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Beschluss

8 B 52/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0206.8B52.97.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Antragsteller zur Last.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Antragsteller zur Last. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe und Frau V. V. in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsangehörigen zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Soweit es um die vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau V. V. geht, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil weder der Antragsteller noch Frau V. durch den angefochtenen Beschluß beschwert sind mit Rücksicht darauf, daß das Verwaltungsgericht über einen möglicherweise (auch) von Frau V. gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entschieden hat. Abgesehen davon ist der Antragsteller ohnehin nur befugt, mögliche eigene Ansprüche auf Sozialhilfe im eigenen Namen gerichtlich zu erstreiten, nicht jedoch auch mögliche Ansprüche von Frau V. , denn jeder Hilfesuchende hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 92, 1 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 133; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller zuletzt den Beschluß vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -. Soweit es um die vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Antragsteller geht, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungs-anspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier. Soweit sich der Antrag auf die Gewährung laufender regelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt auf einen Zeitraum vor dem Eingang des Antrages beim Verwaltungsgericht, also vor dem 9. Dezember 1996, bezieht, hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dient nämlich nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden, und bietet deshalb Regelungsmöglichkeiten nur für Notlagen, die unaufschiebbar sind und die nicht bereits in der Vergangenheit liegen. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Bestehen streitiger Sozialhilfeansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor der Stellung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Gericht erstrecken, regelmäßig erst in einem Klageverfahren zu überprüfen. Vgl. u.a. den Beschluß vom 13. November 1996 - 8 B 2160/96 -. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der vorgenannten Regel abzuweichen. An der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes fehlt es auch, soweit - der Antrag ist ohne zeitliche Begrenzung formuliert - Leistungen für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, also nach dem 28. Februar 1997, erstritten werden sollen. Denn Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung, sondern sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. Dies muß von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörde ist mit anderen Worten verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer zeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das Gericht besteht. Vgl. etwa den Beschluß des erkennenden Senats vom 13. November 1996 - 8 B 2160/96 -. Schließlich fehlt es an der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes auch, soweit der Antragsteller für sich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mehr als 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen begehrt, denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, von der abzuweichen auch die Neufassung des § 25 BSHG keinen Anlaß gibt, reicht es in der Regel - sofern - wie hier - keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen - zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus, wenn einem erwachsenem Hilfesuchenden 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verfügung stehen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senate; vgl. u.a. den Beschluß vom 13. November 1996 - 8 B 2160/96 -. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der grundsätzlichen Begrenzung auf 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen abzuweichen. Soweit es für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (9. Dezember 1996) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung (28. Februar 1997) um den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes geht, hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Zu den einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem Hilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, zumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und sofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund nicht entgegensteht. Zwar sieht § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG u.a. vor, daß dem Hilfesuchenden eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden kann, wenn er körperlich hierzu nicht in der Lage ist. Der Antragsteller ist jedoch körperlich in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat dies auch jedenfalls in der Zeit von Januar bis Mai 1996 getan. Allerdings weisen die über den Antragsteller erstellten ärztlichen Bescheinigungen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Herford und des Amtsarztes des Oberkreisdirektors des Kreises Minden-Lübbecke aus, daß der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nur in beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ihm ist es aber zuzumuten, in den dort beschriebenen Grenzen sich um eine geeignete Arbeit zu bemühen. Daß ihm dies auch möglich ist, wird dadurch belegt, daß er in den ersten fünf Monaten des Jahres 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Demgemäß kommt auch für den Antragsteller eine Erwerbstätigkeit in den durch die ärztlichen Bescheinigungen beschriebenen Grenzen in Betracht. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers - der Antragsteller ist als Kraftfahrer tätig gewesen - nicht entspricht oder im Hinblick auf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfesuchenden. Unter die Selbsthilfemöglichkeit und das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 BSHG fallen auch Aushilfstätigkeiten, wie sie der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen von Januar bis Mai 1996 ausgeübt hat, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -; so auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417. Danach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen eines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem Hilfesuchenden zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; OVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - schon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen "kann", er also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er auch von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - m.w.N. zur Rechtsprechung. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß einem Hilfesuchenden im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn kein anderer in § 18 Abs. 3 BSHG genannter Grund vorliegt. Diese Annahme kann er durch im einzelnen zu substantiierende und nachprüfbar zu belegende Angaben über erfolglos gebliebene Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 29. Januar 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO.; OVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Allein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 12; OVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Die materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom Hilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darzulegenden und glaubhaft zu machenden Anspruchsvoraussetzungen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. zuletzt den Beschluß vom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben über erfolglos gebliebene konkrete Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu erlangen, vorgetragen und glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat sich vielmehr darauf beschränkt, vorzutragen, daß er vom Arbeitsamt nicht vermittelbar ist. Bemühungen um eine zumutbare Erwerbstätigkeit allein durch die Meldung beim Arbeitsamt reichen jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.