Beschluss
6 B 1914/91
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:1029.6B1914.91.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,--DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,--DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde mit dem Antrag, Nr. I des angefochtenen Beschlusses zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren zu untersagen, den beim Versorgungsamt Aachen mit Amtsanordnung vom 16. Januar 1991 ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachbearbeiters für Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten sowie Personalangelegenheiten weiterhin mit dem Beigeladenen zu besetzen und den Antragsgegner zugleich zu verpflichten, den vorgenannten Dienstposten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren dem Antragsteller zu übertragen, ist nicht begründet. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Antragsteller in erster Instanz und zunächst auch im Beschwerdeverfahren beantragt hatte, den Dienstposten -als notwendige Voraussetzung für die von ihm zusätzlich erstrebte Übertragung an ihn - nicht dem Beigeladenen zu übertragen. Nachdem der Dienstposten inzwischen dem Beigeladenen übertragen worden ist, begehrt der Antragsteller - wiederum als Voraussetzung für die nach wie vor verfolgte Übertragung des Dienstpostens an ihn die .Rückgängigmachung der Übertragung an den Beigeladenen. Die hierin liegende Antragsänderung ist in entsprechender Anwendung des 591 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) als sachdienlich anzusehen, weil der ursprünglich gestellte -in dieser Form erledigte - Antrag lediglich den veränderten Umständen angepaßt worden ist. Der Anordnungsantrag ist jedoch -unabhängig davon, ob er gemäß der Auffassung des Antragsgegners eine einer Regelung im Anordnungsverfahren nicht zugängliche Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet - nicht begründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dabei ist davon auszugehen, daß der Antragsteller einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber hat, ob der Dienstposten - der, wie der Antragsgegner klargestellt hat, eine Besoldung nach A 11 BBesO trägt und damit als Beförderungsdienstposten gelten kann - letztlich ihn oder dem Beigeladenen übertragen wird. Denn bereits die Übertragung des Dienstpostens hat, auch wenn es dabei nur um die Vorstufe für eine künftige Beförderung geht, nach dem Leistungsgrundsatz zu erfolgen. Der Dienstherr hat den Dienstposten demjenigen Beamten zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten für die Wahrnehmung der Dienstaufgaben geeignet erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW)„Beschlüsse vom 16. März 1989 - 6 B 209/89 -, vom 5. Juni 1989 - 12 8 1024/89 - und vom 18. Januar 1990 - 6 B 3275/89 -. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Dienstherrn, den Dienstposten, um den es hier geht, dem Beigeladenen zu übertragen, nach den für eine Beförderung geltenden Regeln rechtsfehlerhaft getroffen worden ist. Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist ihm die Stelle zu übertragen. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwG() sicherungsfähig. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 3. März 1989 - 6 B 3656/88 - und vom 22. Mai 1989 -6 B 917/89 -. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht nicht glaubhaft gemacht, daß er für den Dienstposten besser geeignet ist als der Beigeladene. Die zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen datieren vom 23. Februar 1990 und vom 23. November 1990. Sie sind somit hinreichend zeitnah, um den gegenwärtigen Leistungsstand sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen aussagekräftig zu bezeichnen. Einer zusätzlichen Bedarfsbeurteilung für den Antragsteller bedurfte es hiernach, anders als er meint, nicht. Beide dienstlichen Beurteilungen enthalten das Gesamturteil "über dem Durchschnitt". Eine Abstufung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Rahmen der textlichen Bestandteile des Gesamturteils, mit denen ein Qualifikationsvorsprung trotz im Ergebnis gleithen Gesamturteils erkennbar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht werden kann, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 8. September 1989 – 6 B 2285 -, vom 30. November 1990 – 6 B 2692/90 – und vom 11. Oktober 1991 – 6 B 2280/91 -. ist nicht erfolgt; die Gesamturteile enthalten vorliegend außer der Note keine weiteren Ausführungen. Ein Eingehen auf die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen nach den Maßgaben des vom Antragsteller angeführten Beschlusses des OVG MW vom 5. Juni 1989 - 12 8 1024/89 - ist nicht geboten. Diese Entscheidung ist insoweit nicht einschlägig. Sie betrifft -anders als hier - den Fall eines Bundesbahnbeamten, für den besondere Laufbahnvorschriften galten, in denen zur Feststellung eventueller wesentlicher Leistungsunterschiede eine Berücksichtigung nicht nur des Gesamturteils, sondern auch der Einzelmerkmale ausdrücklich vorgeschrieben war. Allerdings kann in bestimmten anderen Fällen - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Eignung für den angestrebten Dienstposten (das der Beurteilung des Dienstherrn vorbehaltene "Anforderungsprofil") ebenfalls nicht nur nach dem Gesamturteil, sondern erforderlichenfalls zusätzlich anhand der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen, die dem Gesamturteil vorangestellt sind, ein Qualifikationsvorsprung für einen der konkurrierenden Beamten abgelesen werden, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Einzelfall auch für den Ausgleich des im allgemeinen größeren Gewichts eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers gilt. Vgl. z.B. OVG NW, Beschlüsse vom 28. März 1991 – 6 B 416/91 – und vom 13. Juni 1991 – 6 B 1023/91 -. Es kann dahinstehen, ob der Dienstposten um den es hier geht, ein besonderes Anforderungsprofil beinhaltet. Jedenfalls läßt sich aus den Einzelmerkmalen der beiden dienstlichen Beurteilungen vom 23. Februar 1990 und 23. November 1990 eine höhere Eignung des Antragstellers für den Dienstposten ebenfalls nicht herleiten. Insbesondere ist den diesbezüglichen Argumenten des Antragstellers nicht zu folgen. Im Einzelmerkmal "8.1. geistige Regsamkeit" wird dem Antragsteller "aufgeschlossen, interessiert an selbständigen Lösungen", dem Beigeladenen "aufgeschlossen, interessiert, lernbegierig, denkt selbständig" attestiert. Eine höhere Eignung des Antragstellers läßt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. In "8.2. Auffassungsgabe" wird dem Beigeladenen zusätzlich, bei im übrigen inhaltlich im wesentlichen gleicher Einschätzung, "begreift schnell" bescheinigt. "B.3. Urteilsfähigkeit" lautet beim Antragsteller "klar und logisch im Urteil", beim Beigeladenen "sicher und klar im Urteil, denkt logisch, selbständig". "8.6. organisatorische Befähigung" läßt eine bessere Eignung des Antragstellers für den Dienstposten ebenfalls nicht erkennen; während dem Antragsteller "selbständig klare Planung und Durchführung" zugebilligt werden, lautet die Formulierung beim Beigeladenen "hat bei der Organisation der Erziehungsgeldkasse eigene Ideen verwirklicht, handelt zielstrebig". Daraus läßt sich keine bessere organisatorische Befähigung des Antragstellers entnehmen. Das vom Antragsteller des weiteren zu seinen Gunsten angeführte Einzelmerkmal "C. Charakterliche Veranlagung" besagt ebenfalls nichts, was für seine bessere Eignung spräche; bei ihm lautet die Formulierung "taktvoll zuverlässig, ordnungsliebend, ehrlich und offen", beim Beigeladenen "gewissenhaft, ordnungsliebend, korrekt". Gleiches gilt für "D.1. Fachkenntnisse auf übertragenem Arbeitsgebiet", in welchem dem Antragsteller gute, dem Beigeladenen überdurchschnittliche Kenntnisse bescheinigt werden, und für "0.3. Arbeitsergebnis", welches heim Antragsteller "ein meist fehlerfreies und gutes Arbeitsergebnis, arbeitet in der Regel sorgfältig", beim Beigeladenen "sorgfältig, schafft viel, erledigt seine Aufgaben termingerecht" lautet. Schließlich stützen auch die Einzelmerkmale E.2.3. und 4. nicht die Ansicht des Antragstellers, er sei besser als der Beigeladene für den Dienstposten qualifiziert. "E.2. Umgang mit Mitarbeitern" beinhaltet beim Antragsteller "umgänglich, verträglich und hilfsbereit", beim Beigeladenen "kollegial". "E.3. Umgang mit Vorgesetzten" lautet beim Antragsteller "korrekt, offen, frei und selbstbewußt", beim Beigeladenen "höflich und korrekt, nimmt gerne Rat an". "E.4. Eignung zum Vorgesetzten" enthält beim Antragsteller "kann sich behaupten und durchsetzen", beim Beigeladenen "kann sich behaupten, energisch und bestimmt". Hieraus läßt sich nicht herleiten, daß der Antragsteller, wie er meint, besser als der Beigeladene zum Vorgesetzten geeignet sei. Die hiernach bei der Auswahl zwischen den Konkurrenten heranzuziehenden weiteren Kriterien führen ebenfalls nicht zu einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Dienstherr sich bei der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Ermessensentscheidung letztlich von dem Eindruck eines Vorstellungsgesprächs beim Präsidenten des Landesversorgungsamtes hat leiten lassen, bei welchem der Beigeladene u.a. einen gewandteren und flexibleren Eindruck als der Antragsteller gemacht hat. Dies ist jedenfalls bei einem Dienstposten, der auch die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einer Behörde umfaßt, ein sachgerechtes Kriterium, und der Dienstherr kann frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Kriterien er im Rahmen seiner Ermessensausübung größere Bedeutung bei der Auswahl zwischen den Konkurrenten zumißt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. OVG NW, Urteile vom 5. November 1985 - 5 A 468/84 - und vom 4. Februar 1986 - 6 A 1126/84 -. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §3 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.