Beschluss
3 A 3146/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.3A3146.99.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.736,60 DM festge- setzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.736,60 DM festge- setzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, auf zwei die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich daß zum Entstehen der sachlichen Bei- tragspflichten sowohl die erst im Jahr 1997 erfolgte Widmung der Abrechnungsstrecke (a) als auch die im Jahr 1992 erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. (b) erforderlich gewesen seien. Demnach hätte der Zulassungsantrag hinsichtlich beider Punkte ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit der Fehlerhaftigkeit dieser Annahmen dartun müssen. Dies ist indessen nicht der Fall. a) Es mag dahinstehen, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, daß die hier in Streit stehende Erschließungsanlage, also der bereits vor 1962 in der Örtlichkeit als Wegefläche vorhandene "östliche Zweig" der straße (von Haus Nr. 2 bis zur - -Straße) nicht als sog. altöffentliche Straße i.S.v. § 60 Abs. 2 LStrG 1961/StrWG NRW 1983, nunmehr § 60 S. 1 StrWG NRW 1995, anzusehen ist, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie durch ggfs. konkludente Willenserklärungen der sog. drei Wegebeteiligten (Wegepolizei, Unterhaltspflichtiger und Eigentümer) dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. b) Jedenfalls vermag das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Zustimmung des Regierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Beklagte ins- besondere im Bereich des früheren Kirmesplatzes erhebliche Va- riationsmöglichkeiten hinsichtlich Verlauf, Breite und flä- chenmäßiger Ausgestaltung der im vormaligen Fluchtlinienplan nicht vorgesehenen Verkehrsstrecke hatte, entspricht der Ein- schätzung des Senats in seinem Beschluß vom 14. März 1997 im vorangegangenen Eilverfahren (17 L 489/95 VG Köln; 3 B 2468/95 OVG NRW) - damals noch unter dem verfahrensbedingten Vorbehalt vorläu- figer Beurteilung. Sie wird nicht durch das Zulassungsvorbrin- gen erschüttert, die Möglichkeit eines anderen Verlaufs der Straßentrasse stelle eine vernachlässigungsfähige bloße "theoretische Möglichkeit" dar. Angesichts der im Bereich des ehemaligen Kirmesplatzes damals verfügbaren Freifläche wäre etwa durchaus in Betracht gekommen, an der westlichen Seite des streitgegenständlichen Zweigs der straße (also am östlichen Rand des Kirmesplatzes, ggfs. unter Erhaltung des dortigen Baumbestandes) Stellplätze anzulegen, wie dies auch am Südende des Platzes vor den Häusern Nrn. 3 und 5 verwirklicht worden ist. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der bloße Hinweis auf in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene widersprüchliche Aktenvermerke zur Widmung der Kleiststraße reicht hierfür nicht aus. Denn Fragen zur Widmungslage sind nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Zustimmung des Regierungspräsidenten erforderlich gewesen sei, nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden ist und dieser Gesichtspunkt die angegriffene Entscheidung selbständig trägt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Zustimmung des Regierungspräsidenten auf. Die Frage ist auf der Grundlage der hierzu vorhandenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und durch deren Anwendung auf den konkreten Fall anhand der vorliegenden Pläne und Luftbilder ohne weiteres - wie geschehen - zu beantworten. Auch insoweit unterscheidet sich die Rechtssache nicht signifikant vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad erschließungsbeitragsrechtlicher Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).