Beschluss
3 B 2468/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0314.3B2468.95.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 963,01 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 963,01 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Kla- gen 17 K 9179/95 und 17 K 9180/95 VG L. gegen die beiden Erschließungs- beitragsbescheide des Antragsgegners vom 23. Januar 1995 sowie dessen Wider- spruchsbescheide vom 10. November 1995 anzuordnen, ist nicht begründet. Dem Verwaltungsgericht ist in der Beur- teilung zu folgen, daß die Prüfung des vorliegenden Streit- stoffes mit Hilfe der von ihm zutreffend dargestellten Maßstä- be nicht zum Erfolg des Aussetzungsbegehrens führt, weil da- nach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin im Klageverfahren nicht gegeben ist. Insbesondere in Würdigung des Beschwerdevorbringens ist hierzu zu bemerken: Der Senat vermag zunächst nicht der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung zu folgen, eine Erschließungsbeitragspflicht für die L. straße (östlicher Ast zwischen Wendekreis und S. -X. -Straße) sei schon deshalb nicht entstanden, weil der einschlägige Fluchtlinienplan mangels der nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderlichen Anhörung durch den Ratsbeschluß vom 8. September 1988 nicht wirksam aufgehoben worden sei; nach der deshalb weiterhin maßgeblichen Festsetzung des Fluchtlinienplans solle die L. straße aber nur zwischen H. straße und Wendekreis angelegt werden. Sollte der Rat nämlich zu Unrecht angenommen haben, eine sog. vorgezogene Bürgerbeteiligung sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB entbehrlich, so würde das nicht zur Nichtigkeit des Auf- hebungsbeschlusses führen. Denn die Beteiligungsvorschrift des § 3 Abs. 1 BauGB gehört nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zu den Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch be- achtlich ist. Vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 1996, Rn. 6 zu § 3 und Rn. 2 zu § 214. Der Senat vermag des weiteren auch nicht der im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Auffassung zu folgen, ein Erschließungsbeitragsanspruch der Stadt L. für den Ausbau der abgerechneten Anlage sei durch Verjährung untergegangen. Bei vorläufiger Beurteilung der Straßenverhältnisse anhand der vorliegenden Pläne hatte die Stadt nämlich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für die im früheren Fluchtlinienplan nicht vorgesehene Straßentrasse; insbesondere im Bereich des früheren Kirmesplatzes hätte die Straßenbreite den gewählten Regelquerschnitt von ca. 5 m um mehrere Meter überschreiten können. Derartige Gestaltungsmöglichkeiten stellen jedoch keine geringfügige Variationsmöglichkeit hinsichtlich der Straßenbreite dar und lassen einen Bebauungsplan bzw. eine Zustimmung des Regierungspräsidenten nicht als entbehrlich erscheinen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 7 Rn. 27 (m.w.N.). Ist demnach die Beitragspflicht wahrscheinlich erst mit der Erteilung der Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB durch den Regierungspräsidenten L. im Juni 1992 entstanden, so ist die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen durch die im Januar 1995 erlassenen Beitragsbescheide rechtzeitig erfolgt. Das Beschwerdevorbringen ändert ferner nichts an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung, daß der Gesichtspunkt der Verwirkung (sofern er im Aussetzungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen ist) den angefochtenen Heranziehungen voraussichtlich nicht entgegensteht. Hierfür genügt der bloße Ablauf eines Zeitraums von mehreren Jahren nicht. Hinzukommen muß ein Verhalten der Gemeinde, durch das sie dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, er schulde den Beitrag nicht (mehr) oder brauche mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen. Vgl. den Beschluß des Senats vom 22. November 1993 - 3 B 2198/93 - (RSE § 242 BGB Verwirkung) sowie dessen Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, KStZ 1990, 140 (m.w.N.). Ein derartiges Verhalten der Stadt L. gegenüber der Antragstellerin ist bei vorläufiger Beurteilung nicht festzustellen. Hierzu reicht insbesondere die in einer öffentlichen Bekanntmachung vom Dezember 1984 enthaltene Ankündigung des Antragsgegners nicht aus, die in Frage kommenden Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten würden "demnächst" zur Zahlung des Erschließungsbeitrages durch Zustellung eines Heranziehungsbescheides aufgefordert; denn aus dem Umstand allein, daß diese Ankündigung nicht alsbald wahrgemacht wurde, konnten die betroffenen Anlieger nicht zuverlässig schließen, eine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag werde überhaupt nicht mehr erfolgen. Schließlich geben die im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Beanstandungen der Aufwandshöhe dem Senat keine Veranlassung zu einer Teilaussetzung der Vollziehung, zumal sie im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt worden sind. Das gilt schon unter dem im angefochtenen Beschluß dargelegten, mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Gesichtspunkt, diese Beanstandungen könnten allenfalls zu einer geringfügigen Minderung des Erschließungsbeitrags um weniger als 7 % führen und rechtfertigten schon wegen dieses geringen Ausmaßes keine Teilaussetzung der Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.