Beschluss
6 B 416/91
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0328.6B416.91.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache die Stelle des Leiters des A -M Gymnasiums - Besoldungsgruppe A 16 BBesG - einem anderen Beamten als dem Antragsteller zu übertragen, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Dienstherr bei der Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er in der Regel zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung - etwa hei gleicher Qualifikation - in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat insoweit lediglich ein Pecht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Dieses Recht ist nach 5. 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sicherungsfähig. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 3. März 1989 – 6 B 3656/88 -, vom 22. Mai 1989 – 6 B 917/89 – und vom 8. August 1990 – 6 B 872/90 -. Eine Verletzung dieses Rechts durch den Antragsgegner hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die aus Anlaß der Bewerbungen um die am 1. August 1990 frei gewordene Stelle eines Oberstudiendirektors - als Leiter des A -M -Gymnasiums erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 9. April 1990 und des Beigeladenen vom 13. März 1990 lassen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erkennen, daß er für die Beförderungsstelle besser geeignet ist als der Beigeladene. Das Gesamturteil geht in beiden Fällen dahin, daß die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen. Die Formulierung in dem Gesamturteil für den Antragsteller, "im Hinblick auf den Beurteilungsanlaß" entsprächen seine Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße, ist keine Hervorhebung, er sei als Schulleiter noch besser geeignet als der Beigeladene. Daraus läßt sich allenfalls ein Hinweis des Beurteilers darauf ableiten, daß er bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers den üblichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Es handelt sich hiernach keinesfalls um einen textlichen Bestandteil des Gesamturteils, der zu einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers führt. Vgl. zu letzterem OVG MW, Beschlüsse vom 8. September 1989 - 6 B 2285/89 - und vom 30. November 1990 - 6 B 2692/90 -. Auch aus den Einzelmerkmalen der Beurteilungen läßt sich ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht ablesen. Insoweit geht insbesondere sein Argument fehl, der Beigeladene habe (im Gegensatz zu ihm) ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung bei seinen Leistungen als Lehrer durchaus Probleme gehabt. Derartiges ist der Beurteilung des Beigeladenen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat auch nicht erläutert, worauf er sich hierbei bezieht. Sofern er das vom Beigeladenen durchgeführte Beratungsgespräch mit einem Fachlehrer über eine €inter-richtsstunde meinen sollte, welche außer seiner Tätigkeit als Fachleiter für Lehrerfortbildung beim Regierungspräsidenten und außer einem Kolloquium Grundlage der dienstlichen Beurteilung war, ist in diesem Zusammenhang zwar erwähnt worden, daß der Beigeladene die von ihm erkannten kritischen Aspekte ein wenig akzentuierter (gegenüber dem Fachlehrer)hätte zur Sprache bringen dürfen. Dieser Hinweis ändert jedoch nichts an der insgesamt sehr positiven Bewertung des Beratungsgesprächs. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung in seiner dienstlichen Beurteilung. Dieser Vorschlag lautet bei ihm: "Die laufbahnrechtlichen, fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters eines Gymnasiums sind bei Herrn Dr. uneingeschränkt gegeben", beim Beigeladenen: "Tätigkeit als stellvertretender Leiter oder Leiter im Schuldienst". Insoweit ist die Darstellung beim Antragsteller lediglich ausführlicher. Dies läßt - zumal die dienstlichen Beurteilungen nicht vom selben Beurteiler stammen - nicht den Rückschluß darauf zu, der Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung für den Antragsteller habe im Vergleich beider Bewerber mehr Gewicht. Der Hinweis des Antragstellers, dem Beigeladenen sei in der dienstlichen Beurteilung lediglich prognostiziert worden, er werde der Aufgabe eines Schulleiters voll gewachsen sein, während ihm, dem Antragsteller, bescheinigt worden sei, daß er insoweit bereits über reichhaltige Erfahrungen (als stellvertretender Schulleiter) verfüge, ändert daran nichts. Die Hervorhebung der reichhaltigen Erfahrungen des Antragstellers als ständiger Vertreter des Schulleiters im Einzelmerkmal seiner Beurteilung "Leistung als Lehrer" ist zwar als gute Grundlage für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters bezeichnet worden. Dies beinhaltet jedoch ebenso wie die Ausführungen im Einzelmerkmal "Leistungen" in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, dessen sehr konkrete und überlegte Ausführungen im Kolloquium hätten erkennen lassen, daß er der Aufgabe eines Schulleiters voll gewachsen sein würde, eine Prognose, bei der unterschiedliche Wertigkeiten nicht ausgedrückt worden sind. Letzteres läßt sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht daraus herleiten, daß die Bewertung der Leistungen des Antragstellers sich auch auf dessen Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter gründet. Bei der Beurteilung der Leistungen des Beigeladenen, der diese Funktion noch nicht ausgeübt hat, waren notwendigerweise andere Grundlagen heranzuziehen. Eine bessere Qualifikation des Antragstellers folgt jedoch daraus nicht. Allerdings spricht, wenn Bewerber um ein Beförderungsamt bei den dienstlichen Beurteilungen das gleiche Gesamturteil erhalten, dies regelmäßig für eine bessere Qualifikation des Bewerbers mit dem höheren statusrechtlichen Amt. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 15. Juni 1987 6 B 809/87 – und vom 18. Juli 1990 6 B 757/90 Das statusrechtliche Amt wird u.a. durch das Endgrundgehalt derBesoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes wird durch dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zum Ausdruck gebracht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 91, 282 . Deutsches Verwaltungsblatt 1989, 772 = Der Öffentliche Dienst 1989, 169. Daß hiernach der Antragsteller zwar das höhere statusrechtliche Amt bekleidet, daß das daraus folgende größere Gewicht seiner dienstlichen Beurteilung aber durch die besondere Eignung des Beigeladenen für das angestrebte Amt eines Schulleiters wegen seiner umfangreichen Erfahrungen im Bereich von Schulverwaltung und Schulorganisation, die er bei seiner Tätigkeit in einem zentralen Bereich der oberen Schulaufsichtsbehörde erworben hat, ausgeglichen wird, hat das Verwaltungsgericht bereits im einzelnen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Dieses u Gleichziehenn mit dem Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers brauchte sich nicht aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu ergeben. Etwas Dahingehendes hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers in seinem Beschluß vom 8. August 1990 -6 B 872/90 - nicht vertreten. Insoweit handelt es sich um - vom Gericht lediglich auf ihre Sachgerechtheit zu überprüfende - Erwägungen des Antragsgegners im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens beim Vergleich der Bewerber. Diese Überlegungen können schon deshalb nicht in einer dienstlichen Beurteilung aus Anlaß einer Bewerbung Ausdruck finden, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Bewerberkreis noch nicht feststeht und derartige Erwägungen auch nicht Sache des zuständigen Beurteilers, sondern der Ernennungsbehörde sind. Die hiernach im Rahmen der Bewerberauswahl heranzuziehenden weiteren Kriterien führen ebenfalls nicht zu einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung. Daß nach diesen Kriterien eine Beförderung des Beigeladenen anstelle des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft wäre, weil der Schulträger, die Stadt "gemäß § 23 Abs. 1 e, des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) den Beigeladenen für die Beförderung vorgeschlagen hat, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls ausführlich unter Verwertung der Rechtsprechung des Senats dargelegt; auch hierauf wird Bezug genommen. Zwar handelt es sich vorliegend um eine "vierte Stelle" gemäß 5 23 Abs. 1 e SchVG, bei der der Schulträger daran gebunden ist, bei seinem Vorschlag unter den drei ihm von der Anstellungsbehörde benannten Bewerbern auszuwählen, hingegen nicht um eine Stelle im Sinne des 5 23 Abs. 1. a c SchVG, bei der eine derartige Bindung des Schulträgers im Rahmen seines Vorschlagsrechts nicht besteht und welche z.B. der vom Antragsteller angeführte Beschluß des Senats vom 8. August 1990 -6 B 872/90 - betrifft. Diese unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten bei der Ausgestaltung des Vorschlagsrechts des Schulträgers haben jedoch keinen Einfluß auf das erhebliche Gewicht, das dem Vorschlag des Schulträgers zukommt, weil der Gesetzgeber ihm bei der Besetzung bestimmter Stellen ein weitgehendes Mitspracherecht eingeräumt hat. Im Rahmen des 5 23 Abs. 1 e SchVG geht es zudem ausschließlich um die Besetzung von Schulleiterstellen, also von Stellen, die für den Schulträger von besonderer Bedeutung sind. Die Kostenentscheidung beruht auf ee 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er Anträge nicht gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nicht ausgesetzt hat (5 1.54 Abs. 3 VwG0). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 20 Abs 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.