Urteil
1 A 129/88
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0131.1A129.88.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 17. Dezember 1985 verstorbenen Hauptfeldwebels . Dieser hatte am 10. Oktober 1985 an einem im Rahmen des Dienstplans stattfindenen Soldatensportwettkampf teilgenommen. Nachdem er zunächst den Weitsprung und einen 50-Meter-Lauf absolviert hatte, unterzog er sich dem 3000-Meter-Lauf. Er lief keine Runde ganz durch, sondern verfiel zwischendurch immer wieder in Schrittempo, um sich zu erholen. In der letzten der insgesamt siebeneinhalb Runden brach er zusammen und blieb auf der Aschenbahn liegen. Der Aufsichtsführende holte den Truppenarzt, der sofort Wiederbelebungsmaßnahmen einleitete. Mit einem Rettungswagen wurde Hauptfeldwebel , der sich in einem komaähnlichen Zustand befand, in das in gebracht. Am 5. Dezember 1985 wurde er in das Bundeswehrkrankenhaus überführt, wo er am 17. Dezember 1985 verstarb, ohne nochmals das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Das Sanitätsamt der Bundeswehr äußerte sich unter Berücksichtigung eines Berichts des -Krankenhauses vom 4. Dezember 1985, einer Stellungnahme der Anästhesie-Intensiv-Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses vom 19. Dezember 1985 und des Leichenöffnungsbefundes des Pathologischen Instituts vom 13. Januar 1986 zur Todesursache unter dem 25. August 1986 wie folgt: Hauptfeldwebel sei an den Folgen eines am 10. Oktober 1985 eingetretenen Herzhinterwandinfarkts mit wahrscheinlich anschließend aufgetretenen Herzrhytmusstörungen, als deren Folge sich eine ausgeprägte hypoxische (durch Sauerstoffmangel verursachte) Hirnschädigung entwickelt habe, verstorben. Als maßgeblicher Faktor für das Auftreten des Infarktereignisses seien die bei der Obduktion festgestellte koronare Herzerkrankung und deren Folgeerscheinungen anzusehen. Im Hinblick darauf, daß ein Infarkt auch nach starken körperlichen und psychischen Belastungen auftreten könne, auf die hier zuvor erfolgte sportliche Betätigung unter Wettkampfbedingungen, auf die Vorschädigung des Herzens sowie auf den Umstand, daß es sich bei Herrn um einen größeren körperlichen Anstrengungen nicht ausgesetzten und wenig trainierten Soldaten gehandelt habe, komme den wehrdienstlichen Einwirkungen (der am 10. Oktober 1985 erfolgten sportlichen Betätigung) die Bedeutung einer wesentlichen Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne zu. Das Wehrbereichsgebührnisamt gelangte in einer Niederschrift über die Untersuchung und Feststellung eines Dienstunfalls vom 27. Oktober 1986 zu dem Ergebnis, daß ein Dienstunfall im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) nicht vorgelegen habe. Es vertrat die Auffassung, daß die Gesundheitsschädigung, die den Tod herbeigeführt habe, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe und durch die aufgetretene Belastung lediglich zutage getreten sei. Mit Bescheid vom 4. November 1986 setzte das Wehrbereichsgebührenamt die der Klägerin ab 1. Januar 1986 zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe des normalen Witwengeldes fest. Konkludent lag darin die Ablehnung der Gewährung von Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Wehrbereichsverwaltung durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 1987 als unbegründet zurück. Mit der am 3. April 1987 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Ehemann habe bis Januar 1985 regelmäßig Sport getrieben. Seit dieser Zeit habe er wegen seiner beruflichen Belastung keine Zeit mehr gehabt, weiter Sport auszuüben. Der am 10. Oktober 1985 durchgeführte 3000-Meter-Lauf habe für ihn daher eine „Provokation“ dargestellt, die zu seinem Tod geführt habe. Der 3000-Meter-Lauf sei als wesentliche Ursache im Rechtssinne und nicht nur als eine Gelegenheitsursache anzusehen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 4. November 1986 – soweit darin sinngemäß die Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung abgelehnt worden ist – sowie den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 12. März 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr – der Klägerin – Unfall-Hinterbliebenenversorgung gemäß § 43 SVG iVm § 39 BeamtVG zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Das Sanitätsamt der Bundeswehr sei in seiner Stellungnahme vom 25. August 1986 zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß als maßgebliche Faktoren für das Auftreten des Infarktereignisses die bereits lange vorher vorhandene koronare Herzerkrankung und deren Folgeerscheinungen anzusehen seien. Unter irriger Annahme nichtzutreffender Tatsachen komme die Stellungnahme sodann zu dem Ergebnis, daß wehrdienstliche Einwirkungen als wesentliche Ursache anzusehen seien. Die sportliche Belastung, der der Verstorbene am Tage des Infarktereignisses ausgesetzt gewesen sei, habe jedoch keine wesentlich stärkere „Provokation“ dargestellt als die Belastung, der das Herz-Kreislaufsystem bei Verrichtungen des täglichen Lebens ausgesetzt sei. Das Sanitätsamt der Bundeswehr gehe in seiner Stellungnahme unzutreffend davon aus, daß es sich bei dem Verstorbenen um einen in seiner sonstigen dienstlichen Verwendung größeren körperlichen Anforderungen nicht ausgesetzten und wenig trainierten Soldaten gehandelt habe. Wie sich aus den Personalunterlagen ergebe, habe Herr 1982 das Deutsche Sportabzeichen in Gold erworben. Auch sei ihm wiederholt in dienstlichen Beurteilungen sein persönlicher Eifer als aktiver Fußballspieler bescheinigt worden, der fortlaufend bestrebt sei, seine sportliche Verfassung beizubehalten. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluß vom 5. November 1987 den Chefarzt der kardiologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses Herrn Dr. in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zu der Frage vernommen, ob der Dienstunfall des Verstorbenen wesentliche Mitursache für dessen Tod gewesen ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Klägerin habe Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung, weil ihr Ehemann an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben sei. Insoweit sei davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin am 10. Oktober 1985 einen Herzinfarkt mit einer hierdurch infolge Sauerstoffmangels unmittelbar herbeigeführten Hirnschädigung erlitten habe und diese erhebliche gesundheitliche Schädigung wesentliche Ursache für den am 17. Dezember 1985 eingetretenen Tod gewesen sei. Zweifelhaft sei daher allein, ob der am 10. Oktober 1985 erlittene Herzinfarkt selbst durch einen Dienstunfall herbeigeführt worden sei. Dies sei entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen. Zwar sei die dienstsportliche Betätigung des Ehemannes der Klägerin angesichts der festgestellten Koronarsklerose lediglich mitursächlich für den Herzinfarkt gewesen. Auch eine derartige Mitursächlichkeit könne jedoch die Annahme eines Dienstunfalls rechtfertigen. Entscheidend sei, ob die den Herzinfarkt auslösende sportliche Betätigung neben dem anlagebedingten Leiden als wesentliche (Mit-)Ursache und nicht bloß als sogenannte Gelegenheitsursache erscheine. Von Gelegenheitsursachen spreche man dann, wenn die Beziehung des eingetretenen Schadens zu dem äußeren Ereignis eine rein zufällige sei. Dies sei dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, daß auch ein anderes alltäglich vorkommendes ähnliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweise sich der am 10. Oktober 1985 durchgeführte 3000-Meter-Lauf als wesentliche Ursache und nicht als bloße Gelegenheitsursache für den von Herrn erlittenen Herzinfarkt. Denn dieser Lauf sei insgesamt mit körperlichen Anstrengungen verbunden gewesen, die deutlich über die alltäglichen körperlichen Belastungen hinausgegangen seien. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß ein Sportabzeichenbewerber sich höhere Leistungen abverlange als jemand, der sich ohne bestimmtes Leistungsziel sportlich betätige. Es komme hinzu, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1985 kaum noch Sport getrieben habe, mithin die Durchführung des 3000-Meter-Laufs erhöhte Anforderungen an ihn gestellt habe. Auch der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß die mit einem 3000-Meter-Lauf verbundene Belastung die Gefahr eines Herzinfarkts erheblich erhöhe. Nach Ausführungen des Sachverständigen sei bei bestehender Koronarsklerose und hinzukommenden alltäglichen Belastungen die Wahrscheinlichkeit erheblich größer, daß es nicht sogleich zu einem Herzinfarkt, sondern zu geringeren körperlichen Beschwerden komme, die das Erkennen und eine erfolgversprechende Behandlung der Krankheit ermöglichten. Selbst wenn es ohne besondere körperliche Anstrengungen zu einem Infarkt gekommen wäre, hätte man diesen nach seinem Ausmaß auch nicht annähernd dem bei dem Ehemann der Klägerin aufgetretenen Krankheitsbild gleichsetzen können. Vielmehr hätte eine gute Überlebenschance bestanden, die bei der in Deutschland üblichen ärztlichen Versorgung bei 80 v. H. liege. Mit ihrer Berufung gegen das vorstehende Urteil macht die Beklagte geltend: Es könne bereits nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, daß ein Dienstunfall zum Tode des Ehemannes der Klägerin geführt habe. Denn es fehle an einer äußeren Einwirkung als Unfallursache. Der Herzinfarkt beruhe vielmehr auf einer inneren Ursache, nämlich einer hochgradigen Koronrarteriensklerose. Der Dienstsport sei lediglich als Gelegenheitsursache zu werten. Belastungen, wie sie durch den 3000-Meter-Lauf hervorgerufen worden seien, hätten jederzeit und gleicherweise auch außerhalb des geschützten Risikobereiches stattfinden können. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt ergänzend aus: Die sportliche Belastung sei nicht lediglich Gelegenheitsursache für den Herzinfarkt ihres verstorbenen Ehemannes gewesen. Denn ein 3000-Meter-Lauf gehe über die körperlichen Anstrengungen des Alltagslebens hinaus, insbesondere dann, wenn vorher ein gezieltes Training nicht stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (5 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin die begehrte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zusteht. Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Rechtslage maßgebend. Auszugehen ist von § 3 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 – BGBl. I S. 842 -. Hiernach ist auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten unter anderem § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift sieht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 – BGBl. I S. 570 – vor, daß die Hinterbliebenen eines Beamten, der Unfallruhegehalt erhalten hätte und an den Folgen eines Dienstunfalles verstorben ist, Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten. Der Ehemann der Klägerin, der Berufssoldat gewesen ist, ist unstreitig an den Folgen des am 10. Oktober 1985 erlittenen Herzinfarkts bzw. an der hierdurch infolge Sauerstoffmangels unmittelbar herbeigeführten Hirnschädigung verstorben. Da er bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls auch Unfallruhegehalt bezogen hätte, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, ob es sich bei dem Herzinfarkt bzw. der dadurch ausgelösten Hirnschädigung um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Gemäß der Legaldefinition des § 27 Abs. 2 SVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unstreitig sind diese Voraussetzungen insoweit gegeben, als der Ehemann der Klägerin einen „Körperschaden“, nämlich einen Herzinfarkt und – als dessen unmittelbare Folge – eine Hirnschädigung, erlitten hat und der Körperschaden „in Ausübung des Dienstes“ eingetreten ist. Letzteres ist deshalb der Fall, weil die sportliche Betätigung des Ehemannes der Klägerin im Rahmen des Dienstplans stattgefunden hat. Fraglich ist allerdings, ob auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist indessen zu bejahen. Das „Ereignis“, das den Herzinfarkt ausgelöst hat, ist in dem 3000-Meter-Lauf zu sehen, den der Ehemann der Klägerin zur Erlangung des Sportabzeichens absolviert hat. Die durch den Lauf hervorgerufene Überlastung hat zu einem akuten Sauerstoffmangel des Herzens und als Folge davon zu einem Herzinfarkt geführt, der die weitere Kausalkette bis zum Tode des Ehemannes der Klägerin in Gang gesetzt hat. Bei dem 3000-Meter-Lauf hat es sich auch um ein „plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares“ Ereignis gehandelt. Die genannten Begriffsmerkmale dienen dazu, Dienstunfälle von den auf länger dauernden Einwirkungen beruhenden sogenannten Dienstbeschädigungen abzugrenzen. ‘Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Mai 1963 – VI C 89.61 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 232 § 181 a BBG Nr. 8. Folglich hat die Rechtsprechung eine länger dauernde dienstliche Belastung, die zu einem Körperschaden geführt hat, ohne daß ein konkretes schadenverursachendes Vorkommnis feststellbar gewesen wäre, nicht als ein „plötzliches“ Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1963 – VI C 89.61 -, aaO, zu den allgemeinen Belastungen des Fronteinsatzes als Ursache für einen Schlaganfall; Rheinland-Pfälzisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 1986 – 2 A 64/85 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, C II 3.1 Nr. 17, wonach ein anstrengender dienstlicher Tag kein „plötzliches“ Ereignis im Sinne der Legaldefinition des Dienstunfallrechts ist. Demgegenüber setzt der Begriff „plötzlich“ nicht voraus, daß es sich um ein einmaliges, gewissermaßen schlagartiges Ereignis handelt, wie etwa einen Verkehrsunfall, bei dem die Einwirkungen in Bruchteilen einer Sekunde beendet sind. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 29. Juli 1987 – Nr. 3 B 85 A 27.52 -, Schütz, aaO, Nr. 22, wonach eine zweistündige, verbale Auseinandersetzung noch als „plötzliches“ Ereignis im Sinne der Dienstunfallvorschriften angesehen werden kann; vgl. ferner OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1989 – 6 A 744/87 -, wo das zweimalige Tragen eines Schülers über eine Entfernung von jeweils 25 bis 30 m mit einer etwa fünfminütigen Pause als „plötzliches“ Ereignis für einen kurze Zeit später eingetretenen Herzinfarkt gewertet worden ist. Von diesen rechtlichen Erwägungen ausgehend, hat der erkennende Senat keine Bedenken, den von dem Ehemann der Klägerin durchgeführten 3000-Meter-Lauf, der bis zum Eintritt des Herzinfarkts etwa 15 Minuten gedauert hat, noch unter den Begriff des „plötzlichen“ Ereignisses im Sinne des § 27 Abs. 2 SVG zu subsumieren. Daß dieses Ereignis auch „örtlich und zeitlich bestimmbar“ ist, bedarf keiner näheren Darlegungen. Zu prüfen bleibt weiter, ob es sich bei dem 3000-Meter-Lauf um ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ Ereignis gehandelt hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen. Zwar legt die Fassung des Tatbestandsmerkmals die Annahme nahe, daß eine „äußere“ Einwirkung nur gegeben sein könne, wenn die Einwirkung durch eine außerhalb des Körpers des Betroffenen liegende Ursache herbeigeführt worden ist. Eine solch enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals ist jedoch nicht gerechtfertigt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 – II C 10.62 -, BVerwGE 17, 59 folgendes ausgeführt: „Die in Rede stehende Legaldefinition des Dienstunfalls ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts geprägt worden (vgl. …). Daher ist es sinnvoll, diese Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffsmerkmals ‘äußere Einwirkung‘ heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung soll das Merkmal der ‘äußeren‘ Einwirkung lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers dienen. Dazu hat das Reichsgericht wiederholt klärend ausgeführt, daß nicht lediglich solche ‘Verletzungen, welche von dritten Personen bewirkt werden oder ihre Ursache in elementaren Wirkungen der äußeren Welt haben‘, als Unfall anzuerkennen sind, sondern auch solche, die auf schädliche Einwirkungen beruhen, die ihre Ursache in den eigenen Bewegungen des Verletzten haben, weil auch diese Bewegungen mit ihren nächsten Folgen ‘als eine äußere gewaltsame Veranlassung betrachtet werden‘ können. Demgemäß hat das Reichsgereicht eine ‘äußere‘ Einwirkung z.B. auch in Fällen bejaht, in denen für eine Kniegelenkentzündung eine ungeschickte Bewegung des Betroffenen ursächlich war (vgl. …).“ Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht später bestätigt und erläuternd ausgeführt, es bedürfe für die Annahme einer „äußeren Einwirkung“ keiner physikalischen (mechanischen, akustischen usw.) Einwirkung auf den Körper, sondern es reichten beispielsweise herabsetzende Reden, Beleidigungen, Beschimpfungen, eine einmalige Überanstrengung oder ein Erschrecken aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 – II C 49.68 -, Buchholz, 232 § 135 BGB Nr. 39 mit weiteren Nachweisen. Während sich herabsetzende Reden, Beleidigungen, Beschimpfungen und ein Erschrecken immerhin noch als äußere Einwirkung psychischer Art verstehen lassen, ist bei einer zu einem Unfall führenden Überanstrengung keine von außen her auf den Betroffenen einwirkende Ursache für den späteren Körperschaden gegeben. Gleichwohl steht dies der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht entgegen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1963 – VI C 89.61 -, aaO, wonach eine einmalige Kraftanstrengung als „auf äußerer Einwirkung“ beruhendes Ereignis für einen Schlaganfall in Betracht kommt. Die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, daß eine von einem Bediensteten willentlich vorgenommene Kraftanstrengung jedenfalls nur dann als „äußere Einwirkung“ gedeutet werden könne, wenn der Geschehensablauf sich bereits vor Eintritt des Körperschadens unvorhergesehen gestalte (z.B. der Bedienstete beim Laufen stolpere), teilt der Senat nicht. Das Vorliegen einer „äußeren Einwirkung“ ist nach den eingangs dargestellten Grundsätzen vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Bewegungsvorgang bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses regelrecht verläuft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1963 – VI C 89.61 -, aaO, wonach eine einmalige Überanstrengung „äußere Einwirkung“ für einen Schlaganfall sein kann; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 -, Buchholz, 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6: der Sprung eines einem schleudernden Pkw ausweichenden Polizeibeamten zur Seite ist dort als „äußere Einwirkung“ für einen Schmerz in der Nackengegend mit Bewegungseinschränkungen der Extremitäten anerkannt worden; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 17. Januar 1989 – 4 S 1788/86 -, Schütz, aaO, Nr. 30: Abriß einer Achillessehne bei normaler sportlicher Betätigung; OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1989 – 6 A 744/87 -: Tragen eines Schülers als äußere Ursache für einen kurze Zeit später eingetretenen Herzinfarkt; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 1990 – 6 A 2506/87 -: Abriß einer Achillessehne bei normaler sportlicher Betätigung. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich betont, die erforderliche „äußere Einwirkung“ sei auch dann gegeben, wenn „bei sportlicher Betätigung beim Laufen oder einem anderen, mit Anstrengung verbundenen Bewegungsvorgang äußere Kräfte wie die Schwerkraft oder der Widerstand des Bodens … auf den Körper des Sportlers“ einwirkten. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung, der der erkennende Senat beitritt, kann auch der 3000-Meter-Lauf, dem der Ehemann der Klägerin sich unterzogen hat, als ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis“ angesehen werden. Der 3000-Meter-Lauf stellt sich schließlich als ein einen Körperschaden (den Herzinfarkt mit seinen weiteren Folgen) „verursachendes“ Ereignis dar. Die insoweit bestehenden Zweifel, die daraus herrühren, daß der Ehemann der Klägerin nach dem Ergebnis einer durchgeführten Obduktion an einer hochgradigen Coronararteriensklerose gelitten hat und daß diese innere Ursache zweifellos ebenfalls Bedeutung für den eingetretenen Herzinfarkt gehabt hat, greifen nicht durch. Insoweit gilt folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamten- oder soldatenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist; wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 -, aaO, mit zahlreichen Nachweisen. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten und Soldaten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören –eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihre Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Vgl. BVewG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 -, aaO, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen kommt der Belastung durch den 3000-Meter-Lauf am 10. Oktober 1985 die Bedeutung einer wesentlichen (Mit-)Ursache für den bei dem Ehemann der Klägerin eingetretenen Herzinfarkt zu. Denn die Belastung hatte zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Körperschadens wie die anlagebedingte Vorschädigung (die latent vorhandene Coronararteriensklerose). Insoweit hat der von dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommene Chefarzt für kardiologische und internistische Intensivmedizin am Stad- und Kreiskrankenhaus , Dr. , ausgeführt, trotz der festgestellten hochgradigen Sklerose wäre das Infarktrisiko für den Ehemann der Klägerin wesentlich geringer gewesen, wenn er den 3000-Meter-Lauf nicht absolviert hätte und lediglich alltäglichen Belastungen wie zum Beispiel Koffertragen, längeren Autofahrten etc. ausgesetzt gewesen wäre. Der Sachverständige hat dies näher dahin erläutert, daß die Anforderungen an das Herz durch einen 3000-Meter-Lauf sich erhöhten und eine vermehre Pumpleistung des Herzens erforderlich sei. Bei einer sklerotischen Vorschädigung sei die Versorgung des Herzens mit Sauerstoff und Energiestoffen dann eingeschränkt und ungenügend. Diese Darlegungen überzeugen den Senat, zumal sie hinsichtlich der Beschreibung des Ausmaßes der Belastung mit der Lebenserfahrung übereinstimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein 3000-Meter-Lauf, der zur Erlangung des Sportabzeichens innerhalb einer vorgegebenen Zeit absolviert werden muß, erheblich höhere körperliche Anforderungen stellt, als sie sonst im täglichen Leben üblich sind. Dies gilt in verstärktem Maße, wenn der Betreffende – wie der Ehemann der Klägerin – zumindest in den letzten neun Monaten kaum noch Sport getrieben hat, mithin weitgehend untrainiert ist, und seine körperliche Kraft bereits wegen der am selben Tage durchgeführten Weitsprung- und Kurzstreckendisziplin nachgelassen hat. Daß der Ehemann der Klägerin die durch den Lauf bewirkte körperliche Belastung als sehr groß empfunden haben muß, wird nicht zuletzt dadurch deutlich, daß er nach jeder Runde einige Zeit im Schritt ging, um Atem zu holen und erneute Kräfte zu sammeln. Derartige Belastungen treten bei den üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens im allgemeinen nicht auf. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ehemann der Klägerin ohne den 3000-Meter-Lauf ebenfalls einen Herzinfarkt erlitten hätte – nach Darstellung des Sachverständigen kann diese Folge sogar ohne Vorhandensein einer Sklerose allein infolge von Verkrampfungen der Herzkranzarterien eintreten -, ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, daß diese Gefahr ohne die konkrete körperliche Belastung wesentlich geringer gewesen wäre. Bei normalen körperlichen Belastungen wäre vielmehr damit zu rechnen gewesen, daß der Ehemann der Klägerin einfache Herzbeschwerden bekommen hätte, die ein Erkennen und eine Behandlung der vorliegenden Sklerose möglich gemacht hätten. Auch wäre die Überlebenschance bei einem durch eine geringere Belastung ausgelösten Herzinfarkt aller Voraussicht nach günstiger gewesen. Sie liegt nach Aussagen des Sachverständigen beim ersten Infarkt unter den Bedingungen einer normalen ärztlichen Versorgung bei 80 v. H. Der 3000-Meter-Lauf kann daher nicht als Gelegenheits- oder Zufallsursache, sondern muß – neben der Sklerose – als zumindest gleichrangiger Verursachungsbeitrag und damit als wesentliche (Mit-)Ursache für den Herzinfarkt, der allein oder in Verbindung mit seinen Folgen zum Tode des Ehemannes der Klägerin geführt hat, angesehen werden. Der von der Beklagten beantragten Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nach Überzeugung des Senats nicht. Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das in erster Instanz eingeholte Gutachten erkennbare Mängel enthalten hätte, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, unlösbare Widersprüche aufgewiesen, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters aufgeworfen oder dem Gutachter ein für die Beurteilung der Fachfrage erforderliches spezielles Fachwissen gefehlt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 12.87 -, Buchholz, 310 § 98 VwGO Nr. 31. Eine Verpflichtung zur Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten besteht hingegen nicht schon allein deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 12.87 -, aaO. Der Terminsvertreter der Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich auf mangelnde Überzeugungskraft des vorliegenden Sachverständigengutachtens berufen. Dies rechtfertigt die Einholung eines Zusatzgutachtens indessen nicht, zumal der Senat die von ihm vorgetragenen Bedenken nicht teilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).