Beschluss
4 B 987/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1101.4B987.98.00
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Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens insoweit tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Hinsichtlich des von der Beigeladenen gestellten Hilfsantrags auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1998 ist der Senat instanziell unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens insoweit tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene selbst. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. Hinsichtlich des von der Beigeladenen gestellten Hilfsantrags auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1998 ist der Senat instanziell unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. G r ü n d e : Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. Nach Auffassung des Antragsgegners bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil als Folge der nach Erlaß des Beschlusses getroffenen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs in den Nachtstunden keine Beeinträchtigungen der Nachtruhe der Antragsteller mehr zu besorgen seien, so daß der Anordnungsgrund entfallen und die durch den Beschluß vorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache unzulässig geworden sei. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen, weil die der Beigeladenen aufgrund der Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 1998 ermöglichten verkehrsregelnden Maßnahmen nicht geeignet sind, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Beeinträchtigungen der Nachtruhe der Antragsteller durch vom Betrieb der Beigeladenen verursachten Verkehrs- und sonstigen Besucherlärm zu beseitigen. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob Änderungen der Sachlage nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung und vor Ablauf der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO überhaupt bei der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu berücksichtigen sind. Die Sperrung der M. straße und der L. -D. - Straße in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nicht geeignet, die Beeinträchtigung der Nachtruhe der Antragsteller durch Besucher der Gaststätte der Beigeladenen zu beseitigen. Selbst wenn nämlich diese Absperrungen wirksam verhindern sollten, daß die Besucher des Betriebs der Beigeladenen auf der Suche nach Parkplätzen in die genannten Straßen hineinfahren, bleiben doch die von dem Parkplatzsuchverkehr auf der J. straße ausgehenden Belästigungen, die insbesondere den Antragsteller zu 2. ungemindert treffen, weil sein Wohnhaus nur wenige Meter von der J. straße entfernt liegt, und der von den Besuchern auf dem Weg zur bzw. von der Gaststätte der Beigeladenen selbst ausgehende Lärm bestehen. Darüber hinaus vermag der Senat aber auch nicht der Annahme des Antragsgegners zu folgen, durch die verkehrsregelnden Maßnahmen würde der durch den Betrieb der Beigeladenen ausgelöste Parkplatzsuchverkehr aus den genannten Straßen herausgehalten. Diese Annahme wäre - wie dem Senat aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist und wofür auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht - nur dann gerechtfertigt, wenn die Einhaltung der getroffenen Regelungen von der Polizei oder von Ordnungskräften des Antragsgegners ständig überwacht und Verstöße dagegen geahndet würden. Daß derartige Überwachungsmaßnahmen beabsichtigt seien, hat der Antragsgegner jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß weder die Polizei noch der Antragsgegner personell in der Lage sind, die Einhaltung der Absperrungen ständig zu überwachen und Verstöße dagegen zu ahnden. So hat ein Rechtsanwalt M. , der Anwohner der G. straße ist, mit Schreiben vom 20. Juni 1997 an den Antragsgegner gebeten, die rechtswidrige Nutzung von Anwohnerparkplätzen durch Gäste der Beigeladenen in der Zeit nach 23.00 Uhr durch außerplanmäßige Dienstkräfte feststellen und ahnden zu lassen. Dies hat der Antragsgegner unter Hinweis auf seine angespannte Personalsituation mit Schreiben vom 27. Juni 1997 abgelehnt. Auch der Antragsteller zu 2. hat mit Schreiben vom 15. September 1997 an den Antragsgegner darum gebeten, die M. straße und die L. -D. -Straße für Nichtanwohner zur Nachtzeit mit einem Parkverbot zu versehen und die Einhaltung dieses Parkverbots zu überwachen. Hierauf ist der Antragsgegner in seinem Antwortschreiben vom 6. November 1997 mit keinem Wort eingegangen, sondern hat es lediglich abgelehnt, zusätzlichen Parkraum für Anwohner zu reservieren, weil in den genannten Straßen auch Parkplätze für Nichtanwohner benötigt würden. Schließlich hat sich ein Herr V. , wohnhaft M. straße , mit Schreiben vom 17. Februar 1998 an den Innenminister des Landes Nordrhein- Westfalen gewandt und sich darüber beklagt, daß weder das Personal des Antragsgegners noch die Polizei bereit seien, gegen die durch den Parkplatzsuchverkehr und die dabei begangenen Verkehrsstöße, wie zu schnelles Fahren, Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen etc., einzuschreiten. In seiner Stellungnahme hierzu vom 26. März 1998 hat der Antragsgegner eingeräumt, daß ihm die Verkehrs- und Parkplatzsituation im Bereich des M. bekannt sei, und darauf verwiesen, daß bei Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses die überörtliche Frequentierung entfallen und eine Beruhigung der Parkplatzsituation eintreten werde. Zu der von Herrn V. aufgeworfenen Frage der Überwachung des Parkplatzsuchverkehrs hat sich der Antragsgegner hingegen nicht geäußert. Demnach ist davon auszugehen, daß weder der Antragsgegner noch die Polizei personell in der Lage sind, die Absperrung der M. straße und der L. -D. -Straße zu überwachen und Verstöße dagegen zu verfolgen. Weiter ist davon auszugehen, daß auch das von der Beigeladenen gestellte Personal derartige Maßnahmen nicht durchführen wird, weil es zum einen keine hoheitlichen Befugnisse besitzt und weder Kontroll- noch Eingriffshandlungen vornehmen darf (vgl. die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 1998) und die Beigeladene naturgemäß ihre Gäste nicht dadurch verärgern will, daß sie diese wegen Verkehrsverstößen anzeigt. Wie den im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn V. vom 29. Juli, 15. August und 21. September 1998 zu entnehmen ist, hat die Beigeladene trotz des laufenden Verfahrens in den Nächten vom 18. auf den 19. Juli, vom 24. auf den 25. Juli, vom 25. auf den 26. Juli, vom 1. auf den 2. August sowie vom 15. auf den 16. August 1998 weder alle vorgesehenen Sperren errichtet noch ausreichend gekennzeichnete und mit Warnwesten versehene Ordner eingesetzt. Dies hat naturgemäß dazu geführt, daß viele Gäste der Beigeladenen wegen der zum Teil fehlenden Absperrungen gleichwohl in die M. straße eingefahren sind bzw. trotz der Absperrungen wegen der fehlenden Ordner die Absperrungen mißachtet haben. Dies belegt, daß Verkehrsregelungen, die nicht überwacht werden, ungeeignet sind, um den Verkehrslärm durch Besucher der Gaststätte der Beigeladenen von den nahegelegenen Wohnstraßen fernzuhalten. Ist aber davon auszugehen, daß die vom Antragsgegner verfügten Verkehrsregelungen zu keiner Änderung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachlage führen, ist die Annahme des Anordnungsgrundes sowie der Zulässigkeit der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache im angefochtenen Beschluß rechtlich nicht zu beanstanden; denn durch die vom Verwaltungsgericht festgestellten unzumutbaren Lärmbelästigungen wird die Nachruhe der Antragsteller gestört und deren Gesundheit gefährdet. Ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung wären die Antragsteller noch lange Zeit bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung diesen Beeinträchtigungen ihrer Nachtruhe ausgesetzt, so daß gesundheitliche Schäden sehr wahrscheinlich eintreten werden. Das Interesse der Antragsteller an einer ungestörten Nachtruhe und damit an der Erhaltung ihrer Gesundheit muß aber dem lediglich wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen daran, durch eine verkürzte Sperrzeit und ein entsprechendes Programm viele Besucher anzulocken und hohe Einnahmen zu erzielen, vorgehen. Vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 B 2068/90 -, GewArch 1991, 185. Auch der auf die Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Nach Auffassung der Beigeladenen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit der Antragsgegner dadurch verpflichtet wird, das in der Verfügung vom 11. November 1996 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen; denn ihr Betrieb sei keine Diskothek (mehr), wegen der geänderten Sachlage sei keine Beeinträchtigung der Antragsteller (mehr) durch Gästeverkehrslärm zu besorgen und eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache sei daher unzulässig. Dies trifft nicht zu. Der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Diskothek und nicht nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen, wie mit Erlaubnis vom 12. Dezember 1995 genehmigt. Eine Diskothek ist zwar auch eine Gaststätte mit Musikdarbietungen, doch stellt sie gegenüber der letztgenannten eine besondere Betriebsart mit besonderen Betriebsmerkmalen dar. Vgl. Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 12. Auflage, Rdnr. 15 zu § 3; Metzner, Gaststättengesetz, 5. Auflage, Rdnr. 8 zu § 3. Zu diesen Betriebsmerkmalen, die allerdings nicht immer alle zusammentreffen müssen, zählen insbesondere eine großdimensionierte Musikanlage, eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine Lichtorgel oder ähnliches, das Auftreten eines Discjockeys und eine überdurchschnittlich laute Musikbeschallung. Vgl. VGH BW, Urteil vom 28. November 1984 - 14 S 239/84 -, GewArch 1985, 135; HessVGH, Urteil vom 2. Oktober 1989 - 8 UE 3318/88 -, NVwZ-RR 1990, 183, und Beschluß vom 2. Juli 1991 - 14 TH 3563/90 -, NVwZ-RR 1992, 615; Kahler in Gewerbearchiv 1982, 354 (355); Schwerdtner in Gewerbearchiv 1988, 110 (111); Michel/Kienzle, aaO. Unstreitig liegen die Merkmale Plattentheke, Discjockey und Tanzfläche bei der Gaststätte der Beigeladenen vor. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen verfügt sie aber auch sehr wahrscheinlich über eine großdimensionierte Musikanlage und eine überdurchschnittlich laute Musikbeschallung. Im Meßbericht des Instituts für Schalltechnik, Raumakustik, Wärmeschutz Dr.-Ing. K. GmbH vom 10. März 1997 ist die Musikübertragungsanlage im Untergeschoß des M. beschrieben. Danach verfügt sie u.a. über ein Mischpult, zwei Plattenspieler, einen Doppel-CD-Player, Equilizer, 6 Eingangsstufen und insgesamt 9 Lautsprecher, davon 3 Baßlautsprecher, und ist damit nach Auffassung des Senats großdimensioniert. Dafür spricht weiter, daß diese Anlage imstande ist, einen hohen Geräuschpegel zu erzeugen. So hat das Institut K. festgestellt, daß bei Maximal-Einstellung in der Gaststätte ein Wert von 105 dB erreicht werden kann, und sind beim Betrieb Werte von fast 100 dB(A) gemessen worden und wird nunmehr durch einen Limiter ein Höchstwert von 90 dB(A) eingehalten. Selbst beim letztgenannten Wert dürfte eine Unterhaltung im Flüsterton - wie von der Beigeladenen behauptet - nicht mehr möglich sein. Auch die geringe Zahl der Sitzgelegenheiten spricht für den Charakter als Diskothek. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der Antragsschrift ist der sogenannte Künstlerkeller im Untergeschoß des M. für ca. 200 Gäste ausgelegt, bietet aber nur 70 bis 80 Gästen Sitzgelegenheiten. Die Mehrzahl der Gäste muß daher - diskothekentypisch - stehen. Wegen der wenigen Sitzplätze können die Gäste, die auf der im Bestuhlungsplan ausgewiesenen Tanzfläche von 9 qm keinen Platz mehr finden, auf den reichlich vorhandenen Freiflächen tanzen. Auch das von der Beigeladenen angeführte Alter ihrer Gäste (25 bis 40 Jahre) ist nicht geeignet, den Charakter der Gaststätte als Diskothek zu beseitigen. Zwar mögen die meisten Diskotheken eher jüngeres Publikum anziehen, doch stellt das Alter der Gäste kein die Betriebsart prägendes Merkmal dar, weil dadurch die Betriebsgestaltung nicht betroffen wird. Auch der Umstand, daß die Beigeladene die Gaststätte im Untergeschoß nunmehr als " " mit Klubmitgliedschaft und hohen Preisen betreibt, bedeutet keine Änderung der Betriebsart, weil ein Klub keine eigene Betriebsart ist; denn eine Aussage über die Betriebsgestaltung wird dadurch, daß nicht jedermann Zutritt hat, sondern eine Auswahl der Gäste stattfindet, nicht getroffen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1972 - II A 109/70 -, GewArch 1973, 50; Metzner, aaO, Rdnr. 7 zu § 3. Die Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 1998, der am selben Tag beim Senat eingegangen ist, kann der Senat ebensowenig berücksichtigen, wie das mit diesem Schriftsatz vorgelegte Gutachten des Diplomkaufmanns K. vom 20. Mai 1998. Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag, der nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht zu stellen ist, die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies schließt eine Darlegung außerhalb der Antragsfrist aus. Vgl. Senatsbeschluß vom 10. August 1998 - 4 B 809/98 -, m.w.N. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, daß die Mehrzahl der vom Sachverständigen auf Seite 5 seines Gutachtens aufgeführten Diskothekenmerkmale auf den Betrieb der Beigeladenen zutrifft. So wird er - jedenfalls an drei Tagen in der Woche - als ausschließlicher Nachtbetrieb geführt; denn er benötigt die Sperrzeitverkürzung bis 5.00 Uhr insbesondere am Mittwoch, Samstag und Sonntag. Es wird überwiegend von starken Rhythmen geprägte Discomusik von Tonträgern durch Discjockeys gespielt. Außerdem enthält der Betrieb eine Tanzfläche im Zentrum der Beschallungstechnik; denn die lautesten Schallwerte wurden in der Mitte der Tanzfläche gemessen. Ob diese raumprägend ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, doch dürfte dies für den Charakter einer Diskothek unerheblich sein. Das Merkmal des fast ausschließlichen Getränkeangebots dürfte im Betrieb der Beigeladenen angesichts von zu wenigen Sitzgelegenheiten und der überwiegenden Ausstattung mit kleinen Stehtischen ebenfalls vorhanden sein. Die Feststellung des Sachverständigen, im Betrieb der Beigeladenen fehlten Licht- und Unterhaltungseffekte, wie sie in Großdiskotheken üblich seien, mag zutreffen, weil es sich beim Betrieb der Beigeladenen eben nicht um eine Großdiskothek handelt. Daß gleichwohl auch dort Licht- und Unterhaltungseffekte erzeugt werden, belegt die Ankündigung einer House-Party im Überblick 3/98; denn dort heißt es: "Zur spacigen Atmosphäre tragen dann auch noch Pyro- und Videoeffekte bei." Weiter wendet sich die Beigeladene gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Diskothek sei nicht genehmigungsfähig, weil das durch sie verursachte erhebliche zusätzliche Ver-kehrsaufkommen einen unzumutbaren Verkehrslärm vor den Häusern der Antragsteller erzeuge. Sie ist der Auffassung, dies werde durch Messungen, die das Institut K. durchgeführt habe, widerlegt und nunmehr durch die von ihr durchgeführten verkehrsregelnden Maßnahmen wirksam verhindert. Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde. Das Institut K. hat nämlich in seiner Untersuchung zum Gaststättenverkehrslärm vom 24. Oktober 1997 festgestellt, daß Überschreitungen des Immissionsrichtwertes durch einzelne Spitzenwerte um mehr als 20 dB(A) vorgekommen seien, was nach der VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" unzulässig sei. Zwar hat es die Auffassung vertreten, die insgesamt 50 Fahrzeugbewegungen in der Nacht vom 6. auf den 7. September 1997 zwischen 20.00 und 5.30 Uhr in der L. -D. -Straße könnten nicht zweifelsfrei dem Lokal der Beigeladenen zugeordnet werden, weil in der Nähe drei weitere Restaurants lägen, doch vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, daß die nach 1.00 Uhr festgestellten Fahrzeugbewegungen diesen Restaurants zugerechnet werden können, weil Restaurants nach diesem Zeitpunkt im allgemeinen geschlossen sind. Von daher spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die danach festgestellten unzulässigen Spitzenwerte durch Besucher der Diskothek der Beigeladenen verursacht worden sind. An diesen unzumutbaren Beeinträchtigungen hat sich auch nichts durch die der Beigeladenen vom Antragsgegner ermöglichten verkehrsregelnden Maßnahmen geändert, wie der Senat bereits ausgeführt hat. Die Beigeladene ist weiter der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsgegner zu Unrecht untersagt, ihr weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat diese Untersagung darauf gestützt, daß kein öffentliches Bedürfnis für die der Beigeladenen erteilten Sperrzeitverkürzungen bestünden, weil es zahlreiche Gaststätten, insbesondere in der nahegelegenen Altstadt, mit verkürzter Sperrzeit gebe, weil eine Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nicht in Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen vom Antragsgegner zu wahrenden öffentlichen Belangen, zu denen auch das Bedürfnis der Anwohner an einer wenigstens ab 1.00 Uhr ungestörten Nachtruhe gehöre, stehe, und weil dies bezüglich der von der Beigeladenen betriebenen Diskothek schon daraus folge, daß diese ohne die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis als Fundament von Sperrzeitverkürzungen betrieben werde. Die von ihm festgestellte Störung der Nachtruhe der Anwohner hat das Verwaltungsgericht damit begründet, daß es sowohl durch den Gästeverkehrslärm als auch durch den Lärm, den die Gäste der Beigeladenen auf dem Weg zum bzw. vom Lokal veranstalteten, dazu komme. Hiergegen hat die Beigeladene lediglich eingewandt, durch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses getroffenen verkehrsregelnden Maßnahmen seien Beeinträchtigungen der Anwohner durch den sogenannten Gästeverkehr nunmehr ausgeschlossen, was - wie der Senat bereits ausgeführt hat - nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse mit der Begründung verneint, ein Abweichen von der allgemeinen Sperrzeit erscheine nur gerechtfertigt, wenn Störungen der durch die Regelsperrzeit geschützten Nachtruhe der Anwohner des Betriebsgrundstücks ausgeschlossen seien; dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil in unmittelbarer Nähe zahlreiche Menschen lebten. Zu dieser Begründung verhält sich die Antragsbegründung der Beigeladenen nicht, sondern stellt lediglich darauf ab, es seien aufgrund der geänderten Verhältnisse keine Störungen der Nachtruhe der Antragsteller mehr zu befürchten. Damit wendet sich die Beigeladene aber nur gegen die zweite selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die von den Antragstellern vorgetragenen und durch Fotos dokumentierten Beschwerden belegten, daß Störungen der Nachtruhe der Anwohner nicht ausgeschlossen seien. Enthält aber eine Entscheidung mehrere selbständig tragende Begründungen, so muß sich die Antragsbegründung zu jedem dieser Gründe verhalten. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224, und Senatsbeschluß vom 31. August 1998 - 4 A 3928/98.A -. Die Beigeladene hält die Untersagung im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen, für eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, weil sie ohne Sperrzeitverkürzungen wirtschaftlich ruiniert werde und den Antragstellern keine schwerwiegenden Nachteile drohten; denn möglicherweise vorhandene frühere Beeinträchtigungen der Antragsteller seien mittlerweile nicht mehr zu besorgen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde, weil - wie der Senat oben ausgeführt hat - dies nicht zutrifft. Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners gesetzt, ist unzutreffend; denn das Verwaltungsgericht ist ersichtlich von einer Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf Null ausgegangen. Die Auffassung der Beigeladenen, eine Ermessensreduzierung auf Null sei vom Verwaltungsgericht nicht plausibel begründet worden und liege auch nicht nahe, ist ebenfalls unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Ermessensreduzierung auf die unzumutbaren Störungen der Nachtruhe der Antragsteller gestützt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist; denn derartige Beeinträchtigungen lösen ein Abwehrrecht der Antragsteller aus. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = GewArch 1996, 426 = DVBl. 1996, 1192. Der Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat die Behauptung der Beigeladenen, die Sache sei u.a. deshalb in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig, weil es sich hier aufgrund der Bedeutung, die der M. für das künstlerische Leben der Stadt habe, um eine Frage von erheblicher kommunalpolitischer Bedeutung handele. Im vorliegenden Fall geht es einzig und allein um die Rechtsfrage, ob den Antragstellern ein Anspruch auf die vom Verwaltungsgericht angeordneten Maßnahmen zusteht. Kommunalpolitische Aspekte spielen bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage keine Rolle. Auch die behauptete rechtliche Schwierigkeit ist nicht gegeben. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung entschieden wird. Gleichfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache in Rechte eines Dritten eingegriffen werden kann, wenn dem Antragsteller sonst - wie hier vom Verwaltungsgericht bejaht - unzumutbare Nachteile drohen. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig war. So aber Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, Rdnr. 11 zu § 6. Zwar trifft es zu, daß für Entscheidungen nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Gericht der Hauptsache ist im vorliegenden Fall aber das Verwaltungsgericht, das durch die Kammer (§ 5 Abs. 2 und 3 VwGO) oder den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, und nicht - wie die Beigeladene wohl meint - die Kammer (vgl. auch § 5 Abs. 2 VwGO: "Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet."). Demgemäß kann bereits vor Rechtshängigkeit der Hauptsache das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen werden. Vgl. Stelkens in Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, Rdnr. 7 zu § 6; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 361; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 2 zu § 6. Selbst wenn aber ein Verfahrensfehler insoweit vorläge, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Beschwerde. Gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, was hier wegen § 6 Abs. 4 VwGO nicht der Fall ist. Diese Einschränkung wurde gerade mit Blick auf mögliche Rechtsverstöße bei der Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO von der Kammer auf den Einzelrichter und umgekehrt vorgenommen. So heißt es in der Begründung zu dem insoweit unverändert als Gesetz beschlossenen Entwurf des Bundesrates zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (damals noch Nr. 4), durch diese Formulierung solle sichergestellt werden, daß "die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder die unterbliebene (Rück- )Übertragung vom Einzelrichter auf die Kammer eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen können". Vgl. BT-Drucks. 13/1433, S. 14. Dies betrifft nicht nur Fehler in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 VwGO, sondern auch Mängel bei dem insoweit zu beachtenden Verfahren. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, NVwZ 1998, 645; Stelkens, aaO, Rdnr. 13 zu § 6. Die unterlassene Beiladung der Weinkellerei M. GmbH ist ebenfalls kein Verfahrensmangel; denn diese ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner - antragsgemäß - nur untersagt, der Beigeladenen weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen, so daß er nicht gehindert ist, solche der Weinkellerei M. GmbH hinsichtlich der von dieser bewirtschafteten Räume im M gebäude zu gewähren. Im übrigen begründet selbst das Unterlassen einer notwendigen Beiladung keinen erheblichen Verfahrensmangel, wenn der Beizuladende durch die angefochtene Entscheidung - wie hier - nicht in seinen Rechten berührt wird. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 1 B 22.92 -, GewArch 1992, 391. Die hilfsweise beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat im Wege der Abänderung aufgrund veränderter Umstände kommt nicht in Betracht, weil hierfür gemäß § 173 VwGO iVm § 927 Abs. 2 ZPO bzw. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist; denn dieses hat die einstweilige Anordnung erlassen, vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Dezember 1989 - 11 B 3614/89 -, DVBl. 1990, 1359; VGH BW, Beschluß vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -, NVwZ 1998, 414 = DVBl. 1998, 486; OVG Berlin, Beschluß vom 1. April 1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093, 1094; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO Rdnr. 179 und 113 zu § 123, bzw. ist Gericht der Hauptsache im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat verweist das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrages daher entsprechend § 83 VwGO iVm § 17 a GVG an das instanziell (sachlich) zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. Über die insoweit bisher angefallenen Kosten hat gemäß § 17 b Abs. 2 GVG das Verwaltungsgericht zu befinden. Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.