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Beschluss

20 A 975/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0817.20A975.14.00
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Leitsätze

Zur Frage der Wesentlichkeit der Umgestaltung eines Gewässers im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG (hier bejaht für die Errichtung eines Gebäudes, dessen Sohlplatte in der Uferböschung des Rheins aufgeständert ist).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 350.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Wesentlichkeit der Umgestaltung eines Gewässers im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG (hier bejaht für die Errichtung eines Gebäudes, dessen Sohlplatte in der Uferböschung des Rheins aufgeständert ist). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 350.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG sei unzulässig, weil die Klägerin vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt habe. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 113 Abs. 2 LWG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG sei unbegründet. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LWG gelte seit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in der aktuellen Fassung nicht mehr. Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 78 Abs. 3 WHG bestehe für das Vorhaben nicht. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem Vorhaben um eine nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungsbedürftige Umgestaltung des Ufers des Rheins. Ein wasserrechtliches Genehmigungserfordernis entfalle auch deshalb, weil das Vorhaben baurechtlich genehmigungsbedürftig sei. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin, ihr das Verwaltungsverfahren einleitender Antrag vom 12. April 2011 beziehe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf die Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG, kann allenfalls die Begründung des angefochtenen Urteils erschüttern, nicht aber die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Rechtsfindung. Sollte das Verständnis der Klägerin von der inhaltlichen Reichweite des Antrags mit dessen objektiven Erklärungsgehalt (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) übereinstimmen, was zu ihren Gunsten trotz des eindeutig anderen Wortlauts des Antrags unterstellt werden kann, wäre die Klage zwar nicht wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehlens einer der Klageerhebung vorausgegangenen Antragstellung beim Beklagten unzulässig. Der (unterstellt) in diesem Fall gegebene Mangel in der Begründung des angefochtenen Urteils schlägt indessen nicht, worauf es beim Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel ankommt, auf die Richtigkeit der Abweisung der Klage durch. Denn die Klage ist bezogen auf die Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG jedenfalls nicht begründet. Eine Genehmigung nach diesen Vorschriften kann nicht erteilt werden, weil das Vorhaben einer solchen Genehmigung nicht bedarf. Genehmigungsbedürftig nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG, der die bundesrechtliche Regelung des § 36 WHG ergänzt (§ 36 Satz 3 WHG), ist die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern. Ausgenommen vom Erfordernis der Genehmigung sind jedoch nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG unter anderem Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Landeswassergesetzes, in der die Belange des § 99 Abs. 2 LWG berücksichtigt werden, bedürfen. Das Vorhaben unterfällt, sollte es die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG erfüllen, dieser Ausnahme. Es bedarf nach § 68 Abs. 1 WHG (auch) der Zulassung durch Planfeststellung, bei der die Belange im Sinne von § 99 Abs. 2 LWG entscheidungserheblich sind. Der Berücksichtigung der Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens im Verfahren auf Zulassung der Berufung stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht zur Begründung der Klageabweisung in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG herangezogen. Gleichwohl überschreitet die Beurteilung der Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens nicht den Prüfungsumfang des Zulassungsverfahrens. Dieser Aspekt des Vorhabens ist nämlich im Zusammenhang mit dem Klagebegehren hinsichtlich § 113 Abs. 2 LWG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG Gegenstand der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und des Zulassungsvorbringens der Klägerin. Diese geht selbst davon aus, dass die von ihr zur Auslegung des Antrags vom 12. April 2011 vertretene Auffassung dann zum Erfolg der Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG führt, wenn auch ihrer Meinung zur fehlenden Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens zu folgen ist. Sie stützt ihre Auslegung des Antrags vom 12. April 2011 nicht zuletzt darauf, im Vorfeld der Antragstellung und während des Verwaltungsverfahrens sei nicht zwischen § 99 LWG und § 113 LWG als möglichen Rechtsgrundlagen einer Genehmigung unterschieden worden, sondern zwischen einer Zulassung einerseits im Wege der Genehmigung nach den Vorschriften für die Errichtung von Anlagen in und an Gewässern bzw. von Anlagen im Überschwemmungsgebiet und andererseits im Wege der Planfeststellung nach den Vorschriften für einen Gewässerausbau. Die von ihr befürwortete Zusammenschau der §§ 99, 113 LWG im Sinne einer umfassenden wasserrechtlichen Legalisierung des Vorhabens durch Genehmigung schließt die Vorstellung ein, dass eine Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens auch hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 WHG entscheidungserheblich ist. Dementsprechend musste die Klägerin hierzu nicht gesondert angehört werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Klägerin sei ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau in Gestalt einer wesentlichen Umgestaltung des Ufers des Rheins (§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG), trifft in Würdigung auch des Zulassungsvorbringens der Klägerin zu. Insofern stellen sich keine Fragen, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert oder mit einem grundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einhergeht. Ob die Umgestaltung so weit geht, dass nicht allein das Ufer des Rheins, sondern das Gewässer Rhein als solches ausgebaut wird, kann auf sich beruhen. Durch die geplante Errichtung des Gebäudes wird der bestehende Zustand des Ufers des Rheins verändert und damit umgestaltet im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Als Aufstandsfläche des parallel zum Rhein angeordneten Gebäudes ist der Böschungsbereich des Rheins oberhalb der Mittelwasserlinie und unter Umständen ein sich landseitig an die Böschungsoberkante anschließender Geländestreifen vorgesehen. Unterhalb der Böschungsoberkante soll das Gebäude rheinseitig derart aufgeständert werden, dass das Wasser wegen seiner mit der Böschungsneigung verbundenen seitlichen Ausdehnung bei Wasserständen oberhalb der Mittelwasserlinie in einem solchen Fall bis unterhalb des Gebäudes bzw. in das unterste (Garagen-)Geschoss mit den dort befindlichen baulichen Einrichtungen reicht. Bei Erreichen des Hochwasserstandes HQ 100 steht das Wasser bis zur Unterkante der Erdgeschossplatte des Gebäudes, die etwa in Höhe der Oberkante der Böschung angeordnet werden soll. Lediglich die Geschosse oberhalb der Garagenebene befinden sich im Hochwasserfall zumindest im rheinseitigen Bereich über dem Wasser des Rheins. Danach steht der Baukörper des Gebäudes je nach Wasserstand des Rheins in dessen Abflussprofil. Ob die Böschung gegenüber dem vorhandenen Zustand zudem in Teilbereichen anders profiliert werden soll, weil die ebene Bodenplatte des Garagengeschosses landseitig direkt auf dem Erdreich aufliegen soll, was das Fehlen einer geneigten Böschung voraussetzt, kann dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Befestigung der Oberfläche der Böschung zu deren Stabilisierung gegenüber den Einwirkungen der Strömung des Rheins. Der zur Überbauung vorgesehene Bereich der Böschung zwischen der Mittelwasserlinie und der Böschungsoberkante gehört zum Ufer im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Das Ufer umfasst nicht nur die seitliche Begrenzung des Gewässerbetts bis zur Mittelwasserlinie, sondern erstreckt sich darüber hinaus zumindest bis zur Oberkante der Böschung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, DVBl. 2011, 767; Riese in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 67 WHG Rn. 58; Friesecke, WaStrG, 6. Aufl., § 8 Rn. 7, jeweils m. w. N. Zusätzlich wird ein an die Böschungsoberkante landseitig anschließender Geländestreifen dem Gewässer bzw. seinem Ufer zugerechnet, sofern das mit dem äußeren Erscheinungsbild unter Berücksichtigung des Wasserabflusses übereinstimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, a. a. O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, NWVBl. 2015, 290. Die Umgestaltung des Ufers ist auch wesentlich. Wesentlich ist eine Umgestaltung im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG, wenn der gegebene Zustand des Gewässers oder seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise verändert wird. Dieser Maßstab, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, entspricht auch bezogen auf die Vorgängerregelung des § 31 WHG a. F. seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, a. a. O., vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris, und vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 - ZfW 1989, 113, anderer Verwaltungsgerichte - vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. März 2012 - 3 S 150/12 -, NuR 2012, 570; OVG Schl.-H., Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509 - und der Meinung im Schrifttum. Vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 67 Rn. 30; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 67 Rn. 15; Friesecke, a. a. O., § 12 Rn. 10. Dabei ist anerkannt, dass "bedeutsam" nicht nur die durch Großvorhaben bewirkten Änderungen sind. Da das von der Wesentlichkeit der Umgestaltung abhängige Merkmal des Gewässerausbaus die Anwendbarkeit des Zulassungserfordernisses der Planfeststellung als Mittel zur präventiven Überprüfung von Maßnahmen mit wasserwirtschaftlichen Auswirkungen steuert, ist für die Beurteilung der Bedeutsamkeit von Änderungen vielmehr entscheidend, ob ein Planfeststellungsverfahren nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls objektiv angebracht ist. Maßgeblich ist insofern nicht der mit einem Planfeststellungsverfahren vielfach verbundene hohe Aufwand und die Eignung solcher Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung auch komplexer Großvorhaben unter Einbeziehung aller widerstreitenden Belange, sondern die sachliche Berechtigung eines solchen Verfahrens. Wesentlich ist eine Umgestaltung, die nicht so unbedeutend ist, dass sie keine Auswirkungen verursacht, die so ins Gewicht fallen, dass Anlass zu einer behördlichen Vorabkontrolle, hier mittels Planfeststellung, besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987, 188; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 30; Schenk in: Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 13; Berendes in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, C 10 § 67 WHG Rn. 5. Es steht dem Gesetzgeber frei, die Schwelle der Planfeststellungsbedürftigkeit in Orientierung an der Berührung planfeststellungsrelevanter Belange unterhalb der spezifischen Merkmale von Großvorhaben so festzusetzen, dass das Instrument der Planfeststellung bereits auf Vorhaben Anwendung findet, bei denen typischerweise mit einem Mindestmaß an zu berücksichtigenden und ausgleichsbedürftigen Belangen zu rechnen ist. In einem solchen Fall kommt die Funktion der Planfeststellung als Mittel zur umfassenden Bewältigung der hervorgerufenen Probleme und zur planerischen Abwägung sämtlicher betroffener Belange zum Tragen. Das wird verdeutlicht durch § 74 Abs. 7 VwVfG NRW, wonach die Planfeststellung - und die Plangenehmigung - in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfällt und derartige Fälle unter anderem dadurch gekennzeichnet sind, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen sowie Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW). Bezogen auf die Planfeststellungsbedürftigkeit des Gewässerausbaus ist dabei zu bedenken, dass nicht wesentliche Umgestaltungen vor ihrer Durchführung keiner allgemeinen behördlichen Zulassung unterliegen. Hinsichtlich des Bedürfnisses nach einer behördlichen Überprüfung im Vorfeld einer Umgestaltung sind insofern nicht zuletzt Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, also die Abgrenzung zwischen der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 9 A 13.01 -, BVerwGE 115, 294; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 957, 960. Im Einklang hiermit wird auch in der von der Klägerin zitierten Kommentierung - Maus in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 68 Rn. 10; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 68 Rn. 4 - die Ausrichtung des Instruments der Planfeststellung auf die Beurteilung typischerweise raumbedeutsamer Großvorhaben angeführt, jedoch die Abgrenzung einer wesentlichen von einer nicht wesentlichen Umgestaltung danach vorgenommen, ob lediglich unerhebliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Veränderungen hervorgerufen werden. Vgl. Maus in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 67 Rn. 49; Schenk in:Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 13. Aus dem in § 99 Abs. 1 LWG geregelten Genehmigungserfordernis für Anlagen in und an Gewässern ergibt sich nichts Abweichendes. Das Merkmal der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer dient nicht der Abgrenzung zwischen der landesrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen auf der einen und der bundesrechtlich vorgegebenen Planfeststellungsbedürftigkeit von Vorhaben auf der anderen Seite, sondern der Bestimmung der Reichweite des bundesrechtlichen Zulassungserfordernisses. Ob ein Gewässerausbau stattfindet, beurteilt sich nach den Kriterien von § 67 Abs. 2 WHG. Liegen diese vor, ist das Vorhaben planfeststellungsbedürftig und entfällt das nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG nachrangige landesrechtliche Genehmigungserfordernis, wenn es sich zugleich um die Errichtung einer Anlage in und an einem Gewässer handelt. § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG lässt die Zugehörigkeit des Vorhabens zu denjenigen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG unberührt. Ferner schließen sich nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG genehmigungsbedürftige Anlagen und planfeststellungsbedürftige Vorhaben des Gewässerausbaus nicht gegenseitig aus. Anlagen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG können solche sein, die das Gewässerbett selbst bilden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 - und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 36 Rn. 29; Faßbender in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 36 WHG Rn. 26. Dadurch entfällt auch nicht der Anwendungsbereich des Genehmigungsbedürfnisses nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG. Die Wesentlichkeit einer Umgestaltung im Sinne des Gewässerausbaus ist keine notwendige Voraussetzung für Anlagen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG. Ebenso wenig ist die Errichtung einer Anlage stets eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer. Schließlich sind die Kriterien des Gewässerausbaus nach § 67 Abs. 2 WHG objektiv bezogen auf das jeweilige Vorhaben. Der vom Vorhabenträger mit dem Vorhaben verfolgte Zweck ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1989 - 20 A 2497/87 -, juris; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 26; Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 15. Auch ein Vorhaben, das einen Gewässerausbau als eine an sich nicht beabsichtigte Nebenfolge einer Maßnahme bewirkt, ist eben ein solches des Gewässerausbaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220. Die anderslautende Auffassung der Klägerin findet auch in der von ihr herangezogenen Meinung in der Kommentarliteratur - Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 67 Rn. 14 - keine Stütze. Die zitierte Äußerung verhält sich über die Zuordnung einer Anlage, die dem Gewässerausbau dient, und betrifft die Frage, ob eine Anlage im Fall eines Gewässerausbaus von der Planfeststellung mit erfasst wird oder nicht. Erörtert wird die Reichweite der Planfeststellung in Bezug auf Maßnahmen, die als solche nicht die Merkmale eines Gewässerausbaus aufweisen. Dagegen geht es nicht darum, ob der Zweck einer Anlage entscheidungserheblich ist für die Merkmale eines Gewässerausbaus. Der Verfasser der von der Klägerin zitierten Erläuterung bringt denn auch, wie oben wiedergegeben, an anderer Stelle unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Zweck der jeweiligen Maßnahme keine Bedeutung für das Vorliegen eines Gewässerausbaus hat. Die erstinstanzliche Anwendung des hiernach vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstabs für die Bewertung der "Wesentlichkeit" der durch das Vorhaben bewirkten Veränderungen des Ufers begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens hervorgehoben. Das Abflussverhalten des Rheins wird durch das Vorhaben im Hochwasserfall mehr als unwesentlich verändert. Die Einengung des Abflussprofils führt nach den von der Klägerin vorgelegten Gutachten im Hochwasserfall zu einer Anhebung des Wasserspiegels und zu Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeiten sowie zu einem Verlust an Retentionsraum. Das fällt, weil die Situation bei ohnehin potenziell kritischen Hochwasserspitzen verschärft wird, entgegen der Auffassung der Klägerin merklich ins Gewicht. Nach Angaben des Beklagten zieht die Erhöhung der Wasserspiegellage, die als solche mit 0,1 m relativ gering erscheint und räumlich auf die engere Umgebung des Vorhabens begrenzt ist, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung der bislang vorhandenen Hochwasserfreiheit des Hochufers nach sich. Übereinstimmend hiermit geht die Klägerin im Antrag vom 12. April 2011 im Anschluss an das von ihr vorgelegte hydraulische Gutachten, welches den Übertritt von Wasser des Rheins auf die Uferstraße prognostiziert, vom Erfordernis einer Anpassung (gemeint: Anhebung) der Höhenlage der am Hochufer verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche aus. Die Notwendigkeit, den mit dem Gebäude einhergehenden Verlust von Retentionsraum an anderer Stelle auszugleichen, nimmt die Klägerin ebenfalls selbst an. Der gutachterlich ermittelte Verlust von gut 2.200 m³ Retentionsraum unter Einbeziehung der Flutung bzw. Durchströmung des Garagengeschosses ist in seinem Umfang auch mit Blick auf den Abflussquerschnitt des Rheins nicht zu vernachlässigen. Die Auffassung der Klägerin, der von ihr zur Kompensation der Auswirkungen des Gebäudes vorgesehene (neue) Retentionsraum sei ausreichend bemessen, betrifft nicht das Erfordernis, die Zulassung der Umgestaltung in einem Planfeststellungsverfahren zu prüfen, sondern die Möglichkeit, den Plan für das Vorhaben als Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung gegenläufiger Belange festzustellen. Ferner wird das äußere Erscheinungsbild des Ufers weit über die Aufstandsfläche des Gebäudes hinausgreifend erheblich verändert. Das Gebäude soll räumlich von Nachbarbebauung isoliert mit einer vom Land aus oberhalb der Böschung sichtbaren Gebäudelänge von 110 m und mehreren Geschossen in der Art eines Damms direkt in die ansonsten freie Böschung hinein gebaut werden. Vom Rhein aus gesehen wirkt es mit einer Länge von 175 m optisch ähnlich wie eine Ufermauer oder als weitgehende Überbauung des Ufers. Dieses auffällige und jedenfalls in der Umgebung des Gebäudes singuläre Erscheinungsbild wird im Hochwasserfall verstärkt, weil die das Gebäude tragenden Stützen dann in das Wasser hinab reichen und das Gebäude optisch mehr oder weniger auf dem Wasser aufliegt. Die massive Einengung des Sichtprofils und Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds des Rheins wird nicht von Nachwirkungen der früher am Standort des Gebäudes vorhanden gewesenen Anlegestelle entscheidend gemindert. Die Bausubstanz der Anlegestelle ist im Böschungsbereich seit mehreren Jahren zurückgebaut und prägt das Gelände nicht mehr. Die Bedeutung der vom Vorhaben berührten öffentlichen Interessen wird nicht dadurch geschmälert, dass private Belange Dritter, soweit bislang ersichtlich, durch das Vorhaben nicht in einer Weise getroffen werden, die voraussichtlich Anlass zur Erhebung von Einwendungen geben wird. Bei privatnützigen Vorhaben - wie hier - ist es durchaus nicht unüblich, dass die durch das Vorhaben hervorgerufenen Konflikte lediglich öffentlich-rechtliche Belange betreffen. Auch die Lage des Vorhabens im Gebiet des Bebauungsplans, der im Wesentlichen auf seine bauplanerische Ermöglichung zugeschnitten ist, ergibt nichts, was durchgreifend gegen die Wesentlichkeit der Umgestaltung des Ufers spricht. Soweit das Vorbringen der Klägerin die Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung nach § 113 Abs. 2 LWG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG betrifft, erschüttert es nach dem Vorstehenden nicht die Richtigkeit der das Urteil insoweit selbständig tragenden Begründung, das Vorhaben sei planfeststellungsbedürftig und bedürfe wegen des damit verbundenen Zurücktretens des Genehmigungserfordernisses (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG) keiner entsprechenden Genehmigung. Bei einem - wie hier - in mehrfacher Hinsicht begründeten Urteil kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jedes der tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Zulassungsgrund hinsichtlich der ebenfalls selbständig tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, für das Vorhaben bestehe schon wegen mangelnder Geltung der landesrechtlichen Anforderungen nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LWG und aufgrund seiner Lage außerhalb eines Überschwemmungsgebiets im Sinne von § 76 Abs. 1 und 3 WHG kein Genehmigungsvorbehalt im Sinne von § 113 Abs. 1 LWG und/oder § 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WHG. Die Klägerin tritt dieser Begründung bereits nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegen. Allenfalls ihre pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zur "Anwendbarkeit der § 113 LWG NRW i. V. m. § 78 WHG und § 99 LWG NRW i. V. m. § 36 WHG" bezieht möglicherweise Sachvortrag zur Wirksamkeit und zum Vorliegen der Voraussetzungen des Genehmigungsvorbehalts nach § 113 Abs. 1 LWG und/oder § 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WHG ein. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, erstinstanzlichen Sachvortrag, der die wegen des Darlegungsgebots unerlässliche substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht enthalten kann, daraufhin zu untersuchen, ob er möglicherweise Ausführungen enthält, welche geeignet sind, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung durchgreifend in Frage zu stellen. Damit rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin zu besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich gleichermaßen auf die Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens. Sie lassen die tragende Funktion der vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Eingreifen des Genehmigungsvorbehalts nach § 113 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 LWG und/oder § 78 Abs. 1 und 3 WHG unberührt. Im Übrigen trifft, wie ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht zur Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens vertretene Auffassung zu, ohne dass die insofern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten oder der vorgebrachte grundsätzliche Klärungsbedarf gegeben wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich in Übereinstimmung mit dem Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Bemessung des Streitwerts am voraussichtlichen Jahresgewinn der Klägerin aus dem Vorhaben, der sich nach Angaben der Klägerin auf 350.000,-- Euro beläuft.