Urteil
9 A 5222/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung der Kläger zur Besichtigung der Unterkunft, ist die Behörde nicht verpflichtet, ihnen eine Ersatzunterkunft zuzuweisen.
• Die bloße Erklärung zur Terminabstimmung genügt nicht; Zutritt muss tatsächlich und vorbehaltlos gewährt werden.
• Besteht hinreichende Aussicht auf Sanierungsfähigkeit der Unterkunft, rechtfertigt dies keinen sofortigen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft.
Entscheidungsgründe
Keine Zuweisung anderweitiger Obdachlosenunterkunft ohne Zutrittsgewährung • Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung der Kläger zur Besichtigung der Unterkunft, ist die Behörde nicht verpflichtet, ihnen eine Ersatzunterkunft zuzuweisen. • Die bloße Erklärung zur Terminabstimmung genügt nicht; Zutritt muss tatsächlich und vorbehaltlos gewährt werden. • Besteht hinreichende Aussicht auf Sanierungsfähigkeit der Unterkunft, rechtfertigt dies keinen sofortigen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft. Die Kläger wurden in eine städtische Obdachlosenunterkunft im Obergeschoss eines Hauses eingewiesen und beanstanden starken Schimmelpilzbefall. Sie verlangten die Zuweisung einer anderen, ausreichend großen Wohnung und deren Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung. Der Beklagte bot wiederholt Besichtigungstermine mit Mitarbeitern des Gesundheits- und Hochbauamtes an und bot ersatzweise eine leerstehende Erdgeschossunterkunft an, falls objektive Mängel festgestellt würden. Die Kläger verweigerten oder schränkten die Zutrittsgewährung ein, verlangten z.B. die Anwesenheit unabhängiger Personen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten fristgerecht Berufung ein. Der Beklagte hielt an seiner Bereitschaft zur Besichtigung und gegebenenfalls zur Sanierung bzw. zur vorübergehenden Verlegung fest. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; Entscheidend ist die fehlende Mitwirkung der Kläger bei der Inaugenscheinnahme durch zuständige Mitarbeiter des Beklagten. • Im Rahmen des geltend gemachten ordnungsrechtlichen Anspruchs obliegt den Klägern die vorbehaltslose Gewährung des Zutritts zur Besichtigung der gesamten Unterkunft; bloße Erklärungen zur Terminabstimmung genügen nicht. • Die von den Klägern gestellten Bedingungen (z.B. zwingende Anwesenheit unabhängiger Personen) verhindern eine zeitnahe Besichtigung; der Beklagte ist nicht verpflichtet, einen unabhängigen Sachverständigen zu stellen. • Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich kein Anhalt dafür, dass eine Sanierung unmöglich ist; die eingereichte Stellungnahme bestätigt dringenden Sanierungsbedarf, setzt aber die Sanierungsfähigkeit voraus. • Mangels tatsächlicher Zutrittsgewährung ist die Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme nicht erforderlich; bei späterem Streit über Sanierungsnotwendigkeit steht den Klägern der gerichtliche Weg offen, gegebenenfalls mit gerichtlichem Sachverständigengutachten. • Rechtsgrundlagen und Verfahrensrecht: §§ 130b, 154 Abs.2, 159 Satz1, 167 VwGO sowie §§ 100 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO sind für Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung herangezogen worden. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht zur Zutrittsgewährung für Besichtigungen nicht nachgekommen sind. Mangels tatsächlicher Möglichkeit zur Überprüfung der behaupteten Mängel ist der Beklagte derzeit nicht verpflichtet, eine andere Unterkunft bereitzustellen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten anteilig; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt der Rechtsweg offen, sollten sie zukünftig den Zutritt gewähren oder einen gerichtlichen Klärungsweg mit Sachverständigengutachten herbeiführen wollen.