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Urteil

6 A 2506/87

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1990:0117.6A2506.87.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufigvollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufigvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta t b e s t a n d Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienste des beklagten Landes. Am 11. September 19 nahm er im Rahmen des 6. Fortbildungsseminars 19 am Dienstsport in der Sporthalle der Kreisberufsschule in teil. Bei einem dabei durchgeführten Fußballspiel war der Kläger zunächst als Feldspieler, dann als Torwart eingesetzt. Im Verlaufe des Spiels zog er sich eine rechtsseitige Achillessehnenruptur zu, die am selben Tag im Stift behandelt und am 12. September 19 operativ versorgt wurde. Am 16. März 19 reichte der Kläger beim 0berkreisdirektor als Kreispolizeibehörde in eine Unfallmeldung ein, in der er den Unfallhergang in der Weise schilderte, daß ihm "Bei der Entgegennahme eines Balles" die rechte Achillessehne ohne Einwirkung eines Mitspielers gerissen sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 19 führte er aus, daß auf ihn als Torwart von einem gegnerischen Feldspieler der Ball geschossen worden sei, er vor dem Schuß des Balles wie als Torwart im Fußball üblich, in gebückter Haltung gestanden habe und dann dem Ball zur Abwehr entgegen gelaufen sei. Dabei habe er plötzlich einen heftigen Schmerz im rechten Wadenbeim verspürt und sei gleichzeitig auf den Hallenboden gefallen. Der beim Dienstsport aufsichtführende Polizeioberkommissar schilderte in einer Stellungnahme vom 2. Juli 19 den Vorfall so, daß ein gegnerischer Spieler mit dem Ball auf das Vom Kläger gehütete Tor zugelaufen sei und den Ball in Richtung des Klägers geschossen habe. Der Kläger sei kurz angetreten, um auf den Ball zuzulaufen/-springen, habe beim plötzlichen Antreten aus dem Stand aufgeschrien und sei anschließend zu Boden gefallen. Der Polizeiarzt beim Polizeipräsidenten, der vom OKD um eine medizinische Stellungnahme gebeten worden war, äußerte sich unter dem 2. August 19 dahingehend, daß die Ruptur der Achillessehne bei einem normalen Bewegungsablauf des täglichen Lebens aufgetreten sei; eine ungewöhnlich hohe oder extreme Belastung habe nicht stattgefunden. Möglicherweise habe eine Vorschädigung der Sehne bestanden. Daraufhin lehnte der OKD mit Bescheid vom 23. November 19 die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab, da auch nach der Stellungnahme des Polizeiarztes die Verletzung ohne Fremdverschulden eingetreten und keine Unfallfolge sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 19' Widerspruch ein. Er verwies zur Begründung auf eine von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Chefarztes der Orthopädischen Klinik des Stifts in Dr. , vom 22. Oktober 19 , in der ausgeführt ist, daß es sich aufgrund der Anamnese und des klinischen Befundes um eine frische, traumatische Achillessehnenruptur gehandelt habe und das geschilderte Unfallereignis auf dem Hallenboden geeignet gewesen sei, auch bei einer völlig intakten Sehne eine Ruptur hervorzurufen. Aus diesem Grunde habe seitens der erstbehandelnden Ärzte auch kein Anlaß bestanden, aus dem rupturierten Gewebe einen Teil zur histologische Untersuchung einzusenden. Weiterhin führte der Kläger aus, der behandelnde Arzt Dr. habe auf Anfrage ausdrücklich bestätigt, daß bei der Operation der Achillessehne ein Vorschaden nicht habe festgestellt werden können. Der Regierungspräsident wies, nachdem er nochmals eine Stellungnahme des Polizeiarztes vom 6. März 19 eingeholt hatte, den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 19 zurück. Zur Begründung führte er an: Aus der Stellungnahme des Polizeiarztes ergebe sich, daß es zu der Ruptur bei einem normalen Bewegungsablauf des täglichen Lebens gekommen sei, offensichtlich dem plötzlichen Antreten und Entgegenlaufen. Eine ungewöhnlich hohe oder extreme Belastung habe nicht stattgefunden, wie dies z:B. bei einem Sprung aus mehreren Metern Höhe mit Landung auf den Füßen der Fall sei. Ein Vorschaden sei nicht audzuschließen, da kein histologisches Präparat vorliege. Der Achillessehnenriß sei somit auf eine innere Ursache im Sinne einer minderen Belastbarkeit.zurückzuführen und nicht auf ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren bezogen hat. Ergänzend hat er ausgeführt, daß bei ihm die Verletzungsgefahr wesentlich größer als bei einem geübten Sportler gewesen sei. Er habe zuvor fünf Jahre lang keinen Hallenfußball gespielt und sei völlig ungeübt gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 19. in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 19 zu verpflichten, die am 11. September 19. während des Dienstsports erlittene traumatische Achillessehnenruptur rechts als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unfall am 11. September 19. sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Die äußere Einwirkung liege in den Bewegungen beim Zulaufen auf den geschossenen Ball. Anhaltspunkte dafür, daß beim Kläger eine besondere Veranlagung im Sinne einer Vorschädigung vorhanden gewesen sei, lägen nicht vor. Es bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit der Befunde des Stifts zu zweifeln, in denen eine frische Ruptur, die auch bei völlig intakter Sehne durch den Unfall habe hervorgerufen werden können, diagnostiziert werde, zumal der Regierungspräsident eine Vorschädigung nicht näher substantiiert, sondern nur vermutet habe. Eine Achillessehnenruptur stelle eine typische Sportverletzung dar, die häufig beim Fußballspielen auftrete. Deshalb spreche auch schon der Beweis des ersten Anscheins für ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Für die Annahme des Merkmals "äußere Einwirkung" sei es nicht erforderlich, daß eine ungewöhnlich hohe oder extreme Belastung vorgelegen habe, vielmehr reiche bereits eine ungeschickte Bewegung oder ein Stolpern aus. Demgemäß seien auch solche Verletzungen als Dienstunfall anzuerkennen, die ihre Ursache in eigenen, auch im täglichen Leben jederzeit vorkommenden Bewegungen des Verletzten hätten, da auch diese als äußere Einwirkung anzusehen seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Regierungspräsidenten eingelegte Berufung. Er rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe bei zwei widerstreitenden medizinischen Ansichten keinen qualifizierten Sachverständigen zu Rate gezogen. Weiterhin macht er geltend: Es dürfe nicht unterstellt werden, jede im Sport erlittene Sehnenverletzung sei traumatologisch bedingt. Aus der einschlägigen medizinischen Literatur ergebe' sich, daß die Zugfestigkeit der Sehne im normalen Bauplan viel größer als die vom zugehörigen Muskel aufzubringende Kraft sei. Eine Überbelastung der Sehne könne durch willkürliche Muskelanspannung gar nicht zustande kommen. Eine Sehne, die weniger zugfest sei, als ihr Muskel an Kraft aufzubringen vermöge, sei bereits als pathologisch anzusehen, weil das funktionelle Zusammenspiel von Muskel, Sehne und Erfolgsorgan gestört sei. Bei dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang sei es einzig aufgrund normaler muskulärer Anspannung zu einem Achillessehnenriß gekommen, so daß eine vorbestehende pathologische Veränderung der Achillessehne angenommen werden müsse. Die physiologische Bewegung eines "Entgegenlaufens" mit willkürlicher Muskelanspannung stelle nur eine Gelegenheitsursache für den Achilles-sehnenriß dar, nicht aber eine für die Anerkennung eines Dienstunfalls notwendige wesentliche Ursache. Der Beklagte beantragt, ' den angefochtenen Gerichtsbescheid zuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, auch der vom Beklagten vorgelegten Fachliteratur könne nicht entnommen werden, daß bei willentlichen Kraftanstrengungen eine Achillessehnenruptur ausgeschlossen sei. Die Bewegungen eines Torwarts seien zudem vielfach von bloßen Reflexen' bestimmt. Auch sei eine Richtungsänderung des Balles nicht auszuschließen, so daß er - der Kläger - sich möglicherweise nicht "typisch" bewegt habe, sondern sein Bewegungsablauf atypisch und sehr belastend gewesen sein könnte. Der Beweis des ersten Anscheins spreche daher ausschließlich für einen unfall- bedingten Riß der Achillessehne; wie dies auch durch die ärzt-liche Bescheinigung des Chefarztes des Stifts bestätigt werde. Die Anerkennung eines Dienstunfalls sei aber selbst bei einer eventuellen Vorschädigung der Achillessehne nicht ausgeschlossen. Nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Verur-sachungsbegriff seien nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt, d.h. neben anderen Ursachen zum Eintritt des Schadens wesentlich beigetragen hätten. Es bestehe kein Anlaß für die Annahme, seine Verletzung beruhe im wesentlichen auf einer anderen Ursache als der Teilnahme am Dienstsport. Der Senat hat darüber, ob zum Unfallzeitpunkt am 11. September 19 die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel wesentliche(Mit-)Ursache für die bei dieser Gelegenheit am rechten Bein erlittene Achillessehnenruptur war, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Sporttraumatologie am krankenhaus in gelangt in seinem unter dem 26. Juni 19 erstatteten fachorthopädischen Gutachten zu demErgebnis, daß - mangels histologischer Untersuchung zum Operationszeitpunkt - aufgrund der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung von einer Vorschädigung der Achillessehne des Klägers ausgegegangen werden muß, so daß das Unfallgeschehen vom 11. September 19 weder alleinige noch wesentliche Teilursache gewesen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes. wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Regierungspräsidenten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der am 11. September 19 erlittenen rechtsseitigen Achillessehnenruptur als Dienstunfall. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über, die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1937, 3GB1 I 570,mit nachfolgenden Änderungen, ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Achillessehnenruptur des Klägers ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch ein auf "äußere Einwirkung"; nämlich dem Bewegungsablauf beim Zulaufen auf den Ball, beruhendes Ereignis erfolgt. Das Merkmal "äußere Einwirkung" dient lediglich dazu, äußere Vorgänge ' von krankhaften Abläufen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Es ist nicht erst dann erfüllt, wenn Verletzungen von dritten Personen bewirkt werden oder ihre Ursache in elementaren Wirkungen der äußeren Welt haben, sondern schon dann, wenn die Einwirkungen auf den Körper ihre Ursache in den eigenen - nicht auf besonderen körperlichem oder seelischen Veranlagungen beruhenden - Bewegungen des Verletzten haben. Vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG, RdNr. 17. Die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall setzt aber voraus, daß die äußere Einwirkung das den Körperschaden verursachende Ereignis herbeigeführt hat oder doch als wesentlich mitwirkende Teilursache der eingetretenen Verletzung angesehen werden kann. Wesentliche Ursache kann ein solches Ereignis auch dann sein, wenn es ein anlagebedingtes Leiden auslöst, beschleunigt oder wesentlich verschlimmert, sofern es nicht im Verhältnis zu der anderen Ursache derart zurücktritt, daß diese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1937 - II C 113.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG) Band 23, 332; Orten des Senats vom 12. November - 1985 - S A 2339/83 -, Schütz, a.a.O., Band 4, ES/C II 3.1 Nr. 13. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten , im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze, d.h. für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist - grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22: Oktober 1881- 2 C 17..81 -, Schütz, aaO, Band, III, ES/A II 3.5. Nr. 5; desgleichen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 1983 - Nr. 3 - B 83 A. 474,-, Schütz, aa0, Band 4, ES/C II 3.1 Nr.7. Der Beweis des ersten Anscheins, der nur zur Beweiserleichterung nicht zur Beweislastumkehr führt, kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, wann nämlich ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Etwaige Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981, aa0. Dem Wesen des Dienstunfallrechts ist auch eine "Rechtsvermutung" des Inhalts fremd, daß ein Beamter, wenn er während des Dienstes einen Unfall erleidet, einem Dienstunfall zum Opfer gefallen sei. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, aa0. Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn die letztlich hier allein streitige Frage, ob für die Ruptur der rechten Achillessehne des Klägers eine (etwaige) degenerative Vorschädigung die wesentliche Ursache war oder ob der Antritt in Richtung des Balles als zumindest wesentliche Teilursache angesehen werden kann, ist für den Kläger negativ zu beantworten. Er hat nicht nachweisen können, daß ein im dienstunfallrechtlichen Sinne kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden gegeben ist. In welchem Zustand die Sehne des Klägers im Zeitpunkt des Reißens tatsächlich gewesen ist, kann nicht festgestellt werden; eine histologische Untersuchung von Gewebematerial aus der Rißstelle ist nicht vorgenommen worden und kann nachträglich nicht erfolgen. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Polizeiarztes und des Sachverständigen Prof. Dr. kann nach medizinischen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, daß bei dem zugrunde zu legenden Ablauf des Unfallereignisses eine gesunde Achillessehne reißt. Der Polizeiarzt hat in seinen Stellungnahmen vom 2. August 19 . und 6. März 19 dargelegt, daß die vom Kläger geschilderteBelastung der Achillessehne nicht als ungewöhnlich hohe oder extreme Belastung anzusehen sei, die allein geeignet gewesen sein könnte, eine gesunde Achillessehne zerreißen zu lassen. Dazu bedürfe es vielmehr einer äußeren Gewalteinwirkung oder extremen Dehnung, wie etwa dem Zusammenfallen einer aktiven und passiven Dehnung beim Sprung aus mehreren Metern Höhe. Ein normaler Bewegungsablauf des täglichen Lebens, wie das plötzliche Antreten und dem Ball Entgegenlaufen, stelle keine so hohe Belastung dar, daß sie bei einer nicht degenerierten Sehne zu dieser Verletzung führen könnte. Diese Auffassung wird durch das vom Senat eingeholte fach-orthopädische Gutachten vom 26. Juni 19. bestätigt. Darin hat sich der Sachverständige Prof. Dr. nach orthopädischenund röntgenologischen Untersuchungen des Klägers dahingehend geäußert, daß eine absolut sichere Diagnose, ob die Achilles-sehnenruptur des Klägers auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen oder ohne eine solche erfolgt ist, nicht möglich sei, weil keine histologische Untersuchung von Gewebeteilen zum Operationszeitpunkt durchführt worden sei. Er hat weiter ausgeführt, aufgrund der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung müsse von einer Vorschädigung der Achillessehne (des Klägers) ausgegangen werden. Das Unfallgeschehen vom 11. September 19 sei weder alleinige noch wesentliche Teilursache gewesen. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Beurteilungen des Polizeiarztes und des Sachverständigen, die mit "den Darstellungen in den vom Regierungspräsidenten vorgelegten Auszügen medizinischer Fachbücher übereinstimmen, in Zweifel zu ziehen. Die mit dem Widerspruch des Klägers vom 3. Dezember 19 vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Stifts – des erstaufnehmenden Krankenhauses - vom 22. Oktober 19 steht der gutachterlichen Beurteilung nicht entgegen: sie beweist nicht, daß die rechte Achillessehne des Klägers nicht vorgeschädigt war. Der Chefarzt des Stifts, Dr. , stützt sich allein auf die Anamnese und den bei der Operation am 12. September 19 erhobenen klinischen Befund. Wie im Gutachten von Prof. Dr. beschrieben ist, muß eine Degeneration des Sehnengewebes der Achillesferse nicht zwangsläufig mit vorherigen Schmerzen oder Beschwerden verbunden sein; auch eine völlig schmerz- und reizlose Achillessehne kann degeneriert sein. Der Anamnese ist daher nur eine eingeschränkte Aussagekraft beizumessen, zumindest dann, wenn keinerlei Beschwerden bestanden haben. Auch der klinische Befund kann nicht den sicheren Nachweis dafür erbringen, daß eine gerissene Achillessehne nicht degenerativ vorgeschädigt war, denn Vorschädigungen der Achillessehne - so das Gutachten von Prof. Dr. und die vom Beklagten vorgelegte Fachliteratur liegen oftmals im mikroskopischen Bereich, insbesondere in Form von Mikrorissen und Fettdurchwachsungen der Sehnensubstanz und der Einlagerung minderwertiger (nekrotischer) Sehnenfasern im gesunden Sehnengewebe. Etwaige Vorschädigungen dieser Art auszuschließen, ist nach Auffassung des Senats allein aufgrund eines klinischen Befundes - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrung der erstbehandelnden Ärzte - nicht möglich, dazu bedarf es einer histologischen Gewebeuntersuchung. Wenn eine solche Gewebeprobe im vorliegenden Fall nicht entnommen worden ist, hat dies zwar der Kläger nicht persönlich zu verantworten, es ist jedoch seiner Sphäre zuzurechnen, nicht derjenigen des Beklagten. Auch die Erwägungen, die der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in einem - : ebenfalls den Riß einer Achillessehne bei Ausübung des Dienstsports betreffenden - Urteil angestellt hat, vgl. BW VGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 4 S 1788/86 -, Schütz, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 30, führen zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung. Das für den dortigen Kläger positive Ergebnis beruht letzten Endes darauf, daß zum einen aufgrund einer histologischen Untersuchung (nur) eine nicht außergewöhnliche schwere Degeneration festgestellt wurde, zum anderen bei dem dort zugrundegelegten Bewegungsvorgang besondere Belastungen der Achillessehne angenommen werden konnten. Dieser Sachverhalt ist dem hier gegebenen nicht vergleichbar. Es liegen - mangels histologischer Untersuchung - weder Erkenntnisse über den Grund einer (eventuellen) Schädigung der Achillessehne des Klägers vor, noch kann davon ausgegangen werden, daß die nach den getroffenen Feststellungen von ihm ausgeführte Bewegung eine außergewöhnliche Belastung der Sehne mit sich gebracht hat. Da der Kläger somit nicht den Nachweis hat führen können, daß das Ereignis vom 11. September 19 seine wesentliche Ursache in seinem Dienst hat, war der Berufung des Beklagten stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gegeben sind.