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Urteil

23 K 308/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0518.23K308.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 verpflichtet, das Unfallereignis vom 15. August 2014 als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1975 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist am W. -C. -Berufskolleg in L. tätig und gehört der erweiterten Schulleitung an. 3 Auf der 4. Lehrerkonferenz am 11. Juni 2014 wurde festgelegt, dass der Lehrerausflug in dem Jahr als zweitägige Veranstaltung geplant sei und nach N. gehe; es handele sich um eine dienstliche Veranstaltung; die Anreise finde ab 15.00 Uhr am Donnerstag, den 14. August 2014 statt; ein Teil des Kollegiums reise auch erst am Morgen des 15. August 2014 an; am Donnerstag sei auf dem Botel ein gemeinsames Treffen mit der Schulleitung geplant; für den Freitag seien als Programmpunkte (optional) geplant: Shoppen, Stadtführung, Bootsfahrt. 4 Auf der 1. Lehrerkonferenz im Schuljahr 2014/2015 am 14. August 2014 wurde von der Schulleiterin erneut klargestellt, dass es sich bei dem Lehrerausflug um eine dienstliche Veranstaltung handele; die Abfahrtzeiten für die unterschiedlichen Gruppen blieben sowohl am Donnerstag als auch am Freitag unverändert. 5 Der Kläger nahm an dem Lehrerausflug ab dem 14. August 2014 teil. Er fuhr nach N. und bezog seine Unterkunft auf dem Botel in N. . Anschließend beteiligte er sich auf dem Botel - bis gegen 0.30 Uhr - an dem terminierten Gespräch. Am Morgen des 15. August 2014 ging der Kläger kurz nach 7.30 Uhr über eine schmale und steile Treppe nach oben, um sich zu waschen und frisch zu machen. Dabei fühlte er sich nicht gut und nutzte das Deck, um frische Luft zu tanken. Auf dem Deck kollabierte der Kläger aus nicht weiter aufzuklärenden Gründen. Nachdem ihm aufgeholfen worden war, erklärte er, er fühle sich wieder in Ordnung. Als der Kläger erneut die steile Treppe betrat, die zu seiner Kajüte führte, stürzte er diese aufgrund eines erneuten Schwindelanfalls - so die Anlage zur Dienstunfallanzeige vom 21. August 2014 - herunter. Als Folge des Sturzes zog er sich insbesondere einen Bruch der Halswirbel C5/C6 zu mit Liquorleck; er ist seitdem querschnittsgelähmt, der linke Arm kann über die Schulter bewegt werden, die Finger haben noch eine Beweglichkeit von bis 10 vH. 6 Mit Bescheid vom 29. September 2014 lehnte die Bezirksregierung E. die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe zum Einen kein Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb oder mit lehrertypischen dienstlichen Aufgaben; es handele sich um eigenwirtschaftliche bzw. persönliche Tätigkeiten, so dass der Gang zum Gemeinschafts-WC, bzw. auf das Oberdeck sowie die geplante Rückkehr auf das Unterdeck ausgeschlossen seien. Zum Anderen beruhe der Sturz nicht auf einer äußeren Einwirkung, sondern auf einem Vorgang im Innern des Körpers des Klägers; sein Körper habe innere Probleme bereitet, so dass eine äußere Einwirkung nicht vorliege. 7 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014 zurück. Sie ergänzte, dass der Sturz infolge eines Schwindelanfall nicht zum Dienst gehöre und auch nicht in Ausübung des Dienstes erfolgt sei, zumal der Dienstunfallschutz erst mit Fortführung des Programmes am Unfalltage um 9.30 Uhr wiederauflebe. Erwogen wurde zudem, dass Dienstunfallschutz erst mit der Anwesenheit aller Kollegen bestehen könne, da dann erst die alternative Diensttätigkeit beginnen könne. Auch wird erneut betont, es liege keine äußere Einwirkung vor, da erst der Schwindelanfall den Sturz verursacht habe, so dass die körperliche Verfassung bzw. eine Veranlagung des Klägers die wesentliche Ursache sei. 8 Mit der am 15. Januar 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: der Kollegiumsausflug erfülle alle Voraussetzungen für den „Dienst“-Begriff; eine Trennung zwischen offiziellem Programm und Freizeit könne nicht stattfinden; aufgrund der Größe des Lehrkörpers gehörten auch Programmpunkte außerhalb des Programms zum „Dienst“; der Kläger sei verpflichtet gewesen, auf dem Botel gemeinsam zu übernachten; die Tätigkeit sei so naturgemäß eindeutig nicht dem privaten Bereich zuzuordnen; er sei vielmehr besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen, da er sich nicht zu Hause befunden habe; die Gefahren der Treppe hat er nicht beherrschen können; das weitere Merkmal der äußeren Einwirkung diene nur dazu, äußere Vorgänge von krankhaften inneren Vorgängen abzugrenzen; ursächlich sei allein die steile Treppe gewesen; das Unfallereignis könne nicht hinweg gedacht werden; ein Schwächeanfall stehe darüber hinaus nicht fest; ein solcher hätte zudem bei einem alltäglichen Ereignis nicht zu demselben Erfolg geführt. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 15. August 2014 als Dienstunfall anzuerkennen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es führt zur Begründung aus, dem Sturz seien rein private Tätigkeiten vorangegangen, die weder während eines kollegialen Meinungsaustauschs noch während des Programms stattgefunden hätten; auch ein mehrtägiger Lehrerausflug führe nicht zu einem ununterbrochenen Dienstunfallschutz. Die Verwaltungsvorschrift fordere unter Ziffer 31.1.1 einen engen dienstlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben; sonstige Zeiten des Aufenthaltes am Bestimmungsort gehörten nicht zum Dienst. Der Dienstunfallschutz könne nicht höher sein, als im regelmäßigen Dienst; nicht jeder Moment des kollegialen Beisammenseins könne zielgerichtet einem Dienstgeschäft zugerechnet werden. Ein 24 Stunden andauernder Dienstunfallschutz sei auch bei der Zuweisung eines anderen Dienstortes nicht mit dem Gesetz vereinbar. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten seien wie Freizeitveranstaltungen grundsätzlich nicht geschützt. Die zugelassene Treppe stelle kein besonderes Wagnis oder eine besondere Gefährdung dar. Ausschlaggebend sei allein der Schwächeanfall auf der Treppe gewesen, mithin eine innere Ursache. Ursächlich sei so allein die körperliche Verfassung des Klägers, der Schwindelanfall hätte bei jeder alltäglichen Gelegenheit zum Sturz geführt, da dieser stets ein erhebliches Risiko berge. Es habe letztlich keine Verpflichtung für den Kläger bestanden, an der zweitägigen Veranstaltung bereits ab Donnerstag teilzunehmen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E. Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. März 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. 17 Die Klage ist begründet. 18 Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Insofern erweist sich der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Der Anspruch folgt aus dem zur Zeit des Unfallereignisses bereits in Kraft getretenen § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). 20 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Nr. 1) sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Nr. 2). 21 Das Unfallereignis vom 15. August 2014 ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es weder an einer äußeren Einwirkung noch an der erforderlichen Dienstbezogenheit. 22 Das Merkmal der „äußeren Einwirkung“ erfüllt den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheidet deshalb nur dann aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war. Der Begriff der „äußeren Einwirkung“ setzt allerdings keine physikalische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen voraus. Auch krankhafte Vorgänge im Körper, die ohne derartige Einwirkungen durch einen äußeren Umstand oder Vorgang hervorgerufen werden, sind daher ein auf „äußerer Einwirkung“ beruhendes Ereignis, 23 OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 3 A 1462/11 - (nicht veröffentlicht), m.w.N. auf BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, in: BVerwGE 17, 59, vom 9. April 1970 – II C 49.68 -, in: BVerwGE 35, 133, und vom 30. Juni 1988 -2 C 3.88 -, in: BVerwGE 80, 4; ebenso OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1989 - 6 A 744/87 -, in: juris (Rn. 12). 24 So kann etwa ein Herzinfarkt, den ein Beamter im Rahmen der dienstlichen Abnahme des Sportabzeichens erleidet, trotz anlagebedingter oder erworbener Vorschädigung (dort: Coronararteriensklerose) die Merkmale eines Dienstunfalls erfüllen, 25 OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1990 - 1 A 129/88 -. 26 Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitert so nicht am Fehlen einer dafür erforderlichen „äußeren Einwirkung" im Hinblick auf das schadenstiftende Ereignis, also einer Bedingung, mit der solche Vorgänge ausgeschlossen werden sollen, die ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers ablaufen. Die äußere Einwirkung kann nämlich auch von dem verletzten Beamten selbst ausgehen, nämlich dann, wenn sie nicht auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, das heißt vorsätzliches Verhalten die wesentliche Ursache gewesen ist, 27 Bay.VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 B 04.1164 -, in: juris (Rn. 30). 28 Kann es so an einer äußeren Einwirkung bei Ereignissen fehlen, die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten selbst beruhen, 29 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, in: juris (Os 1.2), 30 setzt dies aber weiter voraus, dass eine solche besondere Veranlagung jedenfalls feststellbar ist und das anlagebedingte Leiden des Weiteren mehr oder weniger zufällig gerade im Dienst hervortritt. Dafür spricht bei dem Kläger nichts. Insofern erfolgt die Abgrenzung negativ: ist eine „innere“ Einwirkung nicht erkennbar, liegt eine „äußere“ Einwirkung vor, 31 Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, Rn. 19 zu § 32 Anlagebedingte Leiden des Klägers sind weder ersichtlich noch vom beklagten Land behauptet worden. Auch das Kollabieren an Deck deutet für sich genommen nicht auf ein solches Leiden hin, zumal die Ursachen hierfür - zu denken wäre etwa an den Aufenthalt auf einem Boot, ein Schlafdefizit oder auch nur an ein allgemeines Unwohlsein - vielfältig sein können. 33 Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass es nicht deshalb an einer äußeren Einwirkung fehlt, weil der Sturz (wohl) erst in Folge eines erneuten Schwindelanfalls des Klägers aufgetreten ist. Insofern steht nämlich fest, dass erst der Sturz auf der Treppe eine äußere Einwirkung mit sich brachte, die zu den im Tatbestand erwähnten Körperschäden führte. Dass der Sturz seinerseits aber auf weiteren Ursachen beruhte ist dabei unbeachtlich. Denn ist schon die unmittelbare Schadensursache (hier: der Sturz) eine äußere Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW erfüllt, ohne dass es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf, 34 BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 3.88 -, in: juris (Rn. 11). 35 Dem steht nicht entgegen, dass bei einer solchen Betrachtungsweise das Merkmal der äußeren Einwirkung bei Stürzen regelmäßig erfüllt ist, 36 BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 3.88 -, in: juris (Rn. 11), zu Verkehrsunfällen; einschränkend für Stürze, die durch einen organisch bedingten Schlaganfall ausgelöst werden, bzw. Schwächeanfälle oder eine Ohnmacht, die ein Beamter ohne irgendwelche von außen kommendes Geschehen erleidet, Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, § 31 BeamtVG (Rn. 20). 37 Der Unfall erfolgte auch in Ausübung des Dienstes, zu dem nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen zählt, ohne dass der Gesetzgeber dadurch den gesetzlichen Dienstunfallbegriff erweitert hat, 38 BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, unter: bverwg.de (Rn. 16). 39 Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 40 BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24), 41 der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. 42 Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht, 43 BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24). 44 Mit der Unfallfürsorge übernimmt der Dienstherr nämlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückgehenden, mithin die für den Schaden wesentlichen Risiken; er soll nur mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet werden. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen, aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen oder aus vorsätzlichen Handlungen ergeben, 45 Bay.VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 B 04.1164 -, in: juris (Rn. 33, 34). 46 Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt, 47 BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 27). 48 Dabei sind Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein, 49 BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, unter: bverwg.de (Rn. 17). 50 Die Kriterien für eine dienstliche Veranstaltung sind - einschließlich des Gangs an das Oberdeck zur Erledigung der Morgentoilette einschließlich des „Frische-Luft-Tankens“ - erfüllt. 51 Die Schulleiterin ordnete die Teilnahme an einem zweitägigen Lehrerausflug als dienstliche Veranstaltung an. Diese diente dem Austausch der Kollegen untereinander, aber auch dem Austausch mit der Schulleitung, dessen erweitertem Kreis der Kläger (neu) zugehörig ist. Dabei wurde für das einleitende Gespräch am Donnerstagabend sowie für die Übernachtung auf den Freitag das Botel in N. ausgewählt. Damit bestimmte die Schulleiterin - im dienstlichen Interesse - den Ort der dienstlichen Veranstaltung sowie die Zeit, die am Ort der dienstlichen Veranstaltung zu verbringen ist. 52 Entsprechend stand die Morgentoilette einschließlich des Gangs an das Oberdeck in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben während des zweitägigen Aufenthaltes. Er befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit er sich aufgrund der ausgesprochenen dienstlichen Verpflichtung auf dem Botel aufgehalten oder an dem Programm des Lehrerausflugs teilgenommen hat. Insofern stellt hier ausnahmsweise, die Morgentoilette eines Beamten während einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung an einem bestimmten, zugewiesenen Dienstort keine private oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die mit der dienstlichen Veranstaltung schlechthin nicht im Zusammenhang steht, wie das beklagte Land meint. Es ist bei einer zweitägigen dienstlichen Veranstaltung - vergleichbar mit einem Schullandheimaufenthalt oder dem Aufsuchen der Toilette - festzuhalten, dass eine Dienstleistung auf längere Dauer ohne Morgentoilette nicht möglich ist, und diese deshalb ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört, 53 BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -, unter: bverwg.de (Rn. 8, 10). 54 Diese Auslegung steht nicht - wie das beklagte Land meint - der Intention des Gesetzes entgegen. Es ist nicht zu befürchten, dass auf Dienstreisen oder bei einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung ein 24 Stunden andauernder Dienst bzw. dienstlicher Bezug und damit ein entsprechend umfassender Dienstunfallschutzes eingeführt werde. 55 Das Gegenteil ist der Fall. Es entspricht gerade der im Gesetz angelegten Verteilung von Risikosphären, in bestimmten Fällen auch private oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Beamten unter den Schutz der Dienstunfallfürsorge zu stellen, ohne dass damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, jede Tätigkeit des Beamten auf einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung oder Dienstreise sei „Dienst“ im Sinne des Gesetzes. 56 Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Veranlassung der Schulleitung Dienst außerhalb seines eigentlichen Dienstortes zu verrichten hatte. Entsprechend genießt der Beamte hierbei (weitergehenden) Dienstunfallschutz, wenn die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen besteht. Der Unfall muss aber seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein, 57 BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -, unter: bverwg.de (Rn. 8). 58 Dieser Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Beamte - wie hier - in einem vom Dienstherrn bestimmten Gebäude (Botel) zu übernachten hat. Das Gebäude ist dann dem Normzweck des § 31 Abs. 1 LBeamtVG NRW entsprechend der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr jedenfalls das spezifische örtliche Risiko für solche Verrichtungen trägt, die wie die Körperpflege eigentlich der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind, die der Beamte aber aufgrund der dienstlichen Zuweisung in dem Gebäude vornehmen muss. Der Beamte genießt hier Dienstunfallschutz, wenn der Unfall seine wesentliche Mitursache in der baulichen Beschaffenheit oder Ausstattung des Gebäudes hatte und er nicht bei einer Verhaltensweise eingetreten ist, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann, 59 BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -, unter: bverwg.de (Rn. 10). 60 Fallen so typische Tätigkeiten einer zweitägigen Veranstaltung am Ort der dienstlichen Veranstaltung unter den Schutz der Dienstunfallfürsorge, ist zudem klar, dass ein Dienstunfallschutz gleichwohl nicht 24 Stunden besteht. Ausgeschlossen sind selbstverständlich alle Verrichtungen, die lediglich im privaten Interesse des Beamten liegen, seien diese etwa wie ein beabsichtigtes Joggen oder ein Stadtbummel in der „Freizeit“ aus dem eignen Antrieb des Beamten heraus bedingt, oder solche, die über die erlaubte oder beabsichtigte dienstliche Tätigkeit hinausgehen, 61 vgl. zu diesem Aspekt etwa OVG NRW, Urteil vom 11. April 2007 - 21 A 3006/05 -unter: nrwe.de, zum so genannten „Bayern-Abitur“. 62 Hinzu kommt folgender Aspekt: Auch wenn bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht hier der Unfallschutz auch deshalb weiter als im häuslichen Bereich, als die Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben. Die Treppe ist ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder besonders steil und weist sehr enge Stufen auf. Sie birgt - auch wenn sie nach den örtlichen Vorschriften auf einem Schiff mit eingerichteter Übernachtungsmöglichkeit zulässig ist - besondere Risiken, die in ihrer Bauart behaftet sind und damit der beschriebenen dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen ist. 63 Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht letztlich nicht entgegen, dass es dem einzelnen Mitglied des Lehrkörpers trotz der Anordnung, dass der Lehrerausflug 2014 eine zweitätige Veranstaltung sei, freistand, an dem Lehrerausflug auch erst ab Freitag und damit eintägig teilzunehmen. Insofern bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob die Anwesenheit des Klägers als Mitglied der erweiterten Schulleitung bereits zu dem am Donnerstang für 18.00 Uhr angesetzten Programmpunkt (Gespräch mit der Schulleitung) erforderlich war oder bestimmte Gründe (familiärer Art) vorliegen mussten, um die Teilnahme auf eine Tag begrenzen zu können. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung nicht entgegen steht, dass der Dienstherr seinen Bediensteten die Teilnahme an der Veranstaltung freigestellt hatte, 64 BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, unter: bverwg.de (Rn. 19). 65 Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie gerade hier bei einem Betriebsausflug, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet - was hier im Übrigen ausweislich der Protokolle der Lehrerkonferenz vorlag. 66 Die Berufung war entgegen der Anregung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht zuzulassen. Gründe im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach denen das Verwaltungsgericht die Berufung im Urteil zulassen kann, liegen nicht vor. Die Rechtsache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt über den Einzelfall hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung etwa für die Frage zu, wann sich ein Beamter während einer Dienstreise „im Dienst“ befindet bzw. konkreter, ob sich ein beamteter Lehrer während einer angeordneten Dienstreise stets „im Dienst“ befindet. Diese Frage ist entsprechend den obigen Ausführungen und in Einklang mit der ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.