Beschluss
14 TH 3563/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0702.14TH3563.90.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin betreibt in Hanau die Gaststätte "K.-B." und wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheides, der die weitere Durchführung von Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik in der Gaststätte ausschließt. Die Antragstellerin hatte am 3. September 1983 bei dem Magistrat der Antragsgegnerin die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft beantragt. In dem Antrag hatte sie die Gaststätte als Kulturzentrum mit Veranstaltungen wie z.B.Theater, Pantomime, Kinder- und Jugendtheater, Folklore, musikalische Frühschoppen, Musikveranstaltungen vorwiegend ohne elektronische Verstärkung, Ausstellungen, Kabarett, Kleinkunst und ähnliches beschrieben. Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. Oktober 1983 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit Kleinkunstdarbietungen unter der Bezeichnung "K.-B.". In einer der Erlaubnis beigefügten Auflage hieß es: Musik- und Gesangsdarbietungen jeglicher Art dürfen während des Tages, gemessen am offenen Fenster der Anwohner als Immission, die Lautstärke db (A) 50 und während der Nachtzeit (20.00 bis 7.00 Uhr) dB (A) 40 nicht übersteigen. Dieses gilt ebenso für den sonstigen Betriebslärm, gleich welcher Art, insbesondere muß die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet sein. Bereits am 10. Oktober 1983 hatte das Bauaufsichtsamt dem Eigentümer des für die Gaststätte genutzten Grundstücks die Umnutzung der zuvor dort eingerichteten Schreinerwerkstatt in ein Kulturzentrum genehmigt. Nach Eröffnung der Gaststätte kam es zu Beschwerden der Anwohner über mit dem Betrieb verbundenen Lärm. Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin untersagte daraufhin mit Bescheid vom 22. Mai 1984 Rockveranstaltungen und sonstige Liveveranstaltungen über Verstärkeranlagen. Die Antragstellerin nahm in dem von ihr anhängig gemachten Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 27. Dezember 1984 eine von dem Widerspruchsausschuß der Antragsgegnerin zur Erledigung des Verfahrens ausgesprochene Empfehlung an, wonach Veranstaltungen mit (verstärkter) Musik, die während des Tages die Lautstärke dB (A) 50 und während der Nachtzeit (20. 00 Uhr bis 7. 00 Uhr) 40 dB (A) - gemessen am offenen Fenster der Anwohner als Immission - übersteigen, untersagt sind. In den folgenden Jahren beschwerten sich die Anwohner erneut über Lärm. Das Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin schränkte durch Bescheid vom 26. September 1990 die Baugenehmigung vom 10. Oktober 1983 dahin ein, daß nur Musikveranstaltungen - ohne elektronische Verstärkung zulässig seien. Über den am 4. Oktober 1990 bei der Behörde eingegangenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte durch rechtskräftigen Beschluß vom 12. Dezember 1990 - IV/1 H 2566/90 - auf Antrag der Antragstellerin und des Grundstückseigentümers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.. September 1990 wieder her. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 erließ das Ordnungs- und Umweltamt der Antragsgegnerin eine Verfügung mit folgendem Wortlaut: Die Erlaubnis gemäß § 2 des Gaststättengesetzes zum Betrieb der Gaststätte "K.-B." K.-allee .. 6450 Hanau 1, vom 13.10.1983, erweitert durch bestandskräftige Verfügung vom 22.05.1984, wird insoweit widerrufen, als Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik untersagt werden. Die maßgebliche Betriebsart gemäß § 3 des Gaststättengesetzes wird dadurch beschränkt auf die ursprünglich mit Bescheid vom 13.10.1983 erteilte Genehmigung zum Betrieb einer "Schankwirtschaft mit Kleinkunstdarbietungen". Die Betriebsart umfaßt daher zulässigerweise die Veranstaltung von "Folklore, Kabarett, Theateraufführungen und Pantomime" ohne elektronische Verstärkung. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Über den am 15. Oktober 1990 bei der Behörde eingegangenen Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte mit Beschluß vom 13. November 1990 den dort von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde. Dem Senat liegen bei der Beschlußfassung folgende Akten vor: ein Hefter Prozeßakten des anhängigen Beschwerdeverfahrens, ein Hefter Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - IV/1 H 566/90 -, drei Hefter Akten des Ordnungs- und. Umweltamts der Antragsgegnerin, zwei Hefter des Bauaufsichtsamts, und ein Hefter mit einem von dem Magistrat dar Antragsgegnerin eingeholten Lärmschutzgutachten der beratenden Ingenieure Dr. Gruschka und Fritz GmbH. II. Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs macht der beschließende Senat von dem ihm bei der Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zustehenden Ermessen dahin Gebrauch, daß er die aufschiebende Wirkung nur für die Zeit vom 15. Oktober 1991 bis zum 15. April 1992, längstens jedoch bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelf wiederherstellt. In diesem Umfang wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts abgeändert; im übrigen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ergibt sich, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides überwiegt und daß das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin nur zu einem kleineren Teil Berücksichtigung finden kann. Die Antragstellerin kann das Überwiegen ihres Interesses an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht darauf stützen, daß der Bescheid des Ordnungs- und Umweltamts der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 1990 offensichtlich rechtswidrig wäre. Eine solche Feststellung läßt sich anhand der als Grundlage der Entscheidung zur Verfügung stehenden Akten nicht treffen. Bei der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Bescheides geht der Senat davon aus, daß es sich entsprechend der von der Behörde gewählten Ausdrucksweise und den von ihr herangezogenen Vorschriften um einen Widerruf handelt, der einen Teil der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin betrifft. Allerdings kommt § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Gaststättengesetzes - GastG - als Rechtsgrundlage für die Verfügung nicht in Betracht. Danach kann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt. Im vorliegenden Falle fehlt es an einer Fristsetzung durch die Behörde. Der von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Erlaubnis vom 13. Oktober 1983 selbst bestimmte Grenzwerte für Immissionen, die auf die Anwohner einwirken, enthält, ist zwar ebenso zutreffend wie die daran geknüpfte rechtliche Annahme, daß es sich hierbei um eine vollziehbare Auflage handelt. Der von der Behörde am 10. Oktober 1990 ausgesprochene Teilwiderruf der Erlaubnis stellt jedoch keine Vollziehung der Auflage im Wege der Verwaltungsvollstreckung, sondern eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Neuregelung der Rechtsstellung der Antragstellerin dar, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG lediglich nach Ablauf einer dem Gastwirt zuvor gesetzten Frist erfolgen darf. Dagegen liegt die Annahme nahe, daß die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des ebenfalls von der Behörde ausdrücklich herangezogenen § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG vorliegen. Danach kann eine Erlaubnis unter anderem widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteil worden ist, unbefugt ändert. .In der vom Senat beigezogenen Akte des Ordnungsamts befinden sich die Programme der Gaststätte der Antragstellerin für die Monate Februar und März sowie September 1989. Es fällt auf, daß 10 von 45 Veranstaltungen in den Monaten Februar und März ausdrücklich als Discoveranstaltungen bezeichnet sind. Im Monat September 1989 gilt das gleiche für drei von acht Veranstaltungen. Die Nutzung einer Gaststätte als Diskothek weicht von einem normalen Gaststättenbetrieb erheblich ab und bedarf daher einer Genehmigung, die sich nicht in der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft erschöpfen darf. Maßgebend für die besondere Behandlung der Betriebsart der Diskothek sind die Erwartungshaltung des Publikums und die besondere Ausstattung (VGH Baden-Württemberg, U. v. 05.12. 1986 - 14 S 179/86 - GewArch 1987, 132 ff.). In der Rechtsprechung des beschließenden Senats findet die Erwartungshaltung von Besuchern einer Diskothek in der Annahme Ausdruck, daß ihren Interessen in aller Regel nicht innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit der Gaststätten Rechnung getragen werden kann und daß diese Haltung zu berücksichtigen ist, wenn ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung angenommen oder verneint wird. Die Ausstattung einer Diskothek ist im allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet (vgl. hierzu U. v. 02.10.1989 - 8 UE 3318/88 - GewArch 1990, 70 = NVwZ 1990, 183) . In dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes läßt sich nicht klären, inwieweit das Erscheinungsbild der Gaststätte der Antragstellerin der geschilderten üblichen Ausstattung einer Diskothek entspricht. Jedenfalls läßt die Programmgestaltung der Antragstellerin darauf schließen, daß in der Gaststätte Veranstaltungen stattfinden, die ansonsten für eine Diskothek typisch sind. Hinzu kommen sonstige Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik, die ebenso wie die Diskoveranstaltungen zur Festlegung von Grenzwerten für Immissionen durch den Widerspruchsausschluß der Antragsgegnerin führten und neben den Diskoabenden auch Gegenstand des zwischen verschiedenen Anwohnern und der Antragstellerin schwebenden Zivilrechtsstreits sind, wie sich aus der Akte des Ordnungsamts enthaltenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hanau vom 20. September 1990 - 7 O 1168/90 - ergibt. Die Bedeutung der Disko- und Liveveranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik für den Betrieb der Antragstellerin wird nicht zuletzt dadurch deutlich, daß sie nicht bereit ist, eine Einschränkung der ihr erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis insoweit hinzunehmen. Nach der Erlaubnis vom 13. Oktober 1983 wären Veranstaltungen der geschilderten Art demgegenüber lediglich in geringem Umfang als Randerscheinung des normalen Betriebs zulässig. Zwar ist die Antragstellerin nach der Erlaubnis nicht auf den Betrieb einer einfachen Schankwirtschaft beschränkt. Vielmehr werden Kleinkunstdarbietungen ausdrücklich einbezogen. Durch die Aufnahme der Bezeichnung "K.-B." hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin überdies erkennbar auf die Beschreibung des im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vom 1. September 1983 sogenannten Kulturzentrums Bezug nehmen wollen. Danach sind Veranstaltungen wie z.B. Theater, Pantomime, Kinder- und Jugendtheater, Folklore, musikalische Frühschoppen, Musikveranstaltungen vorwiegend ohne elektronische Verstärkung, Ausstellungen, Kabarett, Kleinkunst und ähnliches Gegenstand der Erlaubnis geworden. Auf diese Weise wird jedoch zugleich erkennbar, daß Musikveranstaltungen lediglich einen Teil des Gesamtprogramms darstellen dürfen und daß Musikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung die Ausnahme zu bleiben haben. Auf diese Weise ist in der Erlaubnis der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG Rechnung getragen worden, wonach eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt. Das Ordnungs- und Umweltamt der Antragsgegnerin ist nicht durch entgegenstehende Regelungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde daran gehindert, einen Teilwiderruf der Gaststättenerlaubnis mit dem am 10. Oktober 1990 verfügten Inhalt zu treffen. Allerdings ist die vom Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 10. Oktober 1983 erfolgte Genehmigung der Umnutzung der früheren Schreinerwerkstatt zu einem Kulturzentrum grundsätzlich geeignet, in einer auch für die zur Durchführung des Gaststättengesetzes berufenen Behörde bindenden Weise festzustellen, daß sich die von der Nutzung der Gaststätte typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten (BVerwG, U. v. 04.10.1988 - 1 C 72.86 - DVBl. 1989, 372) . Dabei ist es jedoch im vorliegenden Fall von Bedeutung, daß die baurechtlich genehmigte Nutzung nicht über das Maß des durch Bescheid des Ordnungsamts vom 13. Oktober 1983 gaststättenrechtlich Erlaubten hinausgeht. Eine Nutzung der Gaststätte für Musikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung in erheblichem Umfang ist daher durch die Umnutzungsgenehmigung des Bauaufsichtsamts vom 10. Oktober 1983 nicht gedeckt. Im übrigen ist ergänzend zu berücksichtigen, daß das Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26. September 1990 die Baugenehmigung vom 10.Oktober 1983 in einer Weise eingeschränkt hat, die der Regelung durch die hier streitbefangene Verfügung des Ordnungs- und Umweltamts vom 10. Oktober 1990 entspricht. Über den Widerspruch der Antragstellerin über den genannten Bescheid des Bauaufsichtsamts ist noch nicht entschieden. Für die rechtliche Wirksamkeit des Bescheides ist es ohne Bedeutung, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin durch rechtskräftigen Beschluß vom 12. Dezember 1990 wiederhergestellt hat; denn nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats erschöpft sich eine im Verfahren nach § 80 VwGO getroffene Regelung im Ausschluß der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, läßt jedoch dessen rechtliche Wirkungen im übrigen unberührt. Bei der Ermessensentscheidung über den Teilwiderruf der Erlaubnis hat sich die Behörde von der Erwägung leiten lassen, daß es während der Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik anläßlich von Disko- und Liveveranstaltungen regelmäßig zu Überschreitungen der in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis festgeschriebenen Lärmhöchstwerte komme, wie sich aus dem Inhalt des sogenannten zusammenfassenden Ergebnisses des Bescheides vom 10. Oktober 1990 ergibt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können auch diese Erwägungen nicht von vornherein als fehlerhaft angesehen werden. Bei den zulässigen Grenzwerten ist von 40 dB (A) während der Nachtzeit (20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) und 50 dB (A) im übrigen, gemessen am offenen Fenster der Anwohner als Immission, auszugehen. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Antragstellerin nicht angefochtenen Auflage Nr. 1 zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 13. Oktober 1983, zum anderen aus dem von ihr am 7. Dezember 1984 angenommenen Vorschlag des Widerspruchsausschusses der Antragsgegnerin. Da die zulässigen Grenzwerte auf diese Weise festgelegt sind, kommt es auf den Gebietscharakter des Stadtteils, in dem die Gaststätte liegt, und die Heranziehung entsprechender Grenzwerte aus technischen Vorschriften nicht an. Für die Annahme einer erheblichen Störung der Nachtruhe und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Anwohner stützt sich die Antragsgegnerin auf das dem Senat vorliegende Gutachten der beratenden Ingenieure Dr. Gruschka und Fritz GmbH vom 20. Juni 1990. Der beschließende Senat kann sich nicht der Ansicht der Antragstellerin anschließen, daß das Gutachten wegen erheblicher Mängel von vornherein als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung nicht in Betracht komme. Es trifft allerdings zu, daß dem Gutachten keine eigens getroffenen Feststellungen über das Ausmaß des Straßenlärms außerhalb von Zeiträumen, in denen in der Gaststätte der Antragstellerin Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik stattfinden, zugrundeliegen. Die Berechnung der von dieser Seite herrührenden Vorbelastung beruht vielmehr zum Teil auf einer Zählung nicht auf den Parkplatz der Antragstellerin fahrender Fahrzeuge und im übrigen auf einer Schätzung, ob sich das Verkehrsaufkommen der Gaststätte zuordnen läßt oder nicht, wie sich aus den Anmerkungen zu den Immissionsmessungen (Nr. 5.3.3 des Gutachtens) ergibt. Bei der Frage, ob die in der Auflage Nr. 1 der Erlaubnis vom 13. Oktober 1983 festgesetzten Grenzwerte überschritten sind, sind Fremdgeräusche der genannten Art von den insgesamt am Fenster der Anwohner wahrnehmbaren Geräuschen abzuziehen. Dabei geht der beschließende Senat davon aus, daß das Ordnungsamt der Antragsgegnerin bei Erteilung der Erlaubnis entsprechend einer in der Verwaltung verbreiteten Übung von dem anlagebezogenen Immissionsbegriff der Nr. 2.12 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - ausgegangen ist. Danach ist als Immission eine Einwirkung eines von einer Anlage ausgehenden Geräusches auf Nachbarn oder Dritte anzusehen. Hierfür spricht die Wortwahl der Auflage, in der davon die Rede ist, daß die Musik- und Gesangsdarbietungen die in der Auflage genannten Grenzwerte nicht übersteigen dürften. Entsprechend bezieht sich die in dem verbindlich gewordenen Vorschlag des Widerspruchsausschusses enthaltenen Regelung auf die Lautstärke von Veranstaltungen. Da die in der Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis und in der Empfehlung des Widerspruchsausschusses getroffenen anlagenbezogenen Grenzwerte im Verhältnis der Beteiligten rechtsbeständig sind, nötigt der vorliegende Fall nicht zu einer Klärung der Frage, welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, daß der anlagenbezogene Immissionsbegriff im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - steht, wo Immissionen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft von einer bestimmten Anlage begrifflich bestimmt werden (vgl. Kutscheidt, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geräuschimmissionen, NVwZ 1989, 193, 199). Kommt es danach im vorliegenden Fall darauf an, die vom Betrieb der Antragstellerin aus auf die Anwohner einwirkenden Immissionen von Fremdgeräuschen zu sondern, so wäre nach Auffassung des beschließenden Senats hinsichtlich der Geräusche vorbeifahrender Fahrzeuge eine gesonderte Verkehrszählung außerhalb der Zeit der hier streitbefangenen Veranstaltungen dienlich, das Ausmaß der entsprechenden Vorbelastung weiter zu klären. Im übrigen liegen die aus dem vorliegenden Lärmschutzgutachten ersichtlichen Werte mit Beurteilungspegeln von 64 dB (A) in der Nacht vom 19. Mai zum 20. Mai 1990 und von 71 dB (A) in der Nacht vom 26. Mai zum 27. Mai 1990 so weit über dem in der Nachtzeit zulässigen Grenzwert von 40 dB (A), daß auch unter Berücksichtigung gewisser Korrekturen dieser Werte durch der Antragstellerin nicht zuzurechnenden Straßenverkehr schwerlich davon auszugehen ist, sie hätte den in der Nachtzeit maßgeblichen Grenzwert von 40 dB (A) nicht durch von ihrer Gaststätte ausgehenden Lärm überschritten. Die weiterhin von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die Anwendung des Gutachtens vermögen den beschließenden Senat in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebensowenig von der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu überzeugen wie die hiergegen von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Beschluß vom 12. Dezember 1990 - IV/1 H 2566/90 - vorgebrachten Bedenken. Der Einwand der Antragstellerin, daß sie übermäßiger Lärmeinwirkung durch den Einbau eines Pegelbegrenzers in ihrer Musikanlage entgegenwirke, erweist sich als unerheblich, da der von der Anlage selbst ausgehende Lärm nach den von den Gutachtern getroffenen Feststellungen im Verhältnis zu dem vor der Gaststätte durch die Besucher verursachten Lärm nebensächlich ist. Dieser Lärm läßt sich im übrigen entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße durch etwaige provozierende Zurufe von Nachbarn erklären. Derartige Zurufe können zwar, solange sie stattfinden, vorübergehend zu erregten und besonders lautstarken Auseinandersetzungen führen. Sie sind dagegen nicht ohne weiteres geeignet, energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen 56, 8 und 58, 4 dB (A) in der Nacht vom 19. Mai zum 20. Mai und zwischen 59,1 und 65, 3 dB (A) in der Nacht von 26. Mai zum 27. Mai 1990 zu erklären. Wenn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1990 meint, die Erhöhung des Lärm-Mittelungspegels durch den Besucherverkehr sei nach Aussage des Gutachtens derartig geringfügig, daß diese Erhöhung keinesfalls die Baugenehmigung rechtswidrig erscheinen lassen könne, so liegt darin eine Fehldeutung des Gutachtens. Der beschließende Senat versteht die von dem Verwaltungsgericht erkennbar herangezogene Aussage des Gutachtens auf dessen Seite 34 dahin, daß der von den Besuchern verursachte Verkehrslärm den auf den im übrigen festgestellten Immissionen beruhenden Lärm um etwa 1 dB (A) erhöht. Aus dieser Aussage kann die Antragstellerin keine rechtlichen Vorteile für sich herleiten, weil der Verkehrslärm von dem von den Besuchern ansonsten verursachten Lärm, der im Gutachten als Besucherlärm bezeichnet wird (vgl. Seite 33 des Gutachtens), begrifflich zu trennen ist. Die Berechnung dieser Lärmimmissionen ist in der Tabelle 6 des Gutachtens dargestellt und in der Tabelle 7 als Ergebnis wiederaufgenommen worden. Die dort genannten Werte überschreiten den Grenzwert von 40 dB (A) durchgehend um mehr als 20 dB (A), in einem Falle um 32,9 dB (A) . Schließlich können die von dem Verwaltungsgericht als methodisch bezeichneten, inhaltlich aber nicht näher begründeten Bedenken gegen die unterschiedliche Ermittlung des Besucherlärms einerseits und des Verkehrslärms andererseits den Senat nicht dazu veranlassen, die Aussagen des Gutachtens von vornherein in Frage zu stellen, ohne daß gegenteilige Äußerungen eines anderen Gutachters vorlägen. Es erscheint sachgerecht, daß die Ermittlung des Verkehrslärms in einer für diese Geräuschquelle allgemein üblichen Weise stattgefunden hat. Das Gutachten bezieht sich zum Berechnungsverfahren unter Nr. 6.1.1 ausdrücklich auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 -, auf die die Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) ausdrücklich verweist. Soweit die Methoden der Ermittlung des Lärms aus sachlichen Gründen von der Messung anderer Immissionen abweichen, ergibt sich als zwingende Folge, daß die auf unterschiedliche Weise gewonnenen Meßergebnisse im Wege der Berechnung zusammengeführt werden müssen. Zu einer anderen Bewertung der Aussagekraft des Gutachtens der beratenden Ingenieure Dr. Gruschka und Fritz GmbH für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann auch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Benjamin Scholl vom 4. Juni 1991, abgesehen von einer Ausnahme, nicht führen. Die Stellungnahme beschränkt sich im wesentlichen auf die allgemeine Aussage, daß dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. April 1981 vorgebrachten Beanstandungen gegenüber dem Gutachten aus fachlicher Sicht zwingend seien. In dieser allgemeinen Form von einer unterstelltermaßen sachverständigen Person geführte Angriffe gegen ein Gutachten sind nicht hinreichend substantiiert. Den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin kommt die Qualität von Ausführungen eines Sachverständigen nicht schon deshalb zu, weil sie auf Überlegungen eines Studenten der Elektrotechnik zurückgehen. Im übrigen ist der beschließende Senat oben unter verschiedenen Gesichtspunkten auf die in dem Schriftsatz vom 10. April 1991 vorgetragenen Bedenken eingegangen, die sich zum Teil von dem rechtlichen Ausgangspunkt des Senats her als unerheblich, zum Teil als von der Sache her nicht hinreichend begründet erwiesen haben. Eine Ausnahme macht - wie ebenfalls oben ausgeführt - das Fehlen vergleichender Verkehrszählungen und Schallpegelmessungen, das in dem Schriftsatz vom 10. April 1991 ebenso gerügt wird wie in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Benjamin Scholl. Die Abwägung der Interessen zwischen den Beteiligten beruht angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage zum einen auf der sich nach Lage der Akte aufdrängenden Feststellung, daß die Anwohner in der Nachbarschaft der Gaststätte der Antragstellerin durch den Betrieb des "Kultur-Basars" erheblichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind. Das erkennbare wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes in der bisherigen Form erscheint demgegenüber nur in eingeschränktem Maße rechtlich schutzwürdig. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ausschließlich Musikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung, die nach dem Inhalt der der Antragstellerin erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis in ihrer ursprünglichen Form vom 13. Oktober 1983 ohnehin nur ausnahmsweise dort stattfinden dürften, wie oben ausgeführt worden ist. Es erscheint daher ausreichend, Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich für das kommende Winterhalbjahr zuzulassen. Die Lärmbelästigungen dürften sich, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1990 insoweit zutreffend erwägt, in der kühlen Jahreszeit in engeren Grenzen halten, da die Neigung von Besuchern der Gaststätte zum längeren Verweilen im Freien und das Bedürfnis der Anwohner zum Offenhalten der Fenster am Abend und in der Nacht dann geringer als im Sommer sein wird. Die Zulassung der genannten Veranstaltungen ab 15. Oktober 1991 für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet zugleich der Widerspruchsbehörde die Möglichkeit, ergänzende Schallmessungen durchzuführen, soweit sie dies für nötig hält. Desgleichen wird eine etwa von dem Landgericht Hanau in dieser Richtung beabsichtigte Beweisaufnahme möglich. Sollte die für die Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin zuständige Behörde allerdings zu der Auffassung gelangen, daß sie bereits vor dem 15. Oktober 1991 über hinreichende Grundlagen für die von ihr zu treffende Entscheidung verfügt, so ist sie an einer Entscheidung vor dem genannten Datum durch den vorliegenden Beschluß nicht gehindert. Die hier wiederhergestellte aufschiebende Wirkung endet in jedem Falle mit Erlaß des Widerspruchsbescheides. Dabei ist im Auge zu behalten, daß Verkehrszählungen und Schallpegelmessungen zur Vorbelastung der Grundstücke der Anwohner durch Fremdgeräusche gerade dann möglich erscheinen, wenn in der Gaststätte keine Veranstaltungen der streitbefangenen Art stattfinden. Zu der von der Antragstellerin hervorgehobenen und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Bedeutung dieser Veranstaltungen für die Befriedigung von Freizeitbedürfnissen und kulturellen Interessen in Hanau ist bei der von dem Senat zu treffenden Interessenabwägung zu bemerken, daß sie sich innerhalb der durch das Immissionsschutzrecht im allgemeinen und durch die solche Veranstaltungen nur in Ausnahmefällen zulassende Gaststättenerlaubnis im besonderen gezogenen Grenzen halten müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und beruht auf der Erwägung, daß die Antragstellerin überwiegend unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.