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Urteil

7 K 780/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1017.7K780.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand zuletzt als Gemeindeoberamtsrat im Dienst der beklagten Gemeinde. Er und seine Ehefrau sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse, C. F. , freiwillig versichert. 3 Im Herbst 2006 kaufte der Kläger für seine Ehefrau einen Elektrorollstuhl zu einem Preis von 12.394,60 EUR. Die C. F. gewährte ihm hierfür unter Berücksichtigung eines Verwaltungskostenanteils von 40,- EUR und einer Zuzahlung von 10,- EUR eine Leistung in Höhe von 3.720,- EUR. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. März 2007 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW den Antrag des Klägers ab, ihm unter Berücksichtigung der Krankenkassenleistung zusätzlich eine Beihilfe für die Anschaffung dieses Rollstuhls zu gewähren. 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nicht die in der Widerspruchsbegründung angegebene Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 BVO NRW sei einschlägig, sondern die des § 3 Abs. 3 BVO NRW. Danach könnten bei der Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse keine Beihilfen gewährt werden. Als Sach- und Dienstleistungen bei Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 32 SGB V würden auch dafür gewährte Geldleistungen gelten. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, zumal die Angemessenheit der Leistung bei einem privat Versicherten ebenfalls zu prüfen sei. Die C. F. habe auf Rücksprache mitgeteilt, dass sie die höchst mögliche Kostenerstattung gewährt habe. Auch beihilferechtlich wäre es nicht möglich gewesen, den in Rede stehenden Kaufpreis anzuerkennen. 5 Der Kläger hat am 15. April 2008 Klage erhoben und trägt vor: Die Tatsache, dass er nicht privat krankenversichert sei, beruhe nicht auf einer freiwillig getroffenen Entscheidung. Er habe vielmehr keine private Krankenversicherung gefunden, die bereit gewesen sei, seine seit rund 25 Jahren querschnittsgelähmte Ehefrau zu versichern. Bei dem angeschafften Rollstuhl handele es sich zwar um ein recht aufwändiges Gerät, jedoch keineswegs um eine unangemessene Luxusausführung. Angesichts der begrenzten Lebensdauer eines solchen Gerätes sei alle sechs bis acht Jahre eine qualitätsgleiche Ersatzbeschaffung notwendig. In der Vergangenheit habe es nie Probleme mit der Bereitstellung eines derartigen Rollstuhls gegeben. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW würden keine Beihilfen gewährt, wenn - und soweit, wie sachgerecht zu ergänzen sei, - der Beihilfeberechtigte selbst oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen erhalte. Klarstellend füge § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW hinzu, dass insoweit auch Geldleistungen bei Hilfsmitteln als Sachleistungen gelten würden. Würde demgemäss seiner Ehefrau der Rollstuhl als Sachleistung gestellt oder vollständig bezahlt, so greife selbstredend der Ausschluss der Beihilfe nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW. Nun sei aber Befund, dass das in Rede stehende Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Sachleistung bereitgestellt werde und auch nicht vollständig oder überwiegend bezahlt würde. Die gesetzliche Krankenversicherung zahle, weil es sich um ein Hilfsmittel handele, das Festbetragsregelungen unterworfen sei, lediglich einen Festbetrag. Darüber hinausgehende Kosten habe der Versicherte selbst zu übernehmen. Leistungen außerhalb des Sachleistungsprinzips könnten aber nicht über § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW zum Ausschluss jeglicher Beihilfe führen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW sei hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift seien nicht beihilfefähig Aufwendungen, die dadurch entstünden, dass Pflichtversicherte anstelle von Sach- oder Dienstleistungen eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen würden. Er sei nicht pflicht-, sondern freiwillig versichert. Des Weiteren seien nach dieser Vorschrift nur solche (Mehr-)Kosten nicht als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen, die allein deswegen anfielen, weil nicht von der Inanspruchnahme von Sachleistungen Gebrauch gemacht werde. 6 Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, 7 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. März 2007 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. November 2006 hinsichtlich der Beschaffung eines Rollstuhls für seine Ehefrau eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.608,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu gewähren. 8 Mit einem am 23. April 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe auf 8.624,62 EUR erhöht. 9 Nunmehr beantragt der Kläger, 10 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. März 2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. November 2006 hinsichtlich der Beschaffung eines Rollstuhls für seine Ehefrau eine weitere Beihilfe in Höhe von 8.624,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15. April 2008 zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Zunächst ist das Verfahren teilweise einzustellen, soweit der Kläger durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte zeitliche Beschränkung des geltend gemachten Zinsanspruches (konkludent) die Klage teilweise zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 VwGO. 17 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 18 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger mit einem am 23. April 2008 eingegangenen Schriftsatz die Klage erweitert hat. Die ansonsten nach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung erfolgte innerhalb der gemäß § 74 Abs. 2 VwGO einzuhaltenden einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 20. März 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 sind, soweit mit ihnen die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für die infolge der Anschaffung eines Elektrorollstuhls für seine Ehefrau entstandenen Aufwendungen keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Der Anspruch entfällt aufgrund der Bestimmungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 bis 2 BVO NRW in der zum Zeitpunkt der Entstehung der in Rede stehenden Aufwendungen maßgeblichen Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV NRW 756), die Ausdruck des beihilferechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes sind. 21 Nach Satz 1 der zuletzt genannten Beihilfevorschrift werden keine Beihilfen gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) erhält. Nach Satz 2 gelten als Sach- oder Dienstleistungen auch Geldleistungen unter anderem bei Hilfsmitteln (§ 33 SGB V). Die Ehefrau des Klägers, deren krankheitsbedingte Aufwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW grundsätzlich beihilfefähig sind, ist Mitglied der C. F. , §§ 9, 10 SGB V, und hat gegenüber dieser einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Sachleistung im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auch wenn der Kläger bzw. seine Ehefrau gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V anstelle dieser Sachleistung eine Kostenerstattung gewählt haben, entfällt der streitige Beihilfenanspruch, da - wie bereits erwähnt - nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW als Sach- oder Dienstleistungen auch Geldleistungen bei Hilfsmitteln gelten. 22 Der streitige Beihilfenanspruch besteht auch nicht deshalb, weil, wie der Kläger vorträgt, von den Kosten des Rollstuhls in Höhe von 12.394,60 EUR die C. F. abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung von 10,- EUR und eines Verwaltungskostenanteils von 40,- EUR nur einen Betrag von 3.770,- EUR übernommen hat. Abgesehen davon, dass Rollstühle keiner Festbetragsregelung im Sinne des § 35 SGB V unterliegen, müssen nach § 12 Abs. 1 SGB V die nach diesem Gesetzbuch zu gewährenden Leistungen (d.h. einschließlich der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V gewählten Kostenerstattung), auch wenn sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen, nicht nur zweckmäßig und wirtschaftlich, sondern auch ausreichend sein. In Anknüpfung hieran bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung unter anderem mit Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Schon aus diesem Grund gilt der in § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW enthaltene Ausschluss der Anerkennung von Aufwendungen als beihilfefähig auch in solchen Fällen, in denen die von einem Versicherten getätigten Aufwendungen für ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die von im gewählte Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht vollständig ausgeglichen werden. Sofern im Einzelfall ein Versicherter der Auffassung ist, dass die von ihm anstelle einer Sach- oder Dienstleistung gewählte Kostenerstattung nicht ausreichend im Sinne der §§ 12 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, muss er sich darauf verweisen lassen, gegen seine Krankenkasse vorzugehen. 23 Vgl. grundsätzlich zur Vereinbarkeit des Ausschlusses von Beihilfen durch Sach- oder Dienstleistungen einer Krankenkasse oder dafür gewählte Kostenerstattungen mit Verfassungsrecht, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 6 A 2438/06 -, nrwe.de. 24 Der in § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW vorgesehene Ausschluss von beihilfenrechtlichen Vorschriften ist auch in den Fällen mit der in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, in denen ein Beamter geltend macht, er habe wegen Vorerkrankungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen keinen beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz erlangen können. Die Beihilfenverordnung enthält in § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 c mit den dort vorgesehenen Erhöhungen des Bemessungssatzes angemessene Regelungen für den Fall, dass ein Beamter wegen Vorerkrankungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen keinen Versicherungsschutz oder einen solchen Schutz nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangen kann. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 6 A 640/97 -, nrw.de. 26 Da die Aufwendungen für die Anschaffung des Elektrorollstuhls gemäß § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW bereits nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, kommt ein entsprechendender Beihilfeanspruch auch nicht nach Maßgabe der vom Kläger im Vorverfahren angesprochenen Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVO NRW in Betracht. 27 Vgl. hierzu Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, § 3 Anm. 11a, B 54/4- 6, 59. Erg. April 2004, und Anm. 12, B 54/16b, 61. Erg. Dezember 2004, und Anm. 12, B 54/17, 63. Erg. Juli 2005 28 Ebenso bedarf es bei der aufgezeigten Rechtslage keiner Entscheidung, ob der streitbefangene Beihilfenanspruch (auch) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW entfällt. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.