, die Abschiebung seinerzeit nicht eingeleitet und sodann die Abschiebung des Antragstellers zu 1. im Dezember 1999 mit einem zeitlichen Vorlauf von mehr als 4 Wochen zum 28. Januar 2000 angekündigt hat. Angesichts dessen ist den Antragstellern die reale Möglichkeit eröffnet, wegen der geltend gemachten Gefährdung in Bezug auf eine Abschiebung beim Antragsgegner vorstellig zu werden, um einen weiteren Aufschub der Abschiebung zu erwirken, und gegebenenfalls beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner eine Abschiebung einstweilen untersagt wird, zu beantragen. Vgl. zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen akuter Suizidgefahr: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343 ff. und zu einem Duldungsanspruch wegen akuter Selbsttötungsgefahr Hess. VGH, Urteil vom 11. Mai 1992 - 13 UE 2608/91 -, EzAR 045 (Bd. II a) Nr. 2. Danach ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, sind also ernstliche Zweifel nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nicht dahin ausgelegt hat, dass die Antragsteller - ergänzend oder hilfsweise - auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung einer Abschiebung begehrten. Abgesehen von der eindeutigen, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antragsfassung bestand dazu kein konkreter Anlaß, weil eine Abschiebung während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unmittelbar bevorstand. Die Rüge der Abweichung der angefochtenen Entscheidung von in der Antragsschrift angeführten, im Ansatz divergenzfähigen Entscheidungen (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) begegnet bereits durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Darlegung, weil es an der Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze - worauf hier nur abzustellen ist - fehlt. Davon abgesehen liegt, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, eine Abweichung, auf der die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte, nicht vor. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) genügenden Weise dargetan. Hierzu fehlt es bereits am Aufzeigen einer konkreten, die Argumentation des Verwaltungsgerichts aufgreifenden Fragestellung, deren Beantwortung zu einer grundsätzlichen, über den vorliegenden Einzelfall hinausgreifenden, verallgemeinerungsfähigen Klärung durch eine - zumal im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehende - Beschwerdeentscheidung führen würde. Davon abgesehen würden sich die aufgegriffenen Rechtsprobleme, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, in der vorliegenden Rechtssache nicht stellen, mithin einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugeführt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.