Urteil
20 A 2497/87
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1989:0724.20A2497.87.00
7mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur 68, Flurstück 6, das an den xxxbach, ein Gewässer zweiter Ordnung, grenzt. Der Kläger beantragte im Jahre 1971 die Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks. Er reichte im Genehmigungsverfahren Pläne mit eingetragenen Querprofilen ein, die einen horizontalen Abstand zwischen dem Bachbett und der Böschungsoberkante von bis zu 3,4 m, eine Böschungsneigung von 30 bis 35 Grad und einen Spriegelzaun von 0,8 m Höhe auf der Böschungsoberkante darstellen. Die Pläne wurden bei Erteilung der Baugenehmigung als deren Bestandteil gekennzeichnet. Im Jahre 1976 teilte der Oberkreisdirektor des Kreises xxx dem Kläger auf eine Beschwerde über Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch den xxxbach hin mit, daß ihm vom Bauamt der Beklagten fernmündlich versichert worden sei, es bestehe die Absicht, die Uferböschung an seinem Grundstück im folgenden Jahr im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu befestigen. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt gestaltete der Kläger die Uferböschung des xxxbaches entlang seinem Grundstück durch eine stufenförmige Erdaufschüttung und Anlage einer Befestigung aus Holz um. Im Jahre 1980 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, daß Teile des Erdreichs seines Grundstücks abgeschwemmt worden seien. Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht xxx die Beklagte zum Schadenersatz. Im Jahre 1980 versah die Beklagte die Uferböschung des xxxbaches entlang des klägerischen Grundstück mit einer Steinstickung. Im Jahre 1986 forderte der Kläger die Beklagte auf, zum Schutz seines Grundstücks vor Abspülungen an der Grundstücksgrenze eine Mauer o.a. zu errichten. Der Versuch der Beteiligten, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Gestaltung einer Uferbefestigung und der Kostentragung zu finden, scheiterte. Am 22. Mai 1987 hat der Kläger beim Amtsgericht xxx Klage eingereicht. Dieses hat die Sache an das Verwaltungsgericht abgegeben. Der Kläger hat vorgetragen: Der xxxbach fresse sich mehr und mehr in sein Grundstück hinein, so daß die Grundstücksgrenze nunmehr im Bachbett verlaufe. Dies sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte ihrer Unterhaltungspflicht für das Gewässer nicht nachkomme. Sie müsse entlang seinem Grundstück eine ordnungsgemäße Uferbefestigung herstellen. Dies sei ihm bereits schriftlich zugesagt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Uferbefestigung im Bereich seines Grundstücks in xxx in der Art und Weise herzurichten, daß die Einhaltung der Grundstücksgrenze gewährleistet und ein weiteres Abschwemmen seines Grundstücks ausgeschlossen sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Für den geltend gemachten Anspruch gebe es keine Grundlage. Die Pflicht zur Unterhaltung eines Gewässers obliege dem Unterhaltungspflichtigen als allgemeine öffentliche Aufgabe. Ansprüche Dritter auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Maßnahmen bestünden nicht. Eine Verletzung der Unterhaltungspflicht liege zudem nicht vor. Durch den xxxbach würden allenfalls die vom Kläger entgegen der ihm erteilten Baugenehmigung vorgenommenen Aufschüttungen und Anlagen beeinträchtigt, die ihrerseits zu den behaupteten Beeinträchtigungen beigetragen hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 9. Oktober 1987 und erneut am 6. November 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 1987 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Eine Verpflichtung der Beklagten zur Befestigung der Uferböschung folge schon aus dem eine entsprechende Zusicherung beinhaltenden Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises xxx vom 30. Juli 1976. Erst nach Nichteinhaltung dieser Zusage habe er die Uferböschung verändert, um eine weitere Ab- und Unterspülung seines Grundstücks zu verhindern. Er habe dabei in keiner Weise Einfluß auf den xxxbach oder gar die Fließgeschwindigkeit genommen. Letztere sei vielmehr durch eine Vorrichtung im Bereich des Zusammenflusses von xxxbach und xxx verändert worden; darin dürfe eine entscheidende Ursache für die Schäden an seinem Grundstück liegen. Vor diesem Hintergrund sei es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Abweichung der Gestaltung der Uferböschung von der Baugenehmigung zu berufen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Der ordnungsgemäße Wasserabfluß werde - wenn überhaupt - durch die vom Kläger im Uferbereich vorgenommenen Veränderungen gefährdet, nicht aber durch das Unterlassen der begehrten Uferbefestigung oder eine von Dritten angelegte Bahle in der xxx unterhalb der Einmündung des xxxbaches. Eine sie bindende Erklärung, nach der sie zur Herstellung einer Uferbefestigung im Bereich des klägerischen Grundstücks verpflichtet sei, liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberkreisdirektors des Kreises xxx sowie die Akten des Amtsgerichts xxx - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Dem Begehren, das darauf gerichtet ist, "... die Uferbefestigung ... herzurichten ...", fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es ist unter Berücksichtigung der vorprozessualen Auseinandersetzungen der Parteien und des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren bestimmbar. Die Klage zielt auf die Verurteilung der Beklagten zur Errichtung einer Schutzmauer, die der vom Kläger selbst vorgenommenen Befestigung der Uferböschung im Abstand von einem Meter vorgelagert ist. Dies folgt daraus, daß der Kläger einerseits den gegenwärtigen Zustand (Steinschüttungen, stufenförmige Gestaltung der Uferböschung, Befestigung mit Holzelementen) für die Ufersicherung als nicht ausreichend erachtet und andererseits eine Inanspruchnahme des von ihm hergerichteten Teils des Ufers für Sicherungsmaßnahmen abgelehnt hat. Eine Alternative zum Bau einer Schutzmauer ist unter Berücksichtigung des Anliegens des Klägers nicht ersichtlich. Eine allenfalls noch in Betracht zu ziehende Verbesserung der vorhandenen Steinschüttung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil eine gegenüber dem Klagebegehren vorgreifliche Entscheidung des Oberkreisdirektors des Kreises xxx (Oberkreisdirektor) als zuständige allgemeine Wasserbehörde (§§ 98 Satz 1, 136, 137 Nr. 2 des Landeswassergesetzes - LWG -) gemäß § 98 Satz 2 LWG über den Umfang der Unterhaltungspflicht der Beklagten (§ 91 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG) erforderlich wäre. Im Streitfall hat vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die allgemeine Wasserbehörde durch Verwaltungsakt den Umfang der Pflicht verbindlich zu regeln; dieses besondere Verwaltungsverfahren ist eine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung, die einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht. Vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, NuR 1989, 93. Die Voraussetzung für das Erfordernis einer vorgreiflichen wasserbehördlichen Entscheidung, daß sich eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung i.S. von § 90 LWG oder eine Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung i.S. von § 97 LWG im Streit befindet, ist hier nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte Errichtung einer Ufermauer ist nicht der Unterhaltungspflicht der Beklagten zuzuordnen; es handelt sich vielmehr um einen Gewässer- bzw. Uferausbau i.S. von §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 89, 100 LWG. Zur Gewässerunterhaltung gehört zwar grundsätzlich auch die Sicherung der Ufer (vgl. § 47 Abs. 1 der Urfassung des Landeswassergesetzes - LWG a.F. -) durch Schutzmaßnahmen, wie z.B. Steinschüttungen oder Befestigungen. Der Umfang der Unterhaltung ist aber darauf begrenzt, den seit langem gegebenen Zustand des Gewässers bzw. des Ufers zu erhalten und - unter bestimmten Voraussetzungen - erforderlichenfalls auch wiederherzustellen. Vgl. Sieder-Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: Januar 1988, Rdnrn. 9, 13, 16, 20 und 25 zu § 28 WHG; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 4. Aufl., Rdnrn. 4 f. zu § 28 WHG; Knopp, Bay.VBl. 1983, 524. Demgegenüber liegt ein Ausbau vor, wenn die Maßnahme - unabhängig von ihrem Zweck - eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers und/oder des Ufers zur Folge hat, d.h. den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluß, Selbstreinigungsvermögen) oder in sonstiger Hinsicht (z.B. für das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert. Vgl. Urteile des Senats vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987, 188, vom 24. September 1986 - 20 A 454/85 -, ZfW 1987, 122 und vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/37 - a.a.O.; Knopp a.a.O.. Die Errichtung der vom Kläger begehrten Schutzmauer entlang der von ihm angenommenen Grundstücksgrenze ginge erheblich über die Erhaltung oder Wiederherstellung des gegebenen Zustandes hinaus. Sie würde auf einer Strecke von etwa 32 m zu einer Verengung des Bachbettes führen und damit den Wasserstand und die Fließgeschwindigkeit erhöhen; dies kann sich insbesondere bei Hochwasser auf andere Grundstücke auswirken. Durch die erforderliche Auffüllung von Hohlräumen hinter der Mauer würde zudem die bisherige Uferböschung vollständig umgestaltet. Insgesamt würde die bauliche Anlage das äußere Bild des Ufers in dem fraglichen Bereich erheblich verändern. Eine solche Maßnahme bedarf näherer Prüfung in einem Planfeststellungs- (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG) oder zumindest Genehmigungsverfahren (§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG) und unterliegt damit nicht der Entscheidungsbefugnis der allgemeinen Wasserbehörde nach § 98 Satz 2 LWG. Die die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen treffende Pflicht zum Ausbau eines Gewässers (§ 89 LWG) ist nicht vorrangig nach § 98 Satz 2 LWG feststellungsfähig, so daß diese Vorschrift der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten Maßnahme durch die Beklagte. § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG "bietet keine Anspruchsgrundlage. Die Gewässerausbaupflicht besteht allein im Interesse des Allgemeinwohls. Subjektive Rechte Privater lassen sich daraus nicht herleiten. Vgl. Honert-Rüittgers, Landeswassergesetz, Erläuterungen zu § 89 LWG, Burghartz, Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Rdnr. 1 zu § 63 LWG a.F. und Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 31 WHG m.w.N. (zur Ausbaupflicht); ebenso zur Unterhaltungspflicht: Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil von 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235; Beschluß des Senats von 25. August 1986 - 20 B 217/86 -. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schon deswegen aus, weil dieser sich seinen Inhalt nach auf die Wiederherstellung des Zustandes richtet, der vor einem rechtswidrigen Eingriff durch eine hoheitliche Tätigkeit bestand, vgl. BVerwG. Urteil vom 6. September 1988 - - C 26.88 -, NJW 1989, 118, der Kläger dagegen eine darüber hinausgehende Maßnahme begehrt, durch die angeblich zu befürchtende künftige Schäden an seinen Grundstück vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die behauptete, seinen Grundstück abträgliche Änderung der Fiießgeschwindigkeit durch eine Vorrichtung in der xxx. Ein Eingriff in das gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Eigentum durch Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, z.B. die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht, kann allerdings ein Abwehrrecht des Betroffenen begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, a.a.O.. Hier läßt sich aber nicht feststellen, daß die vom Kläger behaupteten Schäden an seinem Grundstück durch eine Ausbaumaßnahmen erforderlich machende Pflichtverletzung der Beklagten verursacht wurden und/oder künftig verursacht werden könnten. Eine Verletzung in Zusammenhang mit der Ausbaupflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG liegt nicht vor, auch wenn man unterstellt, daß tatsächlich Teile des Grundstücks des Klägers weggeschwemmt wurden und dies nicht auf die vom Kläger selbst vorgenommenen Veränderungen des Ufers zurückzuführen ist. Eine rechtswidrige Ausbaumaßnahme, die durch die Beklagte selbst durchgeführt oder veranlaßt worden ist und den Kläger beeinträchtigen könnte, ist nicht gegeben. Ein pflichtwidriges Unterlassen des vom Kläger begehrten oder eines sonstigen Ausbaus liegt auch nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn das Wohl der Allgemeinheit i.S. von § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG den Ausbau erfordern würde. Dafür besteht kein Anhaltspunkt. Die mögliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch den xxxbach ist Folge der konkreten Grundstückssituation, die durch die Lage an einem Gewässer geprägt ist. Der Schutz des Grundstücks liegt allein im privaten Interesse. Eine Schadensverursachung durch eine Verletzung der Pflicht zur Ufersicherung im Rahmen der Unterhaltung der Beklagten scheidet ebenfalls aus. Schutzmaßnahmen, die noch der Unterhaltung des Gewässers und des Ufers zuzurechnen sind, hat die Beklagte durch Anlage einer Steinschüttung getroffen. Daß andere Unterhaltungsmaßnahmen am Grundstück des Klägers als erforderlich und ausreichend in Betracht kämen und rechtswidrig unterlassen wurden, ist nicht ersichtlich; die Erzwingung solcher Maßnahmen entspräche zudem nicht dem Ziel der Klage, die - wie bereits ausgeführt - auf einen Ausbau gerichtet ist. Ein Anspruch des Klägers läßt sich nicht aus einer Zusage der Beklagten herleiten. Eine konkrete Zusicherung, eine Maßnahme in der vom Kläger begehrten Art und Weise durchzuführen, liegt nicht vor. Insgesamt läßt sich aus dem vorprozessualen Verhalten und den Erklärungen der Beklagten lediglich die grundsätzliche Bereitschaft ableiten, eine Uferbefestigung unter Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks vorzunehmen. Die im Schreiben des Oberkreisdirektors vom 30. Juli 1976 wiedergegebene Erklärung eines Bediensteten der Beklagten, auf die sich der Kläger vor allem beruft, ist zudem nicht gegenüber dem Kläger abgegeben worden und nur als behördeninterne Äußerung zu verstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.