Urteil
11 A 2491/82
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1983:0630.11A2491.82.00
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Leitsätze
1. § 61 Abs. 1 BauO NW enthält kein generelles Verbot von Kellerwohnungen.
2. Notwendige Fenster haben über ihre belichtungs- und belüftungstechnische Funktion hinaus den Zweck, dem Menschen von seinem privaten Hauptlebensraum aus die „visuelle Partizipation“ an seiner natürlichen und sozialen Umwelt zu ermöglichen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 61 Abs. 1 BauO NW enthält kein generelles Verbot von Kellerwohnungen. 2. Notwendige Fenster haben über ihre belichtungs- und belüftungstechnische Funktion hinaus den Zweck, dem Menschen von seinem privaten Hauptlebensraum aus die „visuelle Partizipation“ an seiner natürlichen und sozialen Umwelt zu ermöglichen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin errichtete aufgrund Bauscheins des Beklagten vom 19. September 1977 (Nr. 1444/77) sowie mehrerer Nachtragsbaugenehmigungen auf dem Grundstück (Gemarkung Flur Flurstücke 320 (319, 314)) ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen auf die beiden Obergeschosse und das Dachgeschoß; im Erdgeschoß befindet sich eine Garage mit acht markierten Einstellplätzen. Im Kellergeschoß, das mit seiner Decke ca. 30 cm unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegt, sollten nach Maßgabe der Baugenehmigung neben einer Wohnung im rückwärtigen Teil und der Heizungsanlage u.a. acht Kellerräume sowie zwei Abstellräume angelegt werden. Abweichend von der Genehmigung schuf die Klägerin in dem nordwestlichen, zur straße hin gelegenen und im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Kellerraum eine Appartementwohnung, bestehend aus einem Wohn-/Schlaraum mit Kochnische, einem Bad und einem etwa 1,42 qm großen Abstellraum. Der Wohn-/Schlafraum, dessen Fußboden etwa 3 m unter der Geländeoberfläche liegt, hat zur straße hin ein mit seiner Oberkante etwa 1 Meter unterhalb der Geländeoberfläche angelegtes Fenster von ca. 2,38 m Breite und etwa 1,16 m Höhe. Licht erhält dieses Fenster durch einen davor angelegten quaderförmigen Schatz; dieser weist an seiner mit Gitterrosten abgedeckten Oberfläche eine Länge von 3 m parallel zur Hauswand und eine Breite von 1,2 m bei einer Tiefe von etwa 3 m auf. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übereignung des Appartements, die Räume hat sie vermietet. Durch Verfügungen vom 29. August 1980 gab der Beklagte jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes von 300,-- DM der Klägerin auf, ab dem 1. Dezember 1980 dieses Appartement weder selbst zu Wohnzwecken zu nutzen noch eine solche Nutzung durch Dritte zuzulassen, und forderte die Mieterin auf, die Nutzung zu Wohnzwecken zum gleichen Termin einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Zur Begründung stützte er sich maßgeblich auf eine Verletzung des § 61 Abs. 1 BauO NW, der eine nachträgliche Legalisierung der Nutzungsänderung ausschließe. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Regierungspräsident Münster durch Bescheide vom 25. November 1980 zurück. Am 11. Dezember 1980 hat die Klägerin Klage gegen die an sie gerichtete Ordnungsverfügung erhoben. Unter dem gleichen Datum beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die im Kellergeschoß geschaffene Appartementwohnung. Ausweislich der eingereichten Pläne sollte die Belichtung durch den vorhandenen Schacht erfolgen, der zusätzliche Einstellplatz sollte auf der plattierten Fläche zwischen der nordwestlichen Ecke des Hauses und der Straßenbegrenzungslinie markiert werden. Diesen Antrag wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. April 1981 wegen mehrerer Verstöße gegen die Bauordnung und wegen Verstoßes gegen § 34 BauG zurück. Mit der Begründung ihres dagegen am 22. April 1981 eingelegten Widerspruchs änderte die Klägerin ihren Antrag unter Ausräumung auch anderer Einwände wie folgt: Der Lichtschacht vor dem fraglichen Fenster soll in einer Entfernung von zwei Metern von der Außenwand und nach einem Sockel von 50 cm mit einem Winkel von 50° zur Straßenbegrenzungslinie hin abgeböscht werden, so daß sein Querschnitt an der Geländeoberfläche ca. 4 m Länge parallel zur Außenwand und ca. 4,25 m Breite aufweisen würde. Über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Inzwischen wurden zwei Wohnungen im ersten Obergeschoß zusammengelegt, so daß der für das Kellerappartement erforderliche Einstellplatz in der hauseigenen Garage vorhanden ist und nicht im Vorgarten eingerichten werden muss. Die Klägerin hat im Klageverfahren u.a. vorgetragen, die Ordnungsverfügung vom 29. August 1980 gebe ihr etwas rechtlich Unmögliches auf, weil sie in der kurzen Frist den Mietvertrag nicht wirksam kündigen könne. Zudem sei das Nutzungsverbot unverhältnnismäßig, solange noch nicht über den Antrag auf nachträgliche Genehmigung bestandskräftig entschieden sei. Der Antrag sei auch genehmigungsfähig, weil mit der vorgeschlagenen Abböschung des Lichtschachtes den Anforderungen des § 61 Abs. 1 BauO NW entsprochen werde. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. August 1980 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 25. November 1980 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine Ordnungsverfügung mit dem Argument verteidigt, die derzeitige Wohnnutzung sei in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig, weil auch bei Abböschung des Lichtschachtes § 61 Abs. 1 BauO NW verletzt sei, in dem sich die Abgase der die straße und die unmittelbar neben dem Schacht verlaufende Einfahrt zur hauseigenen Garage im Erdgeschoß/Garagengeschoß benutzenden Kraftfahrzeuge sammelten. Die sei mit der Forderung nach gesunden Wohnverhältnissen unvereinbar. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. zu den Fragen einer möglichen Gesundheitsgefährdung wegen sich in dem Lichtschacht eventuell sammelnder Autoabgase. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Es hat die Verfügung für unverhältnismäßig gehalten, weil nach seiner Auffassung die Anlage des abgeböschten Lichtschachtes nach Maßgabe des geänderten Bauantrags ein „anderes ebenso wirksames Mittel“ im Sinne von § 21 Satz 2 OBG sei. Die Kammer hat eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner des Kellerappartements mit den Ausführungen des Sachverständigen für ausgeschlossen gehalten und die Anforderungen des § 61 Abs. 1 BauO NW sowie der analog angewandten Abstandsflächenverordnung dadurch als erfüllt angesehen, daß das Gelände zwei Meter vor der Außenwand mit dem notwendigen Fenster nicht ansteigen und in 4,5 Meter Entfernung eine normale Geschoßhöhe nicht übersteigen werde. Gegen das ihm am 28. Oktober 1982 zugstellte Urteil hat der Beklagte am 25. November 1982 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe § 61 BauO NW rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Vorschrift gelte, wie ein Vergleich mit § 62 BauO NW zeige, nicht für Wohnungen, sondern nur für (sonstige) Aufenthaltsräume. Deshalb sei der von der Klägerin angebotene abgeböschte Lichtschacht auch kein geeignetes Austauschmittel im Sinne des Ordnungsrechts. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält im Gegensatz zum Beklagten Wohnungen in Kellergeschossen generell für zulässig. Insbesondere könne sie, die Klägerin, die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 BauO NW im streitigen Fall erfüllen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakten und Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte) ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Bescheide nicht aufheben dürfen. Die angefochtene Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Das Nutzungsverbot ist materiell rechtmäßig. Die bislang nicht genehmigte Nutzung des Kellerraumes zu Wohnzwecken ist nicht genehmigungsfähig, weil sie materiell baurechtswidrig und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG ist. Die fragliche Nutzung verstößt gegen die zwingenden Vorschriften des § 61 Abs. 1 BauO NW. Nach dieser Bestimmung sind Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, nur zulässig, wenn das Gelände, das an ihrer Hauswand mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer ausreichenden Entfernung nicht mehr als 0,50 m über ihrem Fußboden liegt. Ein mit der Lichtschachtkonstruktion, wie sie von der Klägern beantragt worden ist, nicht ausräumbares Hindernis für die Genehmigungsfähigkeit bestünde, wenn man - wie es der Beklagte unter Berufung auf Rößler, BauO NW, Kommentar, 2. Aufl. 1980, §§ 61, 62 Anm. 1, anführt - § 61 Abs. 1 BauO NW ein striktes Verbot von Kellerwohnungen zu entnehmen hätte. Ein solches Verbot läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehme. Es ergibt sich auch nicht unter systematischen Erwägungen. Für ein Verbot könnte allerdings angeführt werden, daß das Gesetz in der Überschrift des den Bereich „Dachraum“ regelnden § 62 BauO NW mit dem Gebrauch der Termini „Aufenthaltsräume“ und „Wohnungen“ eine Erstreckung auch auf Wohnungen deutlich zum Ausdruck bringt. Die ausdrückliche Miterwähnung von Wohnungen im Dachraum mag ihren Grund in der größeren Verbreitung einer solchen Nutzung und damit ihren Zweck in einer (das Lesen des Gesetzes erleichternden) Hinweisfunktion haben. Hätte der Gesetzgeber Wohnungen inm Kellergeschoß generell verbieten wollen, so hätte es näher gelegen, sich zur Verdeutlichung dessen in Überschrift und Wortlaut des § 61 BauO NW statt des Oberbegriffs „Aufenthaltsräume“ des schon in § 59 Abs. 6 Satz 2 BauO NW eingeführten, negativ ausgrenzenden Begriffes der „Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen“ zu bedienen. Ein generelles Verbot von Kellerwohnungen wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn man bedenkt, daß ein bauordnungsrechtliches „Kellergeschoß“ begrifflich immer schon dann vorliegt, wenn dessen Fußbodenoberkante auch nur teilweise unter der festgelegten oder natürlichen Geländeoberfläche liegt. Vgl. Rößler, aaO, § 2 Anm.l 5 Buchst. 1, S. 18. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber insbesondere die Ausnutzung einer natürlichen Hanglage für die Errichtung auch von Wohnungen ausschließen und nur unter den erschwerten Voraussetzungen des Dispenses nach § 86 Abs. 2 BauO NW zulassen wollte. Da sich also § 61 Abs. 1 BauO NW kein striktes Verbot entnehmen läßt, kommt es darauf an, ob die Klägerin mit der vorgeschlagenen Lichtschachtkonstruktion den materiellen Anforderungen der Vorschrift genügt. Das ist nicht der Fall. Nach § 61 Abs. 1 BauO NW darf das vor einem notwendigen Fenster anschließende Gelädne „in einer ausreichenden Entfernung“ nicht mehr als 50 cm über dem Fußboden liegen. Da das - durch den bis auf 50 cm über den Fußboden des Raumes hinabreichenden Lichtschacht zu belichtende - Fenster als einziges für den dahinter liegenden Wohn-/Schlafraum ein notwendiges Fenster im Sinne des § 59 Abs. 4 BauO NW ist, ist entscheidend, ob sich die Voraussetzungen einer „ausreichenden Entfernung“ erfüllen läßt. Der letzte Vorschlag der Klägerin geht dahin, das Niveau von 50 cm über dem Kellergeschoßfußboden auf eine Entfernung von zwei Meter gemessen vom Fenster zu halten, um von dort mit einer Abböschung von 50° nach weiteren 2,20 Metern das vom Kellerfußboden aus 3,05 Meter höhere Niveau der straße zu erreichen. Theoretisch wäre bei senkrechter Abgrabung unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie eine maximale Erstreckung von etwa 4 Meter vor dem Fenster möglich. Hierin kann eine im Sinne des § 61 Abs. 1BauO NW ausreichende Entfernung nicht gesehen werden. Da der Wortlaut der Vorschrift keinen ausdrücklichen Bezugsrahmen für die Bewertung einer Entfernung als ausreichend liefert, ist für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes maßgeblich auf Sinn und Zweck der Norm abzustellen. Ziel der Vorschrift ist es, zu gewährleisten, daß die notwendigen FEnster auch ihre Funktion erfüllen können. Die mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ schon sprachlich unterstrichene Funktion notwendiger Fenster besteht neben gesundheitlichen und brandschutztechnischen Aspekten, vgl. insoweit § 59 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 BauO NW, vor allem darin, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume zu sichern. Daß insbesondere die Belichtung von Aufenthaltsräumen grundsätzlich durch Tageslicht erfolgen muß, ergibt sich daraus, daß eine Substitution druch Beleuchtungsanlagen nach § 59 Abs. 6 Satz 1 BauO NW bei dem Wohnen dienenden Räumen nur zulässig ist, wenn deren Benutzung die Installation notwendiger Fenster „verbietet“. auch darüber, in welcher Weise und Intensität das Tageslicht das Gesetz, wenn es in § 59 Abs. 4 Satz 1 notwendige Fenster als solche beschreibt, die „unmittelbar ins Freie“ führen. Durch die Regelung des § 60 Abs. 3 BauO NW will es schließlich sichern, daß Wohn- und Schlafräume dem direkten Einfall von Sonnenlicht zugänglich sind. Gerade die letztgenannten Aspekte belegen, daß die notwendigen Fenster von Wohn- und Schlafräumen über ihre belichtungs- und belüftungstechnische Funktion hinaus den psychologischen und sozialen Zweck haben, dem Menschen auch und gerade von seinem privaten Hauptlebensraum aus die „visuelle Partizipation“ an seiner natürlichen und sozialen Umwelt zu ermöglichen. Bezieht man diese Gesichtspunkte auf den Zweck des § 61 Abs. 1 BauO NW, so ist als „ausreichend“ vor dem einzigen Fenster eines Ein-Raum-Kellerappartements nur eine solche Entfernung bis zu dem nächsten natürlichen Gelädneanstieg oder der nächsten baulichen Anlage anzusehen, die einen hinreichenden direkten Einfall von Sonnenlicht zuläßt; das Fenster muß nach dem Eindruck des von innen nach außen schauenden Betrachters auch „unmittelbar ins Freie“ führen. Um dieses Eindrucks und seiner Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles willen bedient sich der sonst strikt formulierte § 61 Abs. 1 BauO NW des flexibeln Begriffs „ausreichende Entfernung“. Er bezieht sich für die Festlegung des Niveaus des unmittelbar an die Außenwand mit dem notwendigen Fenster stoßenden Geländes auf den Fußboden des Kelelrraumes und nicht etwa die Unterkante des Fensters, um von dort aus das Niveau auf 50 cm, also eine gute Kniehöhe, festzulegen. Denn nur bei solchem Niveauverhältnis von Fußboden und außen anschließendem Gelände hat der Bewohner bei Blick aus seinem Fenster nicht das Gefühl des „Eingesperrtseins“. Würdigt man unter diesen gesetzlichen Vorgaben das nunmehr beantragte Vorhaben der Klägerin über die Gestaltung des Llichtschates, ist schon zweifelhaft, ob ein mit 50 ° abgeböschter oder auch ein senkret entlang der Straßenbegrenzungslinie abgemauerter Lichtschacht - in Anbetracht der Orientierung des Fensters nach Nord-Nord-Nordost, einer Ober kante des Fensters mehr als einen Meter unter der Geländeoberfläche und der geringen Breite des im rechten Winkel zum Fenster senkrecht abgeschlossenen Schachtes - überhaupt noch einen nennenswerten direkten Sonnenlichteinfall über einen größeren Zeitraum des Jahres zuläßt. Ausgeschlossen sein dürfte dies, wenn um die äußere Kante des Schachtes die wegen seiner Tiefe und seines Angrenzens unmittelbar an den öffentlichen Gehsteig, die hauseigene Garageneinfahrt und den Hauptzugang zum Haus erforderliche „Einfriedung“ hinzugerechnet wird. Selbst ohne eine solche Einfriedung jedoch führt jedenfalls das Fenster nicht im obigen Sinne „unmittelbar ins Freie“. Vielmehr stößt der Blick nach vorne waagerecht in Augenhöhe nach etwa drei Metern - bei Abböschung - und höchstens vier Metern - bei senkrechter Konstruktion - an die straßenseitige Begrenzung des Schachtes; seitlich befinden sich die ohne Einfriedung schon 2,5 m hohen Begrenzungswände in einem Abstand von nur einem Meter, gemessen von den Außenkanten des Fensters. Soll der Blick „ins Freie“ gehen, muß ein unmittelbar am Fenster Stehender steil nach oben blicken. Wenn dagegen die Einfriedung entfallen und der Lichtschacht mit einem Gitterrost gesichert bleiben soll, schaut ein Bewohner des Kellerappartements bestenfalls auf und durch dieses Gitter. Legt man den Begriff „ausreichend“ in § 61 Abs. 1 BauO NW als Gewährleistung der Funktionstauglichkeit notwender Fenster aus, läßt sich durch eine Abgrabung vor dem Fenster des fraglichen Kellerappartements eine aureichende Entfernung nach Lage der Dinge nicht realisieren. Von den einer nachträglichen Genehmigung der tatsächlichen Nutzung entgegenstehenden Anforderungen des zwingenden § 61 Abs. 1 BauO NW kann auch keine Befreiung nach § 86 Abs. 2 BauO NW erteilt werden, weil es keine Gründe des allgemeinen Wohles gibt, die eine Zulassung unterirdischer Kellerappartements mit 2,5 m tiefen, ummauerten Lichtschächten fordern § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW). Deren Verbot ist vorliegtend auch keine vom Gesetz (Nr. 2 der Vorschrift) nicht beabsichtigte Härte, sondern die Konsequenz des das ganze Baurecht durchziehenden Zieles, gesunde und menschenwürdige Wohnverhältnisse zu schaffen. Mithin stellt die derzeitige, formell illegale und materiell gegen § 61 Abs. 1 BauO NW verstoßende Nutzung des Kellerraumes zu Wohnzwecken eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die abzuwehren der Beklagte nach § 14 OBG ermächtigt war und ist. In Anbetracht dessen, daß auch eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden konnten bzw. kann, ist die Verfügung vom 29. August 1980 auch als einziges geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG). Von der Klägerin wird auch nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Sollte die Mieterin den Kellerraum nicht freiwillig räumen, stellt sich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der hier streitigen Ordnungsverfügung die Frage, ob ebenfalls mit ordnungsrechtlichen Zwangsmitteln auch gegen sie vorgegangen werden muß. Zwar ist die ursprünglich an die Mieterin erlassene Ordnungsverfügung rechtskräftig aufgehoben worden. Der Beklagte hat aber am 20. Mai 1983 erneut eine Verfügung an die Mieterin erlassen, in der sie zur Räumung aufgefordert wird. Der Ausgang des anhängigen Widerspruchsverfahrens ist noch offen. Eine rechtliche Unmöglichkeit auf Seiten der Klägerin ist damit aber nicht belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.