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Urteil

3 K 2938/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1115.3K2938.08.00
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Tenor

Der Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregie¬rung E vom 12. März 2008 sowie der Änderungsgenehmi¬gungsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Ver-fahrens und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene die eige-nen außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregie¬rung E vom 12. März 2008 sowie der Änderungsgenehmi¬gungsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Ver-fahrens und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene die eige-nen außergerichtlichen Kosten selber. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke S-Straße 4 und Cstraße 149 b in E1. Auf dem Grundstück S-Straße 4 befindet sich ein Wohnhaus, das gleichzeitig als Architekturbüro benutzt wird; auf dem Grundstück Cstraße 149 b steht ein Wohnhaus mit 8 (vermieteten) Wohneinheiten. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 151 in E1. Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches der Kläger zu 2. selbst bewohnt und im Übrigen vermietet ist. Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestehenden X GmbH, diese ist Nachfolgerin der früheren N KG. Sie betreibt auf dem Betriebsgrundstück S-Straße 20 in E1 (G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9 und G10) eine Anlage zur sonstigen Behandlung und zur Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Dabei handelt es sich um eine Granulierungsanlage zum Recycling von Aluminium-Schrott bzw. um eine Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Aluminiumschrotten, die aus mehreren einzelnen Betriebseinheiten besteht. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte die bestehende Anlage im Jahr 2002 angezeigt; das damals zuständige Staatliche Umweltamt L bestätigte die Anzeige mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 gemäß § 67 Abs. 1 BImSchG. Die Grundstücke des Klägers zu 1. und der Beigeladenen in der S-Straße befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 408 "Gewerbegebiet S-Straße" der Stadt E1 vom 21. Dezember 1994. Der Bebauungsplan enthält für dieses Gebiet u.a. die Festsetzungen: GE (Gewerbegebiet) und Zone 1. Weitere Teile des Betriebsgrundstücks befinden sich in einem in dem Bebauungsplan als Zone 2 ausgewiesenen Bereich. Die (weiteren) Grundstücke der Kläger zu 1. und zu 2. in der Cstraße 149 b und 151 befinden sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 303 West "Gewerbegebiet Q/X1" der Stadt E1 vom 22. Dezember 1994, der für die genannten Grundstücke ein Mischgebiet (MI) ausweist. Hinsichtlich der genauen Belegenheit aller Grundstücke wird auf die Lageskizze in Beiakte Heft 1 und die Bebauungspläne verwiesen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 heißt es in Ziffer 1.1.1 u.a.: gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO werden die Industrie- und Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften in folgende Zonen gegliedert: in Zone 1 (GE) sind nicht zulässig Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste vom 21.03.1990 [Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW – MURL - VB 3 – 8804.25.1. ]; in Zone 2 (GE) sind nicht zulässig Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI. Ausnahmsweise können dort Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI zugelassen werden, die in der Abstandsliste mit einem (*) gekennzeichnet sind. Darüberhinaus werden in der Ziffer 1.1.1 weitere Zonen (bis Zone 6) mit jeweils eigenständigen Zulässigkeitsanforderungen für Anlagen und Betriebe aufgeführt. In Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen heißt es weiter: ausnahmsweise können in den Industrie- und Gewerbegebieten atypische Anlagen und Betriebe des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste zugelassen werden, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Immissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile und sonstige Gefahren entstehen können. In der Ziffer 1.1.8 der textlichen Festsetzungen heißt es zudem: … wird für die GE-Gewerbegebiete (Zone 1 bis 5) festgesetzt, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren immissionswirksamer Schallleistungspegel den Wert von max. 45 dB(A) (nachts) nicht überschreitet. Der Bebauungsplan Nr. 303 enthält in seiner Ziffer 1.1.6 eine inhaltlich gleichlautende Regelung bezüglich des einzuhaltenden Schallleistungspegels. Ziffer 1.1.13 enthält die vorgenannte Abstandsliste 1990 in ihrem vollständigen Wortlaut. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 408 wurde die damals vorhandene und weitgehend ungeordnete Bebauung zum Anlass genommen, eine geordnete Planung unter Orientierung an den vorhandenen Parzellierungen und betrieblichen Nutzungseinheiten durchzuführen. Bei dem N sei ein erhebliches Konfliktpotential vorhanden und der Betrieb aus Lärmgründen in die Klasse IV des Abstandserlasses 1990 einzugruppieren. Der Verweis auf den Abstandserlass sollte nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines eingeholten schalltechnischen Gutachtens des TÜV Rheinland vom 17. Juni 1993 ausreichenden Lärmschutz gewährleisten. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte unter dem 15. Dezember 2004 bei dem Staatlichen Umweltamt L die Genehmigung einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Änderungsgenehmigung - § 16 BImSchG). Unter dem 2. Dezember 2005, eingegangen am 5. Januar 2006, ergänzte sie ihren Antrag. Antragsgegenstand war im Wesentlichen die Errichtung von zwei neuen Lagerhallen, das Ersetzen einer bestehenden Filteranlage durch eine typgleiche neue Anlage, die Entkoppelung eines Anlagenteils und Verteilung auf drei Einzelanlagen sowie dadurch bedingte weitere technische Veränderungen. Damit war eine höhere Ausbringungsmenge bei einem Durchsatz von 2.000 t Aluminiumschrott pro Monat statt ursprünglich 1.500 t Durchsatz bei der Betriebseinheit 2 beabsichtigt. Ferner sollte eine dritte Schicht von 22.00 bis 6.00 Uhr zur Wartung und Säuberung der Anlage in dieser Zeit eingesetzt werden; eine Produktion zu diesen Zeiten war nicht vorgesehen. Gemäß eines Schreibens des Bürgermeisters der Stadt E1 an das Staatliche Umweltamt L vom 4. Juli 2005 bestanden gegen das Vorhaben keine Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht, da eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl erteilt worden sei. Ausweislich eines weiteren späteren Schreibens des Bürgermeisters vom 29. Juli 2010 an die Bezirksregierung E sei im Jahr 2005 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund des Bestands des Betriebes und seiner nachgewiesenen Atypik erteilt worden. Der Betrieb sei damit als gewerbegebietsverträglich erachtet worden. Eine ausdrückliche Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung in Bezug auf die genannten textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 bezüglich des Abstandserlasses 1990 ist indes in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Das Staatliche Umweltamt L erließ am 3. März 2006 antragsgemäß einen Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur sonstigen Behandlung und zur Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, hier Aufbereitung und Lagerung von Aluminium-Schrotten mit einer Durchsatzleistung von 2.000 t/Monat. Die Genehmigung war unter Ziffer III mit diversen Nebenbestimmungen versehen. Unter III 11. heißt es u.a.: die mit dieser Genehmigung erfassten Anlagenteile sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass von der Gesamtanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen an den nachfolgend genannten 6 relevanten Aufpunkten, u.a. an der Wohnbebauung südlich Cstraße tagsüber 55 dB(A) und am Büro S-Straße 4 tagsüber 56 dB(A) nicht überschreitet. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die von den Wartungs- und Reinigungsarbeiten während der Nacht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verursachten Geräuschimmissionen dürfen an den nächstgelegenen relevanten Aufpunkten 45 dB(A) "bzw." 50 dB(A) nicht überschreiten. Ziffer III 12. des Bescheides sieht den Nachweis des Einhaltens der Immissionswerte nach Inbetriebnahme durch Messungen nach der TA Lärm vor. In dem Bescheid heißt es unter Ziffer III 13. weiter: die staubförmigen Immissionen im Abgas der Filteranlagen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h und die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Gemäß Ziffer III 14. sind fortlaufende Messungen (alle 3 Jahre) der staubförmigen Emissionen vorgesehen. Hinsichtlich Erschütterungen oder tieffrequenter Geräusche enthält der Bescheid keine Regelungen. Der Kläger zu 1. erhob gegen den ihm am 13. März 2006 zugestellten Genehmigungsbescheid mit Schreiben vom 31. März 2006 am 3. April 2006 Widerspruch. Mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2006 begründete er diesen im Wesentlichen damit, dass wegen der Belegenheit des Betriebsgeländes der Beigeladenen in der Zone 1 des Bebauungsplanes Nr. 408 die genehmigte Anlage, die der Abstandsklasse IV Nr. 52 des Abstandserlasses 1990 unterliege, bereits planungsrechtlich unzulässig sei. Aufgrund der erhöhten Durchsatzleistung von ursprünglich 1.500 t/Monat auf nunmehr 2.000 t/Monat könne sich die Beigeladene auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Die in den Ziffern III Nr. 11. und 13. des Bescheides festgesetzten Immissionsrichtwerte seien zum Schutz des Klägers zu 1. nicht ausreichend. Die Einhaltung der Werte der Nr. 11. sei nicht gewährleistet, bezüglich Nr. 13. schlage sich Staub auf der Terrasse seines Mieters nieder. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte unter dem 11. April 2006 die Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Staatliche Umweltamt L gab diesem Antrag mit Bescheid vom 19. April 2006 statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2007 erhob der Kläger zu 2. per Telefax ebenfalls Widerspruch gegen den ihm nicht zugestellten Bescheid vom 3. März 2006. Zur Begründung verwies er darauf, dass er den Widerspruch (rechtzeitig) innerhalb der für ihn geltenden Jahresfrist erhoben habe. Im Übrigen legte er in der Sache die bereits von dem Kläger zu 1. vorgebrachten Argumente dar. Die Bezirksregierung E wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheiden vom 12. März 2008, zugestellt am 17. März 2008, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: eine eindeutige Zuordnung des Betriebes der Beigeladenen in die Abstandsklassen der Abstandsliste 1990 sei aufgrund der Atypik des Betriebes nicht möglich. Das Staatliche Umweltamt L habe den Betrieb aufgrund seines Emissionsverhaltens der Abstandsklasse V zugeordnet. Gewerbebetriebe könnten auch bei einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit ausnahmsweise zugelassen werden, wenn hiervon insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Dies sei durch das im Genehmigungsverfahren erstellte Schallgutachten nachgewiesen worden. Bezüglich der Nebenbestimmung III Nr. 11. verwies die Bezirksregierung auf eine dem Genehmigungsantrag beigefügte Lärmimmissionsprognose. Die genehmigten Immissionsbegrenzungen würden unter Verweis auf die Abnahmemessung vom 22. November 2007 und auf den Schallmessbericht nachweislich eingehalten [gemeint sein dürfte wohl der Bericht des Büros V vom 6. Dezember 2007]. Hinsichtlich der Nebenbestimmung III Nr. 13 verwies die Bezirksregierung auf die hiermit in Zusammenhang stehenden Nrn. III 14. bis 24. und 25. sowie auf die kontinuierlichen Berichte zur Ermittlung von Massenkonzentration. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte unter dem 18. Dezember 2007, eingegangen bei der Bezirksregierung E am 8. August 2008, eine wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes der Anlage. Antragsgegenstand war die Errichtung einer neuen Betriebseinheit. Die bei einem Verpuffungsereignis zuvor beschädigte alte Betriebseinheit 3 "Feingranulierung" sollte demontiert und durch die neue Betriebseinheit BE 3 "Grobgranulierung 2" ersetzt werden. Ausweislich der Antragsunterlagen war bei dem neu zur Genehmigung gestellten Schwergranulator ein Rotorantrieb mit einer Leistung des Hauptmotors von 250 KW vorgesehen. Mit den Klägern nicht zugestelltem Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2009 erteilte die Bezirksregierung E die beantragte Genehmigung. Gemäß Nebenbestimmung II Ziffer 1. galten die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 3. März 2006 fort, sofern der Änderungsbescheid keine abweichenden Regelungen traf. Genehmigte Planunterlagen waren gemäß II Ziffer 5. die ausdrücklich im Anhang 1 aufgeführten Antragsunterlagen als Bestandteil der Genehmigung, u.a. der Schallmessbericht des Büros V vom 6. Dezember 2007, ein Messbericht zur Ursachenfindung tieffrequenter Geräuschanteile des Büros C1 von Februar 2007 und dessen Gutachterliche Stellungnahme von November 2008 zum Austausch eines Granulators. Hinsichtlich des Immissionsschutzes verwies die Nebenbestimmung III Ziffer 2.1 ausdrücklich auf die Nebenbestimmung III Ziffer 11. des Bescheides des Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006. Die Nebenbestimmung II Nr. 6 sah zudem vor, dass für den Dauerbetrieb der Nachweis durch einen Sachverständigen zu erbringen ist, dass vom Betrieb der Anlage (BE 3) keine Überschreitungen im Bereich der tieffrequenten Geräusche ausgehen. Nach einem (weiteren) Explosionsereignis auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen untersagte der (zuständige) Landrat des Kreises O dieser mit mündlicher Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2009 den weiteren Betrieb der Anlage bis zur Klärung der Sachlage. Die Beigeladene hat die hiergegen erhobene Klage (3 K 1239/10) zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Die (in der Folgezeit wiederum zuständig gewordene) Bezirksregierung E widerrief, nachdem zuvor der Landrat des Kreises O bereits die Wiederinbetriebnahme hinsichtlich einiger Betriebseinheiten der Anlage gestattet hatte, die vorgenannte Ordnungsverfügung mit Bescheid vom 27. September 2009 bezüglich der Betriebseinheiten 4, 6 und 8 mit der Begründung, der erforderliche Explosionsschutz sei nunmehr vorhanden und nachgewiesen. Hiergegen haben die Kläger ebenfalls Klage erhoben (3 K 7176/10), über die noch nicht entschieden ist. Die Kläger haben am 17. April 2008 Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide vom 12. März 2008 erhoben. Am 15. Oktober 2009 haben sie die Klage auch auf den Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2009 erstreckt. Unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründungen tragen sie zusätzlich im Wesentlichen vor: der angefochtene Bescheid des Staatlichen Umweltamtes vom 3. März 2006 sei schon deshalb rechtswidrig, weil er den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 408 widerspreche. Denn nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zu Ziffer 1.1.1 seien in der Zone 1 GE-Anlagen und -Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste vom 3. März 1990 nicht zulässig. Die Anlage der Beigeladenen falle jedoch unter die Abstandsklasse IV Nr. 52 ("Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 KW oder mehr"). Selbst wenn die Anlage in die Abstandsklasse V eingestuft würde, bliebe sie planungsrechtlich unzulässig. Die Beigeladene könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Denn die Durchsatzleistung von 1.500 t pro Monat der ursprünglich gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigten Aluminiumgranulierungsanlage sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2006 auf 2000 t pro Monat erhöht worden. Sowohl der Kläger zu 1. als auch der Kläger zu 2. könnten sich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch, der nachbarschützenden Inhalt habe, berufen. Insbesondere seien die Grundstücke Cstraße 149 b und 151 nur durch diese von dem Betriebsgelände der Beigeladenen getrennt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründe einen gebietsübergreifenden Anspruch von Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen, wenn konkrete Beeinträchtigungen vorliegen würden. Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009 habe zu einer Erweiterung der Kapazität der Anlage der Beigeladenen geführt. Bei dieser Anlage handele es sich um Schneid- und Rotormühlen mit Einzelantrieben von kleiner als 100 KW. Bereits nach den eigenen Angaben der Beigeladenen in ihrem Änderungsantrag sei die geänderte Anlage in die Abstandsklasse IV unter Nr. 52 einzustufen, weil "Bei den drei Anlagen … die Rotorleistung auf über 100 KW" steige. Allerdings seien in der Zone 1 Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. Eine Ausnahmemöglichkeit sei nach dem Bebauungsplan nicht gegeben. Der Verweis der Beklagten im Widerspruchsbescheid auf Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wonach ausnahmsweise atypische Anlagen und Betriebe des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste zugelassen werden könnten, greife nicht ein. Diese Ziffer sei nicht einschlägig. Denn der Ausschluss von Anlagen und Betrieben der Abstandsklassen I bis VII gemäß Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes sei einer Ausnahmeregelung nicht zugänglich. Entscheidend sei, dass die Erweiterung der Granulierungsanlage der Beigeladenen in der Zone 1 des Bebauungsplanes unzulässig sei. Jedenfalls könne nur ein Betrieb der nächstgrößeren Abstandsklasse zugelassen werden; ein solcher würde den erforderlichen Abstand zu den klägerischen Grundstücken aber ebenfalls nicht einhalten. Die Nebenbestimmungen unter III des Bescheides vom 3. März 2006 würden zudem nicht ausreichen, um die Eigentumsrechte der Kläger hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen zu wahren. Insbesondere hinsichtlich des Nachtlärms sei die Nebenbestimmung III 11. letzter Absatz inhaltlich unbestimmt, weil sie die Immissionsrichtwerte von 45 "bzw." 50 dB(A) nicht konkreten Aufpunkten zuordne. Bei den tagsüber entstehenden Lärmimmissionen fehle es an einer Nebenbestimmung, die Schutz gegen tieffrequente Geräusche gewähren könnte. Schon ausweislich eines Vermerks der Bezirksregierung vom 19. Oktober 2007 würden tieffrequente Geräusche auftreten, die zu Eigentumsstörungen führten. Trotz der Nebenbestimmung III Ziffer 13. bleibe das Grundstück des Klägers zu 2. in der Cstraße 151 nicht staubfrei. Beinahe regelmäßig gehe dort Aluminiumstaub in einem über dem (formal) zulässigen Grenzwert des Bescheides liegenden Ausmaß nieder. Weiterhin würden auf dem Grundstück des Klägers zu 2. (insbesondere im Gebäude) Vibrationen auftreten, die zu Erschütterungen führten. Diesbezüglich enthalte der Bescheid jedoch keine Nebenbestimmung zu Gunsten der Anlieger. Schließlich gingen die Änderungsgenehmigungen "ins Leere", da die Betriebseinheiten 4, 6 und 8 weder bau- noch immissionsschutzrechtlich genehmigt worden seien. Diese Betriebseinheiten seien auch nicht explosionssicher, was durch verschiedene Explosionsereignisse zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2009 belegt sei. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 12. März 2008 sowie den Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie begründet die Klageabweisung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung wie folgt: die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig ergangen. Ein Verstoß gegen Planungsrecht liege nicht vor. Eine eindeutige Zuordnung des Betriebes der Beigeladenen auf Grund seiner Atypik in die Abstandsklassen der Abstandsliste zum Abstandserlass 1990 sei nicht möglich. Von dem Staatlichen Umweltamt L sei damals auf Grund des Emissionsverhaltens des Betriebes eine Zuordnung in die Abstandsklasse V vorgenommen worden. Solche Betriebe könnten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen werde, dass durch die Emissionen von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen, Nachteile und sonstige Gefahren ausgehen würden. Die Einhaltung der geltenden Lärmschutzwerte sei anhand eines Schallgutachtens nachgewiesen worden. Die Einhaltung der Lärmrichtwerte werde mit der Nebenbestimmung III 11. des Genehmigungsbescheides (vom 3. März 2009) geregelt und sichergestellt. Diesbezüglich verweist die Beklagte auch auf eine am 22. November 2007 durchgeführte Abnahmemessung. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, den Schallmessbericht [gemeint sein dürfte der Bericht des Büros V vom 6. Dezember 2007] anzuzweifeln. Hinsichtlich des Nachtlärms bleibe zu berücksichtigen, dass die genehmigten Reinigungs- und Wartungsarbeiten der Anlage der Beigeladenen in geschlossenen Hallen stattfinden müssten. Eine am 29. Oktober 2008 durchgeführte überschlägige Lärmmessung zur Nachtzeit habe ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 31. Oktober 2008 ergeben, dass keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte vorläge. Die von den Klägern gerügten tieffrequenten Geräusche seien erst nach Inbetriebnahme der Anlage unerwartet aufgetreten und durch Messungen [gemeint sein dürften die des Staatlichen Umweltamtes L] vom 8. September und vom 4. November 2006 festgestellt worden. Die Beigeladene selbst habe aber diesbezüglich bereits umfangreiche Nachbesserungen vorgenommen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) habe zudem in seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 bestätigt, dass im Wohnhaus des Klägers zu 2. in der Cstraße 151 keine erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Geräuscheinwirkungen auftreten würden. Die Einhaltung der Immissionswerte in Bezug auf Staub sei durch Nebenbestimmung III 13. des Genehmigungsbescheides geregelt. Ausweislich der vorhandenen Daten sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Belästigung durch in Betrieb der Anlage der Beigeladenen nicht hervorgerufen werde. Hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen habe das LANUV unter dem 8. Oktober 2008 eine Stellungnahme verfasst mit dem Ergebnis, dass die auf dem Grundstück des Klägers zu 2. in der Cstraße 151 gemessenen Erschütterungswerte die festgelegten Immissionswerte deutlich unterschreiten würden. Die Beigeladene beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Ihr Vorhaben sei durchgängig nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zu beurteilen. Die Zerkleinerungsanlagen würden nicht mit Rotorantrieb, sondern mit Messerwellen und damit nach einem anderen technischen Prinzip arbeiten (Schneiden und nicht Mahlen bzw. Brechen des verarbeiteten Aluminiumschrotts). Wegen der überwiegenden Einhausung der einzelnen Betriebseinheiten liege keine typische Anlage nach den Ziffern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV vor. Das Betriebsgelände, auf dem die neuen Lagerhallen entstanden sind, liege größtenteils im Bereich des Gewerbegebietes der Zone 2 (östlich der S-Straße). Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 seien in dieser Zone 2 Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI nicht zulässig. Ausnahmsweise könnten aber Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen V und VI zugelassen werden, die in der Abstandsliste 1990 mit einem (*) gekennzeichnet seien. Die als atypisch einzustufende Anlage der Beigeladenen sei gewerbegebietsverträglich. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 408 stünden dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Eine Zuordnung der von der Beigeladenen betriebenen Anlage zu der Abstandsliste 1990 und dort zu einer der genannten Abstandsklassen sei nicht möglich. Die von den Klägern vorgenommenen Zuordnung zu der Nr. 52 sei nicht zutreffend. Die Abstandsklasse IV sei nicht einschlägig. Die Zuordnung der Anlage zu anderen in der Abstandsliste aufgeführten Anlagentypen komme ebenfalls nicht in Betracht. Daher werde die Anlage der Beigeladenen von der festgesetzten Nutzungsbeschränkung durch die textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes nicht erfasst und sei planungsrechtlich zulässig. Jedenfalls hätte sie ausnahmsweise als atypische Anlage zugelassen werden dürfen. Auch die Veränderungen an der bestehenden Anlage seien baurechtlich nicht erheblich. Die Erhöhung der Durchsatzleistung erreiche nicht die Qualität einer Nutzungsänderung. Im Übrigen greife zu Gunsten der Beigeladenen Bestandsschutz ein. Schädliche Umwelteinwirkungen und Störungen würden von ihr nicht ausgehen. Messungen der von der Beigeladenen beauftragten Firma Q1 hätten ergeben, dass die Immissionsrichtwerte (Geräuschimmissionen) zur Tages- und Nachtzeit eingehalten worden seien. Diesbezüglich verweist die Beigeladene auf die Berichte vom 22. März 2005, 30. November 2005 und 22. Mai 2006. Zu dem gleichen Ergebnis sei eine Abnahmemessung des Büros V vom 22. November 2007 sowie eine Geräuschmessung durch das Staatliche Umweltamt L (Messbericht vom 8. September 2006) gekommen. Das LANUV habe ausweislich seiner Stellungnahmen vom 19. Oktober 2007 und vom 14. November 2008 keine Beeinträchtigungen bezüglich tieffrequenter Geräusche festgestellt. Die vorgeschriebenen Reststaubwerte seien ebenfalls eingehalten worden. Diesbezüglich verweist die Beigeladene auf Berichte des TÜV-Süd vom 7. Januar 2005 und vom 15. Januar 2007. Eine Messung der Erschütterungsimmissionen durch das LANUV am 25. September 2008 habe ausweislich des Messberichts vom 8. Oktober 2008 ebenfalls keine unzulässigen Erschütterungen ergeben. Darüber hinaus habe die Beigeladene zahlreiche Maßnahmen zu einer weiteren Verbesserung der Geräusch- und Staubsituation ergriffen. Die Nebenbestimmung III Nr. 11. sei nicht unbestimmt. Denn sie bestimme, dass die festgesetzten Immissionsgrenzwerte an den nächstgelegenen Aufpunkten nicht überschritten werden dürften. Gleiches gelte für die Staubimmissionen. Durch Beschluss vom 8. Februar 2010 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens zum Zweck der Durchführung einer richterlichen Mediation angeordnet. Ausweislich des Vermerks des gerichtlichen Mediators vom 30. Mai 2011 ist die Mediation gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 2938/08 und 3 K 1239/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist. Das Beklagtenrubrum war wie erfolgt zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist wegen des in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2011 aufgrund des Wegfalls des Behördenprinzips (gemäß § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW) nunmehr geltenden Rechtsträgerprinzips gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. dem JustG NRW das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung E. Ebenso war im Rubrum die Bezeichnung der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin der früheren X GmbH von Amts wegen wie erfolgt zu ändern. Die Klagen sind zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Anfechtungsklagen der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO sind zulässig. Die Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) richten sich im Ergebnis gegen den durch die angefochtenen Bescheide genehmigten Betrieb der Anlage der Beigeladenen insgesamt. Die Klagefristen von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hinsichtlich des Bescheides vom 3. März 2006 und der Widerspruchsbescheide vom 12. März 2008) sowie gemäß Satz 2 (hinsichtlich der Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009) sind jeweils eingehalten worden. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit der Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Schutz- und Abwehrrechte gegen von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Immissionen durch Lärm, tieffrequente Geräusche, Staub und Erschütterungen erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Ferner erscheint es möglich, dass die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in den maßgeblichen Bebauungsplänen Nr. 408 und Nr. 303 der Stadt E1 Schutzansprüche zu Gunsten von betroffenen Nachbarn begründen können. Das nach der früheren Rechtslage erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nach Erlass des Bescheides vom 3. März 2006 gegenüber dem Kläger zu 1. wurde ordnungsgemäß durchgeführt und mit Erlass des ihn betreffenden Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 abgeschlossen. Insbesondere hatte der Kläger zu 1. fristgerecht Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erhoben. Gegenüber dem Kläger zu 2. wurde ebenfalls das Vorverfahren durchgeführt. Auch dieser hatte rechtzeitig gemäß § 70 Abs. 1, 2 i.V.m. § 58 Abs. 1, 2 VwGO innerhalb der für ihn geltenden Jahresfrist Widerspruch eingelegt - dem Kläger als betroffener Nachbar war der Bescheid vom 3. März 2006 nämlich nicht zugestellt bzw. bekannt gegeben worden -, den die Bezirksregierung E mit ihrem weiteren Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 zurückwies. Die unter dem 14. Oktober 2009 vorgenommene Ausweitung der Klagen gegen den beiden Klägern nicht zugestellten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2009 ist fristgerecht innerhalb der hierfür geltenden Jahresfrist erfolgt (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 1, 2 VwGO). Die Ausweitung der ursprünglichen Klageanträge ist als sachdienliche Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässig. Denn hinsichtlich der angefochtenen Bescheide bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe; zwischen der Genehmigung der Anlage mit Bescheid vom 3. März 2006 und dem in der Folgezeit mit Bescheid vom 15. Januar 2009 genehmigten Anlagenteil (Betriebseinheit BE 3) besteht ein die Sachdienlichkeit begründender objektiver Sachzusammenhang. II. Die Klagen sind auch begründet. Der Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2009 (hierzu nachfolgend zu A.) sowie der Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 12. März 2008 (hierzu nachfolgend zu B.) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1) VwGO. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Genehmigungen nach dem BImSchG anlagenbezogen und nicht personen- bzw. betreiberbezogen sind; sie gelten damit auch mit Wirkung für und gegen (einen) Rechtsnachfolger des urspünglichen Anlagenbetreibers fort. Zudem ist bei Anfechtungsklagen der vorliegenden Art allein auf die Rechtmäßigkeit des jeweils angefochtenen Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der jeweils letzten Behördenentscheidung abzustellen. Insbesondere ist bei einem Genehmigungsbescheid nach dem BImSchG auch anders als bei Planfeststellungsbeschlüssen bzw. -bescheiden nicht lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtlich zulässig; bei der Rechtswidrigkeit bereits eines Bestandteils bzw. einer Regelung des Genehmigungsbescheides ist dieser vielmehr insgesamt im Wege der Kassation durch das Gericht aufzuheben. A. Der Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2009 ist wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des konkreten Änderungsvorhabens, der neu zur Genehmigung gestellten und genehmigten Betriebseinheit BE 3, rechtswidrig. Diesbezüglich ist nämlich ein Verstoß gegen die (zumindest auch) nachbar(dritt)schützenden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 "Gewerbegebiet S-Straße" vom 21. Dezember 1994 der Stadt E1 gegeben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsbedingungen und der Lage der genehmigungsbedürftigen Anlage einerseits sowie der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 408 andererseits unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes der Bauleitplanung zu beurteilen. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3/95 -, NVwZRR 1995, 311 f. und juris; Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3/97 -, NVwZ 1998, 1067 ff. und juris. Der angefochtene Bescheid verstößt gegen die Voraussetzungen des Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW – MURL - VB 3 – 8804.25.1. (Abstandsliste vom 21.03.1990). In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 heißt es in Ziffer 1.1.1 u.a. nämlich: "Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO werden die Industrie- und Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften in folgende Zonen gegliedert." In der hier einschlägigen Zone 1 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste vom 21.03.1990 nicht zulässig. Der Betrieb der Beigeladenen ist der Abstandsklasse IV Nr. 52 zuzuordnen. Eine gemäß Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise mögliche Zulassung gemäß § 31 Abs. 1 BBauG (BauGB) ist nicht erfolgt. Eine Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BBauG (BauGB) liegt (unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 2) ebenfalls nicht vor. Der Betrieb der Beigeladenen ist zunächst insgesamt jedenfalls eine Anlage gemäß Nr. 8.11 b) bb) Spalte 2 (Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden) und gemäß Nr. 8.12 b) Spalte 2 Anhang der 4. BImSchV in der aktuellen Fassung (Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). Denn es handelt sich bei dieser um eine Granulierungsanlage zum Recycling von Aluminium-Schrott bzw. zur mechanischen Aufbereitung mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag bzw. mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr. Jedenfalls ausweislich der Änderungsantragsunterlagen der Beigeladenen liegt eine Anlage zum Zerkleinern von Schrott durch "Rotormühlen" mit "Rotorantrieben" vor, auch wenn die Abfälle geschnitten werden. Eine Anlage gemäß Nr. 8.9. a) Spalte 1 Anhang der 4. BImSchV, wie zunächst vom Staatlichen Umweltamt L in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 3. März 2006 angeführt, ist jedenfalls nicht gegeben. Denn es handelte sich zu keinem Zeitpunkt um eine Anlage zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr. Ursprünglich (nämlich vor Erlass des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 15. Januar 2009) lag auch keine Anlage mit einer Nennleistung von 100 bis kleiner als 500 Kilowatt vor (Nr. 8.9. a) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Die Einstufung (auch) unter Nr. 8.9 a) Spalte 1 und die damit verbundene Frage, ob eine Genehmigung gemäß § 10 BImSchG erfolgen muss oder gemäß § 19 BImSchG erfolgen darf (vgl. § 2 Anhang 4. BImSchV), kann offen bleiben, weil es angesichts der konkreten Sachlage einer solchen Entscheidung nicht bedarf. Der Einordnung der ursprünglichen Anlage zu Nr. 8.9 a) Spalte 1 bzw. Spalte 2 steht nämlich entgegen, dass eine Addition der einzelnen Nennleistungen in Kilowatt der Antriebsrotoren bzw. -motoren der einzelnen Betriebseinheiten nicht zulässig ist. Vor Erlass des Änderungsgenehmigungsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2009 waren (zwar) mehrere Schneid- und Rotormühlen mit Einzelantrieben von jeweils kleiner als 100 KW vorhanden (vgl. zum Beispiel BE 9: 90 KW, BE 13: ungefähr 75 KW, BE 11 und 20: jeweils 55 KW zuzüglich Trenn- und Siebanlagen); bei einer Addition aller KW-Werte würde sich daraus ein rechnerischer Gesamtwert von ursprünglich 607 bzw. 584 und von 669 KW im Änderungsgenehmigungsverfahren ergeben. Nach dem Wortlaut des Abstandserlasses 1990 sind indes in der Zone 1 Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des (einzelnen) Rotorantriebes von 100 KW oder mehr (bei Betrieben der Abstandsklasse IV Nr. 52) nicht zulässig. Nach Sinn und Zweck des Abstandserlasses dient diese Festlegung aufgrund des als Folge zu beachtenden Mindestabstandes zur nächstgelegenen Bebauung zum einen (auch) dem Schutz von betroffenen Nachbarn in der Umgebung hier des Betriebsgeländes der Beigeladenen. Verhindert werden sollen zum anderen jedoch nur die emittierenden Auswirkungen von Anlagen mit einer Nennleistung des Motors von 100 KW und mehr. Da grundsätzlich in dem konkreten Plangebiet mehrere entsprechende Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, kann für einen Betrieb mit mehreren einzelnen Anlagenteilen nichts anderes gelten als für mehrere Betriebe mit jeweils nur einer Anlage. Mithin kommt in keinem Fall bezogen auf die Nr. 8.9. a) eine Gesamtbetrachtung der Anlage der Beigeladenen mit einer Addition aller Kilowatt-Werte in Betracht, zumal mit einer Addition der Nennleistungen der Antriebsmotoren keine entsprechende Addition auch der Lärmbeeinträchtigungen verbunden wäre. Diese Einschätzung gilt auch vor dem tatsächlichen Hintergrund, dass der Bebauungsplan Nr. 408 die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits vorhandene gewerbliche Bebauung legalisieren wollte (hier insbesondere das N) und offenbar nicht von der Ansiedlung mehrerer neuer Betriebe ausging, weil einem Bebauungsplan als Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) ein allgemeingültiger (generell-abstrakter) Charakter zukommt. Durch den angefochtenen Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2009 ist indes die neue zur Genehmigung gestellte Betriebseinheit BE 3 genehmigt worden. Bei dieser handelt es sich allerdings ausweislich der Antragsunterlagen der Beigeladenen um eine Granulierungsanlage mit einem Rotorantrieb bzw. einer Rotormühle mit einer Nennleistung des Hauptmotors von 250 KW und daher um eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 grundsätzlich nicht zulässige Anlage (gemäß Nr. 8.9. a) Spalte 2 Anhang der 4. BImSchV). Ausweislich der Antragsunterlagen (vgl. speziell den darin enthaltenen Maschinenaufstellplan mit den markierten neuen und den geänderten Anlagenteilen) in Zusammenschau mit dem Bebauungsplan befinden sich die emittierenden Betriebseinheiten insgesamt und insbesondere die neue Betriebseinheit BE 3 in dem mit Zone 1 ausgewiesenen Plangebiet. Nicht zulässig sind dort gemäß des ausdrücklichen Verweises auf den Abstandserlass 1990 Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VII. Bei dieser Regelung im Bebauungsplan handelt es sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts um keine dynamische, sondern um eine (zulässige) statische Verweisung ausdrücklich auf die Abstandsliste vom 21. März 1990. Zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung in einem Bebauungsplan vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster), Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 6192/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 1992 - 5 S 1648/91 - (jeweils ausdrücklich bezogen auf den Abstandserlass 1990), jeweils juris. Generell bestehen gegen die planungsrechtliche Berücksichtigung der Abstandslisten (1982, 1990, 1998, aktuell NRW-Abstandserlass 2007 vom 6. Juni 2007) im Bauplanungsrecht keine Bedenken. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris; Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, juris; Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris; Beschluss vom 23. Juli 2004 - 10 a B 1009/04.NE -, juris; Urteil vom 20. November 2002 10 a D 69/00.NE -, juris; Beschluss vom 8. Mai 1996 - 7 B 18/96 -; Urteil vom 30. April 1996 10 a D 77/96.NE -; Urteil vom 24. April 1996 - 11 a D 6/93.NE -, juris; Urteil vom 30. August 1995 7 a D 9/93.NE -; Urteil vom 13. November 1992 - 11 a D 48/91.NE -, juris; Urteil vom 15. Mai 1990 11 A 1745/87 -. Die im Bebauungsplan Nr. 408 enthaltene Verweisung auf die Abstandsliste 1990 begegnet vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Bedenken. Eine rechtliche Verpflichtung eines Satzungsgebers bezüglich der Verwendung einer dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuelle Abstandsliste besteht nicht. Die neue Betriebseinheit BE 3 ist auch aufgrund der ausdrücklich die Art der Emissionen darlegenden textlichen Beschreibung als Anlage gemäß der Klasse IV Nr. 52 des Abstandserlasses 1990 einzustufen. Damit handelt es sich um eine im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 408 unzulässige Anlage zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebs von 100 KW oder mehr. Auch in der Begründung des Bebauungsplans erfolgte die Einstufung des Betriebes der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus Lärmschutzgründen in diese Klasse IV. Die Einordnung in eine andere Abstandsklasse der Abstandsliste kommt nicht in Betracht. Eine Zuordnung allgemein in die Klasse V ist aufgrund der weiteren mit Nummern versehenen spezifizierten Unterteilung und der vom Wortlaut vorrangigen einschlägigen Nr. 52 nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Die ursprünglich erfolgte entsprechende Einstufung durch das Staatliche Umweltamt L wegen des Immissionsverhaltens der Anlage stellt für das Gericht keine zwingende und im Abstandserlass zugelassene Vorgabe dar und ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weil nicht (ausreichend) begründet. Einer Zuordnung zu Klasse V Nr. 127 steht ebenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz entgegen. Zwar könnte eine Abfallaufbereitungsanlage für feste Abfälle nach dem AbfallG mit einer Leistung von mehr als 1 Tonne in Betracht kommen; unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten und der Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie ist indes der Vorrang von Klasse IV Nr. 52 anzunehmen. Das gänzliche Absehen von einer Einstufung in die Klassen des Abstandserlasses wegen "Atypik" ist ebenfalls nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und trotz der entsprechenden Behauptung des Bürgermeisters der Stadt E1 in seinem Schreiben an die Bezirksregierung E vom 29. Juli 2010 und der Auffassung der Beigeladenen nicht nachvollziehbar, weil eben - wie oben bereits ausgeführt - die Nr. 52 von der textlichen Beschreibung einschlägig und damit (vorrangig) anwendbar ist. Wenn der Bürgermeister der Stadt E1 ferner unter dem 4. Juli 2005 behauptet hat, dass planungsrechtlich keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen bestünden, lässt sich hieraus im Übrigen nicht ansatzweise das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung vor dem Hintergrund der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 entnehmen, da erkennbar lediglich eine Befreiung hinsichtlich der Grundflächenzahl erteilt wurde. Aus der bloßen Behauptung des Bürgermeisters der Stadt E1 in seinem weiteren oben genannten Schreiben an die Bezirksregierung E vom 29. Juli 2010 ergibt sich nichts anderes. Gleiches gilt für sein Schreiben vom 18. September 2008 zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408. Eine ausdrückliche Ausnahme- bzw. Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BBauG (BauGB) liegt erkennbar nicht vor. Denn hierfür hätte eine konkrete behördliche Entscheidung gemessen an den Vorgaben des Abstandserlasses 1990 unter Berücksichtigung der von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft unter Ausübung des pflichtgemäßen behördlichen Ermessens sowie unter Einbeziehung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gemäß der textlichen Festsetzung in Ziffer 1.1.2 erfolgen müssen. Eine ausnahmsweise Zulassung kommt ungeachtet der Zulässigkeit einer solchen Entscheidung bezogen auf Anlagen in der Zone 1 nämlich nur in Betracht, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass keine schädlichen Auswirkungen entstehen können; dann hätte gemäß § 31 Abs. 1 oder 2 BBauG (BauGB) eine solche Ausnahme oder Befreiung unter Berücksichtigung der Konzentrationswirkung der Genehmigung nach dem BImSchG ausdrücklich erteilt werden müssen. Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009 verhält sich hierzu indes nicht ansatzweise. Insbesondere ist ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen unter Berücksichtigung aller in Ziffer 1.1.2 genannten Gesichtspunkte nicht eingeholt worden. Soweit sich die Bezirksregierung E auf ein Schallgutachten und auf nachträgliche Untersuchungen, unabhängig von ihrem Ergebnis, bezieht, reicht dies nicht aus, um die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen bejahen zu können, weil sämtliche möglichen von der Anlage ausgehenden schädlichen Beeinträchtigungen zum Schutz (potentiell) betroffener Nachbarn umfassend in den Blick genommen werden müssen. Auch ein bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 408 erstelltes Schallgutachten des TÜV Rheinland vom 17. Juni 1993 vermag dieses Erfordernis nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für den Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen zur Bestimmung von partikelförmigen Emissionen im Abgasstrom des TÜV-Süd vom 1. Dezember 2006. Selbst wenn die neue Betriebseinheit BE 3 in dem im Bebauungsplan mit Zone 2 ausgewiesenen Bereich liegen sollte, wäre diese dort ebenfalls wegen des Fehlens einer umfassenden und ausdrücklichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung nach Ziffer 1.1.2 planungsrechtlich unzulässig. Schließlich würde auch die Nichtzuordnung der Anlage der Beigeladenen in eine der Abstandsklassen des Abstandserlasses wegen einer möglichen Atypik nicht (automatisch) zu ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit führen. Denn in einem solchen Fall wäre das sich aus der Vorschrift des § 15 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot zu beachten, wonach mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geräusche sowie Erschütterungen als rücksichtslose Nutzung unter Heranziehung der TA Lärm, TA Luft und des Erschütterungserlasses der Ministerien für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr sowie Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 31. Juli 2000 in der Fassung vom 4. November 2003 (MBl. NRW 2000 S. 945 und 2004 S. 97) zu beachten und zu würdigen wären. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass auch das im Innenverhältnis beteiligte Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine planungsrechtliche Unzulässigkeit nicht ausgeschlossen hat (vgl. Ergebnisprotokoll vom 13. Dezember 2010 und anschließenden Vermerk der Bezirksregierung E vom 6. Januar 2011). B. Der Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 12. März 2008 sind ebenfalls rechtswidrig. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob und in welchem Umfang der (Brand-) und Explosionsschutz für die Betriebseinheiten BE 4, 6 und 8 im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorhanden bzw. rechtmäßig beschieden war, und inwieweit diese Betriebseinheiten bau- oder immissionsschutzrechtlich angezeigt bzw. genehmigt waren oder hätten angezeigt oder genehmigt werden müssen, weil es hierauf nicht ankommt. Denn die Nebenbestimmung III 11. (Geräuschimmissionen nachts) des Bescheides vom 3. März 2006 ist deswegen nicht inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, weil zum einen die Regelung 45 "bzw." 50 dB(A) und zum anderen die jeweilige Zuordnung der dB(A)-Werte zu den genannten Aufpunkten inhaltlich unklar ist (vgl. 1.). Ferner enthält der Bescheid keine ausreichend tragfähige Regelung betreffend des Schutzes der Kläger vor tieffrequenten Geräuschen und vor Erschütterungen (vgl. 2.a. und b.). Im Übrigen sind insbesondere die Nebenbestimmung III Nr. 11. (Geräuschimmissionen tags), die Regelung bezüglich der zulässigen Geräuschspitzen (vgl. hierzu ebenfalls 1.) und die Nebenbestimmung III Nr. 13 (Staub) rechtmäßig (vgl. 3.). 1. Die Nebenbestimmung III 11. ist hinsichtlich der in dieser enthaltenen Regelung betreffend die Grenzwerte für Geräuschimmissionen während der Nachtzeit rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998. Danach ist für Gewerbegebiete (GE) ein Grenzwert von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts (vgl. Ziffer 6.1 b TA Lärm) und für Mischgebiete (MI) ein Grenzwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Ziffer 6.1 c TA Lärm) maßgeblich. Der angefochtene Bescheid vom 3. März 2006 legt diesen Vorgaben folgend beanstandungsfrei für das Wohngebiet südlich der Cstraße, also für die hier betroffenen Hausnummern 149 b und 151 (MI-Gebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 303), einen mit 55 dB(A) tags noch unter dem Grenzwert liegenden Wert fest; gleiches gilt für die festgelegten 56 dB(A) tags für die S-Str. 4 (GE-Gebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 408). Ebenfalls sind die jeweiligen zulässigen Geräuschspitzen tags und nachts vor dem Hintergrund der Ziffer 6.1 letzter Satz TA Lärm rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Festsetzung von 45 "bzw." 50 dB(A) nachts rechtswidrig. Davon betroffen sind die genehmigten Reinigungs- und Wartungsarbeiten der Anlage der Beigeladenen während der Nachtzeit. Die Werte entsprechen zwar grundsätzlich den oben genannten Vorgaben der TA Lärm für GE- und MI-Gebiete. Die konkrete Bescheidregelung ist aber zum einen aufgrund der Verwendung des Kürzels "bzw." (beziehungsweise) inhaltlich unbestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; zum anderen liegt eine inhaltliche Unbestimmtheit angesichts der Zuordnung der Grenzwerte zu den insgesamt sechs unterschiedlichen im Bescheid genannten Aufpunkten vor. Alleine aus dem Bescheidinhalt ist für einen objektiven Durchschnittsempfänger nämlich keine zweifelsfreie Zuordnung des jeweiligen dB(A)-Wertes zu einem bestimmten Aufpunkt möglich. Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet nämlich, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, also der Tenor, gegebenenfalls in Verbindung mit den Gründen des Bescheids, für die hiervon Betroffenen (ohne Auslegung, Interpretation oder weitere Ermittlungen) so klar verständlich, vollständig, nachvollziehbar und eindeutig sein muss, dass diese ihr Verhalten danach ausrichten und auch die mit dem Vollzug betrauten Behörden und deren Organe diesen Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zugrundelegen können. Zweifel an dem Inhalt der Bescheidregelung dürfen nicht bestehen; etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage, 2010, § 37 Rn. 5 und 7. Es kann nicht Aufgabe der drittbetroffenen Kläger sein, den zutreffenden dB(A)-Wert wegen der Formulierung "bzw." dem jeweils zutreffenden Aufpunkt zuzuordnen, zumal eine solche Zuordnung zu keinem unmissverständlichen Ergebnis bezogen auf den Kenntnisstand eines objektiven Durchschnittsempfängers zu führen geeignet ist. Darüberhinaus sind die textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplänen Nr. 408 (Ziffer 1.1.8) und Nr. 303 (Ziffer 1.1.6) rechtlich maßgeblich und zu berücksichtigen, wonach jeweils ein Grenzwert von lediglich 45 dB(A) nachts gilt; demgegenüber enthält die genannte Nebenbestimmung hiervon abweichend einen Wert von ("bzw.") 50 dB(A). Diesbezüglich können die Kläger allerdings vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen werden, zumal fraglich ist, ob der in den Bebauungsplänen genannte Grenzwert für Betriebe und Anlagen auch für die hier in Betracht kommenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten gilt. 2. Hinsichtlich tieffrequenter Geräusche (a.) und Erschütterungen (b.) enthalten der Bescheid vom 3. März 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 12. März 2008 keine Regelungen, obwohl solche rechtlich geboten gewesen wären. a. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von tieffrequenten Geräuschen ist Ziffer 7.3 TA Lärm. In den angefochtenen Bescheiden fehlen ausreichend tragfähige Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes betroffener Nachbarn vor möglichen tieffrequenten Geräuschen. Solche waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E als letzte behördliche Verwaltungsentscheidungen auch objektiv vorhanden und hätten daher Berücksichtigung finden müssen (vgl. die Regelung im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2009, dort zu II 6. bezüglich der Betriebseinheit BE 3), auch wenn das Vorhandensein tieffrequenter Geräusche zum Teil erst nachträglich nach Erlass dieser Bescheide festgestellt worden ist (vgl. u.a. die Stellungnahme des LANUV vom 17. Februar 2009). Allerdings bestätigen die Messungen des Staatlichen Umweltamtes L vom 8. September und vom 14. November 2006 unabhängig von ihrer Relevanz das objektive Vorhandensein tieffrequenter Geräusche, auch wenn das LANUV unter dem 14. November 2008 im Ergebnis keine entsprechenden relevanten Immissionen festzustellen vermochte. Ausweislich der tabellarischen Aufstellung unter "Chronologie verschiedener Ereignisse" des bereits genannten Berichts des TÜV-Süd vom 1. Dezember 2006 ist mehrfach tieffrequenter Lärm vermerkt. Auch die Bezirksregierung E bejaht in ihrem Aktenvermerk vom 31. Oktober 2008 das Vorhandensein tieffrequenter Geräusche. Das Vorliegen solcher Geräusche wird schließlich selbst vom Geschäftsführer der Beigeladenen ausweislich seiner Mail vom 5. November 2010 an die Bezirksregierung E nicht ausgeschlossen. Nach Erlass der angefochtenen Bescheide (erstmals) festgestellte Geräusche oder die Einordnung derselben als unbeachtlich führen weder zu dem verlässlichen Schluss, dass diese auch erst nachträglich objektiv entstanden sind, noch zu ihrer Unbeachtlichkeit. Insbesondere vermögen nach dem Erlass der Widerspruchsbescheide durchgeführte Messungen ferner nicht das Fehlen einer ausreichend tragfähigen Regelung im Genehmigungsbescheid zu ersetzen bzw. zu heilen. b. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Erschütterungen ist der Erschütterungserlass der Ministerien für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr sowie Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 31. Juli 2000 in der Fassung vom 4. November 2003 (MBl. NRW 2000 S. 945 und 2004 S. 97). Erschütterungen sind von der Rechtsprechung grundsätzlich als zu berücksichtigende (mögliche) Beeinträchtigungen anerkannt. Die Stellungnahme des LANUV vom 8. Oktober 2008, wonach bei einer Messung am 25. September 2008 keine relevanten Erschütterungen festgestellt worden seien, ist erst nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 12. März 2008 ergangen. Zudem beruht sie auf lediglich einer Messung im Haus des Klägers zu 2. und ist daher nicht ausreichend aussagekräftig. Im Übrigen vermögen nachträgliche Messungen wie bereits ausgeführt eine tragfähige Regelung im Genehmigungsbescheid nicht zu ersetzen. Ferner ergibt sich aus der genannten Aufstellung im Bericht des TÜV-Süd vom 1. Dezember 2006 das grundsätzliche Vorhandensein von Erschütterungen und Vibrationen. Schließlich sind vom Kläger zu 2. im Anschluss an die genannte Stellungnahme des LANUV ausreichend substantiierte Rügen erhoben werden, die eine tragfähige Regelung im Bescheid erforderlich erscheinen lassen. Vom Kläger kann zumutbarerweise nicht erwartet werden, dass er auf seine Kosten ein eigenes Fachgutachten hätte einholen müssen. 3. Die Nebenbestimmung III Nr. 13. ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Immissionen in der Luft ist Ziffer 5.2.1 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002. Deren Vorgaben sind beachtet worden und müssen beim Betrieb der Anlage der Beigeladenen beachtet werden. Anderenfalls dürften betroffenen Nachbarn Ansprüche gegen die zuständige Behörde auf ein Einschreiten zustehen. Mögliche tatsächliche Verstöße gegen Bestimmungen des Genehmigungsbescheides führen nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Unerheblich ist, dass ein Mieter des Klägers zu 2. bzw. auch dieser Staubablagerungen festgestellt hat. Denn diese berühren zum einen nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und belegen zum anderen nicht die Aussonderung unzulässiger Staubmengen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene einen klageabweisenden Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.