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Beschluss

16 E 481/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann zuerkannt werden, wenn das Klagevorhaben nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Auch wenn iranische Staatsangehörige formal nicht unter die in § 8 Abs. 1 BAföG genannten Förderberechtigten fallen, kann die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens gegeben sein, wenn die Anwendung der Norm unter Berücksichtigung besonderer Umstände zu prüfen ist. • Besondere ministerielle Erlasse, die es erlauben, dass wegen der politischen Lage im Herkunftsstaat kein Asylantrag gestellt wurde und ein asylunabhängiges Bleiberecht gewährt wurde, können die subsumtionsrechtliche Prüfung im Klageverfahren beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz formaler Ausschlussgründe wegen Erfolgsaussicht • Prozesskostenhilfe kann zuerkannt werden, wenn das Klagevorhaben nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Auch wenn iranische Staatsangehörige formal nicht unter die in § 8 Abs. 1 BAföG genannten Förderberechtigten fallen, kann die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens gegeben sein, wenn die Anwendung der Norm unter Berücksichtigung besonderer Umstände zu prüfen ist. • Besondere ministerielle Erlasse, die es erlauben, dass wegen der politischen Lage im Herkunftsstaat kein Asylantrag gestellt wurde und ein asylunabhängiges Bleiberecht gewährt wurde, können die subsumtionsrechtliche Prüfung im Klageverfahren beeinflussen. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige, begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Nach Wortlaut des § 8 Abs. 1 BAföG fällt sie nicht in die aufgezählten förderfähigen Personengruppen, da sie nicht als Asylberechtigte oder nach Flüchtlingsübereinkommen anerkannt ist und auch nicht die Voraussetzungen des § 51 AuslG erfüllt. Vorangegangene gerichtliche Entscheidungen wurden angefochten; die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz. In der Situation liegt zudem ein ministerieller Runderlass vor, der aufgrund der politischen Lage im Iran das Unterbleiben eines Asylantrags und die Gewährung eines asylunabhängigen Bleiberechts akzeptiert. Streitgegenstand ist, ob unter diesen besonderen Umständen eine entsprechende Anwendung der einschlägigen BAföG-Vorschriften zulässig ist und ob das Klagevorhaben hinreichende Erfolgsaussicht besitzt. • Die Beschwerde war begründet, weil das Klagevorhaben nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO eine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Zwar erfüllt die Klägerin nicht ausdrücklich die in § 8 Abs. 1 BAföG genannten Tatbestandsgruppen (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, nach § 51 AuslG Berechtigte), sodass nach Wortlaut kein Förderanspruch besteht. • Maßgeblich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens; diese ist gegeben, weil in der Hauptsache zu klären ist, ob § 8 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 BAföG entsprechend angewendet werden kann. • Besondere Umstände liegen vor: ministerielle Erlasse (hier: Rundschreiben des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 11.10.1987) haben wegen der politischen Lage im Herkunftsland zugelassen, dass Betroffene keinen Asylantrag stellten und ein asylunabhängiges Bleiberecht erhielten. • Vor diesem Hintergrund bestehen berechtigte rechtliche Fragen, die eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens begründen und somit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. beigeordnet. Begründung: Das Klagevorhaben hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil offen ist, ob § 8 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 BAföG entsprechend anzuwenden ist, insbesondere bei iranischen Staatsangehörigen, die aufgrund eines ministeriellen Erlasses keinen Asylantrag stellten und ein asylunabhängiges Bleiberecht erhielten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.