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Beschluss

10 A 3019/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0205.10A3019.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.600,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.600,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits hergestellte Wohnung im Kellergeschoß des Hauses R. Allee 22 a in D. . Der Klägerin, einer Bauträgergesellschaft, war für dieses Grundstück vom Beklagten unter dem 28. Dezember 1989 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte) erteilt worden. Nach den zugehörigen Bauvorlagen, die der Beigeladene als Entwurfsverfasser erstellt hatte, sollte im straßenseitig gelegenen und nach Westen ausgerichteten Kellerbereich ein allein über die Geschoßtreppe erreichbarer Hobbyraum erstellt werden. Gegenüber der Treppe sollte ein kleinerer Kellerraum liegen. Abgrabungen im straßenseitigen Kellerbereich waren ebensowenig Gegenstand der Genehmigung wie die Anlage eines Außenzuganges zum Kellerbereich. Bei einer im Januar 1991 durchgeführten Bauzustandsbesichtigung stellte der Beklagte fest, daß abweichend von der Baugenehmigung im Kellergeschoß eine zusätzliche selbständige Wohnung hergestellt worden war. Die insgesamt 19,16 qm große Wohnung, bestehend aus Wohn- /Schlafbereich mit Kochnische, Diele und Bad, ist über einen ebenfalls ungenehmigt hergestellten Außenzugang im Zuwegungsbereich des Hauses zu erreichen. Vor der zur Straße hin ausgerichteten Kellerwand ist ein bis auf die Kellersohle reichender Bereich von ca. 1,8 m x ca. 5,0 m - entsprechend der Gebäudebreite - abgegraben worden. Nach Vorlage der Gebäudegestaltung im Erdgeschoß ist ein spitz zulaufender Erker bis auf das Kellerniveau fortgeführt worden. In den zwei Seitenflächen dieses Erkers befinden sich ein Fenster (Rohbaumaße: 1,02 m Breite, 1,2 m Höhe; Brüstungshöhe 0,90 m) und eine sog. Fenstertür (Rohbaumaße: 1,025 m Breite, 2,065 m Höhe). Die Tür öffnet auf einen plattierten Bereich, der an den Längsseiten der abgegrabenen Fläche jeweils mit bis zur natürlichen Geländeoberfläche reichenden Stützmauern (Höhe ca. 2,67 m) abgegrenzt ist. Wenige cm vor der Spitze des Erkers liegt eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 0,80 m über Kellergeschoß Fußboden. In Richtung auf die zur Straße R. Allee ausgerichtete Grundstücksgrenze schließen sich zwei weitere Stützmauern an; diese bilden insgesamt einen abgeböschten Pflanzbereich. Die Fenster der Kellerwohnung liegen wie das Kellergeschoß insgesamt vollständig unterhalb der vorhandenen Geländeoberfläche. Wegen der Gegebenheiten im einzelnen wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Zeichnungen verwiesen. In der Folgezeit fanden zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen Gespräche darüber statt, ob und ggf. in welcher Form die bauordnungsrechtlich an Wohnungen in Kellergeschossen zu stellenden Anforderungen erfüllt werden könnten. Einzelheiten dieser Gespräche sind unter den Beteiligten streitig. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 13. Mai 1992 untersagte der Beklagte der Klägerin die Benutzung der Kellerwohnung. Im anschließend durchgeführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hob der Beklagte diese Ordnungsverfügung mit Rücksicht darauf, daß das Gebäude zwischenzeitlich veräußert und die Kellerwohnung vermietet worden war, auf. Unter dem 11. Januar 1993 beantragte die Klägerin, ihr nachträglich die Baugenehmigung für die Herstellung der vorbezeichneten Einliegerwohnung zu erteilen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. März 1993 ab. Die Anforderungen des § 44 Abs. 5 BauO NW 1984 seien nicht erfüllt. Die nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Berichterstatter des Senats hat am 17. September 1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den Beteiligten vorgelegten Bauakten und weiteren Unterlagen verwiesen. II. Der Senat entscheidet, nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind, gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, weil er einstimmig der Auffassung ist, daß die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin kann die erstrebte Baugenehmigung, mit der sie die bereits erfolgte Herstellung einer selbständigen Wohnung im Keller des Hauses R. Allee 22 a in D. zu legalisieren sucht, nicht erteilt werden. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984/§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995. Es entspricht mit der zur Genehmigung gestellten Ausgestaltung nicht den Anforderungen, die § 44 BauO NW 1984 an Wohnungen in Kellergeschossen stellt. Auf diese Vorschrift ist hier abzustellen, da der nunmehr maßgebliche § 48 BauO NW 1995 keine der Klägerin günstigere Regelung enthält, § 90 Abs. 3 BauO NW 1995. Allerdings entspricht die zur Genehmigung gestellte Ausgestaltung der Fenster der streitigen Kellerwohnung entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts den Mindestanforderungen, die § 44 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984 an die Größe von notwendigen Fenstern stellt. Die Rohbaumaße der Fensteröffnungen betragen, wie aus den Bauvorlagen folgt und zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig ist, jedenfalls (1,015 m x 1,115 m =) 1,13 qm + (1,015 m x 2,075 m =) 2,11 qm = 3,24 qm. Sie liegen damit um 0,84 qm über der Mindestfläche, die aus dem Ansatz eines Achtels der Grundfläche des hinter den Fenstern liegenden Raumes (hier: 19,16 qm) folgt. Der Senat kann offenlassen, ob mit den hiernach gegebenen Fensteröffnungen, gerechnet nach den Rohbaumaßen, den in § 44 Abs. 2 BauO NW 1984 bestimmten Anforderungen an eine aus- reichende Belichtung und Belüftung gerade auch im vorliegenden Fall Genüge getan ist. Mit Rücksicht auf die mit dieser Vorschrift aufgegriffenen Hauptfunktionen von Fenstern von Aufenthaltsräumen, die sich zusammenfassend als technische, biologische und psycho-physische Funktionen benennen lassen, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 44 Rdn. 23 ff., bestimmt die Vorschrift Mindestanforderungen an die Fläche von notwendigen Fenstern. Sind diese Mindestanforderungen eingehalten, so sind - vorbehaltlich der gesetzlichen Anforderungen im übrigen - bei üblicher Ausgestaltung von Gebäuden und Fenstern die vom Gesetzgeber geforderten Funktionen der Fensterfläche in der Regel gewahrt, nämlich die hinter diesen Fenstern liegenden Aufenthaltsräume mit ausreichendem Tageslicht zu versorgen und die erforderliche Belüftung sicherzustellen. Gerade was die Belichtung betrifft, beruht der Ansatz eines Achtels der Grundfläche des zugehörenden Raumes auf der Annahme, daß damit flächenhaft ein erheblicher Teil des Aufenthaltsraumes, dem die Fensterfläche zugeordnet ist, effektiv mit natürlichem Licht versorgt wird. § 44 Abs. 2 Satz 1 BauO NW 1984 hebt hierzu das Erfordernis von Fenstern ausreichender Zahl und Beschaffenheit hervor. Dem mag mit dem "Achtelmaß" regelmäßig entsprochen sein. Vgl. auch Neufert, Bauentwurfslehre, 30. Aufl. 1979, S. 133, 138. Handelt es sich hingegen um eine Baukonstruktion, in der die Fensteröffnungen nicht der Wandfläche folgen, sondern - wie hier - etwa in der Art eines Erkers aus der Wandfläche rücken, so haben die Fenster wegen der veränderten Lichteintrittswinkel eine deutlich andere Belichtungswirkung für den zugeordneten Aufenthaltsraum. Ob in diesen Fällen auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 BauO NW Anforderungen an die Größe der Fensteröffnungen bzw. an ihre Anzahl zu stellen sind, die über dem bloßen Achtelmaß liegen, kann dahinstehen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Vorhaben der Klägerin ist nämlich auch unabhängig hiervon nicht genehmigungsfähig, weil jedenfalls die Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BauO NW 1984 nicht eingehalten sind. Nach dieser Vorschrift sind Aufenthaltsräume, die - wie hier - nicht zu den in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 5 genannten Räumlichkeiten gehören, und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt. Was mit dem gesetzlich nicht näher definierten Erfordernis der "ausreichenden Entfernung" des an das Fenster anschließenden Geländes gemeint ist, erschließt sich nach der Rechtsprechung des Gerichts, vgl. Urteil des 11. Senats vom 30. Juni 1983 - 11 A 2491/82 - BRS 40 Nr. 110; hierauf hinweisend auch Senatsurteil vom 1. Juli 1994 - 10 A 562/93 - , aus dem Schutzzweck des § 44 BauO NW 1984 und insbesondere aus dessen Absatz 2 Satz 1. Danach müssen Aufenthaltsräume aus Gründen des Gesundheitsschutzes und auch aus psycho-physischen Gründen "unmittelbar ins Freie führende Fenster" haben. Die damit zu sichernde Tauglichkeit des zugeordneten Aufenthaltsraums für Wohnzwecke hängt, was die Ausgestaltung von Fenstern betrifft, nicht nur von der Größe der Fenster, sondern auch von dem Gelände ab, das an dieses Fenster anschließt. Ist das Gelände vor dem Fenster eben oder fällt es gar vom Gebäudeanschluß aus ab, ist die einem Fenster zukommende Funktion von vornherein nicht negativ berührt. Anders ist dies bei Fenstern von Räumen in Kellergeschossen, bei denen vom Gebäudeanschluß aus das Gelände ansteigt, oder - dort in besonderer Weise - in Fällen, in denen der "Lichtraum" vor dem Fenster ganz oder teilweise durch Abgrabung geschaffen werden soll. Hier ist je nach Ausgestaltung des ansteigenden Geländes von einem unmittelbar ins Freie führenden Fenster oftmals nicht zu sprechen. Besonders deutlich wird dies, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Kellergeschoß mit der dort vorgesehenen Wohnung so tief liegt, daß die Geschoßdecke nicht über die vorhandene Gelände- oberfläche hinauskommt. In diesen Fällen ist sowohl der Lichteinfall als auch die Wohnqualität, die durch ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster gesichert werden soll, erheblich eingeschränkt. Um derartigen Baugestaltungen gleichwohl und ausnahmsweise noch die erforderliche Wohntauglichkeit zusprechen zu können, wird in der bauordnungsrechtlichen Literatur, vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW, 8. Auflage, § 44 Rdn. 25 f; kritisch hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 44 Rdn. 64, in sinngemäßer Anwendung der auch den Abstandsregelungen des § 6 BauO NW zugrundeliegenden Methodik angenommen, "ausreichende" Geländeverhältnisse im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BauO NW 1984 könnten angenommen werden, wenn das Gelände erst 2 m vor der Außenwand des Kellergeschosses mit notwendigen Fenstern und von dort unter einem maximalen Neigungswinkel von 45 Grad ansteigt. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob mit einer solchen Geländeausformung vor notwendigen Fenstern in Kellergeschossen stets oder auch nur regelmäßig den gesetzlichen Anforderungen genügt wird. Das Vorhaben der Klägerin bleibt in einer so gravierenden Weise auch hinter diesen Kriterien zurück, daß bei dem gegebenen Geländeverlauf vor den betroffenen Fenstern der Kellerwohnung, wie sich dieser auch bei der Inaugenscheinnahme im Berufungsverfahren dargestellt hat, von ausreichenden Lichtverhältnissen und von unmittelbar ins Freie führenden Fenstern keinesfalls gesprochen werden kann. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, daß - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - unmittelbar vor der zu den Fenstern hinführenden Böschung ein Kraftfahrzeugeinstellplatz angelegt und die Böschung selbst dicht bepflanzt worden ist, die Möglichkeit des Lichteintritts in den Bereich der Kellerwohnung damit nochmals eingeschränkt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß auf der Länge von ca. 3,50 m zwischen Kellerwand und dem oberen Endpunkt der Böschung das Gelände um ca. 2,7 m abfällt und zwischen dem die Fenster der Kellerwohnung ausmachenden Vorbau des Hauses und der ersten Stützmauer eine Freifläche von lediglich zwischen max. ca. 1,80 m und min. ca. 0,50 m verbleibt. Die in Richtung auf die vordere Grundstücksgrenze gelegenen zwei weiteren Stützmauern schließen sich im Abstand von jeweils unter 1 m an. Seitlich zu der vor den Fenstern liegenden Fläche, die in den Bauvorlagen teilweise als Terrasse bezeichnet worden ist, gehen im Abstand von 2,0 m und weniger Mauerscheiben unmittelbar bis auf das Niveau der Geländeoberfläche auf. Hierin eine den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BauO NW 1984 genügende Geländeausbildung vor notwendigen Fenstern zu sehen, verbietet sich. Ob, wie der jetzige Eigentümer des Hauses angemerkt hat, der bisherige Mieter diese Verhältnisse nicht beanstandet oder sich in der Kellerwohnung sogar "wohl gefühlt" hat, ist ohne jede baurechtliche Bedeutung. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr sei im Verwaltungsverfahren eine Genehmigung der Kellerwohnung bei der hier streitigen Fenster- und Geländeausbildung mündlich zugesagt worden, fehlt es bereits an der zur rechtlichen Beachtlichkeit erforderlichen Form des § 38 Abs. 1 VwVfG NW. Dem Inhalt der etwa zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geführten Verhandlungen, deren Einzelheiten streitig sind, hat der Senat deshalb nicht weiter nachzugehen brauchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VWGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die - unanfechtbare - Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend der jetzigen Handhabung in Streitigkeiten um eine Baugenehmigung den Jahresnutzwert der streitigen Wohnung zugrundegelegt.