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Urteil

25 A 546/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0217.25A546.95.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 1994 geändert.

Die verkehrsregelnde Anordnung des Beklagten vom 16. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April 1993 und der Änderungsanordnung des Beklagten vom 8. November 1993 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 1994 geändert. Die verkehrsregelnde Anordnung des Beklagten vom 16. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April 1993 und der Änderungsanordnung des Beklagten vom 8. November 1993 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf der N. -Q. -Straße in F. die Produktion und den Vertrieb von Getränken. Die ca. 2,5 km lange N. -Q. -Straße verläuft etwa 300 m nördlich der A 46. Die N. -Q. -Straße zweigt im Westen von der H. Straße ab, die westlich des Autobahnkreuzes I. an die A angebunden ist, und mündet im Osten nach Unterquerung der A in die I. Straße/L. straße, die östlich des I. L. zur A führt. Die N. -Q. -Straße verbindet die F. Ortsteile V. und I. . Zwischen November 1983 und Mitte 1985 wurde die N. -Q. - Straße ausgebaut und durch Unterquerung der A bis zur I. Straße/L. straße durchgeführt. In der Folgezeit wandten die Bewohner des zwischen dem Gewerbegebiet V. und der A gelegenen Baugebiets sich nachdrücklich gegen die von der N. -Q. -Straße ausgehenden Verkehrsbelästigungen. Nachdem das sogenannte Bürgervotum N. -Q. -Straße sich mit Schreiben vom 25. März 1987 an den Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) gewandt hatte, bat dieser den Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 1987 unter anderem um Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Lkw- Verkehr aus dem Gebiet herauszuhalten. In einer daraufhin vom Straßenverkehrsamt der Stadt F. abgegebenen internen Stellungnahme heißt es dazu, ein generelles Lkw-Verbot für das in Rede stehende Teilstück der N. -Q. -Straße sei straßenverkehrsrechtlich nicht zu vertreten und auch nicht in den Griff zu bekommen. Aufgrund der Vielzahl der dortigen Anwohner müsse der Anliegerverkehr von dieser Maßnahme ausgeschlossen werden. Aus Richtung I. führe dies gleichzeitig zu einer Verlagerung dieser Verkehrsgruppe auf die Straße Am N. über den N. Weg zur N. - Q. -Straße. Eine solche, dem Prinzip der Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrsführung widersprechende Maßnahme könne nicht vertreten werden, zumal der Einmündungsbereich von der Straße Am N. in die Straße N. Weg sehr unübersichtlich sei und von den Kindern als Schulweg genutzt werde. Entsprechend führte der Beklagte gegenüber dem MSWV mit Schreiben vom 13. Juli 1987 aus, eine Möglichkeit, den Lkw- Verkehr aus dem Baugebiet herauszuhalten, werde nicht gesehen. Unter dem 16. November 1987 teilte der MSWV dem "Bürgervotum N. -Q. -Straße" unter entsprechender Information des Beklagten mit, er werde dem Beklagten empfehlen, die N. -Q. -Straße probeweise für den schweren Lkw-Verkehr durch das Zeichen 262 der Straßenverkehrsordnung zu sperren. In dem Antwortschreiben an den MSWV führte der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 13. Juli 1987 aus, er sehe keine Möglichkeit, ein Teilstück der N. - Q. -Straße dem allgemeinen öffentlichen Verkehr zu entziehen. Aufgabenstellung und Bedeutung dieser Verkehrsverbindung schlössen auch die probeweise Sperrung mangels Alternativen aus. Demnächst werde im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes eine gutachterliche Stellungnahme des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. C. erstellt. Deren Ergebnis möge abgewartet werden. Am 6. September 1988 unterrichteten Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde des Kreises N. als Aufsichtsbehörde den Beklagten darüber, daß der MSWV wahrscheinlich die Aufsichtsbehörde anweisen werde, ein Teilstück der N. -Q. -Straße zwischen der Einmündung I. -I. -Straße und der Einmündung G. Straße für den Lkw-Verkehr mit mehr als 5,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zu sperren. Es werde deshalb empfohlen, vorab tätig zu werden. Daraufhin berichtete das Straßenverkehrsamt der Stadt F. in einem internen Schreiben vom 13. September 1988 wie folgt: Die N. -Q. -Straße bilde entsprechend den Darstellungen des genehmigten Flächennutzungsplanes wie auch den Abstimmungen der Gemeinde F. und der früheren Gemeinde I. die innerstädtische südliche Ost-West-Verbindung der Siedlungsbereiche I. und V. und sei planerisch eine der Voraussetzungen für die Besiedlung in diesem Raum gewesen. Sie ersetze ältere vorhandene Ortsverbindungen und erfülle darüber hinaus die Funktion einer Hauptaufschließung der von ihr berührten Siedlungsbereiche. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Notwendigkeit der uneingeschränkten Widmung unerläßlich. Eine Änderung der bestehenden Planung zum Ausbau der N. -Q. -Straße in dem vom Bürgervotum geforderten Umfang könne nicht mitgetragen werden. Die Abwägung der städtebaulichen, verkehrlichen und finanziellen Belange auf der einen und der privaten Interessen einer Gruppe auf der anderen Seite lasse keinen anderen Schluß zu. Die Rechtsgrundlage zum Bau der Häuser, deren Eigentümer sich mit dem Bürgervotum identifizierten, sei in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 D am 30. April 1977 bekanntgemacht worden. Das Bauleitplanverfahren zum Bau der N. -Q. -Straße in diesem Bereich sei aber bereits 1972 abgeschlossen worden. Aus der Sicht der Straßenverkehrsbehörde seien keine weiteren verkehrlichen Maßnahmen im Bereich der N. -Q. -Straße erforderlich. Nach dem Gutachten des Dr. Ing. C. zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes sei auf der N. -Q. -Straße nach einer Verkehrszählung vom 28. April 1988 an der Zählstelle O. weg ein Lkw-Anteil von insgesamt 5,5 % und an der Zählstelle Am N. in Höhe von 2,5 % festgestellt worden. Diese Werte rechtfertigten in keiner Weise ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß zum Ausbau der N. - Q. -Straße Landeszuschüsse gewährt worden seien, die voraussetzten, daß es sich um eine "städtische Hauptverkehrsstraße" handele. Dementsprechend sei bei einer Sperrung der Straße für den Lkw-Verkehr mit einem Verlust der Landesmittel zu rechnen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 teilte der Oberkreisdirektor N. dem MSWV mit, der Beklagte habe dem Vorschlag, die N. -Q. -Straße für den Durchgangsverkehr mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen - von der H. Straße kommend - zu sperren, mit dem Vorbehalt mündlich zugestimmt, daß die beim Ausbau der N. -Q. -Straße als Zuschuß gewährten Landesmittel nicht erstattet werden müßten. Der Beklagte unterbreitete daraufhin dem Planungs- und Verkehrsausschuß der Stadt F. zu dessen Sitzung vom 8. Juni 1989 den Vorschlag, dem Rat die Beschlußfassung zu empfehlen, den Durchgangsverkehr der N. -Q. -Straße in F. -V. sowohl von der H. Straße bis zur L 403 N als auch von der L 403 N bis zur H. Straße auf Fahrzeuge aller Art bis zu einem Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen zu beschränken und die Absicht der Teileinziehung gemäß § 7 Abs. 4 StRWG öffentlich bekannt zu machen. In der Begründung der Beschlußvorlage heißt es: Die Sperrung der N. -Q. -Straße komme sowohl durch die Straßenverkehrsbehörde durch Aufstellen von Verkehrszeichen als auch durch den Straßenbaulastträger durch Teileinziehung gemäß § 7 StRWG durch Beschränkung der Nutzungsart in Betracht. Die Verwaltung halte den letztgenannten Lösungsvorschlag für den vertretbarsten, weil in einem Teileinziehungsverfahren die Absicht der Beschränkung der Benutzungsart auf Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen gemäß § 7 Abs. 4 StRWG mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen sei, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Daraus könnten Schlüsse gezogen werden, ob die in § 7 Abs. 3 StRWG geforderten überwiegenden Gründe des allgemeinen Wohls vorlägen oder nicht. Nach entsprechender Beschlußfassung im Planungs- und Verkehrsausschuß beschloß der Rat der Stadt F. in seinen Sitzungen vom 8. August 1989 und 21. September 1989 ebenfalls die vorgesehene Maßnahme. Im Hinblick auf die ungeklärten förderungsrechtlichen Auswirkungen dieses Beschlusses schlug der Beklagte dem Rat der Stadt F. mit Vorlage vom 19. Dezember 1989 vor, den Beschluß vom 21. September 1989 dahingehend zu ändern, daß eine Teileinziehung der N. -Q. -Straße nicht erfolgt. Zur Begründung hieß es: Es seien allerdings Zweifel angemeldet worden, ob eine rein verkehrsrechtliche Lösung zulässig sei, da nach dem Gutachten des Dr. Ing. C. der Ziel- und Quellverkehr den überwiegenden Teil des Lkw-Verkehrs ausmache und lediglich wenige Lkw die N. -Q. -Straße als Durchgangsstraße benutzten. Der Teil der N. -Q. -Straße, der für den Durchgangsverkehr gesperrt werden solle, weise lediglich einen Lkw-Anteil von 2,5 % am Gesamtverkehr und damit den niedrigsten aller Hauptverkehrsstraßen in F. auf. Der Wille des Rates könne nur so umgesetzt und begründet werden, daß nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eine Sperrung für Fahrzeuge aller Art über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nötig sei, weil die Anwohner anders nicht vor Abgas und Lärm geschützt werden könnten. Nach der entsprechenden Beschlußfassung durch den Rat der Stadt F. erließ der Beklagte unter dem 16. Mai 1990 die verkehrsregelnden Anordnungen zur Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 253 für das Durchfahrtverbot für Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht zwischen den Einmündungen I. -I. -Straße und G. Straße. Nachdem die Beschilderung im August 1990 angebracht worden war, erhob die Klägerin, deren Zufahrt zum Firmengelände unmittelbar vor der Einmündung I. -I. -Straße - außerhalb des von dem Durchfahrtverbot betroffenen Straßenstücks - gelegen ist, unter dem 14. Januar 1991 Widerspruch gegen die Verkehrsbeschränkung. Zu dessen Begründung führte sie aus, es fehle an der nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO erforderlichen Ermessensausübung. Nicht einmal die tatsächlichen Umstände seien zutreffend ermittelt worden. Die Sperrung sei nur deshalb auf straßenverkehrsrechtliche Gründe gestützt worden, weil der Beklagte im Falle einer Teileinziehung der Straße den Verlust der Fördermittel gefürchtet habe. Eine Prüfung unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten sei nicht festzustellen. Im übrigen fehle es an konkreten Lärmmessungen sowie an der erforderlichen Feststellung zur Immissionsvorbelastung im fraglichen Gebiet. Die Lärmschutzrichtlinien seien nicht herangezogen worden. Aussagen über Nachtzeitbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Prüfungen, in welchem Umfang die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sei, fehlten ebenso wie Feststellungen dazu, in welchem Maße Anlieger und Gewerbetreibende der Gewerbegebiete V. und L. betroffen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das gesperrte Straßenstück den niedrigsten Lkw-Anteil am Gesamtverkehr aller Hauptverkehrsstraßen in F. aufweise. Der gegenwärtige Zustand sei für sie - die Klägerin - nicht hinnehmbar, im übrigen führten die erforderlichen Umwege zu und von den Kunden in I. zu vermeidbaren Umweltbelastungen. Schließlich sei eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbetreibenden innerhalb der für den Lkw- Verkehr gesperrten Zone gegeben, weil diese durch die "Anlieger frei"-Regelung privilegiert würden. Den am 7. Januar 1991 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (6 L 52/91 VG Düsseldorf) nahm die Klägerin in dem Erörterungstermin vom 14. März 1991 zurück. Der Oberkreisdirektor des Kreises N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 1993, zugestellt am 16. April 1993, zurück und führte zu dessen Begründung aus, eine Verletzung von Rechten der Klägerin sei nicht gegeben. Durch verkehrsregelnde Anordnung vom 8. November 1993 änderte der Beklagte das Durchfahrtverbot für Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht insoweit ab, als dieses nunmehr von der Einmündung I. -I. -Straße nur noch bis zur Einmündung H. straße gilt. Mit ihrer am 14. Mai 1993 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt: Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei offensichtlich, daß es sich bei der angeordneten Sperrung um eine politische Entscheidung des Rates ohne jegliche Prüfung der straßenverkehrsrechtlichen Belange gehandelt habe. Soweit der Beklagte auf eine Lärmmessung vor Ort über 16 Stunden vom 21. Juli 1987 abhebe, sei nicht erkennbar, wer die Messung durchgeführt oder in Auftrag gegeben habe. Ferner sei der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag von falschen Erwägungen ausgegangen, wenn er annehme, daß eine Zunahme um 1 db (A) eine Verdoppelung des Lärmpegels darstelle. Eine Verdoppelung des Lärmpegels sei erst bei 10 db (A) gegeben. Die Verkehrsbeschränkung treffe sie erheblich. Sie habe derzeit rund 420 Kunden, von denen 120 ihre Waren selbst abholten, während 300 Kunden von ihr - der Klägerin - beliefert würden. Die letztgenannte Kundengruppe erhalte im Durchschnitt einmal pro Woche eine Lieferung, während pro Abholkunden und Woche etwa zwei Abholvorgänge zu verzeichnen seien. Von den 120 Abholkunden seien etwa 75 durch die angegriffene Verkehrsbeschränkung zu einem Umweg gezwungen. Entsprechend sei ihr auch schon mehrfach und von mehreren Kunden die Einschränkung oder Einstellung von Warenbezügen angedroht worden, sobald die Sperrung mit Sanktionen belegt und damit der Umweg über die A notwendig werde. Es sei deshalb zu befürchten, daß im Hinblick auf die bekannten Verkehrsstörungen auf der A an der Abfahrt F. - Unterbach und auf der H. Straße zahlreiche Kunden den störungsfreieren Weg zu ihrer Hauptkonkurrenz, der "I. G. " in I. suchen würden, die hinsichtlich der Mineralisation ein ihrem Produkt entsprechendes Mineralwasser vertreibe. Eine Verlagerung ihres - der Klägerin - Betriebes sei nicht möglich, da sich die Mineralquellen auf dem Betriebsgelände an der N. -Q. - Straße befänden und die Abfüllung gemäß § 7 Mineral- und Tafelwasserverordnung am Quellort zu erfolgen habe. Soweit sie - die Klägerin - die Kunden beliefere, entstünden durch die erforderlichen Umwege jährliche Mehrkosten von ca. 20.000,-- DM bis 30.000,-- DM. Unberücksichtigt blieben hierbei die Mehrkosten für Transporte, die sie zur eigenen Beschaffung von Waren durchzuführen habe. Entscheidender noch als die Umwege seien indes die mit der Umwegstrecke über die A verbundenen Zeitverluste. Der Verlust einer verkehrsmäßig weitgehend unbelasteten überörtlichen Anbindung über die N. -Q. - Straße an das I. Kreuz sei durch die Auffahrmöglichkeit über die H. Straße in F. -Unterbach nicht als hinreichend kompensiert anzusehen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das aufgrund des Ratsbeschlusses der Stadt F. vom 9. Januar 1990 angeordnete Durchfahrverbot der N. -Q. -Straße in F. für Kraftfahrzeuge mit über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April 1993 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin bereits unzulässig. Im übrigen sei die angegriffene Maßnahme rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern. Den Ratsbeschlüssen sei lediglich Votumscharakter zugekommen. Die verkehrsregelnde Anordnung sei von der Straßenverkehrsbehörde zuständigkeitshalber erlassen worden. Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung seien zu jeder Zeit zulässig. Überschreitungen bestimmter Grenzwerte seien insoweit nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn Lärm und Abgase das ortsüblich akzeptable Maß überschritten. Davon sei nach den Anliegerbeschwerden auszugehen gewesen, zumal das Verkehrsgutachten des Dr. Ing. C. ebenfalls zu einer Empfehlung im Sinne der getroffenen Anordnung gelangt sei. Darüber hinaus sei eine Lärmmessung vor Ort über 16 Stunden vom 21. Mai 1987 Entscheidungsgrundlage gewesen. Dabei hätten sich Spitzenwerte von 82 bis 83 db (A) über mehrere Stunden ergeben. Die Durchschnittslärmbelastung sei mit 70 db (A) ermittelt worden. Ferner habe man festgestellt, daß der Durchschnittslärmpegel sich durch Ausschluß des Schwerlastverkehrs um rund 2 db (A) absenken lasse. Dies sei ein nicht unbeachtliches Ergebnis, wenn man bedenke, daß die Zunahme um 1 db (A) eine Verdoppelung des Lärmpegels darstelle. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, welche erheblichen Nachteile die verkehrsregelnde Anordnung für die Klägerin mit sich brächte, zumal diese die nunmehr für Lkw über 2,8 Tonnen gesperrte Strecke vor deren Ausbau im Jahre 1985 auch nicht habe benutzen können. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30. November 1994, auf den Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den am 16. Dezember 1994 zugestellten Gerichtsbescheid am 16. Januar 1995 Berufung eingelegt und ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen: Nach aktuellen Ermittlungen beliefen sich die durch die angegriffene Maßnahme verursachten Mehrkosten auf ca. 100.000,-- DM jährlich. Beobachtungen an der N. -Q. - Straße in der beruhigten Zone hätten ergeben, daß die Spitzenwerte der Lärmpegelmessung insbesondere durch Motorräder und Mofas verursacht würden. Lkws seien hingegen durch die zwischenzeitlich angelegten Verkehrsinseln gezwungen, die Geschwindigkeit so stark zu drosseln, daß die Lärmimmissionen erheblich reduziert seien und in jedem Fall unter denen der Motorräder und der Pkw lägen. Die uneingeschränkte Verkehrsbeschränkung stelle eine unangemessene und damit ermessensfehlerhafte Benachteiligung ihrer Anliegerinteressen dar. Weniger einschneidende Maßnahmen - etwa eine zeitliche Beschränkung des Durchfahrtverbots - und/oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würden den Wohnbedürfnissen der Anlieger gleichermaßen genügen. Die Klägerin beantragt, den angegriffenen Gerichtsbescheid zu ändern und die verkehrsregelnde Anordnung des Beklagten vom 16. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April 1993 und der Änderungsanordnung des Beklagten vom 8. November 1993 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, aufgrund der angegriffenen Sperrung ergebe sich allenfalls eine zusätzliche Fahrstrecke von ca 2 km. In Anbetracht der Entfernungen, die Güter heutzutage bis zu ihrer Endbestimmung zurückzulegen hätten, sei dies im Hinblick auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ein der Klägerin zuzumutender Nachteil. Wenn zur Zeit der Verkehrslärm auf der N. -Q. -Straße nicht in erster Linie durch Lastkraftwagen verursacht werde, so liege das gerade daran, daß diese für den Durchfahrverkehr von Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen gesperrt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Eilverfahren 6 L 140/91 (VG Düsseldorf) sowie auf die Akte des Klageverfahrens 6 K 4575/93 (VG Düsseldorf) und die Akte des dem zugehörigen Eilverfahrens 6 L 52/91 (VG Düsseldorf) sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten an der Stelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 87 a Absätze 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen läßt, daß die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, 35 m. w. Nachweisen. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, 35. Abwägungserheblich auf der Ermessensebene sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, 40, unter Hinweis auf Manssen, Öffentlichrechtlich geschützte Interessen bei der Anfechtung von Verkehrszeichen, NZV 1992, 465, 469 f. Danach müssen solche Interessen in die Abwägung eingestellt werden, die einigermaßen erheblich, schützwürdig und für die anordnende Stelle erkennbar sind, Manssen, Öffentlichrechtlich geschützte Interessen bei der Anfechtung von Verkehrszeichen, NZV 1992, 465, 469 f. Insoweit hat die anordnende Stelle etwa auch außerhalb des geschützten Kernbereichs von Art. 12 GG und Art. 14 GG anzusiedelnde Belange des Klägers zu beachten und ordnungsgemäß zu gewichten, Urteil des Senats vom 9. Dezember 1996 - 25 A 4206/95 -, Bl. 46 des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 7 B 10034/94 -, NVwZ-RR 1995, 357 f. Davon ausgehend ist die Klägerin klagebefugt, weil sie als Verkehrsteilnehmerin im Hinblick auf die von ihr zuvor benutzten Verkehrswege von der angegriffenen Maßnahme betroffen wird und deshalb als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die getroffene Maßnahme seien nicht gegeben. Weiterhin kann sie als Gewerbetreibende und Anliegerin der für den Durchfahrtverkehr von Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht gesperrten Straße verlangen, daß ihre qualifizierten Interessen hinreichend berücksichtigt werden. Nach den örtlichen Gegebenheiten liegt es nämlich auf der Hand, daß das angegriffene Verkehrsverbot für die Klägerin mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen - die Klägerin beziffert die Mehrkosten auf über 100.000,-- DM jährlich - verbunden ist. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die angefochtene verkehrsregelnde Anordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April 1993 und der Änderungsanordnung des Beklagten vom 8. November 1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die als Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung einschlägige Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO setzt tatbestandlich voraus, daß der Lärm - um den es hier geht - Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muß, BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, 239. Ferner muß die getroffene Anordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor dem gegebenen Lärm geeignet und erforderlich sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, 36; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, 2769. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen des Beklagten, ob und welche Maßnahmen er zur Lärmbekämpfung ergreift. Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob dieser die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beklagte das Vorliegen von Lärmbeeinträchtigungen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor diesen Lärmbeeinträchtigungen zutreffend bejaht hat, denn sowohl der Beklagte als auch der Oberkreisdirektor des Kreises N. haben im vorliegenden Fall jedenfalls das ihnen eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie die Belange der Klägerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die vorzunehmende Abwägung eingestellt haben. Der Vollständigkeit halber weist der Senat hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auf folgendes hin: Bei der Bewertung der Zumutbarkeit der gegebenen Lärmbelastung sind die vom Bundesminister für Verkehr zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erlassenen "Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" vom 6. November 1981 (Verkehrsblatt 1981, S. 428) sowie die allgemein zum Verkehrslärmschutz veröffentlichten "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" vom 6. Juli 1983 (Verkehrsblatt 1983, S. 306) in der Fassung der Änderung vom 15. Januar 1986 (Verkehrsblatt 1986, S. 101) zu berücksichtigen. Diese hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsintern verbindlich; ihre Regelungen stimmen im Ausgangspunkt mit den hier zugrundezulegenden Maßstäben überein, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, 239 f.; Urteil des Senats vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, 3026; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, 2768. Nach Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen "insbesondere in Betracht", wenn der vom Straßenverkehr herrührende Mittelungspegel am Immissionsort in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 70 dB (A) und nachts 60 dB (A) überschreitet. Bereits die Formulierung "insbesondere" verdeutlicht, daß die angegebenen Werte ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bei Verkehrsgeräuschen unterhalb der genannten Werte nicht ausschließen, BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, 237; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, 2768. Maßgeblich für die grundsätzlich erforderliche Berechnung des Mittelungspegels sind nach Nr. 2.3 der Lärmschutz- Richtlinien-StV die "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS - 90", die an die Stelle der "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS - 81" getreten sind. Nach Nr. 2.5 der Lärmschutz-Richtlinien-StV sind die notwendigen Lärmberechnungen vom Straßenbaulastträger durchzuführen. An derartigen Berechnungen fehlt es hier. Vielmehr ist dem Beklagten lediglich eine von Anwohnern der N. -Q. -Straße veranlaßte Lärmmessung und Lärmberechnung zur Verfügung gestellt worden. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese Berechnung überhaupt den Maßgaben der Lärmschutz-Richtlinien- StV und der - seinerzeit noch gültigen - "Richtlinien für den Lärmschutz an Straße - RLS - 81" genügte, basiert sie jedenfalls nach Aktenlage nicht auf insoweit erforderlichen repräsentativen Berechnungsgrundlagen. Die Ergebnisse der der Lärmberechnung zugrundeliegenden Verkehrszählung vom 21. Mai 1987 differieren nämlich - insbesondere auch hinsichtlich des Lkw-Anteils am Verkehr - erheblich von denen der Verkehrszählung, die das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing.-C. GmbH, B. , im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt F. in deren Auftrag am 28. April 1988 durchgeführt hat. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung zum Lärmschutz kann nach den bisherigen Erhebungen des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach Nr. 4.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV soll der Mittelungspegel unter den Richtwert abgesenkt werden, mindestens jedoch eine Pegelminderung von 3 dB (A) bewirkt werden. Diese Vorgabe ist indes schon nach deren Wortlaut nicht dahin zu verstehen, daß eine geringere Lärmminderung grundsätzlich nicht mehr als zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm geeignet anzusehen wäre, Urteil des Senats vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, 3027. Wenn die Rechtsprechung Schallpegelminderungen von nur 2 dB (A) als nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar bezeichnet hat, BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285, 293; Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99, 101 f.; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, 2770, so mag dies in den entschiedenen Fällen, in denen als Vorbelastung, soweit mitgeteilt, mittlere und niedrige Schallpegel errechnet worden waren, gerechtfertigt gewesen seien, vgl. aber Bohny u.a. Lärmschutz in der Praxis, 1986, S. 23, die einen Pegelunterschied von 3 dB als sehr gut hörbaren Unterschied im Laut- heitsempfinden bezeichnen. Anderes gilt jedoch möglicherweise dann, wenn die Lärmvorbelastungen erheblich höher liegen und möglicherweise sogar die für einen Anspruch auf Lärmsanierung nach Nr. II.10 Abs. 1 der "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" maßgebenden Regelgrenzwerte von 70/60 dB (A) tags/nachts bzw. 72/62 dB (A) tags/nachts erreichen oder überschreiten. Besteht eine derart hohe Lärmvorbelastung, so ist nicht auszuschließen, daß den Anwohnern auch eine Mehrbelastung von weniger als 3 dB (A) nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, darf nach dem oben Ausgeführten nämlich nicht nur auf die Vorbelastung in der Gestalt einer reinen Rechengröße abgestellt werden. Diese bildet vielmehr nur den Ausgangspunkt für die wertende Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage. Gerade bei hoher Vorbelastung gewinnt zusätzlich auch die für das subjektive Empfinden des Betroffenen wichtige, aber im Berechnungsverfahren nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS - 90 nur einschränkt berücksichtigungsfähige Lärmcharakteristik zunehmende Bedeutung, bei der beachtet werden muß, daß die Zumutbarkeitsschwelle um so eher überschritten werden kann, je höher der Anteil der in die Mittelung einfließenden Spitzenpegel ist, die beispielsweise durch schwere Lastkraftwagen verursacht werden können und durch die insbesondere zur Nachtzeit für die Bewohner eines in unmittelbarer Nähe der Straße liegenden Hauses nicht unerhebliche Schlafstörungen hervorgerufen werden können. In diesen Fällen besitzt der rechnerische Mittelungspegel nur eingeschränkte Aussagekraft und kann dementsprechend der Wegfall bzw. das Unterbleiben einzelner Spitzenpegel einen für das akustische Empfinden des Betroffenen durchaus bemerkbaren Unterschied auch dann ergeben, wenn sich dieser im Mittelungspegel nur unterhalb der Schwelle von 3 dB (A) auswirkt, vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, 3027; Bohny u.a., Lärmschutz in der Praxis, 1986, S. 29. Der Erforderlichkeit eines Durchfahrtverbots für Lkw stünde es entgegen, wenn eine vergleichbare Lärmreduzierung durch Maßnahmen erzielt werden könnte, die mit geringeren Verkehrsbeschränkungen verbunden wären. Dabei ist als Alternativmaßnahme etwa eine zeitliche Beschränkung des Durchfahrtverbots und/oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw in den Blick zu nehmen und auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Das nach alledem nicht feststellbare Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfordert hier nicht eine darauf bezogene weitere Sachverhaltsermittlung durch den Senat, denn die angegriffene Maßnahme ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die qualifizierten Interessen der Klägerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Entscheidung des Beklagten berücksichtigt worden sind. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte die Belange der Klägerin überhaupt in den Blick genommen hat und unabhängig von sonstigen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden und vollständigen Ermittlung der Belange, die mit den Interessen der Klägerin abzuwägen sind und deren Zurückstellung rechtfertigen könnten. Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Anknüpfung an Nr. 1.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV die Vor- und Nachteile der Maßnahme gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigungen, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes und eventuelle Einflüsse auf die Verkehrssicherheit, auf den Energieverbrauch der Fahrzeuge, auf Erschwernisse bei der Versorgung der Bevölkerung und die Einschränkung der Freizügigkeit des Verkehrs einzubeziehen. Auch die Funktionen der Straße, z.B. Autobahnen, sind zu berücksichtigen. Ferner ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles, so etwa der Umstand, daß eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen auslöst, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 230; Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, 239 f.; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, 2768 f. An einer solchen ordnungsgemäßen Abwägung fehlt es bereits deshalb, weil sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde weder die Lärmvorbelastung der Wohnbevölkerung des für den Lkw-Verkehr gesperrten Teilstücks der N. -Q. -Straße noch eine sich durch den betroffenen Lkw-Verkehr etwa ergebende Lärmerhöhung ordnungsgemäß ermittelt haben. Es versteht sich von selbst, daß die von einer verkehrsregelnden Anordnung betroffenen qualifizierten Belange von Verkehrsteilnehmern und Anliegern nur dann sachgerecht mit den für die Anordnung sprechende Interessen abgewogen werden können, wenn der Grad der Lärmbeeinträchtigung, um deren Verminderung es geht, von der Behörde positiv ermittelt worden ist. Vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, 3026. An dieser Ermittlung fehlt es aus den bereits oben dargestellten Gründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.