Leitsatz: Ein Beamter kann vom Dienstherrn keinen Zuschuß zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen; dies gilt unabhängig davon, ob der Beamte wegen einer Behinderung keine Gelegenheit hatte, bei einer privaten Krankenversicherung einen beihilfekonformen Vertrag zu schließen. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar , . Der. Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor 'der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 13.770,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Es handelte sich zunächst um ein Angestelltenverhältnis; seit 19 ist der Kläger Beamter. Aufgrund ,.einer Wehrdienstbeschädigung ist seine Erwerbsfähigkeit um 60 v.H. gemindert. Anläßlich seiner Ernennung zum Beamten wurde darüber hinaus eine chronische Nierenerkrankung festgestellt. Mit Schreiben vom 19 beantragte der Kläger die Übernahme der Hälfte des Beitrags zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Beklagten. Er . machte geltend, er habe in vier Fällen ohne Erfolg versucht, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Seine Anträge . seien wegen Wagniserhöhung abgelehnt worden. Er müsse deshalb an die Ersatzkasse, deren Mitglied er geblieben sei, einen monatlichen Beitrag von 765,-- DM zahlen, der deutlich den üblichen beihilfekonformen Beitrag bei einer privaten Krankenversicherung übersteige. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 19 und deren Widerspruchsbescheides vom 19 zu verpflichten, ihm die Hälfte seiner Beitragskosten zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf der Grundlage des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) bestehe nicht. Der Anspruch lasse sich auch nicht aus der Alimentationspflicht oder der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Der Kläger sei als Angehöriger des höheren Dienstes durchaus zu einer angemessenen Krankenvorsorge in der Lage. Entsprechend den Bedingungen der privaten Versicherungswirtschaft bei seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis habe die Möglichkeit bestanden, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Kläger habe allerdings mit einem hohen Risikozuschlag - gegebenenfalls bis zu 100 - rechnen müssen. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, wegen des in § 3 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfenverordnung (BVO) bestimmten Auschlusses von Beihilfe bei Sachleistungen werde er im Regelfall keine Beihilfe in Anspruch nehmen können. § 3 Abs. 3 BVO verstoße gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und sei damit gleichzeitig mit dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht unvereinbar. Nachdem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts der Hinweis erteilt worden sei, die E. Krankenversicherungsverein a.G. sei in derartigen Fällen zum Abschluß eines Versicherungsvertrages verpflichtet, habe er sogleich bei dieser Versicherung einen Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages gestellt. Der Antrag sei durch Schreiben der Krankenversicherungsverein vom 19 abgelehnt worden. Einen weiteren Antrag habe die Versicherung E. S. mit Schreiben vom 19 abgelehnt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nachdem zuletzt gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der , Kläger habe es zu vertreten, daß in seinem Falle die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO einschlägig sei, weil er es versäumt habe, bei Eintritt in das Beamtenverhältnis zu zumutbaren Bedingungen eine private Krankenversicherung einzugehen. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Berichterstatters vom 5. Januar 1998 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Senat weist die Berufung gemäß 130a VwGO nach Anhörungder Beteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann vom Beklagten keinen Zuschuß zu den monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung beanspruchen. § 257 SGB V kommt , - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sich der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung davon leiten lassen darf, daß die von der Versicherungspflicht befreiten Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses und der bestehenden Versicherungsmöglichkeiten bei privaten Versicherungsunternehmen im Krankheitsfall abgesichert sind. Die Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 85 des Landesbeamtengesetzes ‑ LBG -), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums rechnet (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes), verpflichtet den Beklagten nicht zu der vom Kläger erstrebten Leistung. § 88 LBG und die auf dieser Vorschrift beruhende Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (GV NW 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1997 (GV NW 197), enthalten in diesem Zusammenhang die speziellen Regelungen, die einen Beitragszuschuß des Dienstherrn zu einer Krankenversicherung nicht vorsehen und im Einklang mit höherrangigem Recht stehen. Weil laufende Zuschüsse zu den Kosten einer Krankenversicherung materiell Besoldung darstellen, die insoweit abschließend durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt ist, steht dem vom Kläger verfolgten Anspruch von vornherein das vorrangige Besoldungsrecht entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. April 1996 - 2 B 45.96 -. Der Dienstherr darf davon ausgehen, daß den Beamten mit den Dienstbezügen ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung gestellt ist und sie mit diesen Mitteln eine zumutbare Krankenversicherung abschließen können, an die die gebotene zusätzliche Hilfeleistung - Beihilfe im Krankheitsfall , - anknüpft. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 = .DÖD 1987, 261. Sofern private Krankenversicherungsunternehmen im Einzelfall nur dann zum Abschluß eines Versicherungsvertrages,bereit sind, wenn sich der Beamte im Hinblick auf Vorerkrankungen auf Leistungsausschlüsse einläßt, kann ihn der Dienstherr nicht auf die Möglichkeit verweisen, systemfremd - zur Entlastung der Beihilfe - den umfassenden Krankenversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung-zu suchen, der individuelle Leistungsausschlüsse fremd sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil . vom 28. Juni 1990 ‑ 2 C 35/87. - NVwZ 1991, 479. Der Beamte, der es ungeachtet einer nicht bestehenden Verpflichtung im Verhältnis, zum Dienstherrn vorzieht, Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, kann - somit nicht beanspruchen, daß der von ihm als . notwendig empfundene finanzielle Ausgleich durch einen Beitragszuschuß des Dienstherrn hergestellt wird. In. derartigen Fällen greift vielmehr § 12 Abs. 4 Satz 1 BVO. Die darin vorgesehene Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes, die gilt, wenn Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte . Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder wenn die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind, enthält eine angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht; Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 25. Juni 1987, a.a.O. Sofern die in Betracht kommenden Krankenversicherungsunternehmen den Abschluß eines Vertrages ablehnen, weil dem mit Vorerkrankungen verbundenen Risiko weder durch Leistungsausschlüsse noch durch Risikozuschläge Rechnung getragen werden kann, greift nicht § 12 Abs. 4 Satz 1 BVO, sondern die allgemeine Härteregelung in § 12 Abs. 5c BVO. Danach können in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, die . Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und -4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden; bei Beihilfeberechtigten des Landes ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Ein von dieser Vorschrift vorausgesetzter Härtefall liegt grundsätzlich vor, wenn ein Beamter ohne Erfolg ihm zumutbare Anstrengungen unternommen hat, einen beihilfekonformen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, was die Bereitschaft einschließt, einen angemessenen Risikozuschlag zu tragen. Auf die Möglichkeit, besonderen Härtefällen durch den Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel Rechnung zu tragen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1967 - VI C 18.67 - (BVerwGE 27, 48) hingewiesen. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der Kläger hinreichende Bemühungen um einen, ergänzenden privaten Krankenversicherungsschutz nachweisen kann. In Anbetracht des Streitgegenstandes kommt es - darauf nicht an. Es kann außerdem dahingestellt bleiben, bis zu welcher Höhe der Beamte zur Vermeidung eines Härtefalles einen Risikozuschlag hinnehmen muß. Über diese Fragen ist in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um eine grundsätzliche Zusage zur Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 5c BVO' geht, nachdem der Kläger einen Nachweis darüber geführt hat, zu welchen Bedingungen ggfs. privater Krankenversicherungsschutz zu erlangen ist, wobei es auch auf die Verhältnisse bei Eintritt in das Beamtenverhältnis ‑ etwa eine befristete Öffnung der privaten Krankenversicherung ohne Rücksicht auf Vorerkrankungen - ankommen kann. Erst in diesem Zusammenhang wird zu entscheiden sein, ob sich der Kläger unter Berücksichtigung der in Art. 33 Abs. .5 des Grundgesetzes verankerten Fürsorgepflicht und des Benachteiligungsverbotes in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes vom Dienstherrn auf die von einem Versicherungsunternehmen geforderten Bedingungen (Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge) einlassen muß. Sofern sich herausstellen-sollte, daß dem Grunde nach ein vom Kläger nicht zu vertretender Härtefall im Sinne von § 12 Abs. 5c BVO vorliegt,` wird ebenfalls zu klären sein, mit welchem Inhalt - etwa im-Hinblick auf ersparte Aufwendungen- das durch § 12 Abs. 5c BVO eröffnete Ermessen betätigt werden kann. Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es nicht, weiter auf § 3 Abs. 3 BVO einzugehen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses. Ob der Kläger bei einer Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, in der Ersatzkasse ungeachtet des § . 3 Abs. 3 BVO Beihilfe beanspruchen und so seine Beitragslast, mindern kann, ist in einem Verfahren über die Gewährung von Beihilfe im Einzelfall zu entscheiden. Für einen Anspruch auf einen pauschalen monatlichen Beitragszuschuß gibt die Bestimmung nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung.über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. - Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 17 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.