Leitsatz: 1. Die Regelungen über die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Anwohner in § 6 Abs 1 Nr 14 StVG und § 45 Abs 1b S 1 Nr 2 StVO setzen tatbestandlich voraus, daß die Parkmöglichkeiten in der Nähe der berechtigten Anwohner gelegen sind. Nah ist ein Bereich, der von den Anwohnern unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise noch zum Parken aufgesucht wird. 2. Anwohnerparkzonen dürfen bestimmte Größenordnungen nicht überschreiten; maßgeblich ist dabei die größte diagonale Ausdehnung. 3. Das zulässige Ausmaß von Anwohnerparkzonen hängt typischerweise von der Größe (Einwohnerzahl) der jeweiligen Stadt ab, in der sie gelegen sind. In Großstädten mit über 500.000 Einwohnern dürfen Anwohnerparkzonen im allgemeinen eine diagonale Ausdehnung von 800 m nicht überschreiten. Bei Großstädten mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern ist das Maß auf 600 m und bei Städten unter 100.000 Einwohnern auf 500 m zu reduzieren. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles kann von den genannten Werten eine Abweichung von bis zu 25% nach oben oder unten gerechtfertigt sein. 4. Die flächendeckende Überspannung des Stadtgebietes durch mehrere mosaikartig zusammengesetzte Anwohnerparkzonen ist zulässig, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 1b S 1 Nr 2 StVO gegeben und die berührten Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen berücksichtigt sind. Auf die Berufung des Beklagten wrid das Urteil des Verwaltungsgserichts Köln vom 20. März 1995 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte hatte von 1984 bis 1994 insgesamt 16 Anwohnerparkzonen flächendeckend in der Innenstadt von K. eingerichtet, darunter auch im K-Viertel. Durch die Einrichtung von Anwohnerparkvorrechten in Verbindung mit flächendeckender Parkraumbewirtschaftung sollte die Parksituation für die Anwohner verbessert und ein Beitrag zur Lösung der innerstädtischen Verkehrsprobleme geleistet werden. Entsprechend dieser Grundkonzeption wurden die vorhandenen Parkplätze im K-Viertel im wesentlichen in vier Kategorien eingeteilt und demgemäß beschildert: Reine Anwohnerparkplätze, Kurzzeitparkplätze mit Parkuhren und Automaten, Anwohnerparken an derartigen Kurzzeitparkplätzen (Doppelnutzung) und Ladezonen. Gegen die nach der größten diagonalen Ausdehnung 870 m große Anwohnerparkzone im K-Viertel wandten sich zwei Kläger, die dort eine freiberufliche Praxis betreiben. Sie machten geltend, bei der Einrichtung der Anwohnerparkzone seien die Interessen der Freiberufler und Gewerbetreibenden sowie ihrer Mitarbeiter nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Klage hatte in zweiter Instanz keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, denn die Anordnungen, die der Beklagte auf der Grundlage des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO getroffenen hat, sind rechtmäßig. Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor (I.). Es steht der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen nicht grundsätzlich entgegen, daß der Beklagte im Innenstadtbereich flächendeckend 16 Anwohnerparkzonen eingerichtet hat (II.). Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung weist nach nach dem dem Gericht gemäß § 114 VwGO eröffneten Prüfungsmaßstab keine Rechtsfehler auf (III.). I. Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO. Diese Bestimmung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6.4.1980 (BGBl. I 410), wonach der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften "über die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte" erläßt. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.6. 1982 - 5 Ss OWi 208/82 - 172/82 I -, VRS 63 (1982), 377 f.; Fugmann-Heesing, Zur Verfassungsmäßigkeit von Sonderparkberechtigungen für Anwohner, NVwZ 1983, 531 f. nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden (auch) die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten unter anderem für Anwohner. Die tatbestandliche Voraussetzung "Parkmöglichkeiten für Anwohner" vgl. Beschluß des Senats vom 19.1.1996 - 25 B 2891/95 - Bl. 3 des Beschlußabdrucks; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 477, ist gegeben. Danach ist es erforderlich, daß die Parkmöglichkeiten in der Nähe der Anwohner gelegen sind. In Großstädten über 500.000 Einwohner ist insoweit im Regelfall eine diagonale Ausdehnung von Anwohnerparkzonen von bis zu 800 m zulässig. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ist von diesem Wert ein Zu- oder Abschlag von bis zu 25% zu machen (1.). In der Innenstadt von K. ist ein Zuschlag von 25% gerechtfertigt, so daß die Anwohnerparkzone K-Viertel mit einer maximalen Ausdehnung von 870 m nicht zu groß bemessen ist (2.). 1. Der Anwohnerbegriff setzt nach seinem Wortlaut eine räumliche Nähe zwischen der Wohnung der begünstigten Personen und den geschaffenen Parkmöglichkeiten voraus. Der Normgeber hat in den maßgeblichen Vorschriften gerade nicht die Möglichkeit eines Parksonderrechts für Einwohner einer Stadt vorgesehen, sondern durch die Beschränkung der Regelung auf Anwohner eine räumliche Nähe zwischen der Wohnung und den geschaffenen Parkmöglichkeiten vorgegeben. BVerwG, Beschluß vom 3.5.1985 - 7 B 209.84 -, DÖV 1985, 791; BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 172; Beschluß des Senats vom 19.1.1996 - 25 B 2891/95 -, Bl. 4 des Beschlußabdrucks; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 477; Beschluß vom 19.11. 1996 - 2 TG 3178/96 -; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., 1995, § 45 StVO RdNr. 36. Dies ergibt bereits die Wortlautinterpretation des Gesetzesbegriffs "Anwohner", der das "Wohnen an" einem bestimmten Grundstück, hier an der zu kennzeichnenden Parkfläche zum Ausdruck bringt. Diese Nähe ist unabhängig davon erforderlich, welche konkrete Ausgestaltung das Parkvorrecht im Einzelfall gefunden hat. Sie gilt deshalb nicht nur für Parkmöglichkeiten, die bestimmten einzelnen Anwohnern exklusiv zugewiesen sind, sondern erfaßt auch die hier gegebene Konzeption, nach der jede Anwohnerparkmöglichkeit grundsätzlich jedem berechtigten Bewohner eines bestimmten Bereichs - hier des K-Viertels - offensteht. Es ist in der Rechtsprechung jedoch bisher nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an den von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO vorausgesetzten räumlichen Bezug zwischen Parkmöglichkeit und Wohnung zu stellen sind. Während der früher für das Straßenverkehrsrecht zuständige 7. Senat des BVerwG, Beschluß vom 3.5.1985 - 7 B 209.84 -, DÖV 1985, 791 f., die Auffassung vertreten hat, Anwohner seien nur diejenigen Personen, die in der Straße, für die sie die Kennzeichnung begehrten, tatsächlich wohnten, hat der 3. Senat des BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - BVerwG 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 172 f., offengelassen, ob dieser relativ engen Ansicht zu folgen ist oder ob Anwohner auch solche Personen sind, die in dem in Betracht kommenden Gebiet wohnen. Jedenfalls sei an einen Nahbereich zu denken, der unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise von Anwohnern zum Parken aufgesucht werde. Eine großflächige Umzonung ganzer Stadtteile - deren Fläche betrug im der Entscheidung des 7. Senats zugrundeliegenden Fall ca. 1 qkm - zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen sei jedenfalls von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Straßenverkehrsordnung nicht gedeckt. Der Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 477 ff., hat sich dieser Ansicht angeschlossen und eine Anwohnerparkzone mit einer diagonalen Ausdehnung von mehr als 600 m für unzulässig gehalten. Für die Normanwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO sind hinsichtlich des räumlichen Zusammenhangs zwischen Wohnung und Parkmöglichkeit folgende Grundsätze maßgeblich: Der Anwohnerbegriff setzt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht voraus, daß die Parkmöglichkeiten sich auf der Straße befinden, an der die Berechtigten wohnen. Er erfordert auch sonst keine unmittelbare Nähe zwischen Wohnung und Parkmöglichkeit; gleichwohl müssen die Parkmöglichkeiten in einem Nahbereich zu den Wohnungen der Berechtigten gelegen sein. Der Anwohnerbegriff hat keine so festen Konturen, daß die Annahme zwingend wäre, das Wohngrundstück müsse unmittelbar an die Straße angrenzen, auf der sich die Parkmöglichkeit befindet. VG Köln, Urteil vom 3.4.1987 - 4 K 2128/86 -, NVwZ 1988, 669 f.; Jagusch/Hentschel, StVO, 33. Aufl., 1995, § 45 StVO RdNr. 36; Schmitz, Rechtmäßigkeit der bereichsbezogenen Einführung von Anwohnerparkrechten, NVwZ 1988, 602 f.; offengelassen von: BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 172 f.; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 478; a.A.: BVerwG, Beschluß vom 3.5.1985 - 7 B 209.84 -, DÖV 1985, 791 f. Gegen ein rein straßenbezogenes Verständnis des Anwohnerparkrechts spricht schon, daß eine unmittelbare Nähe von Parkmöglichkeit und Wohnung vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde angestrebt wird. Es kommt hinzu, daß die geforderte Nähe zwischen Parkfläche und Wohnung ein entsprechendes Verständnis nicht erfordert. Je nach Länge der Straße, an der der Anwohner wohnt, kann eine dort für ihn eröffnete Parkmöglichkeit nämlich weiter entfernt sein als eine solche in von der entsprechenden Straße abzweigenden Seitenstraßen. Gegen eine Beschränkung auf rein straßenbezogene Anwohnerparkmöglichkeiten sprechen auch der Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO sowie deren Entstehungsgeschichte. Die Änderung dieser Vorschriften ist - wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 StVG ergibt - deshalb erfolgt, weil die bisherige Verordnungsermächtigung des § 6 StVG nicht ausreichte, um Parkbeschränkungen zugunsten von unter anderem Anwohnern in der Straßenverkehrsordnung vorzusehen, obwohl sich in der Praxis ein dringendes Bedürfnis hierfür ergeben hatte. Vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9 f. (wird ausgeführt) In der Gesetzesbegründung kommt deutlich die Zielrichtung des Gesetzgebers zum Ausdruck, bei entsprechendem Parkraumdefizit die Parkmöglichkeiten für Anwohner "in der Nähe ihrer Wohnung" entscheidend zu verbessern, ohne daß es notwendig darauf ankäme, auf welcher Straße die jeweilige Parkmöglichkeit gelegen wäre. Es ist deshalb aus der Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung zu schließen, daß eine unmittelbare Nähe zwischen Wohnung und Parkmöglichkeit und eine rein straßenbezogene Sichtweise nicht erforderlich ist. Nur bei der Möglichkeit der Einbeziehung größerer Bereiche ist im übrigen eine angemessene Bereitstellung von Parkmöglichkeiten von Anwohnern sichergestellt, weil dann ein Ausgleich zwischen Straßenzügen mit sehr hoher Anwohnerzahl und relativ zu wenig Stellplätzen und solchen mit geringer Anwohnerzahl und u.U. mehr als ausreichendem Parkraum und somit eine gleichmäßige Ausnutzung der Abstellmöglichkeiten erreicht werden kann. Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Nach der Gesetzesbegründung kamen als Vorbild für die von den örtlichen Behörden zu bestimmenden Maßnahmen entsprechende Regelungen in englischen Städten in Betracht, die dort bereits seit Jahren mit gutem Erfolg praktiziert worden seien. BT-Drs. 8/3150, S. 10. Mit Blick darauf hat die Bundesregierung es im Zuge des damaligen Gesetzgebungsverfahrens entgegen dem Vorschlag des Bundesrates auch nicht für erforderlich gehalten, vor Erlaß der geplanten Neuregelung durch Versuche in der Bundesrepublik Deutschland Erfahrungen mit der Schaffung von Parkmöglichkeiten für Anwohner zu sammeln. BT-Drs. 8/3150, S. 15, 17. Die als Vorbild - auch hinsichtlich des örtlichen Ausmaßes - genannten Regelungen in englischen Städten betrafen durchaus großräumige Anwohnerparkgebiete mit entsprechenden Distanzen zwischen den Parkmöglichkeiten und dem Wohnsitz der Berechtigten. Dies belegt die Untersuchung, die vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau anläßlich der Beratungen von Bundesrat und Bundestag über die Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Einführung von Parkvorrechten für Anwohner in Auftrag gegeben worden war. Retzko-Topp, Parkvorrechte für Bewohner - Dokumentation bisheriger Erfahrungen -, 1979, S. 29 ff. sowie Anlagen A 1 und A 3; zusammenfassend: Retzko-Topp, Parkvorrechte für Bewohner, Bauverwaltung 1979, 411 ff. So maßen die dort beschriebenen Anwohnerparkzonen in London in ihrer jeweils maximalen Ausdehnung zwischen über 1 km bis mehr als 3 km; bei den vergleichsweise kleinen Bereichen in Oxford (ca. 120.000 Einwohner) ergaben sich Werte bis ca. 650 m. Folgt demnach aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmung, daß das durch den Anwohnerbegriff vorausgesetzte Näheverhältnis zu den Parkmöglichkeiten nicht zu eng verstanden werden darf, so setzt der Normzweck der Ausdehnung der Anwohnerparkzonen gleichwohl auch Grenzen. Die vom Gesetzgeber durch Anwohnerparkmöglichkeiten verfolgte Absicht, dem aufgrund innerstädtischer Parkraumnot bestehenden Anreiz eines Wegzugs ins Stadtumland entgegenzuwirken, erfordert es nämlich, daß die Parkmöglichkeiten sich in einer von den Anwohnern typischerweise noch als akzeptabel empfundenen Entfernung befinden, also in einem Nahbereich, der unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise von Anwohnern zum Parken aufgesucht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 173; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 478. Wählt die zuständige Behörde eine Parkregelung, nach der jede Anwohnerparkmöglichkeit in einer entsprechenden Parkzone grundsätzlich jedem berechtigten Anwohner - ohne konkrete Zuordnung - offensteht, so muß die erwähnte Akzeptanz entsprechend der Zweckbestimmung der Parkmöglichkeiten auch für den vor der jeweiligen Parkmöglichkeit am weitesten entfernt wohnenden Anwohner gegeben sein. Dabei ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Anwohner, der mit der örtlichen Gegebenheit vertraut und daher darüber unterrichtet ist, an welcher Stelle um welche Uhrzeit die Suche nach Parkraum typischerweise Erfolg verspricht, im Regelfall einen nähergelegenen Parkplatz finden wird und sich nur ausnahmsweise die Notwendigkeit ergeben kann, am entgegengesetzten Ende der Zone zu parken. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, daß ein Anwohner in Großstädten mit über 500.000 Einwohnern und der typischerweise in solchen Städten gegebenen Parksituation in Ausnahmefällen bereit ist, einen Fußweg von einer Viertelstunde Dauer bis zur Parkmöglichkeit zurückzulegen. Dem korrespondiert bei mittlerer Gehgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Innenstadtverkehrs, der Notwendigkeit der Querung von Straßen und des Haltens vor Lichtzeichenanlagen eine Wegstrecke von ca. 1.000 m, die einer - aus Vereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen gewählten - maximalen diagonalen Ausdehnung des Anwohnerparkgebietes von 800 m (Luftlinie) entspricht. Bei Großstädten von 100.000 bis 500.000 Einwohnern ist eine Diagonale von 600 m und bei Mittel- und Kleinstädten bis 100.000 Einwohnern von 500 m zugrundezulegen. Von diesen Maßen kann im Hinblick auf etwa gegebene Besonderheiten des Einzelfalles um jeweils 25% nach unten bzw. oben abzuweichen sein, so daß die höchstzulässige Ausdehnung von Anwohnerparkzonen in Großstädten über 500.000 Einwohnern 1.000 m betragen kann. Die Begrenzung auf diesen Wert ist - abgesehen von der bei noch größeren Bereichen nicht mehr gegebenen Funktionalität für deren Anwohner - auch im Hinblick darauf geboten, daß sich nur so der mit erheblichen Umweltbelastungen verbundene Parksuchverkehr einschränken läßt, den noch großräumigere Anwohnerparkzonen zur Folge haben können und dem die Reservierung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum für Anwohner bei angemessener Größe des Anwohnerparkbereichs unter anderem entgegenwirkt. Vgl. Steiner, Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen, VerwArch 86 (1995), 173, 186. Die vorgenannten Werte für die zulässigen Größen von Anwohnerparkbereichen stehen auch nicht in Widerspruch zu den stellplatzrechtlich zulässigen Entfernungen zwischen Wohngrundstücken und diesen zugeordneten, aber nicht auf dem Grundstück gelegenen Stellplätzen. Für Wohngrundstücke - um die es hier geht - ist bereits mehrfach entschieden worden, daß in größeren Gemeinden eine Entfernung von etwa 300 m als Anhalt dienen kann. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: April 1996, § 47 RdNrn. 49 ff.; Gloria, Die Stellplatzpflicht nach den Landesbauordnungen und ihre Erfüllung insbesondere durch Ablösung, NVwZ 1990, 305, 310; OVG Saarland, Urteil vom 19.11. 1991 - 2 R 65/90 -, BRS 52 (1991), 273, 274; VGH BW, Urteil vom 23.10.1985 - 3 S 1434/85 -, BRS 44 (1985), 263, 265; BGH, Urteil vom 27.11.1980 - III ZR 82/79 -, BauR 1981, 279, 282. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Anwohner den Weg zwischen Stellplatz und Wohnung unter Umständen mehrfach täglich zurücklegen müssen und ihnen deshalb nur eine vergleichsweise geringere Entfernung zuzumuten ist als etwa Arbeitnehmern, bei denen der Weg zwischen Arbeitsstätte und Stellplatz in der Regel nur zweimal täglich anfällt. Wenn auch die entsprechenden Rechtsvorschriften vgl. etwa § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NW "nähere Umgebung"; Art. 58 Abs. 6 Satz 2 Bay BauO "in der Nähe"; § 47 Abs. 7 Satz 1 Nds BauO "in dessen Nähe"; § 50 Abs. 6 Satz 1 LBO Saar "in zumutbarer Entfernung"; § 37 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO BW "in zumutbarer Entfernung"; § 52 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA "in zumutbarer Entfernung"; § 52 Abs. 5 Satz 1 BbG BO "in zumutbarer Entfernung", ebenso wie der "Anwohnerbegriff" voraussetzen, daß die Stellplätze in der näheren Umgebung bzw. in zumutbarer Entfernung zum Wohngrundstück gelegen sind, so verbietet sich eine Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen schon aus kompetenz- und kollisionsrechtlichen Gründen (Art. 31 GG). Dies schließt es indes nicht von vornherein aus, in rechtstatsächlicher Hinsicht auf die Erkenntnisse der Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Bestimmung der "zumutbaren Entfernung" bzw. der "Nähe" zurückzugreifen, soweit die in den jeweils in Rede stehenden Normen geregelten Interessenlagen vergleichbar sind. Davon ausgehend ist festzustellen, daß einerseits durchaus ein Zusammenhang zwischen den Vorschriften über Parkvorrechte für Anwohner und den Normen über die Schaffung von Stellplätzen gegeben ist, andererseits aber rechtlich erhebliche Unterschiede bestehen, die für Anwohnerparkmöglichkeiten größere Maximalentfernungen als für Stellplätze zulassen. Ein Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Normen besteht insoweit, als die Schaffung von Anwohnerparkmöglichkeiten in der Regel der Kompensation eines Defizites an privaten Stellplätzen dient. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes sind von der vom Gesetzgeber als Mißstand empfundenen Parkraumnot in erster Linie dichtbesiedelte Gebiete am Rand der Innenstadt betroffen, die in Zeiten gebaut wurden, in denen Art und Umfang der heutigen Motorisierung noch nicht abzusehen war und in denen daher - am heutigen Bedarf gemessen - kaum privater Parkraum vorhanden ist. BT-Drs. 8/3150, S. 9. Der gesetzlichen Neuregelung lagen damit erklärtermaßen städtebauliche Zwecke zugrunde. Der Gesetzgeber spricht insoweit Gebiete an, in denen die stellplatzrechtlichen Vorschriften des Baurechts ein ausreichendes Parkraumangebot aus heutiger Sicht nicht sichergestellt haben. Dies gilt in besonderem Maße für die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 8/3150, S. 17, noch einmal hervorgehobenen Altbaugebiete, denn erstmals mit Erlaß der Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (RGBl. 1939, 219) ist unter anderem bei der Errichtung von Wohnstätten die Schaffung von Stellplätzen für die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück oder in der Nähe vorgeschrieben worden, vgl. § 2 Abs. 1 RGaO. Die Vorschriften dieses Gesetzes wurden - da sie als Landesrecht fortgalten -, BVerwG, Urteil vom 26.5.1955 - I C 86.54 -, NJW 1955, 1452 f., nach und nach durch die entsprechenden Regelungen in den Bauordnungen der Länder ersetzt. Die vom Gesetzgeber angesprochene Parkraumnot betrifft aber auch noch in den Nachkriegsjahren entstandene Gebiete, denn auch zu dieser Zeit war "Art und Umfang der heutigen Motorisierung noch nicht abzusehen". Mit der zunehmenden Motorisierung hat sich nämlich die Einschätzung der erforderlichen Anzahl der Stellplätze erheblich geändert. Wurde nach dem Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau vom 9.8.1950 (MBl. NW 1950, 825, 827) bei sogenannten Großwohnblocks noch lediglich ein Stellplatz für 5-15 Wohnungen für erforderlich gehalten, so war es nach dem Runderlaß vom 20.7.1960 (MBl. NW 1960, 1992, 1994) bereits ein Stellplatz für zwei Wohnungen und nach dem Runderlaß des Innenministers vom 19.9.1972 (MBl. NW 1972, 1709, 1710) waren ein bis 1,5 Stellplätze pro Wohnung vorgesehen. Dies hat zur Konsequenz, daß auch in Baugebieten, die in den Nachkriegsjahren entstanden sind, ein erhebliches Parkraumdefizit für Anwohner bestehen kann. Mit Blick auf den geschilderten Zusammenhang zwischen der Parkraumnot und der baurechtlichen Pflicht zur Schaffung ausreichender Stellplätze sowie den den Regelungen über die Schaffung von Anwohnerparkmöglichkeiten zugrundeliegenden gesetzgeberischen Zweck sind bei der Bestimmung des erforderlichen Näheverhältnisses zwischen Wohnung und Parkmöglichkeit auch die Interpretationen der "näheren Umgebung" bzw. der "zumutbaren Entfernung" aus den entsprechenden stellplatzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen durch die Rechtsprechung und Literatur im Ausgangspunkt zu beachten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist nämlich die Schaffung von Parkmöglichkeiten zur Attraktivitätssteigerung innerstädtischer Wohngebiete in solchen Gebieten im allgemeinen nicht erforderlich, in denen aufgrund der Stellplatzvorschriften eine ausreichende Zahl von Stellplätzen in entsprechender Entfernung vorhanden ist. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß grundsätzlich die landesrechtlichen Stellplatzvorschriften die hinreichend attraktive Parkraumsituation sicherstellen, die durch Parkmöglichkeiten für Anwohner vornehmlich in Altbaugebieten erst - oder wieder - geschaffen werden soll. Bestätigung findet der funktionelle Bezug zu den Stellplatzvorschriften darin, daß diese - ebenso wie die Parkmöglichkeiten für Anwohner - erfordern, daß die Parkmöglichkeiten von den potentiellen Nutzern angenommen werden. Denn auch das den Stellplatzvorschriften zugrundeliegende Ziel, sicherzustellen, daß die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr freibleiben und nicht längere Zeit für das Abstellen von Kraftfahrzeugen gebraucht werden, vgl. Gloria, Die Stellplatzpflicht nach den Landesbauordnungen und ihre Erfüllung insbesondere durch Ablösung, NVwZ 1990, 305, 306 m.w.N., setzt voraus, daß der Betreffende die Entfernung bis zum Stellplatz akzeptiert. Gleichwohl sind die den jeweiligen Normen zugrundeliegenden Interessenlagen nicht identisch, so daß sich eine schlichte Übertragung der in Rechtsprechung und Literatur genannten Werte zur zulässigen Entfernung von Stellplätzen auf Anwohnerparkmöglichkeiten verbietet. Während nämlich dem Stellplatzsuchenden eine bestimmte beschränkte Anzahl von Stellplätzen an einem bestimmten festgelegten Ort zur Verfügung steht, darf der Anwohner regelmäßig alle Anwohnerparkplätze seines Gebietes benutzen. Im Gegensatz zu dem Stellplatzinhaber, der stets den gegebenenfalls in der maximal zulässigen Entfernung gelegenen Stellplatz aufsuchen muß, wird der Anwohner - wie oben schon erwähnt - in der Regel eine vergleichsweise nähere Abstellmöglichkeit finden und deshalb in Ausnahmefällen auch einmal einen vergleichsweise weiter entfernten Parkplatz akzeptieren. Eine großzügigere Betrachtungsweise bei der Dimensionierung von Anwohnerparkbereichen ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß die Akzeptanz eines Stellplatzes nach den dafür geltenden Vorschriften sich unter der Prämisse beurteilt, daß öffentliche Parkplätze in näherer Umgebung noch frei sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15.1.1992 - 7 A 211/90 -, Bl. 9 des Urteilsabdrucks. Demgegenüber dient § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO gerade erst der Schaffung von - im Regelfall sonst in ausreichender Zahl gerade nicht verfügbaren - Parkmöglichkeiten für Anwohner. Auch deshalb wird ein Anwohner eine weitere Entfernung zwischen Wohnung und Parkmöglichkeit eher akzeptieren als der Stellplatzinhaber, für den in näherer Entfernung noch ein öffentlicher Parkplatz zur Verfügung steht. Es kommt hinzu, daß die Schaffung von Anwohnerparkmöglichkeiten nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich ein naturgemäß nicht funktionsidentisches Surrogat für fehlende Stellplätze nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften darstellen kann. Während bei Neubaumaßnahmen, die das Bauordnungsrecht im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie im Auge hat, der jeweilige Stellplatzbedarf nach der Zielrichtung der entsprechenden Vorschriften relativ optimal gedeckt werden kann und soll, kann durch nachträglich eingerichtete Anwohnerparkzonen, die nach der erwähnten gesetzgeberischen Konzeption als städtebauliche Notmaßnahmen begriffen werden können, aufgrund der gegebenen Umstände im allgemeinen lediglich eine Verbesserung der zuvor gegebenen Lage, nicht indes eine optimale Lösung der Parksituation erreicht werden. Eine maximale Ausdehnung von Anwohnerparkbereichen von 1.000 m ist deshalb auch im Vergleich zur stellplatzrechtlich zulässigen Entfernung dem Anwohner zumutbar, zumal die maximalen Distanzen ohnehin nur für diejenigen auftreten, die an der Peripherie des Gebietes wohnen, während von dessen Zentrum aus alle Stellplätze in einem Bereich liegen, der in besonderen großstädtischen Lagen dem auch bauordnungsrechtlich Zulässigen nahe kommt. 2. Die Verhältnisse in der Innenstadt von K. und damit auch im K-Viertel rechtfertigen es, von der für Städte entsprechender Größe im Regelfall zulässigen Ausdehnung von 800 m um 25% nach oben abzuweichen (wird ausgeführt). II. Es steht der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Anwohnerparkzone "K-Viertel" nicht entgegen, daß diese Bestandteil eines Konzeptes ist, nach dem der Beklagte im Innenstadtbereich flächendeckend 16 Anwohnerparkzonen eingerichtet hat. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO stellt keine Ausnahmeregelung in dem Sinne dar, daß von ihr ungeachtet der Parkraumsituation für Anwohner in der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt jedenfalls nur in einzelnen Teilbereichen Gebrauch gemacht werden dürfte; vielmehr ist die flächendeckende Überspannung eines Stadtgebietes durch mehrere mosaikartig zusammengesetzte Anwohnerparkzonen zulässig, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO gegeben und die berührten Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen berücksichtigt sind. A.A.: Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 479 f.; Beschluß vom 19.11.1996 - 2 TG 3178/96 -. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung wird entgegen der Ansicht des Hess. VGH nicht deutlich, daß sich die Regelung nur auf einzelne, bestimmte Wohnstraßen oder (mehrere Wohnstraßen umfassende) Wohngebiete erstrecken dürfe, bei denen ein entsprechendes städtebauliches Bedürfnis festzustellen sei. Vielmehr ist die Schaffung von Anwohnerparkmöglichkeiten grundsätzlich in all den Bereichen zulässig, in denen das vom Gesetzgeber als Mißstand empfundene Parkraumdefizit für Anwohner besteht. Dies gebietet bereits die Gleichbehandlung aller Anwohner, für die eine vergleichbare Parkraumsituation gegeben ist. Es kommt hinzu, daß aufgrund der von Anwohnerparkbereichen ausgehenden Verdrängungswirkung gegenüber nicht-parkvorberechtigten Verkehrsteilnehmern die angrenzenden - nicht mit Anwohnerparkbereichen überspannten - Stadtgebiete zusätzlichen Parkverkehr aufzunehmen haben. Sofern auch dort bereits ein Parkraumdefizit für Anwohner bestehen sollte, würde sich dieses deshalb noch weiter verstärken. Mit Blick darauf widerspräche es geradezu der gesetzgeberischen Intention, wenn Anwohnerparkbereiche nicht auch flächendeckend eingeführt werden könnten, soweit die Parkraumsituation dies angezeigt erscheinen läßt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das BVerwG insoweit keine der Ansicht des Hess. VGH entsprechende Auffassung vertreten hat. Wenn es in dem vom Hess. VGH in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des BVerwG vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 172 f., heißt, eine großflächige Umzonung ganzer Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der StVO nicht gedeckt, so bezieht sich dies - wie die im Kontext voranstehenden und nachfolgenden Passagen verdeutlichen - ausschließlich auf die notwendige räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz. Eine generelle Aussage zur Zulässigkeit einer flächendeckenden Kombination jeweils einen Nahbereich umfassender einzelner Anwohnerparkbereiche ist damit indes nicht getroffen. Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG für die grundsätzliche Zulässigkeit des genannten Modells. Ausweislich der schon erwähnten Untersuchung von Retzko/Topp, Parkvorrechte für Bewohner - Dokumentation bisheriger Erfahrungen, 1979, Anlage A 1, waren nämlich die vom Gesetzgeber als Vorbild erwähnten Anwohnerparkbereiche in englischen Städten etwa für London flächendeckend eingeführt worden. III. Die vom Beklagten nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO getroffene Ermessensentscheidung weist nach dem dem Gericht gemäß § 114 VwGO eröffneten Prüfungsrahmen keine Rechtsfehler auf (wird ausgeführt).