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Beschluss

7 B 18/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0508.7B18.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der ihr vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung vom 20. Juli 1995 anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt nicht gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung des von ihrem Vater als ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs vom 31. Juli 1995. Mit dem Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluß insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, ist davon auszugehen, daß nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann, daß das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Antragstellerin nachbarliche Abwehrrechte der Beigeladenen auslöst, weil es sich zu ihren Lasten als rücksichtslos erweist. Dies ergibt sich allerdings aus folgenden Erwägungen: Von dem strittigen Vorhaben werden auf das Grundstück der Beigeladenen zum einen Geräuschimmissionen einwirken, zum anderen optische Einwirkungen, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. November 1995 als „Diskoeffekt“ umschrieben hat. Daß die Geräuschimmissionen der Beigeladenen nicht zuzumuten und deshalb als ihr gegenüber rücksichtlos zu qualifizieren sind, liegt nach den dem Senat vorliegenden, vom Vertreiber der strittigen Anlagen erstellten Unterlagen allerdings nicht nahe. Eine nähere Erörterung der Relevanz dieser Immissionen und ihrer korrekten Abschätzung bedarf es jedoch nicht. Daß zumindest die weiteren genannten Einwirkungen der Beigeladenen gegenüber rücksichtslos sind, läßt sich nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht ausschließen. Schon vom Ansatz her unzutreffend geht das von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des D. vom 24. Januar 1995 unter Bezugnahme auf ein Lexikon der Meteorologie davon aus, daß die hier in Rede stehenden Lichteffekte nicht als Immissionen, sondern als „optische Belästigung“ zu werten sind. Maßgeblich für die Qualifizierung dieser Effekte als Immissionen und damit als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. ist vielmehr - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. November 1995 zutreffend bemerkt hat - die Legaldefinition des Begriffs Immissionen in § 3 Abs. 2 BImSchG. Diese erfaßt auch Licht, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen als Immissionen. Daran, daß die hier in Rede stehenden Lichteffekte damit schädliche Umwelteinwirkungen sein können, besteht hiernach kein Zweifel. Vgl.: Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, § 3 RdNr. 53, § 5 RdNr. 28. Daß die auf das Grundstück der Beigeladenen einwirkenden, von dem Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden Lichteinwirkungen sich in einer vernachlässigbaren, zumindest nicht den Grad der Unzumutbarkeit erreichenden Größenordnung bewegen werden, läßt sich auf Grund des vorerwähnten Gutachtens nicht feststellen. Dieses Gutachten befaßt sich nur mit den unmittelbar auf die Wohnhäuser der untersuchten Grundstücke - auch das der Beigeladenen - einwirkenden Folgen des „Zerhackens“ von Sonnenlicht, d.h. mit dem bei Betrieb der Anlage auftretenden unmittelbaren Wechsel von Sonneneinstrahlung und Schattenwurf auf die Gebäude. Schon für diese Veränderungen der Lichteinwirkungen wird auf Seite 10 des Gutachtens bezogen auf das Wohnhaus der Beigeladenen ein potentieller „Schattenwurf“ mit einer maximalen Dauer von mehr als einer halben Stunde in den angeführten Zeiträumen im Februar und von Mitte Oktober bis Anfang November ermittelt. Die in der zusammenfassenden Bewertung auf Seite 6 des Gutachtens angegebene „Beschattungsdauer“ von höchstens 10 Minuten pro Tag beruht demgegenüber auf einer zusätzlichen Verwertung duchschnittlich zu erwartender meteorologischer Bedingungen, insbesondere der Sonnenscheindauer und des Bedeckungsgrads des Himmels durch Wolken. Ob eine solche Sichtweise den hier zu stellenden rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit der in Rede stehenden Lichteinwirkungen gerecht wird, bedarf näherer Prüfungen, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum ist. Überprüfungsbedürftig ist auch der Ansatz des Gutachtens, lediglich auf die jeweiligen Wohnhäuser und nicht auch auf weitere Grundstücksbereiche abzustellen. Des weiteren bedarf näherer Überprüfung, ob eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG bei Lichteinwirkungen der hier in Rede stehenden Art nur auf Grund des unmittelbaren Wechsels von Sonneneinstrahlung und Schattenwurf in Betracht kommen kann oder ob auch sonstige Veränderungen des auf das Grundstück der Beigeladenen und ihre Bewohner einwirkenden Lichteinfalls durch die Bewegungen des Rotors in Rechnung zu stellen sind. Letzteres kann in der hier gegebenen Situation jedenfalls angesichts der Dimension des Rotors mit einem Drehkreisdurchmesser von 44 m, des Standorts der Anlage in einer Entfernung vom Wohnhaus der Beigeladenen von rd. 300 m und der Lage der Nabe des Rotors rd. 70 m über dem Niveau des Geländes im Bereich des Hauses der Beigeladenen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die vorstehende Einschätzung, daß unzumutbare Beeinträchtigungen der Beigeladenen durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlage mit einer Leistung von 500 kW nicht ausgeschlossen sind, wird schließlich dadurch bestätigt, daß im Anhang 2 zum Abstandserlaß (RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990 - MBl NW S. 504) ausdrücklich ausgeführt ist: „Nach Untersuchungen an einzelnen Windkraftanlagen ist bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 kW von einem erforderlichen Abstand von mindestens 500 m auszugehen. Wegen der Abhängigkeit des erforderlichen Abstands von der Leistung und Konstruktion der einzelnen Anlage ist eine pauschale Beurteilung nicht möglich.“ Da sich nach alledem nicht ausschließen läßt, sondern durchaus im Bereich des Möglichen liegt, daß die Beigeladene bei Inbetriebnahme der Anlage unzumutbaren und damit ihr gegenüber rücksichtslosen Immissionen ausgesetzt sein wird, hat es im vorliegenden Verfahren bei der gesetzlichen Wertung zu verbleiben, daß dem Widerspruch der Beigeladenen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.