Beschluss
16 E 212/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0319.16E212.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluß wird geändert, soweit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus L. beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluß wird geändert, soweit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus L. beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist zuzulassen; denn an der Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, daß bezüglich des Antrages auf Gewährung der begehrten einstweiligen Anordnung eine für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht bestand. Hieraus folgt sogleich, daß die nach ihrer Zulassung anhängige Beschwerde (§ 146 Abs. 6 S. 2 iVm § 124 a Abs. 2 S. 4 VwGO) begründet ist. Auszugehen ist dabei von der Grundtendenz des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. den Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889), daß die Anforderungen an die Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt werden dürfen. Im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe bedarf es nicht der intensiven Rechtsüberprüfung, wie sie im dazugehörenden Hauptsacheverfahren gefordert wird. Das vorliegende Verfahren wirft schwierige und bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und tatsächliche Fragen auf. Es geht insbesondere um die Frage, ob der Antragsteller einer der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BAföG genannten Personengruppen zugeordnet werden kann oder im Wege analoger Rechtsanwendung zuzuordnen ist. Daß in diesem Zusammenhang auch eine analoge Anwendung in Betracht kommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 -, FamRZ 1996, 254, entschieden. Der Senat hat daher in einem ähnlichen Verfahren einer iranischen Staatsangehörigen mit Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 16 E 481/96 - Prozeßkostenhilfe bewilligt. Auch der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, daß der Antragsteller eine etwa erlangte Rechtsstellung im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG auf jeden Fall dadurch wieder verloren habe, daß er sich am 4. Oktober 1991 von der iranischen Botschaft in Bonn einen iranischen Reisepaß habe ausstellen lassen, greift nicht ohne weiters zu Lasten des Antragstellers durch. Zwar gibt es den allgemeinen Grundsatz, daß bei einem anerkannten Asylbewerber oder einem im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufgenommenen Flüchtling die Anerkennung bzw. erlangte Rechtsstellung erlischt, wenn der betreffende sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (vgl. einerseitzs § 72 AsylVfG n.F. bzw. § 15 AsylVfG a.F. und andererseits § 2 a des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 231, entschieden, daß allein aus der Tatsache der Erlangung des ausländischen Nationalpasses nicht immer der Schluß gezogen werden kann, der Antragsteller habe sich freiwillig wieder dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. In jenem Verfahren waren die Paßverlängerungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich zur Ermöglichung der Eheschließung erfolgt, so daß sie keine Unterschutzstellung im Sinne des § 15 AsylVfG a.F. darstellten. Im vorliegenden Verfahren trägt der Antragsteller glaubhaft vor, daß auch die Ausländerbehörde der Stadt L. regelmäßig die Ausländer, und zwar auch die iranischen, auffordere, sich einen Heimatpaß zu besorgen, um darin dann die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei einer solchen Sachlage wäre es ein eigenartiges Ergebnis, wenn der Ausländer dem Ansinnen des Ausländeramtes mit der Begründung hätte widersprechen müssen, er würde ansonsten seine spätere Berechtigung verlieren, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten. Diese Überlegungen haben bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der diesbezügliche Vortrag erst im zweitinstanzlichen Verfahren erfolgt ist. Der Antragsteller hat bereits mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigen vom 22. August 1996 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat am 23. Oktober 1996 die Ausländerakte beigezogen, die ihm am 13. November 1996 vorlag. Es hat sodann erst am 8. Januar 1997 über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe entschieden, ohne den Antragsteller zuvor auf den bisher nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtpsunkt des § 2 a HumHAG hinzuweisen, auf den es entscheidend im Beschluß abgestellt hat. Ein Anordnungsgrund war gegeben und ist vom Antragsgegner nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.