Beschluss
19 B 2373/91
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0902.19B2373.91.00
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Leitsätze
Die Kapazität einer 4-zügigen Gesamtschule ist mit 30 Schülern je Zug regelmäßig ausgeschöpft.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kapazität einer 4-zügigen Gesamtschule ist mit 30 Schülern je Zug regelmäßig ausgeschöpft. Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Das Rechtsschutzgesuch richtet sich gegen die Leiterin der Gesamtschule , die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - über die Aufnahme des Antragstellers in die von ihr geleitete Schule entscheidet; der Senat hat das Rubrum von Amts wegen entsprechend berichtigt. Das Prozeßkostenhilfegesuch hat keinen Erfolg, weil die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 1991 keine hinreichende Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 1991/92 in die Klasse 5 aufzunehmen, vielmehr zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht, daß ihm ein Aufnahmeanspruch zusteht. Das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LV - und Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes - GG - vermittelte Recht des Antragstellers als Schüler auf Erziehung und Bildung schließt ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete Recht seiner erziehungsberechtigten Mutter, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen, ein. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),, Urteile vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 - und vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -; Müller, Schulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen, Rdnrn. 55 und 64; Clemens, Grenzen staatlicher Maßnahmen im Schulbereich, NVwZ 1984, 65 /71). Die mithin verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahl findet ihre Grenzen indes dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren (räumliche) Kapazität erschöpft ist. Zwar hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß er keine der anderen in eingerichteten Gesamtschulen (unter zumutbaren Bedingungen) besuchen kann, um auf diese Weise am Unterricht einer Schule der von seiner Mutter für ihn gewählten Schulform teilzunehmen. Alle weiteren Gesamtschulen in sind derzeit vollständig belegt, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vo 29. August 1991 bestätigt hat. Auch die Kapazität der von der Antragsgegnerin geleiteten vierzügigen Gesamtschule ist mit 30 Schülern je Zug in der Klasse 5 indes ausgeschöpft. Nach § 3 Abs. 1 Schulordnungsgesetz - SchOG - ivm § 3 Abs. 1, Abs. 6 Buchst. b) der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) werden Klassen unter anderem auf der Grundlage von Bandbreiten gebildet, die bei vierzügigen Gesamtschulen im Bereich der Sekundarstufe I 25 bis 28 Schüler betragen. Die Bandbreite kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei Schüler überschritten werden. Eine derartige Überschreitung der Bandbreite im Schuljahr 1991/92 hat der Regierungspräsident Arnsberg für die von der Antragsgegnerin geleitete Gesamtschule genehmigt. Mit 30 Schülern je Zug ist die Kapazität der Schule ausgeschöpft. Das Gericht hat dabei die in § 3 Abs. 1 SchOG in der Fassung, die die Bestimmung durch das Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und des Schulfinanzgesetzes (Klassenbildungsgesetz) vom 12. September 1989, GV NW S. 464, erhalten hat, zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu respektieren, die dahin geht, daß zur Gewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchOG). Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG) ist klargestellt, daß diese Verordnung anders als bis zum Inkrafttreten des Klassenbildungsgesetzes keine ausschließlich finanzrechtliche, vgl. noch den Beschluß des Senats vom 8. Juli 1988 - 19 B 1277/88 -, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte Zielrichtung hat. Vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 1991 - 19 A 733/90 -. Die Gesetzesmaterialien zum Klassenbildungsgesetz bestätigen, daß nunmehr die Klassenstärken durch § 3 Abs. 1 SchOG iVm der Verordnung zu § 5 SchFG verbindlich vorgegeben sind; demgegenüber schrieb § 3 Abs. 1 SchOG in der bis zum Inkrafttreten des Klassenbildungsgesetzes gültigen Fassung lediglich vor, daß Klassenstärken zu bilden seien, die einen erziehenden Unterricht ermöglichen, ohne nähere Festlegungen insoweit vorzunehmen. Der Abgeordnete hat anläßlich der Beratung des Landtages über den Gesetzentwurf des Klassenbildungsgesetzes unter anderem ausgeführt (Plenarprotokoll 10/117 vom 25. August 1989): „Deshalb darf ich noch einmal daran erinnern: Bislang sieht es so aus, daß für die Eingangsklassen generell eine Obergrenze von 35 Schülern gilt - für alle Schulformen - und daß das auch Gegenstand des Streites vor dem Oberverwaltungsgericht gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Bemühungen, kleinere Begrenzungen vorzusehen, von ihm nicht akzeptiert ist, daß die Erreichung der Erziehungsziele, wie sie in § 3 des Schulordnungsgesetzes normiert werden, auch in solch großen Klassen gewährleistet ist. Das wollen wir nicht weiter haben, und deshalb haben wir vorgesehen, daß die Obergrenze für die Klassenstärken, wenn neue Klassen gebildet werden, 30 betragen soll, bei vier- und mehrzügigen Schulen 28.“ Zwar sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG vor, daß die Klassenstärken „inder Regel“ auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen sind. Mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber auch die Ausnahmetatbestände in der Rechtsverordnung zu § 5 SchFG geregelt hat, ist davon auszugehen, daß eine Überschreitung des Regelwertes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG allenfalls dann in Betracht gezogen werden kann, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde. Eine derartige Ausnahmesituation hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, daß ein Bruder bereits die Gesamtschule besucht, daß seine Mitschüler aus der Grundschule überwiegend aufgenommen worden sind und daß es der alleinerziehenden Mutter des Antragstellers darauf ankommt, durch die Beschulung ihres Sohnes in einer Ganztagsschule Zeit für die Aufnahme einer Berufsausbildung zu gewinnen, führt nicht zur Annahme eines Ausnahmetatbestandes in dem dargestellten Sinne. Denn es handelt sich dabei nicht um singuläre Besonderheiten, sondern um Umstände, die ausweislich des Berichts der Antragsgegnerin an den Regierungspräsidenten Arnsberg vom 21. Juni 1991 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zum Schuljahr 1991/92 mehrfach aufgetreten sind. Hinsichtlich des der Aufnahme vorausgegangenen Auswahlverfahrens ist es nicht zu beanstanden, daß im Hinblick auf die heterogene Leistungsstruktur der Schüler einer Gesamtschule entsprechende Gruppen gebildet worden sind, innerhalb deren die aufzunehmenden Schüler jeweils durch das Losverfahren ermittelt worden sind. Zweifelhaft ist es allerdings, ob vor der Anwendung des Losverfahrens in jeder der gebildeten Gruppen nicht singuläre Härtefälle hätten berücksichtigt werden müssen. Das kann indes offenbleiben, weil der Fall des Antragstellers aus den o.a. Gründen kein derartiger Härtefall ist. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß ein nachträglich freigewordener Platz wiederum im Losverfahren vergeben worden ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).