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Urteil

10 K 6337/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1030.10K6337.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2001/02 die 4. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule Nesselrodestraße. in Köln. Am Ende des 1. Schulhalbjahres sprach die Klassenkonferenz hinsichtlich des weiteren Schulbesuchs eine Empfehlung für die Hauptschule oder Gesamtschule aus. Die Eltern der Klägerin meldeten diese unter dem 15.02.2002 für das Schuljahr 2002/03 bei der beklagten Realschule an. Sie wurden seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Klägerin von der Grundschule ausweislich des von dieser ausgestellten Zeugnisses als nicht geeignet für die Realschule angesehen werde, bestanden aber für die Klägerin gleichwohl auf dem Besuch der beklagten Realschule. 2 Mit Bescheid vom 18.03.2002 lehnte die Beklagte es ab, die Klägerin in die Klasse 5 aufzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe eine Auswahl getroffen werden müssen, da die Zahl der Anmeldungen die Zahl der bei Ausschöpfung der Klassenfrequenzhöchstwerte zur Verfügung stehenden Plätze überstiegen habe. Bei der Auswahl seien folgende Kriterien zu Grunde gelegt worden: Aufnahmekapazität der Schule gemäß § 8 SchVG und § 5 SchFG, Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Jungen und Mädchen, Wohnortnähe und Schulwegzeit, Berücksichtigung sozialer Härtefälle, Zweitwunsch, Geschwisterkinder, Entscheidung durch das Los, soweit auf der Basis der zuvor genannten Kriterien keine Entscheidung möglich war. Unter Anwendung dieser Kriterien habe die Klägerin nicht aufgenommen werden können. 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2002 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beklagte Realschule werde vierzügig geführt, was in Verbindung mit dem Klassenfrequenzhöchstwert 30 die Schülerhöchstzahl 120 ergebe. Unter Beachtung dieses allgemeinen Rahmen und der von der Schulleitung angewandten, nicht zu beanstandenden Auswahlkriterien habe die Klägerin nicht aufgenommen werden können. 4 Die Klägerin hat am 22.07.2002 Klage erhoben. Sie bestreitet, dass die im Widerspruchsbescheid genannten Kriterien eingehalten worden seien. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klägerin hätten 90 freien Plätzen nur 44 Anmeldungen gegenüber gestanden. Überdies besuchten ihre beiden älteren Schwestern ebenfalls die beklagte Realschule. Ihrer Aufnahme habe daher unter Berücksichtigung der Kriterien Aufnahmekapazität, Wohnortnähe und Schulweg sowie der Geschwisterkinder nichts im Wege gestanden. Die behauptete Anzahl der Härtefälle und das Vorliegen einer von einer Beschulung auf der Realschule abratenden Empfehlung der Grundschule würden mit Nichtwissen bestritten. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.03.2002 und des Wi- derspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2002 zu verpflich- ten, die Klägerin in die 5. Klasse der Realschule aufzunehmen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie macht geltend, die Klägerin habe unter Anwendung der vorgegebenen Kriterien und im Hinblick auf eine verantwortliche Prognose der Schullaufbahn nicht aufgenommen werden können. Dabei sei auch das Abschlusszeugnis der Grundschule und die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn berücksichtigt worden. Das Kriterium, dass ein Geschwisterkind die beklagte Realschule besucht, habe keine Berücksichtigung finden können, da andere Kinder bessere Zugangsvoraussetzungen besessen hätten. Es hätten auch Aufnahmeanträge für Kinder, die in der Nähe der beklagten Schule wohnten, abgelehnt werden müssen, um anderen Kindern einen längeren Schulweg zu ersparen. Die insgesamt 131 Anmeldungen hätten 77 Mädchen und 54 Jungen betroffen. Insgesamt hätten 29 sogenannte Härtefälle (Alleinerziehende) vorgelegen, die 19 Mädchen und 10 Jungen betroffen hätten. 7 Mädchen und 4 Jungen seien letztlich abgelehnt worden; davon hätten insgesamt 8 Schüler an der Zweitwunschschule untergebracht werden können. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Klasse 5 der beklagten Realschule. 13 Gemäß § 5 Absätze 1, 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 08.11.1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2000 - ASchO - (BASS 12-01 Nr. 2), beruht die Aufnahme in die Schule, die im Regelfall zum Beginn des Schuljahres erfolgt, auf einer Ermessensentscheidung des Schulleiters, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1997 - 19 B 2698/96 -. 15 Dieser hat sich insbesondere an den in § 3 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes - SchOG (BASS 1-1) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.03.2000 - VO zu § 5 SchFG - (BASS 11-11 Nr. 1) geregelten Maßstäben für die Klassenbildung zu orientieren und nach sachgerechten Kriterien eine Auswahl zu treffen, wenn mehr Anmeldungen vorliegen als Schüler nach den zu beachtenden Maßstäben aufgenommen werden können. Dabei hat er auch das in Artikeln 2 Abs. 1, 12 des Grundgesetzes - GG - und Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV - niedergelegte Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung, das den Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Schulen und insoweit insbesondere auch das Recht umfasst, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen, zu berücksichtigen. Dieses Wahlrecht wird allerdings zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der gewünschten Schule durch die Kapazität der Schule beschränkt, 16 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.09.1991 - 19 B 2373/91 -, vom 17.08.1992 - 19 B 3241/92 - und vom 07.10.1993 - 19 B 2224/94 -. 17 Dem Aufnahmebewerber steht demnach aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Schulformwahlfreiheit ein Anspruch auf Aufnahme in die von ihm gewünschte Schule nur dann zu, wenn an dieser Schule noch Aufnahmekapazität vorhanden ist und er seine Schulformwahl in zumutbarer Weise nicht an einer anderen Schule verwirklichen kann. 18 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die ablehnende Entscheidung der Schulleiterin ermessensfehlerhaft ist. 19 Zwar beinhalten die angefochtenen Bescheide einen Begründungsmangel, weil dort letztlich nicht nachvollziehbar dargelegt wird, nach welchen Kriterien konkret über die Aufnahme in die Schule entschieden worden ist. Jedoch kann ein entsprechender Mangel durch eine nachträglich gegebene Begründung bis zum Ende der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden (§ 46 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW), auch prozessrechtlich können Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden (§ 114 S.2 VwGO). Eine entsprechende nachträgliche Begründung ist hier während des gerichtlichen Verfahrens durch die detaillierte Erläuterung des Aufnahmeverfahrens und der maßgeblichen Aufnahmekriterien erfolgt. 20 Auf dieser Grundlage ist die getroffene Entscheidung über die Nichtaufnahme der Klägerin nicht fehlerhaft. 21 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG in der durch das Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und des Schulfinanzgesetzes (Klassenbildungsgesetz) vom 12.09.1989 - GV NW S. 464 - geänderten Fassung sind die Klassenstärken für mehrzügige Schulen unter Berücksichtigung der Zügigkeit in der Regel auf 28 - 30 Schüler zu begrenzen, wobei die Zügigkeit der Schule (hier: vierzügig) zu dem vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmen gehört, an den die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung gebunden ist (vgl. § 5 Abs. 2 ASchO). In zulässiger Konkretisierung dieser gesetzlichen Regelung sieht § 5 Abs. 3 und Abs. 5 Buchstabe b) der VO zu § 5 SchFG vor, dass Klassen unter Beachtung von Bandbreiten gebildet werden, die bei mindestens vierzügigen Realschulen in den Jahrgangsstufen 5 - 10 27 - 29 Schüler betragen. Diese Bandbreite kann gemäß der Ausnahmeregelung um einen Schüler überschritten werden. Danach stehen bei einer vierzügig geführten Schule (maximal) 120 Schulplätze zur Verfügung, die hier vollständig vergeben worden sind. 22 Das dabei als maßgeblich zugrunde gelegte Auswahlkriterium ist nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass alle in die Schule aufgenommenen Schüler seitens der Grundschule eine Empfehlung zum Besuch der Realschule gehabt hätten, was -unter anderem- bei der Klägerin nicht der Fall gewesen ist. Eine derart leistungsbezogene Auswahl der Schüler erscheint durchaus ermessensgerecht, 23 so auch VG Münster, Beschluss vom 15.8.2001-1 L 657/01-, 24 zumal -anders als Gesamtschulen- die Realschulen pädagogisch nicht auf eine Leistungsheterogenität der Schüler ausgerichtet sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Empfehlung der Grundschule naturgemäß keine völlig sichere Prognose über die zukünftige Weiterentwicklung eines Schülers beinhalten kann. Denn mangels anderer, über eine bessere Aussagekraft verfügende Eignungskriterien ist die Zugrundelegung der Grundschulempfehlung jedenfalls nicht sachwidrig. Dass die älteren Schwestern der Klägerin -nach ihrem Vortrag - seinerzeit trotz schlechterer Noten aufgenommen worden sind, hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil damals -wie die Beklagte erläutert hat- offenbar die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Schulplätze nicht überstieg und daher keine Auswahlentscheidung zu treffen war. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.