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Beschluss

24 B 841/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.24B841.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Antragsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Antragsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO kann gemäß § 146 Abs. 4 VwGO vom Oberverwaltungsgericht nur aus den Gründen entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen werden. In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen. Zu dieser Darlegung gehört, daß einer der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe bezeichnet und außerdem im einzelnen ausgeführt wird, aus welchen Gründen der näher bezeichnete Zulassungsgrund vorliegen soll. Die Antragsgegnerin hat sich in der Antragsschrift, ohne die einschlägige Norm im einzelnen zu bezeichnen, sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung), Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) berufen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen indes nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung („stellt eine überraschende Entscheidung dar", „völlig überraschende Beschluß"), ist ein Zulassungsgrund entspechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Eine Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung dann als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG , Beschluß vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80/91 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 108 VwGO Nr. 241, m.w.N. Daß die Dinge sich vorliegend so verhielten, kann dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnommen werden. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe den Antragsteller mit Verfügung vom 6. März 1997 aufgefordert mitzuteilen, von welchen Mitteln er seit Mai 1996 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, und dann, ohne eine Antwort abzuwarten, seinen Beschluß vom 17. März 1997 erlassen. Daraus folgt nicht, daß das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte. Es ist auch nicht vorgetragen, daß die Antragsgegnerin sich mit Rücksicht darauf, daß die ihr zur Kenntnis übersandte Verfügung noch nicht beantwortet war, von der rechtzeitigen Geltendmachung relevanten Vortrags abgehalten worden wäre, worin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu sehen sein könnte. Die Antragsgegnerin konnte angesichts der stattgefundenen Veränderungen (Geburt eines weiteren Kindes, Vorliegen des Berichts der Sozialarbeiterin vom 27. Januar 1997, weiterer Zeitablauf) schließlich auch nicht als sicher davon ausgehen, daß ohne einen vorherigen gerichtlichen Hinweis auch dieses gerichtliche Verfahren wie die vorausgegangenen zu ihren Gunsten ausgehen würde. So hatte es etwa im Beschluß des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 15. Oktober 1996 - 22 L 3101/96 - geheißen: „Es ist momentan noch nicht davon auszugehen, daß der Antragsteller auf wirtschaftlichen Druck nicht ansprechbar ist und auf keinerlei Kürzungen reagieren wird." Der Verfahrensmangel der Versagung rechlichen Gehörs ist jedenfalls deshalb nicht zureichend dargelegt worden, weil nicht vorgetragen worden ist, was die Antragsgegnerin bei Gehörsgewährung vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Mai 1998 - 24 B 104/98 -. Der Antragsgegner hat auch einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Insoweit hat er sinngemäß ausgeführt, nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG sei klärungsbedürftig, ob nicht auch im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung lediglich noch 75 v.H. und nicht mehr - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - 80 v.H. des Regelsatzes zugesprochen werden könnten. Der vorliegenden Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Vgl. für den entsprechenden Zulassungsgrund im Rahmen der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, unter Hinweis auf die seit BVerwGE 13, 90(91) ständige Rechtsprechung. Dazu ist erforderlich, daß die vom Rechtsmittelführer darzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Vgl. wiederum zur Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 VwGO Nr. 243. Weil lediglich auf Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes bezogen kann die von der Antragsgegnerin benannte Rechtsfrage zwar als in einem gerichtlichen Eilverfahren klärungsfähig, vgl. OVG NW, Beschluß 23. Dezember.1997 - 24 B 1584/97 -, angesehen werden. Sie ist aber jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig. Daß die Neufassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG keinen Anlaß bietet, die Rechtsprechung aufzugeben, wonach der Sozialhilfeträger durch einstweilige Anordnung zu Leistungen in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes verpflichtet werden kann, ist von beiden für das Sozialhilferecht zuständigen Senaten des Oberverwaltungsgerichts bereits entschieden worden, vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 - und zuletzt Beschluß vom 11. Mai 1998 - 24 B 450/98 -, und damit geklärt. Der Antragsgegner hat schließlich auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) nicht hinreichend dargelegt. Gestützt auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nur entsprochen werden, wenn durch das bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist. Vgl. Beschluß des Senats vom 5. November 1997 - 24 B 2331/97 und Beschluß vom 5. Mai 1998 - 24 B 1007/97 -. Zwar mag es, wenn nicht grundsätzlich, so doch in einer Vielzahl von Fällen für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausreichen, wenn durch das Rechtsbehelfsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend herausgestellten Gründe hervorgerufen werden, weil dadurch nach dem im Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels zu gewinnenden Erkenntnisstand des Gerichts zumeist auch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage gestellt sein wird. Vgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai 1998 - 24 B 1007/97 -. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sonstige Gründe, die das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung jedenfalls stützen, offen zu Tage liegen. In diesem Sinne wird die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für die Zeit vom 15. Februar bis 31. März 1997 einen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes auch einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, durch das Antragsvorbringen des Antragsgegners nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung, dem Anspruch stehe § 25 Abs. 1 BSHG bei summarischer Prüfung nicht entgegen. Nach § 25 Abs. 1 BSHG hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei summarischer Prüfung sei die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin nach § 19 BSHG angebotene Arbeitsgelegenheit dem Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG nicht zuzumuten. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls gegen die nach § 39 SGB I iVm § 4 Abs. 2 BSHG bestehende Verpflichtung verstoßen, nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - V C 22.67 -, BVerwGE 29, 99 = FEVS 15, 121, und Urteil vom 31. Januar 1968 - V C 109.66 -, FEVS 15, 135, zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Maß sie trotz eines wegen Verweigerung zumutbarer Arbeit etwa fehlenden Anspruchs Hilfe gewährt. Sie hat den Zusammenhang, in dem die Versagung und Kürzung der Hilfe innerhalb des Bundessozialhilfegesetzes steht, nicht ausreichend berücksichtigt und zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in mehrfacher Hinsicht erforderliche Ermittlungen nicht angestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts folgen, gibt das Gesetz dem Sozialhilfeträger in § 25 BSHG lediglich die Möglichkeit, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu versagen oder einzuschränken, läßt demnach seine grundsätzliche Verpflichtung unberührt, den Sozialhilfefall unter Kontrolle zu halten. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 121. Die Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt einzustellen oder zu kürzen, kann danach nicht als Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand angesehen werden. Vielmehr geht es um eine Form der Hilfe, nämlich um eine Möglichkeit neben anderen (Gewöhnung an Arbeit gemäß § 20 BSHG, Beratung nach § 8 BSHG, Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 2 BSHG oder jede andere Hilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BSHG), dem mangelnden Selbsthilfestreben des Betroffenen zu begegnen, und zwar unter Berücksichtigung nicht nur seiner persönlichen Verhältnisse, sondern auch - vgl. § 7 , § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 25 Abs. 3 BSHG - der Verhältnisse in seiner Familie. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - V C 22.67 - a.a.O. Ergibt sich, daß der Hilfesuchende trotz - insbesondere längerfristiger - Kürzung oder Entziehung der Hilfe den notwendigen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit beschafft, d.h. wird erkennbar, daß die Mittel der Kürzung und Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt möglicherweise untauglich sind, den Hilfesuchenden eine Arbeit suchen oder finden zu lassen und ihn auf diese Weise von der Sozialhilfe unabhängig zu machen, so ist zunächst hinsichtlich der Person des Hilfesuchenden - etwa durch eine amts- oder fachärztliche Untersuchung - zu überprüfen, ob er aus Krankheitsgründen, aus einer seelischen Fehlhaltung oder sonstigen in seiner Person liegenden Gründen heraus gegen die vom Sozialhilfeträger gewählte Form der Einwirkung unempfindlich ist. Je nach dem Ergebnis der Prüfung ist ggf. zu entscheiden, ob die Kürzung oder Entziehung der Sozialhilfe fortgesetzt wird oder eine andere Hilfemöglichkeit gewählt werden muß. Schon unter diesem Aspekt wäre angesichts der Dauer der vorausgegangenen Kürzungen und Entziehungen vorliegend eine Aufklärung des Falles hinsichtlich der Person des Antragstellers selbst erforderlich gewesen. Für das Vorliegen der in entsprechenden Fällen ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit, daß eine Hilfebedürftigkeit etwa wegen verschwiegener Mittel aus Einkommen oder Vermögen gar nicht besteht, hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde nichts dargelegt. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts wäre als Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung darüberhinaus insbesondere hinsichtlich der familiären Belange des Antragstellers geboten gewesen. Insoweit hatte sich eine Änderung der Sachlage insbesondere durch die Geburt des dritten Kindes im November 1996 ergeben und ein Hinweis auf möglicherweise schon länger bestehende und nicht genügend beachtete Komplikationen durch den Bericht des Sozialarbeiters P. vom 27. Januar 1997. Nach dem Inhalt dieses Berichts ist die Wohnung bei mehrfachen Hausbesuchen „in einem unordentlichen bis chaotischen Zustand" angetroffen worden, der nach der Einschätzung des Sozialarbeiters „am Rande des Vertretbaren" einzuordnen gewesen ist. Die Lebensgefährtin des Antragstellers, die in äußerst schwierigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen und als Jugendliche vom Jugendamt betreut worden sei, mache einen psychisch äußerst instabilen und kaum belastbaren Eindruck. Vor diesem Hintergrund sei es - eine weitergehende Aussage könne von Seiten des Sozialen Dienstes derzeit nicht getroffen werden - wahrscheinlich, daß die Zustände im gemeinsamen Haushalt noch schlechter würden, wenn der Antragsteller sich über längere Zeit tagsüber nicht dort aufhalten würde. Diese Darstellung findet eine Entsprechung in den Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers - nach eigenen Angaben zugleich Pflegevater der Lebensgefährtin des Antragstellers - schon in seinem Schreiben vom 15. Januar 1994, wonach die Lebensgefährtin des Antragstellers seit früher Kindheit 15 Jahre lang psychisch und physisch schwersten Mißhandlungen und schwerster sozialer Isolation ausgesetzt gewesen sein soll. Auch wenn der Antragsgegner in dem Bericht des Sozialarbeiters P. aus den in der Antragsschrift vom 4. April 1997 dargelegten Gründen keine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung gesehen hat, hätte er die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen dürfen, sondern den Sachverhalt unter den vorgetragenen Gesichtspunkten weiter aufklären und sich in seiner Ermessensentscheidung mit den zu Tage getretenen Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen. Der Gesichtspunkt der Familiengerechtigkeit der Hilfe ( § 7, § 25 Abs. 3 BSHG) hätte jedenfalls unter finanziellen Aspekten in die Ermessensentscheidung mit einfließen müssen. Nach § 25 Abs. 3 BSHG ist soweit wie möglich zu verhüten, daß die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung und Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden. Damit soll im Ergebnis eine im Gesetz nicht begründete Haftung der übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft für die Arbeitsunwilligkeit eines einzelnen Mitglieds verhindert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - V C 109.66 -, FEVS 15, 134. Zwar werden sich finanzielle Auswirkungen auf die gesamte Haushaltsgemeinschaft so gut wie nie verhindern lassen, wenn ein Hilfeempfänger , der mit anderen Hilfeempfängern zusammenlebt, auf Grund von § 25 Abs. 1 BSHG keine oder nur eine eingeschränkte Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Deswegen bestimmt § 25 Abs. 3 BSHG auch lediglich, daß solche Auswirkungen soweit wie möglich zu verhüten seien. Um § 25 Abs. 1 BSHG bei Haushaltsgemeinschaften nicht jede praktische Bedeutung zu nehmen, sind von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auch Ermessensentscheidungen als rechtmäßig angesehen worden, die Auswirkungen auf den Unterhalt der Familie für einen begrenzten Zeitraum hingenommen haben, solange nicht der notwendige Lebensunterhalt der Familie unterschritten worden ist. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - 8 B 1586/82 -, 18. November 1982 - 8 B 1755/82 - und 23. November 1982 - 8 B 1166/82 -. Wo die zeitliche Grenze eines derartigen „begrenzten Zeitraums" im einzelnen zu ziehen ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden; denn die Grenze ist im vorliegenden Fall jedenfalls überschritten. Abgesehen von der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1995 und dem 31. Januar 1996 hat der Antragsteller seit dem 1. September 1993 bis zum Beginn des hier in Rede stehenden Zeitraums vom 15. Februar 1997 an nämlich keine oder nur um zwischen 20 und 60 v.H. gekürzte Regelsatzleistungen erhalten. Mit den aufgezeigten Gesichtspunkten hat sich die Antragsgegnerin weder in dem Ankündigungsbescheid vom 12. November 1996 noch in den eigentlichen Kürzungsbescheiden auseinandergesetzt. Die hierauf beruhende Rechtswidrigkeit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt während des in Streit stehenden Zeitraums läßt sich nicht dadurch beheben, daß die Antragsgegnerin nach Ablauf dieses Zeitraums eine erneute Ermessensentscheidung trifft. Weder kann gemeinnützige und zusätzliche oder auch sonstige Arbeit nämlich in der Gegenwart nachträglich geleistet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115/81 -, BVerwGE 67, 1 (8) = FEVS 32, 265 und Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67.82 -, BVerwGE 68, 91 (97) = FEVS 33, 89, noch ein anderes Mittel der Hilfe nachträglich angewendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - V C 22.67 -, a.a.O. Danach ist aber für den in Rede stehenden Zeitraum von einem Anspruch des Antragstellers auf ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt auszugehen. Vgl. zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei ermessensfehlerhafter Kürzung auch Bayerischer VGH, Beschluß vom 12. September 1990 - 12 CE 90.1602 -, BayVBl 1991, 21, und Beschluß vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 -, BayVBl 1995, 373, sowie OVG NW, Beschluß vom 11. Oktober 1988 - 8 B 1781/88 -, NVwZ-RR 1989, 416. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.