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Beschluss

9 A 6219/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0304.9A6219.96.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V. m. § 114 ZPO). Der Beklagte ist zur Zeit nicht verpflichtet, den Klägern, wie von ihnen mit ihrem Hauptantrag begehrt, eine „angemessene Wohnung" zur Verfügung zu stellen. Die Kläger verkennen nach wie vor, daß sie im Rahmen des Obdachlosenrechts nur einen Anspruch auf eine Unterkunft haben, die ihnen Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt. Dabei geht es nicht um eine wohnungsmäßige Vollversorgung, wie sie hier von den Klägern begehrt wird, sondern um eine Unterbringung, die den sich aus der Achtung der Menschenwürde ergebenden Anforderungen genügt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, DÖV 1992, 675. Die Zuweisung einer „angemessenen Wohnung" kann das Obdachlosenrecht daher nicht leisten, so daß ein hierauf gerichtetes Begehren der Kläger vor dem ausschließlich für das Obdachlosenrecht zuständigen beschließenden Senat von vornherein erfolglos bleiben muß. Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag jedoch auch dann ohne Erfolg, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, daß es ihnen nicht nur um eine „angemessene Wohnung", sondern - sozusagen als „minus" - um die Zuweisung einer anderen Obdachlosenunterkunft geht. Weist eine Unterkunft Mängel auf, wie sie hier durch das Parteigutachten vom 11. Februar 1997 seitens der Kläger dargelegt worden sind, folgt allein hieraus noch kein Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft. Selbst bei Überschreitung des zumutbaren Maßes an Selbsthilfe, vgl. OVG NW, Beschluß vom 1. August 1991 - 9 B 2042/91 -, ist zunächst der Ordnungsbehörde Gelegenheit zu geben, mit geeigneten Mitteln Abhilfe zu schaffen. Erst wenn eine Sanierung völlig ausscheidet, kommt die Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft in Betracht, sofern die Mängel dazu führen, daß die Unterkunft den sich aus der Achtung der Menschenwürde ergebenden Anforderungen nicht mehr gerecht wird. OVG NW, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 9 B 1459/96 - unter Bezugnahme auf VG Münster, Beschluß vom 7. Juni 1996 - 1 L 471/96 -; Gemessen hieran können die Kläger von dem Beklagten nicht verlangen, eine andere Obdachlosenunterkunft zugewiesen zu bekommen. Denn daß die jetzige Unterkunft saniert werden kann, ergibt sich eindeutig aus dem von den Klägern vorgelegten Parteigutachten, das lediglich einen dringenden Sanierungsbedarf, nicht aber die Sanierungsunfähigkeit der von den Klägern genutzten Unterkunft feststellt. Daß der Beklagte zur sachlich gerechtfertigten Mängelbeseitigung bereit ist, hat er mehrfach sowohl gegenüber den Klägern als auch dem erkennenden Senat bekundet; der Senat hat keinen Anlaß, hieran zu zweifeln. Soweit mit dem Hauptantrag nicht die Zuweisung einer anderen Unterkunft, sondern - wiederum als „minus" - die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der festgestellten Mängel begehrt werden sollte, scheitert eine derartige Verpflichtungsklage an der nach wie vor fehlenden Mitwirkungspflicht der Kläger. Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3697/93 -; Urteil vom 19. Dezember 1996 9 A 5222/96 -. Inhalt der den Klägern im Rahmen des geltend gemachten ordnungsrechtlichen Anspruchs obliegenden Mitwirkungspflicht ist nicht nur die tatsächliche - vorbehaltlose - Gewährung des Zutritts für die Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes des Beklagten zum Zweck der Besichtigung der gesamten Unterkunft, sondern auch zum Zweck der Beseitigung der geltend gemachten Mängel; insoweit ist es von vornherein unbeachtlich, daß Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen der Durchsuchung am 23. Januar 1997 die Unterkunft der Kläger betreten haben. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Kläger, an denen schon eine bloße Inaugenscheinahme der Unterkunft durch Mitarbeiter des Beklagten bislang gescheitert ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger in absehbarer Zeit ihre Verweigerungshaltung dem Beklagten gegenüber aufgeben werden; jedenfalls sind diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte nicht festzustellen, zumal die Kläger noch nicht einmal schriftsätzlich ihre Bereitschaft zur Zutrittsgewährung bekundet haben. Dies wird etwa dadurch bestätigt, daß gegenüber einem Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Beklagten die zunächst erklärte Bereitschaft zur Gewährung des Zutritts gerade deshalb zurückgezogen worden ist, weil der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erklärte, daß eine Besichtigung nur gemeinsam mit einem Vertreter des örtlichen Ordnungsamtes durchgeführt werden könne. vgl. Urteil vom 19. Dezember 1996 a.a.O. Kennzeichnend für die auf den Beklagten bezogene unbedingte Verweigerungshaltung ist des weiteren, daß die Kläger trotz der mehrfach von dem Beklagten erklärten Bereitschaft, sachlich begründete Mängel nach entsprechender Feststellung abstellen zu wollen, und trotz ihrer immer wieder behaupteten finanziellen Notsituation ein kostenintensives Gutachten über die vorhandenen Mängel in Auftrag gegeben haben, um eine Feststellung des Beklagten vor Ort entbehrlich werden zu lassen. Darüberhinaus zeigt auch das Verhalten der Kläger im Zusammehang mit der durch Polizeikräfte unterstützten Durchsuchung der Unterkunft am 23. Januar 1997, in deren Verlauf Mitarbeiter des Beklagten die von innen durch ein Sperrholz blockierte Tür der Unterkunft mit Gewalt aufbrechen mußten, um sich Zutritt zu der Unterkunft zu verschaffen, daß die Kläger, die zu dieser Zeit in der Unterkunft anwesend waren, auch nicht ansatzweise kooperationsbereit sind. Bestätigt wird dies schließlich durch die Bekundung der Kläger im Rahmen der Begründung ihres PKH-Antrags, wonach sie nicht in der Lage seien, sich mit „derartigen Verbrechern", die ihre Gesundheit und Leben bewußt schädigten, „bei Gericht in einer mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen". Lehnen die Kläger damit schon das bloße Gespräch mit dem Beklagten vor Gericht ab, ist davon auszugehen, daß sie, wie bisher, jeglichen Zutritt der Mitarbeiter des Beklagten zu ihrer Unterkunft auch in Zukunft nach Kräften verhindern werden. Die Klage ist auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluß vom 26. Oktober 1995 - 9 B 2878/95 - und den darin in Bezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. September 1995 - 1 L 1015/95 -, des weiteren auf seinen Beschluß vom 15. Januar 1997 - 9 B 3150/96 - und den darin in Bezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 - 1 L 1204/96 -. Da es für die Entscheidung des Senats somit nicht auf den tatsächlichen Zustand der Unterkunft ankommt, ist die von den Klägern hierzu angeregte Beweiserhebung durch Augenscheineinnahme der Unterkunft ebensowenig erforderlich, wie ein Eingehen auf die vorgelegten Lichtbilder und sonstigen Beweismittel.